TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/19 W108 2286821-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSGVO Art4
DSGVO Art5
DSGVO Art6
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W108 2286821-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.01.2024, Zl. D124.2265/23 2024-0.004.698, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch SUMMEREDER PICHLER WÄCHTER Rechtsanwälte GmbH) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. KUNZ als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.01.2024, Zl. D124.2265/23 2024-0.004.698, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch SUMMEREDER PICHLER WÄCHTER Rechtsanwälte GmbH) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde gemäß § 24 Datenschutzgesetz (DSG) vom 11.10.2023 (verbessert mit Eingabe vom 17.10.2023) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG durch die nunmehrige mitbeteiligte Partei, die XXXX (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde), geltend. 1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde gemäß Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) vom 11.10.2023 (verbessert mit Eingabe vom 17.10.2023) machte der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG durch die nunmehrige mitbeteiligte Partei, die römisch 40 (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde), geltend.

Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 28.09.2023 ins Altstoffsammelzentrum XXXX (ASZ XXXX ) gefahren sei, um einen Sack Mineralwolle und Verpackungsmaterial zu entsorgen. Er habe nicht gesehen und nicht gewusst, dass dieses ASZ nur für Bürger der Stadt XXXX gelte. Dann sei ihm der nächste Fehler passiert, er habe den Sack mit Mineralwolle in den Behälter für Restabfall geworfen. Ein herbeigelaufener Mitarbeiter habe ihn daraufhin in arroganter, überheblicher und unfreundlicher Weise belehrt, dass dieser Sack in ein anderes Behältnis gehöre und er dieses ASZ nicht benützen dürfe. In seiner Not habe er dem Mitarbeiter auch angeboten, dass er die Kosten der Entsorgung bezahle, dies sei abgelehnt worden. Schließlich habe er das weitere mitgeführte Verpackungsmaterial entsorgen dürfen, den Sack Minderwolle habe er im ASZ zurückgelassen. Er habe dann eine Rechnung der mitbeteiligten Partei in der Höhe von insgesamt Euro 22,50 für seine Abfallentsorgung per Post zugestellt bekommen, die jedoch überhöht gewesen sei. Seiner Meinung nach seien die Zulassungsdaten des von ihm gelenkten Pkw (Kfz XXXX , Zulassungsbesitzerin sei seine Gattin, XXXX ) offensichtlich mit der Begründung einer nicht erfolgten illegalen Müllablagerung zu Unrecht erhoben worden. Eine illegale Abfallentsorgung in einer Abfallsammelanlage sei nicht möglich. Er begehre, dass die belangte Behörde eine Verletzung seiner Rechte feststelle. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am 28.09.2023 ins Altstoffsammelzentrum römisch 40 (ASZ römisch 40 ) gefahren sei, um einen Sack Mineralwolle und Verpackungsmaterial zu entsorgen. Er habe nicht gesehen und nicht gewusst, dass dieses ASZ nur für Bürger der Stadt römisch 40 gelte. Dann sei ihm der nächste Fehler passiert, er habe den Sack mit Mineralwolle in den Behälter für Restabfall geworfen. Ein herbeigelaufener Mitarbeiter habe ihn daraufhin in arroganter, überheblicher und unfreundlicher Weise belehrt, dass dieser Sack in ein anderes Behältnis gehöre und er dieses ASZ nicht benützen dürfe. In seiner Not habe er dem Mitarbeiter auch angeboten, dass er die Kosten der Entsorgung bezahle, dies sei abgelehnt worden. Schließlich habe er das weitere mitgeführte Verpackungsmaterial entsorgen dürfen, den Sack Minderwolle habe er im ASZ zurückgelassen. Er habe dann eine Rechnung der mitbeteiligten Partei in der Höhe von insgesamt Euro 22,50 für seine Abfallentsorgung per Post zugestellt bekommen, die jedoch überhöht gewesen sei. Seiner Meinung nach seien die Zulassungsdaten des von ihm gelenkten Pkw (Kfz römisch 40 , Zulassungsbesitzerin sei seine Gattin, römisch 40 ) offensichtlich mit der Begründung einer nicht erfolgten illegalen Müllablagerung zu Unrecht erhoben worden. Eine illegale Abfallentsorgung in einer Abfallsammelanlage sei nicht möglich. Er begehre, dass die belangte Behörde eine Verletzung seiner Rechte feststelle.

