TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/23 95/20/0238

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesminsters für Inneres vom 22. März 1995, Zl. 4.345.544/6-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 28. Oktober 1994 durch seine Mutter und gesetzliche Vertreterin M, einen auf § 4 AsylG 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung der Asylgewährung. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Februar 1995 wurde dieser Antrag abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. März 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit begründet, daß der Mutter des Beschwerdeführers kein Asyl zuerkannt worden sei und damit die Voraussetzungen für eine Ausdehnung der Asylgewährung auf den Beschwerdeführer gemäß § 4 AsylG 1991 nicht erfüllt seien.

Dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht etwas Entscheidendes entgegenzusetzen. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, daß seiner Mutter (in ihrem Asylverfahren) bislang - jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - kein Asyl gewährt worden ist.

Gemäß § 4 AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Diese in § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an (u.a.) eheliche und außereheliche Kinder setzt aber schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bereits Asyl gewährt worden ist (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkennntnis vom 10. Oktober 1994, Zl. 94/20/0623). Dies ist auch nach den insoweit unbestrittenen Ausführungen im bekämpften Bescheid nicht der Fall, sodaß sich die belangte Behörde mit dieser Rechtsansicht auf dem Boden der Rechtslage befindet.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Abweisung des Asylantrages seiner Mutter könne durch die zwischenzeitlich eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof theoretisch auch eine inhaltliche Abänderung des abweislichen Asylbescheides bedeuten, so ist ihm zu entgegnen, daß entgegen dieser Ansicht allein aus der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht abgeleitet werden kann, daß der den Asylantrag seiner Mutter abweisende letztinstanzliche Bescheid der belangten Behörde nicht in Rechtskraft erwachsen wäre und selbst im Falle der Aufhebung des den Asylantrag seiner Mutter abweisenden Bescheides damit für den Beschwerdeführer selbst noch nichts gewonnen wäre, weil aus einem solchen - rein kassatorischen - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht die AsylGEWÄHRUNG abgeleitet werden könnte. Hiezu bedürfte es vielmehr eines entsprechenden Bescheides im sodann wieder anhängigen Berufungsverfahren.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200238.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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