TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 W102 2288103-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W102 2288103-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 05.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 05.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 14.09.2022 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am 15.09.2022 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass es keine Sicherheit und eine korrupte Regierung in Syrien gebe. Er habe Angst davor zum Militär eingezogen zu werden. Er wolle nicht zum Militär. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor der Regierung.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2023 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass er von der Regierung und den Kurden gesucht werde, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe und weil er an Demonstrationen gegen die Kurden teilgenommen habe. Im Fall einer Rückkehr wäre er gezwungen, eine Waffe zu tragen. Im Jahr 2022 sei er an einem Checkpoint in seiner Heimatstadt mit sieben anderen inhaftiert worden, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. Sieben Tage lang sei er in XXXX im Gefängnis gewesen. Danach sei er entlassen worden.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.09.2023 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass er von der Regierung und den Kurden gesucht werde, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe und weil er an Demonstrationen gegen die Kurden teilgenommen habe. Im Fall einer Rückkehr wäre er gezwungen, eine Waffe zu tragen. Im Jahr 2022 sei er an einem Checkpoint in seiner Heimatstadt mit sieben anderen inhaftiert worden, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. Sieben Tage lang sei er in römisch 40 im Gefängnis gewesen. Danach sei er entlassen worden.

2.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.01.2024, zugestellt am 23.01.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, dass die Einziehung durch kurdische Gruppierungen sowie die Teilnahme an einer Demonstration und darauffolgende Inhaftierung nicht glaubhaft gewesen sei. Eine Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Regierung könne ebenfalls nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.2.       Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.01.2024, zugestellt am 23.01.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Einziehung durch kurdische Gruppierungen sowie die Teilnahme an einer Demonstration und darauffolgende Inhaftierung nicht glaubhaft gewesen sei. Eine Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Regierung könne ebenfalls nicht mit maßgebender Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

3.       Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides richtet sich die am 06.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter sei und seinen Wehrdienst weder in der syrischen noch in der kurdischen Armee abgeleistet habe. Bei einer Rückkehr bestehe die reale Gefahr als junger Mann im wehrfähigen Alter die Einberufung zum Wehrdienst. Der Beschwerdeführer wolle nicht an Kriegshandlungen teilnehmen. Ihm drohe daher eine Bestrafung aufgrund einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung sowie die zwangsweise Rekrutierung. Durch die Teilnahme am Krieg sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen wäre. Weiters bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet, aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich als Gegner gesehen und verfolgt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer mit Inhaftierung aufgrund seiner Verweigerung des Wehrdienstes seitens der SDF aus politischer Überzeugung zu rechnen. Er habe im Jahr 2021 an Demonstrationen gegen Rekrutierungsversuche durch die Kurden teilgenommen und sei deshalb verhaftet und inhaftiert worden. 3.       Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides richtet sich die am 06.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter sei und seinen Wehrdienst weder in der syrischen noch in der kurdischen Armee abgeleistet habe. Bei einer Rückkehr bestehe die reale Gefahr als junger Mann im wehrfähigen Alter die Einberufung zum Wehrdienst. Der Beschwerdeführer wolle nicht an Kriegshandlungen teilnehmen. Ihm drohe daher eine Bestrafung aufgrund einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung sowie die zwangsweise Rekrutierung. Durch die Teilnahme am Krieg sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen gezwungen wäre. Weiters bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet, aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung in Österreich als Gegner gesehen und verfolgt werde. Zudem habe der Beschwerdeführer mit Inhaftierung aufgrund seiner Verweigerung des Wehrdienstes seitens der SDF aus politischer Überzeugung zu rechnen. Er habe im Jahr 2021 an Demonstrationen gegen Rekrutierungsversuche durch die Kurden teilgenommen und sei deshalb verhaftet und inhaftiert worden.

Mit Ladung vom 20.03.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 10, Stand 14.03.2024

?        Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1, Stand 25.10.2023

?        ACCORD, Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 16.01.2024 (2105521)

?        EUAA, Country Guidance: Syria von Februar 2023

?        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021

?        EUAA COI Report: Syria – Security situation von Oktober 2023

?        EUAA COI Report: Syria – Country Focus von Oktober 2023

?        EUAA COI Report: Syria. Targeting of Individuals von September 2022

?        EUAA COI Report: Syria. Security situation von September 2022

?        EASO COI Report: Syria. Security situation von Juli 2021

?        EASO COI Report: Syrien. Lage der Rückkehrer aus dem Ausland von Juni 2021

?        EASO COI Report: Syria. Military service von April 2021

?        Liveuamap LLC: Syria Live Map

?        Karte: Exploring Historical Control in Syria

und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 29.03.2024 gab die belangte Behörde bekannt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit Parteiengehör vom 03.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 11, Stand 27.03.2024, in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Bis Fristende langte keine Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 05.04.2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Vertagung der Verhandlung, weil die Teilnahme seiner Rechtsvertretung aus Kapazitätsgründen am vorgesehenen Verhandlungstag nicht möglich sei.

Die für den 18.04.2024 anberaumte mündliche Verhandlung wurde in Folge der Vertagungsbitte auf 22.04.2024 verlegt.

Mit Schreiben vom 17.04.2024 gab die belangte Behörde bekannt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Mit Parteiengehör vom 18.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht den aktualisierten Länderbericht EUAA Country Guidance: Syria von April 2024 in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Bis Fristende langte keine Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 22.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er sei von den kurdischen Streitkräften aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, aufrecht. Er lehne die Ableistung der Selbstverteidigungspflicht sowie des Wehrdienstes der syrischen Regierung ab.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgendes Dokument vor:

?        Personalausweis

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer wurde im Ort XXXX , östlich der Stadt XXXX , Gouvernement Aleppo, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022.Der Beschwerdeführer wurde im Ort römisch 40 , östlich der Stadt römisch 40 , Gouvernement Aleppo, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022.

Er besuchte ca. sechs Jahre die Grundschule in Syrien und arbeitete anschließend als Friseur und Autowäscher.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Eltern, fünf Brüder und ein e Schwester leben alle in seinem Heimatort in Syrien.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

1.2.1 Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Ort XXXX , östlich der Stadt XXXX , Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert).1.2.1 Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der Ort römisch 40 , östlich der Stadt römisch 40 , Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD (Partei der Demokratischen Union, umfasst auch ihren militärischen Ableger YPG (Volksverteidigungseinheiten, der wiederum die militärische Dachorganisation SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte) der selbsternannten Selbstverwaltungsregion (auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) kontrolliert).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES.

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet ’belohnt’ zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung. Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen. Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet. Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei.

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die „autonome Verwaltung“ basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden. Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht. Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten, und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen. Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor.

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht.

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee.

1.2.2. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen.

Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa.

Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht.

Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil. Laut verschiedener Menschenrechtsorganisationen wird das „Selbstverteidigungspflichtgesetz“ auch mit Gewalt durchgesetzt, während der DIS nur davon berichtet, dass Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft würden – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleiben, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Die ÖB Damaskus erwähnt auch Haftstrafen zusätzlich zur [Anm.: nicht näher spezifizierten] Verlängerung des Wehrdiensts. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. Bei Deserteuren hängen die Konsequenzen abseits von einer Zurücksendung zur Einheit und einer eventuellen Haft von ein bis zwei Monaten von den näheren Umständen und eventuellem Schaden ab. Dann könnte es zu einem Prozess vor einem Kriegsgericht kommen.

Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht.

Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen XXXX Jahren (Geburtsjahrgang XXXX ) im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) der kurdischen Streitkräfte. Der Beschwerdeführer wurde bisher nicht von den kurdischen Streitkräften eingezogen. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst daher noch nicht verweigert, sondern sich einer wahrscheinlichen Einziehung durch Flucht entzogen. Der Beschwerdeführer lehnt den Wehrdienst in Form der „Selbstverteidigungspflicht“ aus politischen und Gewissensgründen ab. Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen römisch 40 Jahren (Geburtsjahrgang römisch 40 ) im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstes („Selbstverteidigungspflicht“) der kurdischen Streitkräfte. Der Beschwerdeführer wurde bisher nicht von den kurdischen Streitkräften eingezogen. Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst daher noch nicht verweigert, sondern sich einer wahrscheinlichen Einziehung durch Flucht entzogen. Der Beschwerdeführer lehnt den Wehrdienst in Form der „Selbstverteidigungspflicht“ aus politischen und Gewissensgründen ab.

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2021 an einer Demonstration gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ der Kurden in seinem Heimatort teilgenommen und wurde in weiterer Folge für eine Woche im Gefängnis in XXXX inhaftiert, bevor er wieder entlassen wurde. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2021 an einer Demonstration gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ der Kurden in seinem Heimatort teilgenommen und wurde in weiterer Folge für eine Woche im Gefängnis in römisch 40 inhaftiert, bevor er wieder entlassen wurde.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien, zum Militärdienst bei der kurdischen Miliz (YPG) eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer würde den Militärdienst bei der YPG verweigern. Es droht dem Beschwerdeführer daher eine Zwangsrekrutierung und dabei die Verlängerung der "Wehrpflicht" um einen Monat, maximal würde der Wehrdienst 15 Monate dauern. Darüber hinaus droht ihm zumindest eine kurze Inhaftierung von ein bis zwei Wochen, um einen Einsatzort zu finden. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz, z.B. Bewachung von Gefängnissen, wie auch jenes in Al-Hol oder in Al-Hassakah, wo es im Jänner 2022 zu dem IS-Befreiungsversuch mit Kampfhandlungen kam.

1.2.3. In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Die Berichte der verschiedenen Quellen divergieren, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer jedoch Haft, der sofortige Einzug in den Wehrdienst oder im schlimmsten Fall Folter bzw. der Tod.1.2.3. In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Die Berichte der verschiedenen Quellen divergieren, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer jedoch Haft, der sofortige Einzug in den Wehrdienst oder im schlimmsten Fall Folter bzw. der Tod.

Dem Beschwerdeführer droht im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet aktuell keine Verpflichtung zur Absolvierung seines Militärdienstes beim syrischen Regime und auch keine Bestrafung durch das syrische Regime aufgrund seines Entzugs vom Wehrdienst durch seine illegale Ausreise. Das syrische Regime ist nicht in der Lage, in Gebieten, die unter Kontrolle der Kurden stehen, zu rekrutieren oder Wehrdienstverweigerer zu verhaften und zu bestrafen.

2. Beweiswürdigung:

2.1.    Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf dem vorgelegten Dokument (Personalausweis, AS 51ff). Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung sowie den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen und seinem Familienstand beruhen ebenso auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (AS 1f, AS 38ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2024 (in Folge: OZ 10), S. 3ff). Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf dem vorgelegten Dokument (Personalausweis, AS 51ff). Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung sowie den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen und seinem Familienstand beruhen ebenso auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (AS 1f, AS 38ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2024 (in Folge: OZ 10), Sitzung 3ff).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S. 2). Zudem erstattete er im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet (AS 38). Die Feststellung zum Gesundheitszustand basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, Sitzung 2). Zudem erstattete er im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet (AS 38).

Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

2.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

2.2.1. Die Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfharens, wonach er im Ort XXXX , östlich der Stadt XXXX , Gouvernement Aleppo, geboren und aufgewachsen ist (AS 39; Beschwerde, S. 3; OZ 10, S. 3). 2.2.1. Die Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfharens, wonach er im Ort römisch 40 , östlich der Stadt römisch 40 , Gouvernement Aleppo, geboren und aufgewachsen ist (AS 39; Beschwerde, Sitzung 3; OZ 10, Sitzung 3).

Die Feststellung über die Gebietskontrolle in der Herkunftsregion beruht auf der in der Liveuamap dargestellten Gebietskontrolle (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 16.07.2024) sowie den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 39; OZ 10, S. 4). Das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass auch die syrische Regierung seinen Heimatort kontrolliere (OZ 10, S. 4), ist vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft anzusehen (hinsichtlich der Präsenz der syrischen Regierung im Selbstverwaltungsgebiet vgl. Pkt. 2.2.3.). Die Feststellung über die Gebietskontrolle in der Herkunftsregion beruht auf der in der Liveuamap dargestellten Gebietskontrolle (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 16.07.2024) sowie den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 39; OZ 10, Sitzung 4). Das erstmalige Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass auch die syrische Regierung seinen Heimatort kontrolliere (OZ 10, Sitzung 4), ist vor diesem Hintergrund nicht als glaubhaft anzusehen (hinsichtlich der Präsenz der syrischen Regierung im Selbstverwaltungsgebiet vergleiche Pkt. 2.2.3.).

Die Länderfeststellungen zum Selbstverwaltungsgebiet ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Politische Lage, Unterkapitel Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien).

2.2.2. Die Länderfeststellungen betreffend die Rekrutierungspraxis seitens der PYD/SDF, der Dauer des Wehrdienstes, den Aufgaben während des Wehrdienstes und den Folgen der Verweigerung ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, Unterkapitel Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, Rekrutierungspraxis, Wehrdienstverweigerung und Desertion). Daraus folgt auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, der XXXX geboren wurde, sich somit im gesetzlich vorgesehenen „Wehrdienstalter“ befindet. Sein Herkunftsgebiet im Gouvernement Aleppo befindet sich, wie festgestellt, im AANES Gebiet und wird von der kurdisch geführten PYD/SDF kontrolliert.2.2.2. Die Länderfeststellungen betreffend die Rekrutierungspraxis seitens der PYD/SDF, der Dauer des Wehrdienstes, den Aufgaben während des Wehrdienstes und den Folgen der Verweigerung ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, Unterkapitel Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, Rekrutierungspraxis, Wehrdienstverweigerung und Desertion). Daraus folgt auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, der römisch 40 geboren wurde, sich somit im gesetzlich vorgesehenen „Wehrdienstalter“ befindet. Sein Herkunftsgebiet im Gouvernement Aleppo befindet sich, wie festgestellt, im AANES Gebiet und wird von der kurdisch geführten PYD/SDF kontrolliert.

Dass der Beschwerdeführer bisher nicht von kurdischen Streitkräften eingezogen wurde und sich der Einziehung durch Flucht entzogen hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens (OZ 10, S. 4 und S. 5) und aus dem Umstand, dass er im Alter von XXXX Jahren aus Syrien ausgereist ist (AS 40). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ aus politischen Gründen ablehnt, ergibt sich aus seinen eindeutigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass er sowohl die syrische Regierung als auch alle oppositionellen Gruppierungen in Syrien für Verbrecher halte und die Kurden das eigene Volk töten würden. Er wolle weder kämpfen noch andere Menschen töten oder inhaftiert werden (AS 44; OZ 10, S. 4f). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist aus den Aussagen des Beschwerdeführers klar eine politische Ablehnung der Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ abzuleiten. Die Beweggründe, aus denen der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht leisten möchte, schilderte er in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar. Darin trat seine politische (pazifistische) Überzeugung bezüglich des Bürgerkrieges in Syrien und seine oppositionelle Haltung gegen die teilnehmenden Konfliktparteien deutlich zu Tage. Dass der Beschwerdeführer bisher nicht von kurdischen Streitkräften eingezogen wurde und sich der Einziehung durch Flucht entzogen hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens (OZ 10, Sitzung 4 und Sitzung 5) und aus dem Umstand, dass er im Alter von römisch 40 Jahren aus Syrien ausgereist ist (AS 40). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ aus politischen Gründen ablehnt, ergibt sich aus seinen eindeutigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass er sowohl die syrische Regierung als auch alle oppositionellen Gruppierungen in Syrien für Verbrecher halte und die Kurden das eigene Volk töten würden. Er wolle weder kämpfen noch andere Menschen töten oder inhaftiert werden (AS 44; OZ 10, Sitzung 4f). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist aus den Aussagen des Beschwerdeführers klar eine politische Ablehnung der Ableistung der „Selbstverteidigungspflicht“ abzuleiten. Die Beweggründe, aus denen der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht leisten möchte, schilderte er in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar. Darin trat seine politische (pazifistische) Überzeugung bezüglich des Bürgerkrieges in Syrien und seine oppositionelle Haltung gegen die teilnehmenden Konfliktparteien deutlich zu Tage.

In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer als einfacher Teilnehmer an einer Demonstration im Jahr 2021 gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ der Kurden teilnahm und in weiterer Folge für eine Woche inhaftiert wurde. Dies ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 42f) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, S. 6). Das Vorbringen deckt sich zudem mit den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen, denen zu entnehmen ist, dass es im Jahr 2021 in XXXX zu Protesten gegen die Wehrpflicht gekommen war, bei denen mehrere Menschen getötet wurden und nach einer Einigung auf eine deeskalierende Vereinbarung zwischen Militärrat und Stammesvertretern festgenommene Personen freigelassen wurden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, Abschnitt Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“). Das dahingehend stringente Vorbringen des Beschwerdeführers war folglich als glaubhaft zu erachten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt sich auch darin die politische Überzeugung des Beschwerdeführers und seine langjährige Ablehnung des Wehrdienstes und der Teilnahme am Bürgerkrieg. Aufgrund der insoweit widerspruchsfreien und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers bestehen beim Bundesverwaltungsgericht keine begründeten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zwangsrekrutierung den Wehrdienst verweigern würde.In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer als einfacher Teilnehmer an einer Demonstration im Jahr 2021 gegen die „Selbstverteidigungspflicht“ der Kurden teilnahm und in weiterer Folge für eine Woche inhaftiert wurde. Dies ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 42f) und vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 10, Sitzung 6). Das Vorbringen deckt sich zudem mit den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen, denen zu entnehmen ist, dass es im Jahr 2021 in römisch 40 zu Protesten gegen die Wehrpflicht gekommen war, bei denen mehrere Menschen getötet wurden und nach einer Einigung auf eine deeskalierende Vereinbarung zwischen Militärrat und Stammesvertretern festgenommene Personen freigelassen wurden (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, Abschnitt Proteste gegen die „Selbstverteidigungspflicht“). Das dahingehend stringente Vorbringen des Beschwerdeführers war folglich als glaubhaft zu erachten. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zeigt sich auch darin die politische Überzeugung des Beschwerdeführers und seine langjährige Ablehnung des Wehrdienstes und der Teilnahme am Bürgerkrieg. Aufgrund der insoweit widerspruchsfreien und detaillierten Angaben des Beschwerdeführers bestehen beim Bundesverwaltungsgericht keine begründeten Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zwangsrekrutierung den Wehrdienst verweigern würde.