2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 06.11.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 29.08.2023 diverse Verpackungsabfälle und einen Sack mit künstlichen Mineralfasern im ASZ XXXX entsorgt habe. Der Beschwerdeführer sei von einem Mitarbeiter darauf hingewiesen worden, dass im ASZ XXXX nur XXXX Haushalte entsorgen dürften. Eine Ausnahme davon würden Verpackungsabfälle bilden. Diese Vorgehensweise sei in der Betriebsordnung bzw. in den Systemverträgen (Modul 5) geregelt. Der Beschwerdeführer habe sich auch nach der Information über diesen Sachverhalt und längerer, auch von seiner Seite sehr unfreundlich geführter, Diskussion mit den Mitarbeitern geweigert, den Sack wieder mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe den Sack auf dem Betriebsgelände stehengelassen und das ASZ verlassen. Daher sei von einem Mitarbeiter das Kennzeichen, Datum und die Uhrzeit aufgenommen sowie ein Foto des Sackes gemacht worden. Aufgrund dieses Vorgehens sei die Adresse des Fahrzeugbesitzers bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erhoben worden. Dies sei notwendig gewesen, um die entstandenen Kosten an den Verursacher weiterverrechnen zu können. Der Abfall habe von den Mitarbeitern ordnungsgemäß entsorgt und die Rechnungsdaten hätten im Büro erhoben werden müssen. Dieser Aufwand sei in Rechnung gestellt worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unkenntnis könne nicht nachvollzogen werden, bereits am Einfahrtstor seien die ASZ-Annahmebedingungen klar ersichtlich, die Betriebsordnung des ASZ sei ebenfalls öffentlich zugänglich im ASZ ausgehängt. Spätestens nach dem Gespräch mit dem Mitarbeiter sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass er nicht berechtigt sei, im ASZ XXXX künstliche Mineralfasern zu entsorgen. Der vorgeworfenen Unverhältnismäßigkeit werde widersprochen. Bei dem entsorgten Abfall handle es sich um gefährlichen Abfall mit der SN 31437, welcher einen erheblichen Aufwand und Kosten bei der ordnungsgemäßen Entsorgung verursache. 2. Über Aufforderung der belangten Behörde erstattete die mitbeteiligte Partei am 06.11.2023 eine Stellungnahme zur Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers und führte aus, dass der Beschwerdeführer am 29.08.2023 diverse Verpackungsabfälle und einen Sack mit künstlichen Mineralfasern im ASZ römisch 40 entsorgt habe. Der Beschwerdeführer sei von einem Mitarbeiter darauf hingewiesen worden, dass im ASZ römisch 40 nur römisch 40 Haushalte entsorgen dürften. Eine Ausnahme davon würden Verpackungsabfälle bilden. Diese Vorgehensweise sei in der Betriebsordnung bzw. in den Systemverträgen (Modul 5) geregelt. Der Beschwerdeführer habe sich auch nach der Information über diesen Sachverhalt und längerer, auch von seiner Seite sehr unfreundlich geführter, Diskussion mit den Mitarbeitern geweigert, den Sack wieder mitzunehmen. Der Beschwerdeführer habe den Sack auf dem Betriebsgelände stehengelassen und das ASZ verlassen. Daher sei von einem Mitarbeiter das Kennzeichen, Datum und die Uhrzeit aufgenommen sowie ein Foto des Sackes gemacht worden. Aufgrund dieses Vorgehens sei die Adresse des Fahrzeugbesitzers bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erhoben worden. Dies sei notwendig gewesen, um die entstandenen Kosten an den Verursacher weiterverrechnen zu können. Der Abfall habe von den Mitarbeitern ordnungsgemäß entsorgt und die Rechnungsdaten hätten im Büro erhoben werden müssen. Dieser Aufwand sei in Rechnung gestellt worden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unkenntnis könne nicht nachvollzogen werden, bereits am Einfahrtstor seien die ASZ-Annahmebedingungen klar ersichtlich, die Betriebsordnung des ASZ sei ebenfalls öffentlich zugänglich im ASZ ausgehängt. Spätestens nach dem Gespräch mit dem Mitarbeiter sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass er nicht berechtigt sei, im ASZ römisch 40 künstliche Mineralfasern zu entsorgen. Der vorgeworfenen Unverhältnismäßigkeit werde widersprochen. Bei dem entsorgten Abfall handle es sich um gefährlichen Abfall mit der SN 31437, welcher einen erheblichen Aufwand und Kosten bei der ordnungsgemäßen Entsorgung verursache.

Der Stellungnahme angeschlossen wurden die Betriebsordnung sowie Fotos der Informationsschilder und des Aushanges der Betriebsordnung.

3. Der Beschwerdeführer replizierte darauf – nachdem diesem durch die belangte Behörde Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens eingeräumt worden war – in seinen Stellungnahmen vom 11.11.2023 und 14.11.2023 zusammengefasst dahin, dass im vorliegenden Fall das Geldeintreibungsverfahren gegen eine völlig unbeteiligte Person, seine Gattin, als Zulassungsbesitzerin des von ihm gelenkten Pkw geführt worden sei. Er und seine Ehefrau seien beide Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges. Es sei richtig, dass er im falschen ASZ gewesen sei, vom dortigen Mitarbeiter habe er eine mündliche Ausnahmegenehmigung gehabt, indem er Karton, Styropor und Reste von Schmierstoffen entsorgen habe dürfen. Betreffend den Sack Mineralwolle sei er zahlungswillig gewesen. Es sei einzig und alleine dem dortigen Mitarbeiter aufgrund dessen Arroganz und Überheblichkeit zu verdanken, dass er einfach gefahren sei. Es sei nicht einzusehen, dass dann der Zugang zur Kfz-Datenbank missbraucht werde, um umweltbewusste Bürger zu schikanieren.

4. Die belangte Behörde übermittelte der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 17.11.2023 die Stellungnahme des Beschwerdeführers und forderte sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzugeben, auf welche konkrete Rechtsgrundlage die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung gestützt werde, sowie, ob die mitbeteiligte Partei im Zuge der Erhebung der Adresse des Fahrzeugbesitzers die Adresse des Beschwerdeführers oder der Ehefrau des Beschwerdeführers erhalten habe.

5. Mit Eingaben vom 05.12.2023 und 19.12.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Datenverarbeitung auf die Betriebsordnung des ASZ XXXX , § 8 Abs. 1 und 2 der Abfallordnung der Stadt XXXX sowie den Dienstleistungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Stadt XXXX und der mitbeteiligten Partei, gestützt werde. 5. Mit Eingaben vom 05.12.2023 und 19.12.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Datenverarbeitung auf die Betriebsordnung des ASZ römisch 40 , Paragraph 8, Absatz eins und 2 der Abfallordnung der Stadt römisch 40 sowie den Dienstleistungsvertrag, abgeschlossen zwischen der Stadt römisch 40 und der mitbeteiligten Partei, gestützt werde.

Die mitbeteiligte Partei habe von der Bezirkshauptmannschaft die Daten der Ehefrau des Beschwerdeführers als zulassungsbevollmächtigte Zulassungsbesitzerin und die Daten des Beschwerdeführers als weiteren Zulassungsbesitzer erhalten. Die Rechnung sei an die Ehefrau des Beschwerdeführers als zulassungsbevollmächtigte Zulassungsbesitzerin gestellt worden, mit dem Beschwerdeführer habe es keinen Schriftverkehr gegeben.

6. Nach Gewährung von Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, in welcher er seine bisherigen Ausführungen wiederholte.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde hielt zunächst fest, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer durch Erhebung der Zulassungsdaten des von ihm gelenkten Pkws in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe.

Die belangte Behörde traf folgende Sachverhaltsfeststellungen:

„Der Beschwerdeführer hat am 29. August 2023 diverse Verpackungsabfälle und einen Sack mit künstlichen Mineralfasern im ASZ XXXX entsorgt.„Der Beschwerdeführer hat am 29. August 2023 diverse Verpackungsabfälle und einen Sack mit künstlichen Mineralfasern im ASZ römisch 40 entsorgt.

Bei dem entsorgten Abfall handelte es sich um gefährlichen Abfall mit der SN 31437, welcher einen erheblichen Aufwand und Kosten bei der ordnungsgemäßen Entsorgung verursacht.

Ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] hat den Beschwerdeführer in weiterer Folge darauf hingewiesen, dass im ASZ XXXX nur XXXX -Haushalte entsorgen dürfen. Der Beschwerdeführer hat sich geweigert den Sack wieder mitzunehmen und hat diesen auf dem Betriebsgelände stehengelassen und das ASZ verlassen. Daher wurde von einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] das Kennzeichen des gelenkten Pkw, Datum und Uhrzeit aufgenommen und hat dieser ein Foto des Sackes gemacht.Ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] hat den Beschwerdeführer in weiterer Folge darauf hingewiesen, dass im ASZ römisch 40 nur römisch 40 -Haushalte entsorgen dürfen. Der Beschwerdeführer hat sich geweigert den Sack wieder mitzunehmen und hat diesen auf dem Betriebsgelände stehengelassen und das ASZ verlassen. Daher wurde von einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin [mitbeteiligten Partei] das Kennzeichen des gelenkten Pkw, Datum und Uhrzeit aufgenommen und hat dieser ein Foto des Sackes gemacht.

Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] hat in weiterer Folge die Adresse des Zulassungsbesitzers des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erhoben.

Im Zulassungsschein des vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw, Kfz. XXXX scheint dessen Gattin, XXXX als Zulassungsbesitzerin auf. Der Beschwerdeführer ist als weiterer Zulassungsbesitzer bei der Abfrage ersichtlich gewesen. Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] hat die Daten beider erhalten.“Im Zulassungsschein des vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw, Kfz. römisch 40 scheint dessen Gattin, römisch 40 als Zulassungsbesitzerin auf. Der Beschwerdeführer ist als weiterer Zulassungsbesitzer bei der Abfrage ersichtlich gewesen. Die Beschwerdegegnerin [mitbeteiligte Partei] hat die Daten beider erhalten.“

Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass gemäß § 1 Abs. 1 DSG jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, habe.Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran bestehe, habe.

Das Grundrecht auf Datenschutz gelte jedoch nicht absolut, sondern dürfe durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung seien gemäß § 1 Abs. 2 DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet würden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei.Das Grundrecht auf Datenschutz gelte jedoch nicht absolut, sondern dürfe durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden. Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung seien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, DSG dann zulässig, wenn personenbezogene Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen verwendet würden, der Betroffene seine Zustimmung (bzw. in der Terminologie der DSGVO: Einwilligung) erteilt habe, wenn eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die Verwendung bestehe, oder wenn die Verwendung durch überwiegende berechtigte Interessen eines Dritten gerechtfertigt sei.

Als Rechtfertigungsgrund komme im vorliegenden Fall eine Datenverarbeitung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht.Als Rechtfertigungsgrund komme im vorliegenden Fall eine Datenverarbeitung aufgrund überwiegender berechtigter Interessen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG bzw. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO in Betracht.

Die mitbeteiligte Partei habe in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausgeführt, dass es notwendig gewesen sei, die Zulassungsdaten des vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw zu erheben, um die entstandenen Kosten an den Verursacher weiterverrechnen zu können. Die Benutzung des ASZ erfolge nach der jeweils gültigen Betriebsordnung. Im ASZ XXXX dürften nur XXXX -Haushalte ihren Müll entsorgen. Der Abfall habe von den Mitarbeitern ordnungsgemäß entsorgt und die Rechnungsdaten hätten im Büro erhoben werden müssen. Es sei nötig, jede Art von entstandenen Kosten auch weiter zu verrechnen, damit die Bürger der Stadt XXXX nicht die Kosten für nicht XXXX -Bürger tragen müssten.Die mitbeteiligte Partei habe in diesem Zusammenhang im Wesentlichen ausgeführt, dass es notwendig gewesen sei, die Zulassungsdaten des vom Beschwerdeführer gelenkten Pkw zu erheben, um die entstandenen Kosten an den Verursacher weiterverrechnen zu können. Die Benutzung des ASZ erfolge nach der jeweils gültigen Betriebsordnung. Im ASZ römisch 40 dürften nur römisch 40 -Haushalte ihren Müll entsorgen. Der Abfall habe von den Mitarbeitern ordnungsgemäß entsorgt und die Rechnungsdaten hätten im Büro erhoben werden müssen. Es sei nötig, jede Art von entstandenen Kosten auch weiter zu verrechnen, damit die Bürger der Stadt römisch 40 nicht die Kosten für nicht römisch 40 -Bürger tragen müssten.

Diesbezüglich sei den Ausführungen der mitbeteiligten Partei zuzustimmen, auch die belangte Behörde sehe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei als auch Dritter. Gegenständlich sei es auch erforderlich gewesen, die Daten des Zulassungsbesitzers/der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zu erheben, um in Folge die entstandenen Kosten für die unrechtmäßige Abfallentsorgung entsprechend verrechnen zu können. Den angeführten berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei und der Bürger von XXXX , d.h. Dritter, stehe das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gegenüber. Zur konkreten Interessenabwägung sei zunächst festzuhalten, dass gegenständlich keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, keine strafrechtlich relevanten Daten gemäß Art. 10 DSGVO und auch keine sonstigen personenbezogenen Daten verarbeitet würden, die mit einem besonders intensiven Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung verbunden seien. Im Rahmen der Interessensabwägung sei überdies zu berücksichtigen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolge, vernünftiger Weise absehen könne, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen werde. Vor diesem Hintergrund komme die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei sowie der genannten Dritten gegenüber den Grundrechten und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers überwiegen und die Verarbeitung rechtmäßig auf Grundlage von „berechtigten Interessen“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgt sei. Die Beschwerde des Beschwerdeführers habe sich somit als nicht berechtigt erwiesen und sei daher gemäß § 24 Abs. 5 DSG abzuweisen gewesen. Diesbezüglich sei den Ausführungen der mitbeteiligten Partei zuzustimmen, auch die belangte Behörde sehe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der mitbeteiligten Partei als auch Dritter. Gegenständlich sei es auch erforderlich gewesen, die Daten des Zulassungsbesitzers/der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zu erheben, um in Folge die entstandenen Kosten für die unrechtmäßige Abfallentsorgung entsprechend verrechnen zu können. Den angeführten berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei und der Bürger von römisch 40 , d.h. Dritter, stehe das Interesse des Beschwerdeführers an der Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten gegenüber. Zur konkreten Interessenabwägung sei zunächst festzuhalten, dass gegenständlich keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, keine strafrechtlich relevanten Daten gemäß Artikel 10, DSGVO und auch keine sonstigen personenbezogenen Daten verarbeitet würden, die mit einem besonders intensiven Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung verbunden seien. Im Rahmen der Interessensabwägung sei überdies zu berücksichtigen, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolge, vernünftiger Weise absehen könne, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen werde. Vor diesem Hintergrund komme die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis, dass die berechtigten Interessen der mitbeteiligten Partei sowie der genannten Dritten gegenüber den Grundrechten und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers überwiegen und die Verarbeitung rechtmäßig auf Grundlage von „berechtigten Interessen“ nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erfolgt sei. Die Beschwerde des Beschwerdeführers habe sich somit als nicht berechtigt erwiesen und sei daher gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG abzuweisen gewesen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) aus, dass er seinen Abfall gemäß den Umweltrichtlinien ordnungsgemäß in einer Abfallsammelanlage entsorgt habe. Es sei ihm gestattet worden, Hausabfälle zu entsorgen. Er sei zahlungswillig gewesen, die Zahlung sei jedoch vom dortigen Mitarbeiter willkürlich verweigert worden. Es sei dann nachträglich versucht werden, das Verabsäumte durch die Abfrage der Zulassungsdaten einzuholen. Allein aus diesem Grund könne der mitbeteiligten Partei das berechtigte Interesse an der Anfrage abgesprochen werden. Zudem habe die mitbeteiligte Partei zu einem Zeitpunkt, als bereits bekannt gewesen sei, dass seine Gattin mit dieser Angelegenheit nichts zu tun habe und die Datenschutzbeschwerde längst im Laufen gewesen sei, diese Gebühr oder Kosten von ihr unter Androhung einer gerichtlichen Exekution eingetrieben. Es stelle sich auch die Frage, ob die Daten tatsächlich bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX abgefragt worden seien und es ergehe das Ersuchen, im Zuge des Verfahrens zu prüfen, wo die Abfrage der Zulassungsdaten tatsächlich erfolgt sei und welcher offizielle Grund der Abfrage angeführt worden sei. Wenn als Grund der Anfrage der ungerechtfertigte Vorwurf einer illegalen Abfallentsorgung gewählt worden sei, wäre ebenfalls das berechtigte Interesse der Abfrage der Zulassungsdaten abzusprechen. Es sei nicht auf die Verhältnismäßigkeit eingegangen worden, in dieser Angelegenheit sei gewaltig übers Ziel geschossen worden. Er sei im Recht auf Geheimhaltung persönlicher Daten verletzt worden und es mögen Maßnahmen getroffen werden, um die Bevölkerung vor derartigen Aktionen zu schützen.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Parteibeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht und führte (soweit verfahrensgegenständlich relevant) aus, dass er seinen Abfall gemäß den Umweltrichtlinien ordnungsgemäß in einer Abfallsammelanlage entsorgt habe. Es sei ihm gestattet worden, Hausabfälle zu entsorgen. Er sei zahlungswillig gewesen, die Zahlung sei jedoch vom dortigen Mitarbeiter willkürlich verweigert worden. Es sei dann nachträglich versucht werden, das Verabsäumte durch die Abfrage der Zulassungsdaten einzuholen. Allein aus diesem Grund könne der mitbeteiligten Partei das berechtigte Interesse an der Anfrage abgesprochen werden. Zudem habe die mitbeteiligte Partei zu einem Zeitpunkt, als bereits bekannt gewesen sei, dass seine Gattin mit dieser Angelegenheit nichts zu tun habe und die Datenschutzbeschwerde längst im Laufen gewesen sei, diese Gebühr oder Kosten von ihr unter Androhung einer gerichtlichen Exekution eingetrieben. Es stelle sich auch die Frage, ob die Daten tatsächlich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 abgefragt worden seien und es ergehe das Ersuchen, im Zuge des Verfahrens zu prüfen, wo die Abfrage der Zulassungsdaten tatsächlich erfolgt sei und welcher offizielle Grund der Abfrage angeführt worden sei. Wenn als Grund der Anfrage der ungerechtfertigte Vorwurf einer illegalen Abfallentsorgung gewählt worden sei, wäre ebenfalls das berechtigte Interesse der Abfrage der Zulassungsdaten abzusprechen. Es sei nicht auf die Verhältnismäßigkeit eingegangen worden, in dieser Angelegenheit sei gewaltig übers Ziel geschossen worden. Er sei im Recht auf Geheimhaltung persönlicher Daten verletzt worden und es mögen Maßnahmen getroffen werden, um die Bevölkerung vor derartigen Aktionen zu schützen.

9. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wobei sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme. 10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde der mitbeteiligten Partei im Wege der Beschwerdemitteilung gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis- und Stellungnahme.

11. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 12.03.2024 eine Stellungnahme, in welcher sie – nach Wiederholung des Sachverhaltes - ausführte, dass keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers iSd Art. 4 Z 2 DSGVO stattgefunden habe, weshalb schon aus diesem Grund der Beschwerde der Erfolg zu versagen sei. Es habe gegenständlich weder ein „Erheben“ noch ein „Abfragen“ oder eine sonstige Verarbeitung der Daten iSd Art. 4 Z 2 DSGVO stattgefunden. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein sollte, dass im gegenständlichen Fall eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO hinsichtlich der personenbezogene Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei erfolgt sei, so sei die Verarbeitung jedenfalls (aus mehreren Gründen, nämlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. e und Art. 6 Abs. 1. lit. f DSGVO) rechtmäßig erfolgt. Gemäß § 8 der Abfallordnung der Stadt XXXX betreibe diese Stadt (über ihre 100%ige Tochtergesellschaft, nämlich die mitbeteiligte Partei) für die an die Abfallabfuhr angeschlossenen Haushalte (somit nur für XXXX -Bürger) eine Abgabestellte für Abfälle iSd § 14 Oö AWG 2009 sowie zur Sammlung von Problemstoffen nach § 28 AWG 2002 und Elektroaltgeräten nach § 28a AWG 2002. Darin festgehalten werde weiters, dass die Benutzung des Abfallsammelzentrums nach der jeweils gültigen Betriebsordnung erfolge. Hinsichtlich der Gebühr erlasse der Gemeinderat der Stadt XXXX eine gesonderte Abfallgebührenordnung. Die Abfallgebühren könnten logischerweise nur von den Bürgern der Stadt XXXX eingehoben werden, weshalb die Entsorgung des Mülls durch Nicht- XXXX -Bürger grundsätzlich nicht ohne Weiteres zugelassen werde.11. Die mitbeteiligte Partei erstattete am 12.03.2024 eine Stellungnahme, in welcher sie – nach Wiederholung des Sachverhaltes - ausführte, dass keine Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO stattgefunden habe, weshalb schon aus diesem Grund der Beschwerde der Erfolg zu versagen sei. Es habe gegenständlich weder ein „Erheben“ noch ein „Abfragen“ oder eine sonstige Verarbeitung der Daten iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO stattgefunden. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht sein sollte, dass im gegenständlichen Fall eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO hinsichtlich der personenbezogene Daten des Beschwerdeführers durch die mitbeteiligte Partei erfolgt sei, so sei die Verarbeitung jedenfalls (aus mehreren Gründen, nämlich nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e und Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO) rechtmäßig erfolgt. Gemäß Paragraph 8, der Abfallordnung der Stadt römisch 40 betreibe diese Stadt (über ihre 100%ige Tochtergesellschaft, nämlich die mitbeteiligte Partei) für die an die Abfallabfuhr angeschlossenen Haushalte (somit nur für römisch 40 -Bürger) eine Abgabestellte für Abfälle iSd Paragraph 14, Oö AWG 2009 sowie zur Sammlung von Problemstoffen nach Paragraph 28, AWG 2002 und Elektroaltgeräten nach Paragraph 28 a, AWG 2002. Darin festgehalten werde weiters, dass die Benutzung des Abfallsammelzentrums nach der jeweils gültigen Betriebsordnung erfolge. Hinsichtlich der Gebühr erlasse der Gemeinderat der Stadt römisch 40 eine gesonderte Abfallgebührenordnung. Die Abfallgebühren könnten logischerweise nur von den Bürgern der Stadt römisch 40 eingehoben werden, weshalb die Entsorgung des Mülls durch Nicht- römisch 40 -Bürger grundsätzlich nicht ohne Weiteres zugelassen werde.

