Entscheidungsdatum
23.08.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W132 2289237-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), in Verbindung mit dem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 20.02.2024, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 28.10.2016 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Prothesenträger“ vorgenommen.
2. Der Beschwerdeführer hat am 05.05.2023 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 16.10.2023 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2.4. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verschlechterung der Einschränkungen des rechten Sprunggelenkes nicht berücksichtigt worden sei. Zudem bestehe durch die starke Osteoporose ein hohes Risiko im Falle von Stürzen.
3.1. Die belangte Behörde hat in der Folge ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
3.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.
3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 19.02.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.4. Mit Bescheid vom 20.02.2024 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG iVm § 14 VwGVG, abgewiesen.
4. Mit E-Mail vom 25.02.2024 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Beweismittels rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
4.1. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2024 eingelangten Schreiben vom 27.03.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
4.2. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für, Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
4.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 28.10.2016 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Prothesenträger“ vorgenommen.
2. Der Beschwerdeführer hat am 05.05.2023 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gilt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
2.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten des Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel Einwendungen erhoben.
2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 16.10.2023 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2.4. Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verschlechterung der Einschränkungen des rechten Sprunggelenkes nicht berücksichtigt worden sei. Zudem bestehe durch die starke Osteoporose ein hohes Risiko im Falle von Stürzen.
3.1. Die belangte Behörde hat in der Folge ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
3.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.
3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 19.02.2024 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen, noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
3.4. Mit Bescheid vom 20.02.2024 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG, abgewiesen.
4. Mit E-Mail vom 25.02.2024 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Beweismittels rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
4.1. Mit dem im Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2024 eingelangten Schreiben vom 27.03.2024 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
4.2. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für, Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.06.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorlägen.
4.3. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass.
1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
Guter Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch.
Wirbelsäule: Wirbelsäule im Lot. HWS in R 45-0-40, F 10-0-10, KJA 2cm, Reklination 14 cm. Verstärkte Brustkyphose, BWS-Drehung 25-0-25. FKBA 25cm, Seitneigung bis 5cm ober Patella.
Obere Extremitäten: Schultern in S 40-0-170, F 150-0-45, R 70-0-65, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 45-0-50, Faustschluss beidseits möglich. Handgelenke und Finger nicht relevant verdickt. Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten: Hüftgelenke in S 0-0-105, F 25-0-20, R rechts 25-0-10 zu links 20-0-5. Kniegelenke in S 0-0-125, bandfest, reizfrei. Sprunggelenke 5-0-35 zu links 10-0-40. USG rechts 1/3 eingeschränkt. Knickfuß rechts > links.
Gangbild/Mobilität am 10.06.2024: Gang in orthopädischen Schuhen mit einem Einpunktstock gering rechtshinkend, aber sicher möglich. Mäßig verkürzte Schrittlänge.
Art der Funktionseinschränkungen:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, lumbale Osteochondrosen und Bandscheibenschäden mit Radiculopathie, Zustand nach osteoporotischen Wirbelbrüchen thorakal
Das Leiden ist mittleren Grades; eine Myelopathie oder höhergradige Spinalkanalstenose liegt nicht vor, ebenso kein relevantes radikuläres motorisches Defizit.
- Seronegative rheumatoide Arthritis
Das Leiden ist mittleren Grades, es besteht eine mäßige Krankheitsaktivität
- Hüftendoprothese beidseits, Zustand nach Beckenringbruch
Das Leiden ist leichten Grades, eine klinisch relevante Schaftlockerung besteht nicht.
- Polyarthrosen; Knicksenkfuß beidseits, rechts mehr als links
Das Leiden ist mittleren Grades, da eine Einschränkung der rechten Sprunggelenke besteht.
- Polyneuropathie der unteren Extremitäten
Das Leiden ist leichten Grades, da nur sensible Einschränkung.
1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen, bzw. wird durch die Verwendung allenfalls erforderlicher Behelfe die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht erheblich erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht in hohem Maße auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
Es liegen weder erhebliche dauerhafte Einschränkungen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Leistungsfähigkeit vor.
Es ist eine für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichende Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates gegeben. Die Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes erreicht auch im Zusammenwirken mit den weiteren Einschränkungen des Bewegungsapparates kein Ausmaß, welches das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln maßgebend behindern würde.
Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend.
Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft- Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet sind.
