TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/22 W213 2292412-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2024
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Entscheidungsdatum

22.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §23a
GehG §23b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 23a heute
  2. GehG § 23a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  1. GehG § 23b heute
  2. GehG § 23b gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 23b gültig von 23.12.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. GehG § 23b gültig von 01.07.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Spruch


W 213 2292412-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Kontrollinspektor XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Hermann RIEDER, 6020 Innsbruck, Innrain 34, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.04.2024, GZ. XXXX , betreffend Abweisung eines Antrages um Zuerkennung und Auszahlung von Verdienstentgang bzw. Schmerzengeld gemäß § 23b GehG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Kontrollinspektor römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Hermann RIEDER, 6020 Innsbruck, Innrain 34, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.04.2024, GZ. römisch 40 , betreffend Abweisung eines Antrages um Zuerkennung und Auszahlung von Verdienstentgang bzw. Schmerzengeld gemäß Paragraph 23 b, GehG, zu Recht erkannt:

A)

1.       In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 23 b Abs. 1 Z. 2 i.V.m. Abs. 3 und 4 GehG im Zusammenhang mit dem am 25.04.2020 erlittenen Dienstunfall das Schmerzensgeld idHv € 11850,00 (inkl 4 % Zinsen ab 14.02.2023) erstattet wird. 1.       In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheides dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.V.m. Paragraph 23, b Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Absatz 3 und 4 GehG im Zusammenhang mit dem am 25.04.2020 erlittenen Dienstunfall das Schmerzensgeld idHv € 11850,00 (inkl 4 % Zinsen ab 14.02.2023) erstattet wird.

2.       Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor (E2a) bei der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion XXXX , in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor (E2a) bei der Landespolizeidirektion Wien, Polizeiinspektion römisch 40 , in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

I.2. Mit Schreiben vom 11.10.2023 beantragte er die Zuerkennung und Auszahlung des Verdienstentganges bzw. gemäß § 23b GehG. Begründend führte er an, dass er im Zuge einer Amtshandlung gegen XXXX einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Mit Urteil des vom 05.11.2020, GZ. 27 Hv 39/20 a, seien ihm als Privatbeteiligten € 1910,35 zzgl. 4 % Zinsen ab 05.11.2020 an Verdienstentgang und ein Teilschmerzengeldbetrag i.H.v. € 1000,00 zzgl. 4 % Zinsen ab 05.11.2020 rechtskräftig zugesprochen worden. Mit rechtskräftigem Zahlungsbefehl des Landesgerichts Innsbruck vom 07.02.2023, GZ. 11 Cg 12/23 x, sei dem Beschwerdeführer ein Schmerzengeldbetrag i.H.v. € 16.000, 00 zugesprochen worden. Eine Exekutionsführung gegen XXXX sei aussichtslos.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 11.10.2023 beantragte er die Zuerkennung und Auszahlung des Verdienstentganges bzw. gemäß Paragraph 23 b, GehG. Begründend führte er an, dass er im Zuge einer Amtshandlung gegen römisch 40 einen Nasenbeinbruch erlitten habe. Mit Urteil des vom 05.11.2020, GZ. 27 Hv 39/20 a, seien ihm als Privatbeteiligten € 1910,35 zzgl. 4 % Zinsen ab 05.11.2020 an Verdienstentgang und ein Teilschmerzengeldbetrag i.H.v. € 1000,00 zzgl. 4 % Zinsen ab 05.11.2020 rechtskräftig zugesprochen worden. Mit rechtskräftigem Zahlungsbefehl des Landesgerichts Innsbruck vom 07.02.2023, GZ. 11 Cg 12/23 x, sei dem Beschwerdeführer ein Schmerzengeldbetrag i.H.v. € 16.000, 00 zugesprochen worden. Eine Exekutionsführung gegen römisch 40 sei aussichtslos.

I.3. Mit Schreiben vom 28.11.2023 teilte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass der Zahlungsbefehl des Landesgerichts Innsbruck vom 07.02.2023 ohne Überprüfung des Bestandes der geltend gemachten Forderung erlassen worden sei. Daher sei die Bestimmung der Schmerzperioden durch den polizeiärztlichen Dienst der belangten Behörde erfolgt. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer anrömisch eins.3. Mit Schreiben vom 28.11.2023 teilte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass der Zahlungsbefehl des Landesgerichts Innsbruck vom 07.02.2023 ohne Überprüfung des Bestandes der geltend gemachten Forderung erlassen worden sei. Daher sei die Bestimmung der Schmerzperioden durch den polizeiärztlichen Dienst der belangten Behörde erfolgt. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an

?        15 Tagen (25.04.2020 bis 09.05.2020) mittleren Schmerzen (€ 200 pro Tag) und an

?        23 Tagen (10.05.2020 bis 01.06.2020) leichten Schmerzen (€ 100 pro Tag)

gelitten habe.

Daraus ergebe sich ein Schmerzengeldbetrag von € 5300,00 zzgl. 4 % Zinsen aus € 1000,00 ab dem 05.11.2020 und aus € 4300,00 ab dem 14.02.2023.

Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den Bescheid der BVAEB über die Gewährung einer Versehrtenrente vorzulegen.

I.4. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 07.12.2023 entgegen, dass vom LG Innsbruck derzeit € 150 für leichte, € 250 für mittelstarke und € 350 für starke Schmerzen pro Tag zugesprochen würden. Rein rechnerisch und ohne Anerkenntnis der Schmerzperioden erhöhe sich damit der nach § 23b Abs 4 GehG zustehende Betrag bereits auf €11850,00. Aus dem aktenkundigen Arztbrief Dris XXXX vorn 07.05.2020 ergebe sich ein Heilungszeitraum von acht bis zehn Monaten, eine Einschränkung durch das Tragen einer Brille für drei bis vier Monate und eine längere Behinderung in der Nasenatmung. Aus dem Arztbrief vom 15.06.2021 sei das Tragen einer Nasenschiene und ein Ausfall des Geruchssinnes links zu entnehmen. Es sei daher eine Neuberechnung der Schmerzperioden vorzunehmen. Ein Bescheid über die Zuerkennung einer Versehrtenrente liege nicht vor, da das entsprechende Verfahren vor dem arbeits-und Sozialgericht Innsbruck am 29.04.2022 mit einem Vergleich beendet worden sei. Demnach sei dem Beschwerdeführer für die Folgen des Dienstunfalls vom 25.04.2020 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 26.07.2020 bis 31.03.2022 zuerkannt worden. Ferner sei ihm für die Folgen der Dienstunfälle vom 25.03.2019 und 25.04.2020 ab dem 01.04.2022 eine Gesamtrente im Ausmaß von 25 % der Vollrente in gesetzlicher Höhe zuerkannt worden.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 07.12.2023 entgegen, dass vom LG Innsbruck derzeit € 150 für leichte, € 250 für mittelstarke und € 350 für starke Schmerzen pro Tag zugesprochen würden. Rein rechnerisch und ohne Anerkenntnis der Schmerzperioden erhöhe sich damit der nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zustehende Betrag bereits auf €11850,00. Aus dem aktenkundigen Arztbrief Dris römisch 40 vorn 07.05.2020 ergebe sich ein Heilungszeitraum von acht bis zehn Monaten, eine Einschränkung durch das Tragen einer Brille für drei bis vier Monate und eine längere Behinderung in der Nasenatmung. Aus dem Arztbrief vom 15.06.2021 sei das Tragen einer Nasenschiene und ein Ausfall des Geruchssinnes links zu entnehmen. Es sei daher eine Neuberechnung der Schmerzperioden vorzunehmen. Ein Bescheid über die Zuerkennung einer Versehrtenrente liege nicht vor, da das entsprechende Verfahren vor dem arbeits-und Sozialgericht Innsbruck am 29.04.2022 mit einem Vergleich beendet worden sei. Demnach sei dem Beschwerdeführer für die Folgen des Dienstunfalls vom 25.04.2020 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 26.07.2020 bis 31.03.2022 zuerkannt worden. Ferner sei ihm für die Folgen der Dienstunfälle vom 25.03.2019 und 25.04.2020 ab dem 01.04.2022 eine Gesamtrente im Ausmaß von 25 % der Vollrente in gesetzlicher Höhe zuerkannt worden.

I.5. Die belangte Behörde holte aufgrund dieses Vorbringens eine ergänzende Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes ein und brachte diese mit Schreiben vom 09.01.2024 im Beschwerdeführer zur Kenntnis. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Versehrtenrente eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung darstelle. Diese Rentenzahlung sei bei der Gewährung eines Vorschusses für den Verdienstentgang gegenzurechnen. Zur Berechnung für die Höhe des evtl. zu gewährenden Verdienstentganges werde um Vorlage eines Nachweises über die Höhe der Rentenzahlungen ersucht.römisch eins.5. Die belangte Behörde holte aufgrund dieses Vorbringens eine ergänzende Stellungnahme des polizeiärztlichen Dienstes ein und brachte diese mit Schreiben vom 09.01.2024 im Beschwerdeführer zur Kenntnis. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Versehrtenrente eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung darstelle. Diese Rentenzahlung sei bei der Gewährung eines Vorschusses für den Verdienstentgang gegenzurechnen. Zur Berechnung für die Höhe des evtl. zu gewährenden Verdienstentganges werde um Vorlage eines Nachweises über die Höhe der Rentenzahlungen ersucht.

