Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W176 2281424-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. BALTHASAR-WACH als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.05.2023, Zl. D124.0027/23 (2023-0.272.542) (Mitbeteiligte Partei: Bezirksgericht XXXX ), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. BALTHASAR-WACH als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter RAUB als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.05.2023, Zl. D124.0027/23 (2023-0.272.542) (Mitbeteiligte Partei: Bezirksgericht römisch 40 ), betreffend Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Die Datenschutzbeschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdegegners Bezirksgericht XXXX als unzulässig zurückgewiesen.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Die Datenschutzbeschwerde wird hinsichtlich des Beschwerdegegners Bezirksgericht römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Eingabe vom 05.01.2023, verbessert mit Eingabe vom 26.01.2023, erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gegen das Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei, MP) und gegen die XXXX (im Folgenden: XXXX ) wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG.römisch eins.1. Mit Eingabe vom 05.01.2023, verbessert mit Eingabe vom 26.01.2023, erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Datenschutzbeschwerde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gegen das Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei, MP) und gegen die römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG.
Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich vom 22.06.2022 bis zum 03.08.2022 auf einem von der XXXX bewilligten Rehabilitationsaufenthalt im Therapiezentrum XXXX in XXXX (im Folgenden: Therapiezentrum) befunden habe. Während seines Rehabilitationsaufenthaltes sei die Richterin der MP XXXX im Rahmen des zur Zl. XXXX gegen ihn geführten Exekutionsverfahrens an die XXXX herangetreten und habe diese um Mitteilung seines gegenwärtigen Aufenthaltsorts ersucht, obwohl eine sechswöchige Ortsabwesenheit keine unverhältnismäßig lange Abwesenheit dargestellt habe und er bei der Post auch seine Abwesenheit gemeldet habe. Die XXXX sei diesem Ersuchen nachgekommen, allerdings gehe es die Richterin der MP nichts an, wo der BF seinen Rehabilitationsaufenthalt verbringe, und ließen sich aus dem Ort des Rehabilitationsaufenthaltes und der Kenntnis der Rehabilitationsanstalt der XXXX leicht seine Krankheitsbilder ableiten. Der Datenschutzbeschwerde waren mehrere Unterlagen beigeschlossen.Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich vom 22.06.2022 bis zum 03.08.2022 auf einem von der römisch 40 bewilligten Rehabilitationsaufenthalt im Therapiezentrum römisch 40 in römisch 40 (im Folgenden: Therapiezentrum) befunden habe. Während seines Rehabilitationsaufenthaltes sei die Richterin der MP römisch 40 im Rahmen des zur Zl. römisch 40 gegen ihn geführten Exekutionsverfahrens an die römisch 40 herangetreten und habe diese um Mitteilung seines gegenwärtigen Aufenthaltsorts ersucht, obwohl eine sechswöchige Ortsabwesenheit keine unverhältnismäßig lange Abwesenheit dargestellt habe und er bei der Post auch seine Abwesenheit gemeldet habe. Die römisch 40 sei diesem Ersuchen nachgekommen, allerdings gehe es die Richterin der MP nichts an, wo der BF seinen Rehabilitationsaufenthalt verbringe, und ließen sich aus dem Ort des Rehabilitationsaufenthaltes und der Kenntnis der Rehabilitationsanstalt der römisch 40 leicht seine Krankheitsbilder ableiten. Der Datenschutzbeschwerde waren mehrere Unterlagen beigeschlossen.
I.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2023 übermittelte die belangte Behörde der MP die Datenschutzbeschwerde des BF und forderte diese damit sowie mit Schreiben vom 20.02.2023 zur Stellungnahme auf.römisch eins.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.02.2023 übermittelte die belangte Behörde der MP die Datenschutzbeschwerde des BF und forderte diese damit sowie mit Schreiben vom 20.02.2023 zur Stellungnahme auf.
I.3. In ihren Stellungnahmen vom 13.02.2023, 03.03.2023 und 24.03.2023 brachte die MP zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde, die sich auf ein gegen den rechtskundigen BF zur Zl. XXXX geführtes Exekutionsverfahren beziehe, gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO unzuständig sei. Zum gegenständlichen Sachverhalt teilte die MP sodann mit, dass mit Beschluss vom 02.05.2022 ein Exekutionsantrag gegen den BF als Verpflichteter zur Hereinbringung einer Forderung von € 41.301,71 samt Anhang im Wege einer Forderungs- und Fahrnisexekution bewilligt worden sei. Mit Eingabe vom 25.05.2022 habe der BF mehrere Anträge, darunter jenen, ihm die Exekutionsbewilligung auch in kroatischer Sprache zuzustellen und die Exekution aufzuschieben, gestellt. Weiters habe er in dieser Eingabe angekündigt, beginnend mit 22.06.2022 einen sechswöchigen Rehabilitationsaufenthalt anzutreten, sodass er in dieser Zeit ortsabwesend und in seinem Haus niemand sonst anwesend sein werde. Er habe beantragt, die MP möge in diesem Zeitraum weder Zustellungen verfügen noch Verhandlungen anberaumen. Mit Beschluss vom 08.06.2022 sei der Aufschiebungsantrag abgewiesen worden und dem BF aufgetragen worden, für die Dauer seines Rehabilitationsaufenthaltes eine zustellfähige Adresse bekannt zu geben, widrigenfalls eine Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgen werde. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen und habe Zustellungen willkürlich dadurch behindert, dass er weder einen Nachsendungsantrag gestellt noch dem Gericht eine zustellfähige Adresse am Sitz der Rehabilitationsstätte mitgeteilt habe, obwohl es dazu einen unmissverständlichen Auftrag im Beschluss des Exekutionsgerichtes gegeben habe. Am 29.06.2022 seien dann die Übersetzungen der Exekutionsbewilligung in die kroatische Sprache eingelangt, deren Zustellung an die Wohnanschrift des BF jedoch wegen Ortsabwesenheit gescheitert sei. Daraufhin habe die für das Exekutionsverfahren zuständige Richterin der MP gemäß § 8 Abs. 2 letzter Hauptsatz ZustG ein Ersuchen an die XXXX um Bekanntgabe gestellt, in welcher Einrichtung der BF den von ihm mitgeteilten Rehabilitationsaufenthalt absolviere. Die XXXX habe diese Einrichtung mit Schreiben vom 18.07.2022 mitgeteilt und habe die Zustellung der Unterlagen aus dem gegenständlichen Exekutionsverfahren an den BF schließlich am 16.08.2022 bewirkt werden können.römisch eins.3. In ihren Stellungnahmen vom 13.02.2023, 03.03.2023 und 24.03.2023 brachte die MP zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde, die sich auf ein gegen den rechtskundigen BF zur Zl. römisch 40 geführtes Exekutionsverfahren beziehe, gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO unzuständig sei. Zum gegenständlichen Sachverhalt teilte die MP sodann mit, dass mit Beschluss vom 02.05.2022 ein Exekutionsantrag gegen den BF als Verpflichteter zur Hereinbringung einer Forderung von € 41.301,71 samt Anhang im Wege einer Forderungs- und Fahrnisexekution bewilligt worden sei. Mit Eingabe vom 25.05.2022 habe der BF mehrere Anträge, darunter jenen, ihm die Exekutionsbewilligung auch in kroatischer Sprache zuzustellen und die Exekution aufzuschieben, gestellt. Weiters habe er in dieser Eingabe angekündigt, beginnend mit 22.06.2022 einen sechswöchigen Rehabilitationsaufenthalt anzutreten, sodass er in dieser Zeit ortsabwesend und in seinem Haus niemand sonst anwesend sein werde. Er habe beantragt, die MP möge in diesem Zeitraum weder Zustellungen verfügen noch Verhandlungen anberaumen. Mit Beschluss vom 08.06.2022 sei der Aufschiebungsantrag abgewiesen worden und dem BF aufgetragen worden, für die Dauer seines Rehabilitationsaufenthaltes eine zustellfähige Adresse bekannt zu geben, widrigenfalls eine Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgen werde. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen und habe Zustellungen willkürlich dadurch behindert, dass er weder einen Nachsendungsantrag gestellt noch dem Gericht eine zustellfähige Adresse am Sitz der Rehabilitationsstätte mitgeteilt habe, obwohl es dazu einen unmissverständlichen Auftrag im Beschluss des Exekutionsgerichtes gegeben habe. Am 29.06.2022 seien dann die Übersetzungen der Exekutionsbewilligung in die kroatische Sprache eingelangt, deren Zustellung an die Wohnanschrift des BF jedoch wegen Ortsabwesenheit gescheitert sei. Daraufhin habe die für das Exekutionsverfahren zuständige Richterin der MP gemäß Paragraph 8, Absatz 2, letzter Hauptsatz ZustG ein Ersuchen an die römisch 40 um Bekanntgabe gestellt, in welcher Einrichtung der BF den von ihm mitgeteilten Rehabilitationsaufenthalt absolviere. Die römisch 40 habe diese Einrichtung mit Schreiben vom 18.07.2022 mitgeteilt und habe die Zustellung der Unterlagen aus dem gegenständlichen Exekutionsverfahren an den BF schließlich am 16.08.2022 bewirkt werden können.
I.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2023 und vom 28.03.2023 wurde der BF über den Verfahrensstand informiert und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.03.2023 und vom 28.03.2023 wurde der BF über den Verfahrensstand informiert und wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
I.5. Mit Eingaben vom 29.03.2023 und vom 04.04.2023 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO sehr wohl zur Behandlung seiner Beschwerde zuständig sei und wiederholte seine bisherigen Ausführungen.römisch eins.5. Mit Eingaben vom 29.03.2023 und vom 04.04.2023 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde gemäß Artikel 55, Absatz 3, DSGVO sehr wohl zur Behandlung seiner Beschwerde zuständig sei und wiederholte seine bisherigen Ausführungen.
I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet ab. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren gegeben sei, da im Zusammenhang mit einem Verfahren nach der EO nämlich nicht gesagt werden könne, dass ein Gericht im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit handle; denn es gehe dabei nicht mehr um die Klärung eines Rechtsstreits zwischen zwei Personen durch eine unabhängige Stelle, sondern ausschließlich um die Vollstreckung eines Exekutionstitels durch Zwangsmittel. Somit unterfalle die Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen eines Exekutionsverfahrens nicht der justiziellen Tätigkeit im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO, weshalb die belangte Behörde zur Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache zuständig sei. römisch eins.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF als unbegründet ab. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren gegeben sei, da im Zusammenhang mit einem Verfahren nach der EO nämlich nicht gesagt werden könne, dass ein Gericht im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit handle; denn es gehe dabei nicht mehr um die Klärung eines Rechtsstreits zwischen zwei Personen durch eine unabhängige Stelle, sondern ausschließlich um die Vollstreckung eines Exekutionstitels durch Zwangsmittel. Somit unterfalle die Tätigkeit eines Gerichts im Rahmen eines Exekutionsverfahrens nicht der justiziellen Tätigkeit im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO, weshalb die belangte Behörde zur Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache zuständig sei.
In der Sache wurde ausgeführt, die MP sei nach dem gescheiterten Zustellversuch der Exekutionsbewilligung in kroatischer Sprache an den BF berechtigt gewesen, gemäß § 8 Abs. 2 ZustG vorzugehen und seinen Aufenthaltsort während des Rehabilitationsaufenthaltes bei der XXXX zu ermitteln. In der Sache wurde ausgeführt, die MP sei nach dem gescheiterten Zustellversuch der Exekutionsbewilligung in kroatischer Sprache an den BF berechtigt gewesen, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG vorzugehen und seinen Aufenthaltsort während des Rehabilitationsaufenthaltes bei der römisch 40 zu ermitteln.
I.7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die mit Eingabe vom 28.06.2023 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und führte im Wesentlichen ergänzend aus, dass er durch seinen sechswöchigen Rehabilitationsaufenthalt nach der ständigen einschlägigen Judikatur des OGH seine Abgabestelle nicht geändert habe und von Sozialversicherungsträgern nach §§ 47 Abs. 1 und 295 Abs. 5 EO nur das Geburtsdatum und die gemeldete Wohnadresse mitgeteilt werden dürfe, keinesfalls jedoch, wo ein Versicherter gerade seine Kur bzw. seinen Rehabilitationsaufenthalt verbringe; es lägen weder eine ausdrückliche Einwilligung in diese Übermittlung seitens des BF noch ein berechtigtes Interesse der MP nach der DSGVO vor. römisch eins.7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die mit Eingabe vom 28.06.2023 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und führte im Wesentlichen ergänzend aus, dass er durch seinen sechswöchigen Rehabilitationsaufenthalt nach der ständigen einschlägigen Judikatur des OGH seine Abgabestelle nicht geändert habe und von Sozialversicherungsträgern nach Paragraphen 47, Absatz eins und 295 Absatz 5, EO nur das Geburtsdatum und die gemeldete Wohnadresse mitgeteilt werden dürfe, keinesfalls jedoch, wo ein Versicherter gerade seine Kur bzw. seinen Rehabilitationsaufenthalt verbringe; es lägen weder eine ausdrückliche Einwilligung in diese Übermittlung seitens des BF noch ein berechtigtes Interesse der MP nach der DSGVO vor.
I.8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 16.11.2023 von der belangten Behörde vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der BF bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.römisch eins.8. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Schreiben vom 16.11.2023 von der belangten Behörde vorgelegt. In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde der BF bestritt die belangte Behörde das Beschwerdevorbringen zur Gänze und verwies vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt I. dargestellten Sachverhalt zugrunde.1.1. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung den unter Punkt römisch eins. dargestellten Sachverhalt zugrunde.
1.2. Insbesondere wird festgestellt:
Mit in dem zu Zl. XXXX geführten Verfahren der MP als Exekutionsgericht gefasstem Beschluss vom 02.05.2022 wurde gegen den BF als Verpflichteten die Exekution zur Hereinbringung einer Forderung von € 41.301,71 samt Anhang im Wege einer Forderungs- und Fahrnisexekution bewilligt. Mit in dem zu Zl. römisch 40 geführten Verfahren der MP als Exekutionsgericht gefasstem Beschluss vom 02.05.2022 wurde gegen den BF als Verpflichteten die Exekution zur Hereinbringung einer Forderung von € 41.301,71 samt Anhang im Wege einer Forderungs- und Fahrnisexekution bewilligt.
Mit Eingabe an die MP vom 25.05.2022 stellte der BF in diesem Exekutionsverfahren mehrere Anträge an die MP im E und kündigte an, beginnend mit 22.06.2022 einen sechswöchigen Rehabilitationsaufenthalt anzutreten, sodass er in dieser Zeit ortsabwesend und in seinem Haus niemand sonst anwesend sein werde. Er beantragte, die MP möge in diesem Zeitraum weder Zustellungen zu verfügen noch Verhandlungen anzuberaumen.
Mit Beschluss vom 08.06.2022 trug die MP dem BF auf, für die Dauer seines Rehabilitationsaufenthaltes eine zustellfähige Adresse bekannt zu geben, widrigenfalls eine Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgen werde. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.
Der BF absolvierte vom 22.06.2022 bis zum 03.08.2022 einen Rehabilitationsaufenthalt im Therapiezentrum XXXX der XXXX in XXXX .Der BF absolvierte vom 22.06.2022 bis zum 03.08.2022 einen Rehabilitationsaufenthalt im Therapiezentrum römisch 40 der römisch 40 in römisch 40 .
Am 29.06.2022 versuchte die MP, dem BF im genannten Exekutionsverfahren Schriftstücke an seine Wohnanschrift zuzustellen, wobei die Zustellung jedoch wegen Ortsabwesenheit scheiterte. Daraufhin stellte die zuständige Richterin der MP gemäß § 8 Abs. 2 ZustG ein Ersuchen an die XXXX um Bekanntgabe, in welcher Einrichtung der BF den von ihm mitgeteilten Rehabilitationsaufenthalt absolviere. Die XXXX teilte der MP mit Schreiben vom 18.07.2022 mit, in welcher Einrichtung der BF den von ihm mitgeteilten Rehabilitationsaufenthalt absolviert. In weiterer Folge unternahm die MP einen weiteren Zustellversuch der Schriftstücke an den BF in der Einrichtung.Am 29.06.2022 versuchte die MP, dem BF im genannten Exekutionsverfahren Schriftstücke an seine Wohnanschrift zuzustellen, wobei die Zustellung jedoch wegen Ortsabwesenheit scheiterte. Daraufhin stellte die zuständige Richterin der MP gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG ein Ersuchen an die römisch 40 um Bekanntgabe, in welcher Einrichtung der BF den von ihm mitgeteilten Rehabilitationsaufenthalt absolviere. Die römisch 40 teilte der MP mit Schreiben vom 18.07.2022 mit, in welcher Einrichtung der BF den von ihm mitgeteilten Rehabilitationsaufenthalt absolviert. In weiterer Folge unternahm die MP einen weiteren Zustellversuch der Schriftstücke an den BF in der Einrichtung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Parteien im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde und den von ihr vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
Zur Feststellung, wonach der BF dem Auftrag der MP in ihrem Beschluss vom 08.06.2022, ihr eine zustellfähige Adresse bekannt zu geben, nicht nachgekommen ist, ist neben dem diesbezüglichen Vorbringen der MP auf die Eingabe des BF vom 26.01.2023 zu verweisen, in welcher er ausführt, seine Ortsabwesenheit während seines Rehabilitationsaufenthaltes (lediglich) „dem zuständigen Postamt gemeldet“ zu haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde:
3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften und Rechtsprechung:
§ 1 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:Paragraph eins, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]
§ 24 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:Paragraph 24, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet auszugsweise:
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
[…]
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
§ 31 DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet:Paragraph 31, DSG – Grundrecht auf Datenschutz – lautet:
(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in § 36 Abs. 1 genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde für den in Paragraph 36, Absatz eins, genannten Anwendungsbereich eingerichtet. Die Datenschutzbehörde ist nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
(2) Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Art. 52, 53 und 54 DSGVO sowie der § 18 Abs. 2, §§ 19 und 20 sinngemäß Anwendung.(2) Hinsichtlich der Unabhängigkeit, der allgemeinen Bedingungen und der Errichtung der Aufsichtsbehörde finden die Artikel 52,, 53 und 54 DSGVO sowie der Paragraph 18, Absatz 2,, Paragraphen 19 und 20 sinngemäß Anwendung.
Art. 5 DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:Artikel 5, DSGVO – Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten – lautet:
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Art. 6 DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet auszugsweise:Artikel 6, DSGVO – Rechtmäßigkeit der Verarbeitung – lautet auszugsweise:
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
[…]
Art. 55 DSGVO – Zuständigkeit – lautet: Artikel 55, DSGVO – Zuständigkeit – lautet:
(1) Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.
(2) Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.
§ 16 Exekutionsordnung (EO) lautet auszugsweise: Paragraph 16, Exekutionsordnung (EO) lautet auszugsweise:
[…]
(2) Der Vollzug der Exekution wird entweder unmittelbar durch die Zivilgerichte oder durch Vollstreckungsorgane oder durch einen Verwalter bewirkt; welche dabei im Auftrage und unter Leitung des Gerichtes handeln.
[…]
§ 17 EO lautet auszugsweise: Paragraph 17, EO lautet auszugsweise:
(1) Dem Exekutionsgericht steht die Verhandlung und Entscheidung über alle während eines Exekutionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht in diesem Gesetz ein anderes Gericht dazu für zuständig erklärt wird.
[…]
§ 83 GOG – Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung – lautet:Paragraph 83, GOG – Datenschutz in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der weisungsfreien Justizverwaltung – lautet:
(1) Die Gerichte dürfen im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit die hiefür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten.
(2) Die justizielle Tätigkeit der Gerichte umfasst alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erforderlich sind.
Artikel 87 B-VG lautet auszugsweise:
(1) Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
(2) In Ausübung seines richterlichen Amtes befindet sich ein Richter bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
[…]
§ 27 VwGVG – Prüfungsumfang – lautet:Paragraph 27, VwGVG – Prüfungsumfang – lautet:
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Im seinem Urteil vom 24. März 2022, C-245/20, Autoriteit Persoonsgegevens, führte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Frage der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Art. 55 Abs. 3 DSGVO unter anderem Folgendes aus:Im seinem Urteil vom 24. März 2022, C-245/20, Autoriteit Persoonsgegevens, führte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Frage der Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ im Sinne des Artikel 55, Absatz 3, DSGVO unter anderem Folgendes aus:
„28 Zur Bestimmung der Tragweite des Begriffs der von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen im Sinne von Art. 55 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld, C-181/19, EU:C:2020:794, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).„28 Zur Bestimmung der Tragweite des Begriffs der von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen im Sinne von Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung 2016/679 ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind vergleiche in diesem Sinne u. a. Urteil vom 6. Oktober 2020, Jobcenter Krefeld,