Ein Ausmaß an Schmerzen, welches eine wesentliche Gangbildbeeinträchtigung und Gangleistungsminderung für kurze Wegstrecken nach sich zieht, oder das Festhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gravierend erschwert, kann nicht festgestellt werden.
Eine maßgebliche erhöhte Sturzgefahr, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwert, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist unter Verwendung eines einfachen Gehstockes in der Lage sich ausreichend sicher fortzubewegen.
Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, es besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist - auch in Zusammenschau mit den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist - auch in Zusammenschau mit den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel umfassend Stellung genommen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Diese sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen.
Der Sachverständige hat einen umfassenden klinischen Befund des Funktionsumfanges des Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Dem festgestellten Ausmaß der im Rahmen der klinischen Untersuchung objektivierten Funktionseinschränkungen ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegengetreten.
Dr. XXXX erläutert basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer Probleme des Bewegungsapparates vorliegen, welche zwar zu Funktionseinschränkungen leichten bis mittleren Grades führen, aber kein Ausmaß erreichen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren könnte. Der Sachverständige erläutert nachvollziehbar, dass die Mobilität des Beschwerdeführers zwar eingeschränkt, aber das Defizit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht von relevantem Ausmaß ist. So konnten im Rahmen der klinischen Untersuchung alle Gelenke der unteren Extremitäten als stabil und ausreichend beweglich objektiviert werden, fand sich kein relevantes Muskeldefizit und auch keine periphere Nervenschädigung. Objektiviert werden konnte eine geringe Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bei Hüftendoprothesen beidseits und ein Zustand nach Beckenringbruch mit aber guter Beweglichkeit.Dr. römisch 40 erläutert basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass beim Beschwerdeführer Probleme des Bewegungsapparates vorliegen, welche zwar zu Funktionseinschränkungen leichten bis mittleren Grades führen, aber kein Ausmaß erreichen, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren könnte. Der Sachverständige erläutert nachvollziehbar, dass die Mobilität des Beschwerdeführers zwar eingeschränkt, aber das Defizit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht von relevantem Ausmaß ist. So konnten im Rahmen der klinischen Untersuchung alle Gelenke der unteren Extremitäten als stabil und ausreichend beweglich objektiviert werden, fand sich kein relevantes Muskeldefizit und auch keine periphere Nervenschädigung. Objektiviert werden konnte eine geringe Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke bei Hüftendoprothesen beidseits und ein Zustand nach Beckenringbruch mit aber guter Beweglichkeit.
Der Sachverständige stellt anschaulich dar, dass die Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes zwar zu einem Drittel eingeschränkt ist, dies aber kein Ausmaß erreicht, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht und hält zum vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellsten Befund Dris. XXXX vom 28.11.2023 schlüssig fest, dass auch mit den vom Beschwerdeführer getragenen orthopädischen Schuhen und verkürztem Abrollen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit dem klinischen Untersuchungsbefund. So zeigte sich das Gangbild im Rahmen der Untersuchung beim Gang in orthopädischen Schuhen unter Verwendung eines Einpunktstockes lediglich gering rechtshinkend aber sicher und zeigte sich auch die Schrittlänge nur mäßiggradig eingeschränkt.Der Sachverständige stellt anschaulich dar, dass die Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes zwar zu einem Drittel eingeschränkt ist, dies aber kein Ausmaß erreicht, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht und hält zum vom Beschwerdeführer vorgelegten aktuellsten Befund Dris. römisch 40 vom 28.11.2023 schlüssig fest, dass auch mit den vom Beschwerdeführer getragenen orthopädischen Schuhen und verkürztem Abrollen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich ist. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit dem klinischen Untersuchungsbefund. So zeigte sich das Gangbild im Rahmen der Untersuchung beim Gang in orthopädischen Schuhen unter Verwendung eines Einpunktstockes lediglich gering rechtshinkend aber sicher und zeigte sich auch die Schrittlänge nur mäßiggradig eingeschränkt.
