Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
BBG §42Spruch
G309 2292395-1/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 07.05.2024, OB: XXXX , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 07.05.2024, OB: römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Vorlageantrages als verspätet, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF (im Folgenden: BF) brachte einlangend mit 22.11.2022 im Wege der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel (Befunde) angeschlossen.
2. Mit Bescheid vom 15.01.2024 wurde der Antrag auf Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen und mit dem Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens begründet.
3. Der BF erhob fristgerecht gegen den erlassenen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensgegenständliche Zusatzeintragung nicht vorliegen.
5. Der BF brachte am 30.04.2024 (Datum Poststempel) einen Vorlageantrag ein.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2024 wurde der Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen.
7. Gegen den Bescheid vom 07.05.2024 brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein. Sein Vorlageantrag sei jedenfalls fristgerecht gewesen. Die Beschwerdevorentscheidung sei ihm am 18.04.2024 zugestellt worden. Er habe den Vorlageantrag rechtzeitig am 30.04.2024 nachweislich eingeschrieben übermittelt.
8. Der Beschwerdeakt wurde seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und langte mit 24.05.2024 beim erkennenden Gericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die belangte Behörde erließ am 08.04.2024 eine Beschwerdevorentscheidung. Diese wurde am 10.04.2024 ohne Zustellnachweis an den BF abgefertigt.
Der BF bringt vor, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 18.04.2024 zugestellt worden sei. Der mit 29.04.2024 datierte Vorlageantrag des BF wurde am 30.04.2024 eingeschrieben an die belangte Behörde gesendet und langte dort am 03.05.2024 ein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den Datierungen der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich aus dem Schriftstück selbst und der Arbeitsschritt-Liste der belangten Behörde. Demnach wurde die Beschwerdevorentscheidung am 10.04.2024 ohne Zustellnachweis an den BF versendet.
Der BF bringt vor, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung erst am 18.04.2024 zugestellt worden sei. Aus der Kopie der Versandbestätigung ergibt sich, dass der Vorlageantrag vom BF am 30.04.2024 (Datum Poststempel) eingeschrieben versendet wurde. Aus dem Eingangsstempel der belangten Behörde ist ersichtlich, dass der Vorlageantrag dort am 03.05.2024 eingelangt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG (Bundesbehindertengesetzes) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Artikel 47, GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchteil A):
Fallgegenständlich hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.05.2024 den eingebrachten Vorlageeintrag als verspätet zurückgewiesen. Dies wurde kursorisch damit begründet, dass „zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung und dem Zeitpunkt der Einbringung […..] mehr als zwei Wochen vergangen“ seien.
Offenbar hat die belangte Behörde die Bestimmung des § 26 Abs 2 ZustellG (Zustellgesetz) zur Anwendung gebracht. Dieser lautet:Offenbar hat die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG (Zustellgesetz) zur Anwendung gebracht. Dieser lautet:
Zustellung ohne Zustellnachweis
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Zustellungen ohne Zustellnachweis gelten somit grundsätzlich am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Laut Aktenlage hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2024 am 10.04.2024 abgefertigt. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG). Zustellungen ohne Zustellnachweis gelten somit grundsätzlich am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Laut Aktenlage hat die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 08.04.2024 am 10.04.2024 abgefertigt. Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (Paragraph 32, Absatz eins, AVG).
§ 33 AVG lautet:Paragraph 33, AVG lautet:
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Unter der Beachtung der obigen gesetzlichen Bestimmungen würde sich als letzter Tag der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages der 29.04.2024 ergeben. Am 30.04.2024 wurde vom BF der Vorlagentrag nachweislich dem Zustelldienst übergeben, und sich daher als um einen Tag verspätet erweisen.
Der BF hat jedoch schon im Vorlageantrag vorgebracht, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 18.04.2024 zugestellt worden sei, wonach sich als letzter Tag für die Einbringung des Vorlageantrages der 02.05.2024 ergibt. Dieses Vorbringen ist per se nicht als unglaubwürdig oder nicht nachvollziehbar zu bewerten.
Vielmehr hat gemäß dem zweiten Satz des § 26 Abs 2 ZustellG die Behörde im Zweifel die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Diesbezüglich finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen oder Ausführungen. Vielmehr hat gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 26, Absatz 2, ZustellG die Behörde im Zweifel die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Diesbezüglich finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Feststellungen oder Ausführungen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.1999, GZ: 99/16/0113, ausgesprochen, dass bei Vorliegen wichtiger Gründe die Zustellung von schriftlichen Ausfertigungen mit Zustellnachweis zu erfolgen hat, und im Weiteren dargelegt, dass die Behörde die Beweislast trifft, wenn sie ein Schriftstück ohne Zustellnachweis zustellt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ohne aktenmäßigen Nachweis über die Zustellung eines Schriftstückes die Behörde den Lauf der Berufungsfrist nicht mit einem beliebigen Tag als "feststehend" betrachten.
Es obliegt daher der Behörde, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn des Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Hat die Behörde den Zustellnachweis für entbehrlich gefunden, so muss sie die Folgen auf sich nehmen, wenn sie späterhin der Behauptung der Partei, sie hätte den Bescheid nicht empfangen, nicht wirksam entgegenzutreten vermag. Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass die Partei behauptet, den Bescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten zu haben.
Im Beschwerdefall hat es die Behörde verabsäumt, aktenmäßig die Grundlage für eine tragfähige Beurteilung der Frage zu schaffen, dass die Beschwerdevorentscheidung dem BF nicht am 18.04.2024, sondern zu einem anderen Datum zugestellt worden ist.
Geht man nun von einer Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 18.04.2024 aus, so erweist sich der mit 30.04.2024 eingebrachte Vorlageantrag als rechtzeitig. Es war der Beschwerde daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Da der Vorlageantrag nunmehr als rechtzeitig anzusehen ist, wird das Beschwerdeverfahren (Vorlageantrag) in Bezug auf die Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vor dem Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit Vorlageantrag Zustellung ohne ZustellnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G309.2292395.1.00Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024