I.6. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 25.03.2024 mit, dass es ihm nicht möglich sei eine fachliche Stellungnahme seiner behandelnden Ärzte zu erlangen. Er beantrage daher die Einholung eines HNO-fachärztlichen Gutachtens.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben vom 25.03.2024 mit, dass es ihm nicht möglich sei eine fachliche Stellungnahme seiner behandelnden Ärzte zu erlangen. Er beantrage daher die Einholung eines HNO-fachärztlichen Gutachtens.

I.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.5. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

„In Teilstattgebung Ihres Ansuchens nach § 23a Gehaltsgesetz (GehG) 1956 vom 12. Oktober 2023 wird Ihnen gemäß § 23a iVm § 23b Abs 1 Zi 1 u 2 GehG im Zusammenhang mit dem am 25.04.2020 erlittenen Dienstunfall das Schmerzensgeld idHv € 8.702 86 (inkl 4 % Zinsen) erstattet. Hingegen wird das Mehrbegehren auf Schmerzensgeld idHv € 7.400,-- und Verdienstentgang idHv € 1.910,35 abgewiesen.“„In Teilstattgebung Ihres Ansuchens nach Paragraph 23 a, Gehaltsgesetz (GehG) 1956 vom 12. Oktober 2023 wird Ihnen gemäß Paragraph 23 a, in Verbindung mit Paragraph 23 b, Absatz eins, Zi 1 u 2 GehG im Zusammenhang mit dem am 25.04.2020 erlittenen Dienstunfall das Schmerzensgeld idHv € 8.702 86 (inkl 4 % Zinsen) erstattet. Hingegen wird das Mehrbegehren auf Schmerzensgeld idHv € 7.400,-- und Verdienstentgang idHv € 1.910,35 abgewiesen.“

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2020 in XXXX im Zuge einer Amtshandlung durch einen Faustschlag von XXXX im Gesicht verletzt (Nasenbeinreposition, Zerrung rechtes Knie) worden sei. Er habe sich sich in der Folge bis zum 01.06.2020 und aufgrund einer Folgeoperation an der Nase vom 14.06.2021 bis 11.07.2021 im Krankenstand befundenBegründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2020 in römisch 40 im Zuge einer Amtshandlung durch einen Faustschlag von römisch 40 im Gesicht verletzt (Nasenbeinreposition, Zerrung rechtes Knie) worden sei. Er habe sich sich in der Folge bis zum 01.06.2020 und aufgrund einer Folgeoperation an der Nase vom 14.06.2021 bis 11.07.2021 im Krankenstand befunden

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges festgestellt, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten am Körper verletzt worden sei. Durch die Körperverletzung sei seine Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Tage (26.04. Bis 01.06.2020 und 14.06. Bis 11.07.2021) gemindert gewesen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen des § 23a GehG seien daher gegeben, da eine Hereinbringung des Betrages beim arbeits-, besitz-und vermögenslosen Schuldner derzeit nicht möglich sei. Der per bedingtem Zahlungsbefehl zugesprochene Schadenersatzbetrag idHv € 16.000,-- 4 % Zinsen (LG Innsbruck vom 07.02.2023, Zl 11 cg 12/23x) sei vom Gericht aufgrund der nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei festgestellt worden.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges festgestellt, dass es unstrittig sei, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten am Körper verletzt worden sei. Durch die Körperverletzung sei seine Erwerbsfähigkeit durch mindestens zehn Tage (26.04. Bis 01.06.2020 und 14.06. Bis 11.07.2021) gemindert gewesen. Die grundsätzlichen Voraussetzungen des Paragraph 23 a, GehG seien daher gegeben, da eine Hereinbringung des Betrages beim arbeits-, besitz-und vermögenslosen Schuldner derzeit nicht möglich sei. Der per bedingtem Zahlungsbefehl zugesprochene Schadenersatzbetrag idHv € 16.000,-- 4 % Zinsen (LG Innsbruck vom 07.02.2023, Zl 11 cg 12/23x) sei vom Gericht aufgrund der nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei festgestellt worden.

Daher habe die Bestandsprüfung durch die Dienstbehörde veranlasst werden müssen und der polizeiärztliche Dienst als Amtssachverständige gemäß § 52 Abs 1 AVG zur Bestimmung der Schmerzperioden ersucht werden.Daher habe die Bestandsprüfung durch die Dienstbehörde veranlasst werden müssen und der polizeiärztliche Dienst als Amtssachverständige gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG zur Bestimmung der Schmerzperioden ersucht werden.

Der gerichtliche Zuspruch idHv € 1.000,-- Teilschmerzensgeld im Zuge der Hauptverhandlung stehe außer Zweifel und sei anzuerkennen.