Hinzuzufügen ist, dass der Befund Dris. XXXX weder einen klinischen Untersuchungsbefund, noch ein Gutachten im engeren Sinn enthält, sondern lediglich ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer beim Abrollen Schmerzen auftreten, Gehstrecken nur bis zu 300 m bewältigt werden können und dem Beschwerdeführer daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Im Gegensatz dazu wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein umfassender klinischer Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Zudem wird im vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht des Rehabilitationszentrums Perchtoldsdorf bei Zustand nach Rehabilitation nach Beckenringbruch vom 15.03.2022 beschrieben, dass bei Entlassung die Gehstrecke des Beschwerdeführers ohne Gehhilfe auf eine Stunde limitiert war und das Stiegen steigen im Wechselschritt ohne Handlauf möglich war.Hinzuzufügen ist, dass der Befund Dris. römisch 40 weder einen klinischen Untersuchungsbefund, noch ein Gutachten im engeren Sinn enthält, sondern lediglich ausgeführt wird, dass beim Beschwerdeführer beim Abrollen Schmerzen auftreten, Gehstrecken nur bis zu 300 m bewältigt werden können und dem Beschwerdeführer daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Lässt ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060) Im Gegensatz dazu wurde im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ein umfassender klinischer Befund des gesamten Stütz- und Bewegungsapparates erhoben und bewertet. Zudem wird im vom Beschwerdeführer vorgelegten Bericht des Rehabilitationszentrums Perchtoldsdorf bei Zustand nach Rehabilitation nach Beckenringbruch vom 15.03.2022 beschrieben, dass bei Entlassung die Gehstrecke des Beschwerdeführers ohne Gehhilfe auf eine Stunde limitiert war und das Stiegen steigen im Wechselschritt ohne Handlauf möglich war.
Zum der Beschwerde beigelegten MRT der LWS vom 18.03.2024 ist anzumerken, dass bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Beurteilung relevant ist. Der Sachverständige hat einen umfassenden klinischen Befund des Bewegungsumfanges des Stütz- und Bewegungsapparates erhoben, welchem lediglich gering- bis mittelgradige Funktionseinschränkungen zu entnehmen sind.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer angegebenen Sturzgefahr ist festzuhalten, dass eine solche im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden konnte und weder aus den vorliegenden Befunden, noch aus dem Bewegungsablauf während der Untersuchung, auf ein maßgeblich erhöhtes Sturzrisiko geschlossen werden kann.
Der befasste Sachverständige erläutert basierend auf dem erhobenen klinischen Befund weiters nachvollziehbar, dass an den oberen Extremitäten keine relevanten Einschränkungen objektiviert werden konnten. Beide Arme konnten im Rahmen der Untersuchung in Gebrauchsstellung gebracht werden, alle Gelenke der oberen Extremitäten waren stabil und ausreichend beweglich. Deformierende Fingerarthrosen konnten nicht objektiviert werden, der Faustschluss war beidseits möglich und der Nacken- und Kreuzgriff konnten durchgeführt werden. Befunde, welche relevante Einschränkungen der Funktion der oberen Extremitäten dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlage gebracht.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen führt der Sachverständige bezugnehmend auf die im Ausmaß von lediglich gering- bis mittelgradig objektivierten Funktionseinschränkungen fachärztlich überzeugend aus, dass starke Schmerzen nicht zu erwarten sind. Da lediglich gering- bis mittelgradige Funktionseinschränkungen objektiviert werden konnten und die seronegative rheumatoide Arthritis nur eine mäßige Krankheitsaktivität aufweist, konnte insgesamt kein Substrat gefunden werden, welches für ein höhergradig ausgeprägtes Schmerzsyndrom spräche. Insgesamt spricht der aktuelle Untersuchungsbefund, der in Einklang mit den Untersuchungsergebnissen der Gutachten im verwaltungsbehördlichen Verfahren steht, gegen das Vorliegen orthopädischer Leiden, welche Schmerzen in einem Ausmaß verursachen könnten, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich beeinträchtigt würde.
Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als nun eine fachärztlich orthopädische, persönliche Untersuchung durchgeführt wurde. Die erhobenen Einwendungen sind jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, zu entkräften.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zudem ist der Beschwerdeführer dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehöres nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Zudem ist der Beschwerdeführer dem – nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten – im Rahmen des Parteiengehöres nicht entgegengetreten. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin nicht geeignet, den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweis zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch II 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015).Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen (Paragraph 46, BBG auszugsweise in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015,).
§ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)Paragraph 46, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 18, BBG)
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG)
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG)
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß § 29b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des § 29b Abs. 1a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen. (§ 43 Abs. 1a BBG)Liegt die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ oder ein gültiger Behindertenpass nicht mehr vor, hat der Inhaber oder die Inhaberin den gemäß Paragraph 29 b, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellten Ausweis (Parkausweis für Menschen mit Behinderungen) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe des Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der jeweils geltenden Fassung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins a, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen