Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W124 2276959-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.07.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Indien, gegen den Bescheid des BFA vom XXXX nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am XXXX sowie am XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Indien, gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 nach Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am römisch 40 sowie am römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde des Herrn XXXX zu Spruchpunkt I. wird hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG abgewiesen. Die Beschwerde des Herrn römisch 40 zu Spruchpunkt römisch eins. wird hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG abgewiesen.
Im Übrigen werden die Spruchpunkte II. bis V. des bekämpften Bescheides behoben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Herrn XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 iVm § 55 Abs.2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Im Übrigen werden die Spruchpunkte römisch II. bis römisch fünf. des bekämpften Bescheides behoben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt wird. Herrn römisch 40 wird gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz , Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, 2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W124.2276959.1.00Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024