Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W141 2295716-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.07.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 04.07.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am 29.11.2023 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein Grad der Behinderung von 50 vH vorliege, jedoch die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
1.2. Mit Schreiben vom 05.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.1.2. Mit Schreiben vom 05.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.
1.3. Mit Schreiben vom 04.07.2024 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund seines Antrags vom 29.11.2023 ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ gegeben seien. Der Behindertenpass mit diesen beiden Zusatzeintragungen wurde am 04.07.2024 versandt.1.3. Mit Schreiben vom 04.07.2024 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass aufgrund seines Antrags vom 29.11.2023 ein Grad der Behinderung von 50 % festgestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ gegeben seien. Der Behindertenpass mit diesen beiden Zusatzeintragungen wurde am 04.07.2024 versandt.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2024 hat die belangte Behörde jedoch den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.07.2024 hat die belangte Behörde jedoch den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden und würden demnach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 08.07.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Darin führte er aus, dass der Sachverständige ihm bei der Untersuchung mitgeteilt habe, dass er die Voraussetzungen erfülle, um den „blauen Ausweis“ [Anm.: Parkausweis gem. § 29b StVO] zu erlangen. Dem Gutachten entnehme er, dass der Sachverständige dieses erst am 04.06.2024 erstellt habe. Er könne sich nicht vorstellen, dass sich der Sachverständige an die Untersuchungsergebnisse vom Jänner sowie seine diesbezüglichen Aussagen erinnern könne.Darin führte er aus, dass der Sachverständige ihm bei der Untersuchung mitgeteilt habe, dass er die Voraussetzungen erfülle, um den „blauen Ausweis“ [Anm.: Parkausweis gem. Paragraph 29 b, StVO] zu erlangen. Dem Gutachten entnehme er, dass der Sachverständige dieses erst am 04.06.2024 erstellt habe. Er könne sich nicht vorstellen, dass sich der Sachverständige an die Untersuchungsergebnisse vom Jänner sowie seine diesbezüglichen Aussagen erinnern könne.
3. Mittels Beschwerdevorlage vom 16.07.2024 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 17.07.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus.
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses.
1.2. Zur beantragten Zusatzeintragung:
Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art der Funktionseinschränkungen:
- Schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD III) - Schwere chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD römisch III)
- Degenerative, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan
- Zustand nach mehrmaliger Bruchoperation - zuletzt 2016
- Zustand nach Hemikolektomie links wegen rezidivierender Sigmadivertikulitis und Zustand nach gedeckter Perforation
- Zustand nach Teilnephrektomie links wegen Nierentumor 2007
- Hypertonie, Leichte Hypertonie
1.2.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeiner Status:
58-jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, keine mobile Sauerstoffversorgung
Größe: 170 cm Gewicht: 78 kg
Ernährungszustand: Normaler Ernährungszustand Blutdruck: 130/80
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf, Hals: keine obere Einflussstauung, keine Struma, keine Lippenzyanose, die Hirnnerven frei
Herz: reine rhythmische Herztöne, Frequenz: 88 pro Minute
Lunge: hypersonorer Klopfschall, Emphysem ohne spastische Nebengeräusche
Leib: Narbe links nach Nieren-Teilentfernung 2007, Bauchnarbe links nach Darmoperation, Zustand nach mehrmaliger Bruchoperation, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage frei
Gliedmaßen: unverändert zum Vorgutachten Dr. XXXX finden sich Vernarbungen an der linken Hand nach Hauttransplantation sowie Zustand nach Operation an der linken Achillessehne, die großen Gelenke frei beweglich, Bewegungseinschränkung der linken Hand durch NarbenzugGliedmaßen: unverändert zum Vorgutachten Dr. römisch 40 finden sich Vernarbungen an der linken Hand nach Hauttransplantation sowie Zustand nach Operation an der linken Achillessehne, die großen Gelenke frei beweglich, Bewegungseinschränkung der linken Hand durch Narbenzug
Gesamtmobilität – Gangbild:
altersentsprechende unauffällige Gesamtmobilität, es wird keine Gehhilfe verwendet, freier Stand und freies Sitzen problemlos möglich
Status Psychicus:
unauffällig, zeitlich und örtlich orientiert, keine fassbaren kognitiven Defizite, ausgeglichene, freundliche Stimmungslage
1.2.3. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Kardiorespiratorisch liegen stabile kompensierte Verhältnisse vor ohne Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie oder respiratorischer Insuffizienz, keine sekundären kardiovaskulären Folgeerkrankungen wie Lungenhochdruck oder Cor pulmonale. Keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, sowie keine kognitiven Defizite.
Beim Beschwerdeführer liegt zudem zum Untersuchungszeitpunkt keine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz vor, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen. Es sind auch keine wiederholt auftretenden, außergewöhnlichen Infekte wie z.B. atypische Pneumonien anamnestisch erhebbar bzw. für die Zukunft nicht zu prognostizieren.
Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.01.2024, sowie auf die vorgelegten medizinischen Beweismittel.
Das durch die belangte Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst diese wie folgt zusammen:
- Lungenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 14.07.2023- Lungenärztlicher Befund Dr. römisch 40 vom 14.07.2023
- Lungenärztlicher Befund Dr. XXXX vom 23.10.2023- Lungenärztlicher Befund Dr. römisch 40 vom 23.10.2023
- Rehabefund XXXX 28.04.2021- Rehabefund römisch 40 28.04.2021
Weiters wurde auf nachstehenden, im Vorgutachten des Jahres 2020 angeführten, Befund verwiesen:
- Befund XXXX - 26.3.2019: COPD II mit asthmoider Komponente, Z. n. chronischem Nikotinabusus, Z. n. Nierenkarzinom links 2007, Z. n. Colonteilresektion bei chron. entzündlicher Darmerkrankung - mittel- bis hochgradige teilreversible obstruktive Ventilationsstörung - durch Foster: Verbesserung der Lungenfunktion um 10% - in der Fahrradergometrie zeigt sich eine geringgradig eingeschränkte kardiorespiratorische Leistungsbreite.- Befund römisch 40 - 26.3.2019: COPD römisch II mit asthmoider Komponente, Z. n. chronischem Nikotinabusus, Z. n. Nierenkarzinom links 2007, Z. n. Colonteilresektion bei chron. entzündlicher Darmerkrankung - mittel- bis hochgradige teilreversible obstruktive Ventilationsstörung - durch Foster: Verbesserung der Lungenfunktion um 10% - in der Fahrradergometrie zeigt sich eine geringgradig eingeschränkte kardiorespiratorische Leistungsbreite.
Im Sachverständigengutachten wird überzeugend dargestellt, dass trotz der beim Beschwerdeführer vorliegenden COPD III und der seit dem Vorgutachten eingetretenen Verschlechterung dieser Gesundheitsschädigung kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse vorliegen sowie eine Langzeitsauerstofftherapie derzeit nicht medizinisch indiziert ist und eine respiratorische Insuffizienz derzeit nicht besteht, was sich insoweit auch mit den vorliegenden Befunden deckt. So ergibt sich etwa aus dem Befundbericht von Dr. XXXX vom 14.07.2023 eine normale Resistance bei mäßiger Obstruktion und vermindertem Tiffeneau-Index bei reduzierter Einsekundenkapazität. Jedoch liegt das Residualvolumen im Normbereich und liegen bei unauffälliger Totallungenkapazität bodyplethysmographisch keine maßgeblichen Restriktionen vor, sodass in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten keine maßgeblichen und über die – unstrittige – Diagnose COPD GOLD III hinausgehenden pneumologischen Einschränkungen befundmäßig belegt sind. Dass eine mobile Sauerstoffversorgung aktuell nicht erforderlich ist, wurde vom Sachverständigen entsprechend ausgeführt und ist dies ohnedies unstrittig. Im Sachverständigengutachten wird überzeugend dargestellt, dass trotz der beim Beschwerdeführer vorliegenden COPD römisch III und der seit dem Vorgutachten eingetretenen Verschlechterung dieser Gesundheitsschädigung kardiorespiratorisch stabile kompensierte Verhältnisse vorliegen sowie eine Langzeitsauerstofftherapie derzeit nicht medizinisch indiziert ist und eine respiratorische Insuffizienz derzeit nicht besteht, was sich insoweit auch mit den vorliegenden Befunden deckt. So ergibt sich etwa aus dem Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 14.07.2023 eine normale Resistance bei mäßiger Obstruktion und vermindertem Tiffeneau-Index bei reduzierter Einsekundenkapazität. Jedoch liegt das Residualvolumen im Normbereich und liegen bei unauffälliger Totallungenkapazität bodyplethysmographisch keine maßgeblichen Restriktionen vor, sodass in Übereinstimmung mit dem Sachverständigengutachten keine maßgeblichen und über die – unstrittige – Diagnose COPD GOLD römisch III hinausgehenden pneumologischen Einschränkungen befundmäßig belegt sind. Dass eine mobile Sauerstoffversorgung aktuell nicht erforderlich ist, wurde vom Sachverständigen entsprechend ausgeführt und ist dies ohnedies unstrittig.