Darüber hinaus – und für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht annehmen sollte, dass keine Verarbeitung iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO vorliege – sei die allfällige Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses der Verantwortlichen (mitbeteiligten Partei) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgt. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers sei zur Verwirklichung des berechtigten Interesses (Zahlungsaufforderung aufgrund unrechtmäßiger Entsorgung von Müll) erforderlich gewesen. Das berechtigte Interesse der mitbeteiligten Partei sowie Dritter ( XXXX -Bürger) überwiege die behaupteten Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers, weshalb die Verarbeitung auch auf Grundlage des „berechtigten Interesses“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgt sei. Darüber hinaus – und für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht annehmen sollte, dass keine Verarbeitung iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO vorliege – sei die allfällige Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses der Verantwortlichen (mitbeteiligten Partei) gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erfolgt. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers sei zur Verwirklichung des berechtigten Interesses (Zahlungsaufforderung aufgrund unrechtmäßiger Entsorgung von Müll) erforderlich gewesen. Das berechtigte Interesse der mitbeteiligten Partei sowie Dritter ( römisch 40 -Bürger) überwiege die behaupteten Grundrechte und Grundfreiheiten des Beschwerdeführers, weshalb die Verarbeitung auch auf Grundlage des „berechtigten Interesses“ nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO erfolgt sei.

Der Stellungnahme angeschlossen wurde die Abfallordnung der Stadt XXXX , die Betriebsordnung des ASZ XXXX , die Anfrage nach dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX sowie die Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Stellungnahme angeschlossen wurde die Abfallordnung der Stadt römisch 40 , die Betriebsordnung des ASZ römisch 40 , die Anfrage nach dem Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen römisch 40 sowie die Auskunft aus der Zulassungsevidenz.

12. Der Beschwerdeführer replizierte auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei mit Eingabe vom 29.07.2024, wobei er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholte und vorbrachte, dass auch hinsichtlich seiner Gattin das Recht auf Geheimhaltung persönlicher Daten verletzt sei, da sie gemeinsam Zulassungsbesitzer des PKws seien, über den die Zulassungsdaten abgefragt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Aus der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Auskunft aus der Zulassungsevidenz ergibt sich auch zweifelsfrei, dass diese von der BH XXXX ausgestellt wurde. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat der Beschwerdeführer in seiner Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Aus der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Auskunft aus der Zulassungsevidenz ergibt sich auch zweifelsfrei, dass diese von der BH römisch 40 ausgestellt wurde. Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

3.3.1. Rechtsgrundlagen:

3.3.1.1. Art. 4 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.1. Artikel 4, DSGVO lautet auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

3.3.1.2. Art. 5 DSGVO lautet:3.3.1.2. Artikel 5, DSGVO lautet:

„Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).“

3.3.1.3. Art. 6 DSGVO lautet auszugsweise:3.3.1.3. Artikel 6, DSGVO lautet auszugsweise:

„Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.“

3.3.1.4. § 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten samt Überschrift:3.3.1.4. Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG lauten samt Überschrift:

„Grundrecht auf Datenschutz

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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