2.2.3. Die Länderfeststellungen betreffend die Wehrpflicht der syrischen Regierung basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Kapitel Wehrdienstverweigerung / Desertion, Unterkapitel Gesetzliche Lage). Dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Regierung zu rechnen hat, ergibt sich aus ebenfalls aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Kapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Unterkapitel Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle), aus dem hervorgeht, dass die Rekrutierungsmöglichkeiten der syrischen Regierung außerhalb des von ihr kontrollierten Gebietes auf mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet der AANES beschränkt sind. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Das syrische Regime, sowie Pro-Regime-Kräfte, zeigt vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze Präsenz. Aufgrund der türkischen Vorstöße bildete sich eine „Kooperation“ zwischen der SDF und syrischen Regierungstruppen, um in dem Gebiet Stellung zu beziehen und den Vorstoß der Türkei Einhalt zu gebieten und sie abzuschrecken. Seitdem sind syrische Regimekräfte in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Die Streitkräfte der syrischen Regierung dürfen aufgrund der Kooperation mit der SDF kurdisch kontrollierte Gebiete passieren, um weiterhin Präsenz an der syrisch-türkischen Grenze und den Grenzen zwischen den kurdisch kontrollierten und türkisch kontrollierten Gebiete zu zeigen. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Ein befragter Rechtsexperte der Österreichischen Botschaft Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Auch EUAA berichtet, dass die syrische Regierung grundsätzlich keine Rekrutierungen in von der SDF kontrollierten Gebieten durchführen kann (vgl. EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, S. 42: „The GoS has reportedly not been able to recruit conscripts in SDF-controlled areas. Some sources reported that forced recruitment to the SAA is being carried out in GoS-controlled security areas located in Hasaka and Qamishli cities, while others contrarily did not expect that persons entering these security areas would be conscripted.“).2.2.3. Die Länderfeststellungen betreffend die Wehrpflicht der syrischen Regierung basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Kapitel Wehrdienstverweigerung / Desertion, Unterkapitel Gesetzliche Lage). Dass der Beschwerdeführer nicht mit einer Einziehung zum Wehrdienst der syrischen Regierung zu rechnen hat, ergibt sich aus ebenfalls aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Kapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Unterkapitel Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle), aus dem hervorgeht, dass die Rekrutierungsmöglichkeiten der syrischen Regierung außerhalb des von ihr kontrollierten Gebietes auf mehrere kleine Gebiete im Selbstverwaltungsgebiet der AANES beschränkt sind. In Qamishli und al-Hassakah tragen diese die Bezeichnung „Sicherheitsquadrate“ (al-Morabat al-Amniya), wo sich verschiedene staatliche Behörden, darunter auch solche mit Zuständigkeit für die Rekrutierung befinden. Das syrische Regime, sowie Pro-Regime-Kräfte, zeigt vor allem entlang der Frontlinien zu den pro-türkischen Rebellengebieten und entlang der türkisch-syrischen Grenze Präsenz. Aufgrund der türkischen Vorstöße bildete sich eine „Kooperation“ zwischen der SDF und syrischen Regierungstruppen, um in dem Gebiet Stellung zu beziehen und den Vorstoß der Türkei Einhalt zu gebieten und sie abzuschrecken. Seitdem sind syrische Regimekräfte in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent. Die Streitkräfte der syrischen Regierung dürfen aufgrund der Kooperation mit der SDF kurdisch kontrollierte Gebiete passieren, um weiterhin Präsenz an der syrisch-türkischen Grenze und den Grenzen zwischen den kurdisch kontrollierten und türkisch kontrollierten Gebiete zu zeigen. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander - auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Ein befragter Rechtsexperte der Österreichischen Botschaft Damaskus berichtet, dass die syrische Regierung in den Gebieten unter Kontrolle der Selbstverwaltung dort rekrutieren kann, wo sie im „Sicherheitsquadrat“ im Zentrum der Gouvernements präsent ist, wie z. B. in Qamishli oder in Deir ez-Zor. Ein befragter Militärexperte gab dagegen an, dass die syrische Regierung grundsätzlich Zugriff auf die Wehrpflichtigen in den Gebieten unter der Kontrolle der PYD hat, diese aber als illoyal ansieht und daher gar nicht versucht, sie zu rekrutieren. Auch EUAA berichtet, dass die syrische Regierung grundsätzlich keine Rekrutierungen in von der SDF kontrollierten Gebieten durchführen kann vergleiche EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Sitzung 42: „The GoS has reportedly not been able to recruit conscripts in SDF-controlled areas. Some sources reported that forced recruitment to the SAA is being carried out in GoS-controlled security areas located in Hasaka and Qamishli cities, while others contrarily did not expect that persons entering these security areas would be conscripted.“).

Da der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht in einem Sicherheitsquadrat liegt, ist folglich davon auszugehen, dass die syrische Regierung im Fall einer Rückkehr aktuell keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer hätte.

2.2.4. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (nunmehr: EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers mit Beweis

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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