Die Feststellungen von XXXX des Polizeiärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 30.10.2023 und 22.11.2023 ergäben in Summe die oben angeführten Schmerzperioden, die zur Gewährung einer besonderen Hilfeleistung von 8.600,-- zzgl 4 % Zinsen führten, weshalb das Mehrbegehren auf die Zuerkennung des per bedingtem Zahlungsbefehl zugesprochenen Gesamtbetrages abzuweisen gewesen sei.Die Feststellungen von römisch 40 des Polizeiärztlichen Dienstes der belangten Behörde vom 30.10.2023 und 22.11.2023 ergäben in Summe die oben angeführten Schmerzperioden, die zur Gewährung einer besonderen Hilfeleistung von 8.600,-- zzgl 4 % Zinsen führten, weshalb das Mehrbegehren auf die Zuerkennung des per bedingtem Zahlungsbefehl zugesprochenen Gesamtbetrages abzuweisen gewesen sei.

Insgesamt stünden die Feststellungen der Schmerzperiodenbestimmung in Verbindung mit der Stellungnahme (08.01.2024) durch den Amtssachverständigen außer Zweifel und daher ist der Antrag vom des Beschwerdeführers 25.03.2024 zur Einholung eines HNO-fachärztlichen Gutachtens durch einen gerichtlich zertifizierten und beeideten Sachverständigen zur Frage der Dauer und Intensität der vorfallkausal erlittenen Schmerzen abzulehnen gewesen.

Im Zuge Strafverfahrens sei dem Beschwerdeführer auch der von der LPD Tirol errechnete Verdienstentgang für den Entfall von Mehrdienstleistungen wie Überstunden und Journaldienste während Ihrer Krankenstände idHv € 1.910,35 rechtskräftig zugesprochen worden.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls vom 25.04.2020 eine Versehrtenrente von der BVAEB erhalten habe. Trotz wiederholter Aufforderungen zur Beibringung von Nachweisen über die tatsächliche Betragshöhe dieser Rentenzahlungen sei kein Nachweis vorgelegt worden. Die Versehrtenrente diene der Entschädigung nach einem anerkannten Dienstunfall. Sie solle helfen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Mehrbelastung durch eine dadurch verursachte Behinderung auszugleichen.

Das gleiche Ziel verfolge auch eine besondere Hilfeleistung durch den Bund, wenn er einen Vorschuss leiste, weil die Erwerbsfähigkeit durch mindestens 10 Kalendertage gemindert sei, wenn die Geltendmachung der Ansprüche aus diversen Gründen bzw. die Hereinbringung der bereits gerichtlich zugesprochenen Beträge nicht möglich sei.

Gemäß Urteil des OGH, GZ 20b167/01z, vom 09.07.2002, sei festzuhalten, dass durch die Versehrtenrente grundsätzlich der eintretende Verdienstentfall ausgeglichen werden solle, weshalb in der Rechtsprechung die sachliche Kongruenz von Versehrtenrente und Verdienstentgangsanspruch durchgehend bejaht werde (RIS-Justiz RS003102; 2 Ob 323/97g).

Die Versehrtenrente sei bei der Berechnung des Verdienstentgangs zu berücksichtigen, weil primärer Zweck der Leistung der Versehrtenrente die Abgeltung des durch die Erwerbsminderung zu erwartenden Verdienstentgangs sei.

Da aufgrund der vom Beschwerdeführer nicht beigebrachten Nachweise über die tatsächlich erhaltenen Zahlungen einer Versehrtenrente sei eine Gegenrechnung des beantragen Verdienstentgangs de facto nicht möglich, wobei die große Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die Rentenzahlungen die Höhe des Verdienstentgangs sogar übersteige, ohne über die Zuerkennung des Verdienstentgangs nicht abgesprochen werden, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Bemessung der Höhe des dem Beschwerdeführer nach § 23b Abs 4 GehG zu leistenden Schmerzengeldbetrags idHv EUR 7.400,00 samt 4 % Zinsen ab 14.02.2023 (Zustellung der Mahnklage) und der iSd § 23a Abs 5 GehG bzw. § 125 B-KUFG nicht abzugsfähige Verdienstentgang idHv EUR 1910,35 samt 4 % Zinsen ab 05.7 7.2020 (lt. Strafurteil) tätig seien.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und brachte im Wesentlichen vor, dass die Bemessung der Höhe des dem Beschwerdeführer nach Paragraph 23 b, Absatz 4, GehG zu leistenden Schmerzengeldbetrags idHv EUR 7.400,00 samt 4 % Zinsen ab 14.02.2023 (Zustellung der Mahnklage) und der iSd Paragraph 23 a, Absatz 5, GehG bzw. Paragraph 125, B-KUFG nicht abzugsfähige Verdienstentgang idHv EUR 1910,35 samt 4 % Zinsen ab 05.7 7.2020 (lt. Strafurteil) tätig seien.

Mit Mahnklage vom 06.02.2023 habe der Beschwerdeführer gegen den Schädiger EUR 16.000,00 Schmerzengeld geltend gemacht. Dies sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2020 in HNO-mäßiger Hinsicht ein Nasentrauma erlitten habe, das zwei konsekutive chirurgische Naseneingriffe erforderlich gemacht habe und weiterhin eine hochgradige Nasenatmungsbehinderung links sowie Kopfschmerzen bestünden.

Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sei die belangte Behörde von den Feststellungen des Polizeiarztes XXXX ausgegangen, denen lediglich eine Beurteilung iS eines Aktengutachtens jedoch keine Untersuchung des BF zugrunde liege. Die Höhe des Tagessatzes sei nach unrichtigen Richtwerten des BMI bemessen worden.Bei der Bemessung des Schmerzengeldes sei die belangte Behörde von den Feststellungen des Polizeiarztes römisch 40 ausgegangen, denen lediglich eine Beurteilung iS eines Aktengutachtens jedoch keine Untersuchung des BF zugrunde liege. Die Höhe des Tagessatzes sei nach unrichtigen Richtwerten des BMI bemessen worden.

§ 23b GehG gehe von Ansprüchen aus, die dem Beamten zukommen. Dem Beamten kommen (Schmerzengeld-)Ansprüche nach den Bestimmungen des § 1325 ABGB Zu, die sich an der dem Geschädigten zu leistende Genugtuung für alles Ungemach zu orientieren haben, die der Beschwerdeführer infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hatte oder noch zu erdulden habe. Es solle damit der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen nach ihrem Gesamtbild und unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgegolten und die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausglichen sowie der Verletzte in die Lage versetzt werden, sich anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen.Paragraph 23 b, GehG gehe von Ansprüchen aus, die dem Beamten zukommen. Dem Beamten kommen (Schmerzengeld-)Ansprüche nach den Bestimmungen des Paragraph 1325, ABGB Zu, die sich an der dem Geschädigten zu leistende Genugtuung für alles Ungemach zu orientieren haben, die der Beschwerdeführer infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hatte oder noch zu erdulden habe. Es solle damit der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen nach ihrem Gesamtbild und unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgegolten und die durch Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausglichen sowie der Verletzte in die Lage versetzt werden, sich anstelle der ihm entgangenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen.

Dem würden die zuerkannten EUR 8.702,86 in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Das LG Innsbruck orientiere sich derzeit an EUR 150 für leichte, EUR 250 für mittelstarke und EUR 350 für starke Schmerzen pro Tag. Demzufolge wäre die Ersatzleistung auf der unrichtigen Basis der Einschätzung des Polizeiarztes richtig auf Beträge idHv EUR 150 für leichte und 250 fUr mittelstarke Schmerzen pro Tag zu korrigieren, sodass sich (ohne Anerkenntnis der Schmerzperioden) der dem Beschwerdeführer zu leistende Betrag iSd S 23b Abs 4 GehG bzw § 1325 ABGB bereits deshalb von € 8.702,86 richtig um € 3.147,14 auf €  11.850,00) erhöhe.Dem würden die zuerkannten EUR 8.702,86 in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Das LG Innsbruck orientiere sich derzeit an EUR 150 für leichte, EUR 250 für mittelstarke und EUR 350 für starke Schmerzen pro Tag. Demzufolge wäre die Ersatzleistung auf der unrichtigen Basis der Einschätzung des Polizeiarztes richtig auf Beträge idHv EUR 150 für leichte und 250 fUr mittelstarke Schmerzen pro Tag zu korrigieren, sodass sich (ohne Anerkenntnis der Schmerzperioden) der dem Beschwerdeführer zu leistende Betrag iSd S 23b Absatz 4, GehG bzw Paragraph 1325, ABGB bereits deshalb von € 8.702,86 richtig um € 3.147,14 auf €  11.850,00) erhöhe.

Aus dem aktenkundigen Arztbrief Dris XXXX vorn 07.05.2020 ergebe sich ein Heilungszeitraum von acht bis zehn Monaten, eine Einschränkung durch das Tragen einer Brille für drei bis vier Monate und eine längere Behinderung in der Nasenatmung.Aus dem aktenkundigen Arztbrief Dris römisch 40 vorn 07.05.2020 ergebe sich ein Heilungszeitraum von acht bis zehn Monaten, eine Einschränkung durch das Tragen einer Brille für drei bis vier Monate und eine längere Behinderung in der Nasenatmung.

Aus dem Arztbrief vom 15.06.2021 sei das Tragen einer Nasenschiene und ein Ausfall des Geruchssinnes links zu entnehmen.

Diese Umstände seien in der komprimierten Darstellung der Schmerztage nicht berücksichtigt worden.

Ein Heilungsverlauf und damit die Dauer des erlittenen Ungemachs sei weder bei acht Monaten noch bei zehn Monaten mit (komprimierten) 65 Tagen zu begründen. Abgesehen davon wäre eine Globalbemessung vorzunehmen und der Verlust des Geruchssinnes links auch pro futuro in die Bemessung des Schadenersatzbetrags einzubeziehen gewesen. Auch dies sei nicht geschehen.

Der geltend gemachte Verdienstentgang idHv € 1910,35 für den Entfall von Mehrdienstleistungen wie Überstunden und Journaldiensten während des Krankenstandes des BF aufgrund des Dienstunfalls vom 25.04.2020 betreffe den Zeitraum vor dem 26.07.2020 (§ 102 B-KUVG) und wäre sohin zu gewähren gewesen Weshalb der Beschwerdeführer die Höhe der ab 26.07.2020 erhaltenen Versehrtenrente nachweise hätte sollen, sei daher nicht nachvollziehbar. Vor dem 26.07.2020 bestehe keine kongruente Leistung aus dem Dienstunfall von 25.04.2020.Der geltend gemachte Verdienstentgang idHv € 1910,35 für den Entfall von Mehrdienstleistungen wie Überstunden und Journaldiensten während des Krankenstandes des BF aufgrund des Dienstunfalls vom 25.04.2020 betreffe den Zeitraum vor dem 26.07.2020 (Paragraph 102, B-KUVG) und wäre sohin zu gewähren gewesen Weshalb der Beschwerdeführer die Höhe der ab 26.07.2020 erhaltenen Versehrtenrente nachweise hätte sollen, sei daher nicht nachvollziehbar. Vor dem 26.07.2020 bestehe keine kongruente Leistung aus dem Dienstunfall von 25.04.2020.

Im vorliegenden Fall könne die Beurteilung des vom Beschwerdeführer unfallskausal erduldeten und noch zu erdulden den Ungemachs nicht auf Basis eines Aktengutachtens beurteilt werden. Es wäre daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens durch einen HNO-Facharzt unerlässlich gewesen

Es werde daher beantragt

?        den bekämpften Bescheid, XXXX , dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer nach Maßgabe des von ihm erduldeten und noch zu erduldenden Ungemachs, jedenfalls jedoch weitere € 7.400,00 an Schmerzengeld samt 4 % Zinsen ab 14.02.2023 und EUR 1910,35 an Verdienstentgang samt 4 % Zinsen ab 05.11.2020 zuerkannt werden; ?        den bekämpften Bescheid, römisch 40 , dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer nach Maßgabe des von ihm erduldeten und noch zu erduldenden Ungemachs, jedenfalls jedoch weitere € 7.400,00 an Schmerzengeld samt 4 % Zinsen ab 14.02.2023 und EUR 1910,35 an Verdienstentgang samt 4 % Zinsen ab 05.11.2020 zuerkannt werden;

in eventu

?        den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, und

?        eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Tirol, PI XXXX , in Verwendung.Der Beschwerdeführer steht als Kontrollinspektor in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht bei der Landespolizeidirektion Tirol, PI römisch 40 , in Verwendung.

Der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2020 in XXXX im Zuge einer Amtshandlung von XXXX durch einen Faustschlag im Gesicht verletzt, wobei er einen Nasenbeinbruch (Nasenbein Reposition) erlitt. Er befand sich deswegen von 26.04.2020 bis 01.06.2020 im Krankenstand. Aufgrund einer Folgeoperation befand er sich vom 14.06.2021 bis 11.07.2021 im Krankenstand.Der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2020 in römisch 40 im Zuge einer Amtshandlung von römisch 40 durch einen Faustschlag im Gesicht verletzt, wobei er einen Nasenbeinbruch (Nasenbein Reposition) erlitt. Er befand sich deswegen von 26.04.2020 bis 01.06.2020 im Krankenstand. Aufgrund einer Folgeoperation befand er sich vom 14.06.2021 bis 11.07.2021 im Krankenstand.

Der Beschwerdeführer hat an

•        15 Tagen (25.04.2020 bis 09.05.2020) mittleren Schmerzen (€ 200 pro Tag) und an

•        23 Tagen (10.05.2020 bis 01.06.2020) leichten Schmerzen (€ 100 pro Tag)

gelitten.

Aufgrund der durch die in Rede stehende Verletzung erforderlichen Folgeoperation vom 15.06.2021 hat der Beschwerdeführer an

•        6 Tagen (15.06.2021 bis 20.06.2021) mittleren Schmerzen (€ 200 pro Tag) und an

•        21 Tagen (21.06.2021 bis 11.07.2021) leichten Schmerzen (€ 100 pro Tag)

gelitten. Insgesamt ergeben sich daher 21 Tage mit mittleren Schmerzen und 44 Tage mit leichten Schmerzen.

Aus diesen Krankenstandszeiten resultierte ein Verdienstentgang in Höhe von € 1910,35.

XXXX wurde wegen dieses Vorfalls mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 05.11.2020, GZ. 27 Hv 39/20a, zur Bezahlung eines Schmerzensgeldes idHv € 1.000,-- sowie des Verdienstentgangs idHv € 1.910,35, zzgl 4% Zinsen ab dem 05.11.2020, verurteilt. Mit dem Mehrbegehren an Schmerzensgeld wurde der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen, römisch 40 wurde wegen dieses Vorfalls mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 05.11.2020, GZ. 27 Hv 39/20a, zur Bezahlung eines Schmerzensgeldes idHv € 1.000,-- sowie des Verdienstentgangs idHv € 1.910,35, zzgl 4% Zinsen ab dem 05.11.2020, verurteilt. Mit dem Mehrbegehren an Schmerzensgeld wurde der Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg verwiesen,

Aufgrund einer von ihm eingebrachten Mahnklage wurde am 07.02.2023 vom LG Innsbruck ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen (Zl 11 Cg 12/23x), allerdings aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei. Demzufolge wurde XXXX verpflichtet, einen Klagsbetrag idHv € 16.000,-- zzgl 4 % Zinsen zu bezahlen. Dieser Zahlungsbefehl ist seit 28.03.2023 vollstreckbar. Ein Exekutionsverfahren unterblieb, da XXXX arbeitslos ist, kein Vermögen besitzt und Schulden in unbekannter Höhe hat.Aufgrund einer von ihm eingebrachten Mahnklage wurde am 07.02.2023 vom LG Innsbruck ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen (Zl 11 Cg 12/23x), allerdings aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei. Demzufolge wurde römisch 40 verpflichtet, einen Klagsbetrag idHv € 16.000,-- zzgl 4 % Zinsen zu bezahlen. Dieser Zahlungsbefehl ist seit 28.03.2023 vollstreckbar. Ein Exekutionsverfahren unterblieb, da römisch 40 arbeitslos ist, kein Vermögen besitzt und Schulden in unbekannter Höhe hat.

Mit Bescheid der BVAEB vom 04.02.2021 wurde obiger Vorfall als Dienstunfall anerkannt.

In weiterer Folge wurde zwischen der BVAEB und dem Beschwerdeführer ein Vergleich abgeschlossen, wonach dem Beschwerdeführer für die Folgen des Dienstunfalls vom 25.04.2020 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 26.07.2020 bis 31.03.2022 zuerkannt wurde. Ferner wurde ihm für die Folgen der Dienstunfälle vom 25.03.2019 und 25.04.2020 ab dem 01.04.2022 eine Gesamtrente im Ausmaß von 25 % der Vollrente in gesetzlicher Höhe zuerkannt.

Der Beschwerdeführer bezog zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Vorfalls das Gehalt der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5, Gehaltsstufe 19, mit nächster Vorrückung am 01.01.2022.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass der Unfallhergang, Art und Schwere der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sowie die Dauer des Krankenstandes und die Höhe des Verdienstentganges unstrittig sind.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass in der Berechnung der Schmerzperioden nicht eingeflossen sei, dass der Heilungszeitraum acht bis zehn Monaten betragen habe, eine Einschränkung durch das Tragen einer Brille für drei bis vier Monate und eine längere Behinderung in der Nasenatmung vorgelegen sei. Ferner sei das Tragen einer Nasenschiene erforderlich gewesen und ein Ausfall des Geruchssinnes links aufgetreten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Amtssachverständige (polizeiärztliche Dienst der belangten Behörde) überzeugend dargelegt hat, dass der Heilungszeitraum nicht zwangsläufig der Bemessung der Schmerzperiode entspricht. Ähnlich sei die Einschränkung, keine (Sonnen-)Brille tragen zu können, zu bewerten. Das Tragen der Nasenschiene sei in der Berechnung der Schmerzperiode berücksichtigt worden. Die Behinderung der Nasenatmung sei ebenso in der angegebenen Schmerzperiode berücksichtigt worden und darüberhinausgehend wie in der oben angegebenen Einschätzung zu bewerten. Die teilweise Verminderung der Geruchswahrnehmung wirke sich nicht zusätzlich auf die Einschätzung der Schmerzperiode.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

§§ 23a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 23 a und 23b GehG haben nachstehenden Wortlaut:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall gemäß Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,b) einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b, (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.(2) Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.(4) Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Absatz 2, nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über.“

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2020 in XXXX im Zuge einer Amtshandlung von XXXX durch einen Faustschlag im Gesicht verletzt wurde, wobei er einen Nasenbeinbruch (Nasenbein Reposition) erlitt. Er befand sich deswegen von 26.04.2020 bis 01.06.2020 im Krankenstand. Aufgrund einer Folgeoperation befand er sich vom 14.06.2021 bis 11.07.2021 im Krankenstand.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 25.04.2020 in römisch 40 im Zuge einer Amtshandlung von römisch 40 durch einen Faustschlag im Gesicht verletzt wurde, wobei er einen Nasenbeinbruch (Nasenbein Reposition) erlitt. Er befand sich deswegen von 26.04.2020 bis 01.06.2020 im Krankenstand. Aufgrund einer Folgeoperation befand er sich vom 14.06.2021 bis 11.07.2021 im Krankenstand.

Ebenso unstrittig ist, dass XXXX wegen dieses Vorfalls mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 05.11.2020, GZ. 27 Hv 39/20a, zur Bezahlung eines Schmerzensgeldes idHv € 1.000,-- sowie des Verdienstentgangs idHv € 1.910,35, zzgl 4% Zinsen ab dem 05.11.2020, verurteilt wurde. Aufgrund einer von ihm eingebrachten Mahnklage wurde am 07.02.2023 vom LG Innsbruck ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen (Zl 11 Cg 12/23x), allerdings aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei. Demzufolge wurde XXXX verpflichtet, einen Klagsbetrag idHv € 16.000,-- zzgl 4 % Zinsen zu bezahlen. Dieser Zahlungsbefehl ist seit 28.03.2023 vollstreckbar. Ein Exekutionsverfahren unterblieb, da XXXX arbeitslos ist, kein Vermögen besitzt und Schulden in unbekannter Höhe hat.Ebenso unstrittig ist, dass römisch 40 wegen dieses Vorfalls mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 05.11.2020, GZ. 27 Hv 39/20a, zur Bezahlung eines Schmerzensgeldes idHv € 1.000,-- sowie des Verdienstentgangs idHv € 1.910,35, zzgl 4% Zinsen ab dem 05.11.2020, verurteilt wurde. Aufgrund einer von ihm eingebrachten Mahnklage wurde am 07.02.2023 vom LG Innsbruck ein bedingter Zahlungsbefehl erlassen (Zl 11 Cg 12/23x), allerdings aufgrund der vom Gericht nicht überprüften Behauptungen der klagenden Partei. Demzufolge wurde römisch 40 verpflichtet, einen Klagsbetrag idHv € 16.000,-- zzgl 4 % Zinsen zu bezahlen. Dieser Zahlungsbefehl ist seit 28.03.2023 vollstreckbar. Ein Exekutionsverfahren unterblieb, da römisch 40 arbeitslos ist, kein Vermögen besitzt und Schulden in unbekannter Höhe hat.

Gemäß § 23b Abs. 2 GehG hat der Beschwerdeführer daher grundsätzlich Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses hinsichtlich seines Verdienstentganges und des Schmerzengeldes. Gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, GehG hat der Beschwerdeführer daher grundsätzlich Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses hinsichtlich seines Verdienstentganges und des Schmerzengeldes.

Dabei ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligtem durch das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 05.11.2020 der Verdienstentgang i.H.v. € 1910,35 und ein (tei-)Schmerzengeld i.H.v. € 1000,00 rechtskräftig zugesprochen wurden.

Das darüberhinausgehende, zivilrechtlich geltend gemachte, Schmerzengeld i.H.v. € 16.000,00 wurde dem Beschwerdeführer durch das Landesgericht Innsbruck mit bedingtem Zahlungsbefehl vom 07.02.2023, vollstreckbar seit 28.03.2023, zugesprochen.

Im § 23b Abs. 1 Z. 2 GehG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass nur solche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannte Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden hat. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 196, XXVI. GP, S 10) wird „klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde.“ Soweit der Beschwerdeführer die materielle Rechtskraft des bedingten Zahlungsbefehls des Landesgerichts Innsbruck vom 07.02.2023 ins Treffen führt, ist davon auszugehen, dass durch die belangte Behörde über den Bestand des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruchs auf Schmerzengeld zu entscheiden war. Im Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 2, GehG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass nur solche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannte Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden hat. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur Regierungsvorlage 196, römisch 26 . GP, S 10) wird „klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde.“ Soweit der Beschwerdeführer die materielle Rechtskraft des bedingten Zahlungsbefehls des Landesgerichts Innsbruck vom 07.02.2023 ins Treffen führt, ist davon auszugehen, dass durch die belangte Behörde über den Bestand des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruchs auf Schmerzengeld z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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