Ansonsten liegen beim Beschwerdeführer lediglich degenerative sowie posttraumatische und postoperativer Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades sowie ein Zustand nach mehrmaliger Bruchoperation zuletzt im Jahr 2016 mit intermittierender Beschwerdesymptomatik vor. Es ist zwar nachvollziehbar, dass diese Beschwerden zu gewissen Einschränkungen und vorübergehend auch zu Schmerzen führen können, doch erscheint es angesichts der in Summe doch eher geringen funktionellen Relevanz dieser Beschwerden nachvollziehbar, wenn der Sachverständige davon ausgeht, dass das Ein- und Aussteigen, der sichere Transport, das Festhalten an den vorgesehenen Haltegriffen sowie das Überwinden von Niveauunterschieden aufgrund der vorliegenden Einschränkungen dennoch hinreichend gewährleistet ist, was sich schließlich auch aus dem im Zuge des vom Sachverständigen aufgrund der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers festgehaltenen Gangbild bzw. Beschreibung der Gesamtmobilität entsprechend ergibt. Höhergradige Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates liegen unstrittig nicht vor.
Maßgebliche Einschränkungen, die den Beschwerdeführer daran hindern würden, 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft zurückzulegen, ergeben sich hieraus nicht.
Eine klinisch fassbare oder befundmäßig dokumentierte, angeborene oder erworbene Immundefizienz, welche geeignet wäre, eine evidenz-basierte, nachweisliche, wesentlich erhöhte Infektanfälligkeit auszulösen, liegt nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen nicht vor. Wie er zutreffend festhält, liegen im Verfahrensakt auch keine entsprechenden Befunde hierüber auf.
Insgesamt ist daher, auch unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 m und beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch ist der Beschwerdeführer dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass ihm vom Sachverständigen eine positive Erledigung seines Ansuchens in Aussicht gestellt wurde, ist dies einer Überprüfung durch den erkennenden Senat freilich nicht mehr zugänglich. Es erscheint aber durchaus möglich, dass dem Sachverständigen im Untersuchungszeitpunkt die recht eindeutigen rechtlichen Vorgaben, wonach eine „bloße“ COPD III die Vornahme der Zusatzeintragung für sich nicht zu rechtfertigen vermag, nicht hinreichend bekannt waren. Da der Sachverständige für die Richtigkeit des Gutachtens im Zeitpunkt dessen Erstellung verantwortlich ist, vermag eine allenfalls bei der Untersuchung getätigte Äußerung die Richtigkeit des endgültigen Gutachtens nicht in Frage zu stellen, wenngleich es verständlich ist, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens als bedauerlich empfindet, wenn er mit einer positiven Erledigung gerechnet hat. Im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung können Mängel oder sonstige Unschlüssigkeiten des schriftlichen Gutachtens seitens des erkennenden Senats aber nicht erblickt werden, woran auch der Umstand, dass seit der Untersuchung einige Monate vergangen sind, per se nichts zu ändern vermag.Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch ist der Beschwerdeführer dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass ihm vom Sachverständigen eine positive Erledigung seines Ansuchens in Aussicht gestellt wurde, ist dies einer Überprüfung durch den erkennenden Senat freilich nicht mehr zugänglich. Es erscheint aber durchaus möglich, dass dem Sachverständigen im Untersuchungszeitpunkt die recht eindeutigen rechtlichen Vorgaben, wonach eine „bloße“ COPD römisch III die Vornahme der Zusatzeintragung für sich nicht zu rechtfertigen vermag, nicht hinreichend bekannt waren. Da der Sachverständige für die Richtigkeit des Gutachtens im Zeitpunkt dessen Erstellung verantwortlich ist, vermag eine allenfalls bei der Untersuchung getätigte Äußerung die Richtigkeit des endgültigen Gutachtens nicht in Frage zu stellen, wenngleich es verständlich ist, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens als bedauerlich empfindet, wenn er mit einer positiven Erledigung gerechnet hat. Im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung können Mängel oder sonstige Unschlüssigkeiten des schriftlichen Gutachtens seitens des erkennenden Senats aber nicht erblickt werden, woran auch der Umstand, dass seit der Untersuchung einige Monate vergangen sind, per se nichts zu ändern vermag.
Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind, zu entkräften.
Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch II. 3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise):
Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschäd