TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/26 W141 2284153-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2024
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Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W141 2284153-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter
Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.09.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2023 OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41, § 41 und § 46 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter
Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 ,
geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 26.09.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2023 OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41,, Paragraph 41 und Paragraph 46, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Einlangend beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) am 14.08.2023 hat der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf „Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder der Ungültigkeit“ sowie Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung gestellt.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.09.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH betrage.

1.2.    Mit Schreiben vom 20.09.2023 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.1.2.    Mit Schreiben vom 20.09.2023 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

1.3.    Mit – offenbar vor Erhalt dieses Schreibens abgesendeter – Eingabe vom 20.09.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.09.2023, reichte der Beschwerdeführer psychiatrische Befunde nach und ersuchte, diese bei der Ermittlung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen.

1.4.    Zur Überprüfung der neu vorgelegten Befunde wurde eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin sowie Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie mit dem Ergebnis eingeholt, dass sämtliche Befunde im Gutachten bereits berücksichtigt worden seien und auf die vorhandene Leidensbeurteilung keinen Einfluss hätten.

1.5.    Mit Bescheid vom 26.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 14.08. gemäß §§ 40, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.1.5.    Mit Bescheid vom 26.09.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 14.08. gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.

Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden, wonach der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.

2.       Hiergegen richtete sich die bei der belangten Behörde am 30.10.2023 fristgerecht eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers.

Darin übersendete er weitere Befunde und führte aus, dass er mit der Herabsetzung seines bisherigen Grades der Behinderung von 50 % auf 30 % nicht einverstanden sei, da die eingebrachten medizinischen Befunde nicht korrekt interpretiert und nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Zudem würden nunmehr neue Befunde vorliegen.

Mit Feststellungsbescheid des Landesinvalidenamts Wien vom 04.05.1984 sei ihm auf Grund der Behinderung seiner linken Hüfte ein Grad der Behinderung von 50 % zugestanden und ein Behindertenpass ausgestellt worden. Dies sei mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 11.11.1999 bestätigt worden.

Am 22.07.2011 sei er an der linken Hüfte operiert und sei eine Hüfttotalendoprothese eingesetzt worden. Nach einer Besserungsphase habe sich sein Zustand aber verschlechtert. Wegen der Beinlängendifferenz von 2,6 cm sei er im Jahre 2020 verunfallt und leide dadurch bis dato unter einer Distorsion am linken Sprunggelenk, welche aktuell als plantarer Fersensporn diagnostiziert worden sei. Er trage eine Orthese links und leide an weiteren Gesundheitsschädigungen.

Der Sachverständige habe unrichtig eine schwere Coxarthrose links beschrieben, obwohl sich diese an der rechten Hüfte befinde. Es seien somit beide Hüften erkrankt und nicht nur eine, wodurch ihm eine schmerzfreie Bewegung nicht möglich sei. Durch die Distorsion ergebe sich zusätzlich eine Bewegungseinschränkung und habe er mitunter sogar im Liegen Schmerzen.

Die angegebene Beinlängendifferenz von 0,5 cm entspreche nicht den aktuellen radiologischen Befunden, die eine Beinlängendifferenz von 2,6 cm ausweisen würden. Entgegen dem Gutachten leide er zudem an einem Hartspann.

2.1.    Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 11.11.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass es sich bei der in der Befundzusammenfassung angegebenen Coxarthrose links um einen Schreibfehler handle, im Befund und im Gutachten jedoch die richtige Seite angeführt und unter dem führenden Leiden 1 mitberücksichtigt worden sei. Ein Befund, der die exakte Beinlängendifferenz angebe, liege nicht vor. Die angeführte Differenz sei im Liegen gemessen worden, sei für den klinischen Befund aber von untergeordneter Bedeutung. Klinisch seien die Hüften bei der Untersuchung gut beweglich gewesen und habe ein Hinweis auf eine Lockerung der Hüfttotalendoprothese nicht bestanden. Der nachgereichte Befund bringe keine neuen Erkenntnisse. Die vorgebrachten Argumente seien nicht geeignet, die Leidensbeurteilung zu entkräften.

2.2.    Zur weiteren Überprüfung wurde ein weiteres Sachverständigengutachten von dem Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 30 v.H. betrage.

2.3.    Mit Schreiben vom 14.11.2023 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.2.3.    Mit Schreiben vom 14.11.2023 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

2.4.    Mit Eingabe vom 05.12.2023 übersendete der Beschwerdeführer einen weiteren Röntgenbefund, der unter anderem rechts einen Prothesenkopfhöherstand von 26mm ausweist und ersuchte um dessen Berücksichtigung.

2.5.    Zur weiteren Überprüfung der Einwendungen wurde eine weitere Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie und Orthopädie vom 07.12.2023, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass sich aufgrund des nachgereichten Befundes keine Änderung der Beurteilung ergebe.

3.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2023 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung die am 30.10.2023 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß §§ 40, 41 und 46 BBG iVm § 14 VwGVG abgewiesen.3.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2023 hat die belangte Behörde im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung die am 30.10.2023 eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.09.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, gemäß Paragraphen 40,, 41 und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG abgewiesen.

Es habe eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen stattgefunden und habe diese ergeben, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.

3.1.    Mit Vorlageantrag vom 29.12.2023 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Ergänzend führte er aus, dass das Gutachten weiterhin angebe, dass eine Hüfttotalendoprothese rechts vorliege, obwohl aus allen Befunden hervorgehe, dass diese links befindlich sei. Auch die Beinlängendifferenz von 2,6 cm sei nunmehr objektiviert worden.

Die groben Unterschiede würden Zweifel an der Qualität der gutachterlichen Ausführungen aufkommen lassen.

4.       Mittels Beschwerdevorlage vom 11.01.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 12.01.2024 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

4.1.    Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 06.05.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage.

4.2.    Mit Schreiben wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. 4.2.    Mit Schreiben wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß Paragraph 46, BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Von Seiten der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde in seiner Stellungnahme hingewiesen, dass nunmehr seine Gesundheitsschädigungen richtig angeführt wurden und weiters verwies er auf einen Befund, welcher bereits im Akt aufliegend ist und ersuchte diesen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

1.2.1.  Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeiner Status:

184 cm großer und 86 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Thorax symmetrisch.

Klinischer Status- Fachstatus:

Wirbelsäule im Lot. HWS in R45-0-45, F 10-0-10, KJA 0 cm, Reklination 14 cm.

Normale Brustkyphose, BWS-drehung 30-0-30,

FKBA 30 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.

Obere Extremitäten:

Schultern in S 40-0-170, F 160-0-45, R 70-0-65, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke

50-0-50, Faustschluss beidseits möglich.

Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.

Untere Extremitäten:

Hüftgelenke in S rechts 0-0-105 zu links 0-0-110, F 25-0-20, R rechts 25-0-10 zu

links 25-0-15, Kniegelenke in S 0-0-125, bandfest, reizfrei.

Sprunggelenke 10-0-40 zu links 5-0-40, links etwas gelockert.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Gang in Straßenschuhen mit Aircastschiene links ohne Gehbehelfe frei und sicher, angedeutet linkshinkend.

Status psychicus:

Wach, Sprache unauffällig

1.2.2.  Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Hüftendoprothese links, Hüftabnützung rechts

Oberer Rahmensatz, berücksichtigt die angedachte Operation rechts und die Beinlängendifferenz

Wahl der Position, da beidseits gute Beuge- und Drehfunktion, keine Lockerungszeichen der Endoprothese

02.05.08

40 vH

2

Behinderte Nasenatmung durch Septumdeviation, Muschelhyperplasie und Pollinose

Wahl der Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßiger Therapiebedarf

12.04.04

20 vH

3

Angst und depressive Störung gemischt, Insomnie

Wahl der Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sozial integriert

03.06.01

20 vH

4

Zustand nach Sprunggelenksverstauchung links

Wahl der Position mit dem unteren Rahmensatz, da Seitenbandlockerung bei nahezu freier Beweglichkeit

02.05.32

10 vH

5

Lumbalgie

Unterer Rahmensatz

Wahl der Position, da ungestörte periphere Sensomotorik, kein anderslautender klinischer oder radiologischer Befund vorliegend

02.02.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Die Leiden 2 und 3 sind nicht wechselwirksam und die Leiden 4 und 5 von zu geringer funktioneller Relevanz, um zu erhöhen.

1.3.    Der gegenständliche Antrag ist am 14.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2.) Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten auch die an ärztliche Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem eingeholten Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der sachverständige Facharzt für Orthopädie führt nachvollziehbar aus, dass die Beurteilung des führenden Leidens 1, Hüftendoprothese links, unter der Richtsatzposition 02.05.08 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH erfolgt. Die Wahl der Positionsnummer begründet der Sachverständige nachvollziehbar mit der beidseits guten Beuge- und Drehfunktion bei fehlenden Lockerungszeichen der Endoprothese. Dies erscheint nachvollziehbar, da gemäß der Anlage zur Einschätzungsverordnung die Positionsnummer bei einer Beugung bzw. Beugung bis 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit anzusetzen ist. Dass eine darüber hinausgehende Einschränkung nicht vorliegt und eine hinreichende Streckung sowie Beugung möglich ist, ergibt sich bereits aus dem klinischen Status (siehe „Untere Extremitäten“), basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, und können den vorliegenden Befunden keine gegenteiligen Anhaltspunkte entnommen werden. Die Wahl des oberen Rahmensatzes scheint unter der angegebenen Mitberücksichtigung der angedachten Operation und der im selben Abschnitt, unter der Positionsnummer 02.05.01, befindlichen Beinverkürzung nachvollziehbar. Dass diese nicht als eigenes Leiden eingestuft wird, ist nachvollziehbar, da diese sich ebenfalls im Abschnitt 02.05. befindet und aufgrund des vorgelegten Röntgenbefundes von 24.03.2023 nunmehr unzweifelhaft davon auszugehen ist, dass diese 2,6 cm und nicht 0,5 cm beträgt, wodurch aber jedenfalls ein Grad der Behinderung von bloß 10 v.H. anzunehmen ist, der eine Mitberücksichtigung unter dem führenden Leiden rechtfertigt.

Das Leiden 2, Behinderte Nasenatmung durch Septumdeviation, Muschelhyperplasie und Pollinose, wird von dem medizinischen Sachverständigen mit der Positionsnummer 12.04.04 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert festgesetzt. Dass die den Abschnitt 12.04 betreffenden Leiden nicht unter der Position 12.04.01, Fehlbildungen oder Teilverlust der Nase, sondern unter der Position 12.04.04 eingestuft wurden, erscheint im Hinblick darauf, dass etwa im Ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom 01.06.2023 von einer mehrmals jährlich auftretenden Rhinosinusitis, sohin einer Entzündungserkrankung, berichtet wird, erscheint dem erkennenden Senat jedenfalls vertretbar. Ständig erhebliche Eiterabsonderungen, Trigeminusreizerscheinungen, oder eine rezidivierende und schwere Polyposis, welche für eine höhere Einstufung erforderlich wären, ergeben sich aus keinem der Befunde, sodass eine Beurteilung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz gerechtfertigt ist. Das Leiden 2, Behinderte Nasenatmung durch Septumdeviation, Muschelhyperplasie und Pollinose, wird von dem medizinischen Sachverständigen mit der Positionsnummer 12.04.04 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert festgesetzt. Dass die den Abschnitt 12.04 betreffenden Leiden nicht unter der Position 12.04.01, Fehlbildungen oder Teilverlust der Nase, sondern unter der Position 12.04.04 eingestuft wurden, erscheint im Hinblick darauf, dass etwa im Ärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 01.06.2023 von einer mehrmals jährlich auftretenden Rhinosinusitis, sohin einer Entzündungserkrankung, berichtet wird, erscheint dem erkennenden Senat jedenfalls vertretbar. Ständig erhebliche Eiterabsonderungen, Trigeminusreizerscheinungen, oder eine rezidivierende und schwere Polyposis, welche für eine höhere Einstufung erforderlich wären, ergeben sich aus keinem der Befunde, sodass eine Beurteilung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz gerechtfertigt ist.

Als weiteres Leiden wird Leiden 3, Angst und depressive Störung gemischt, Insomnie, im Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH angeführt. Die Wahl einer Stufe über dem unteren Rahmensatz begründet der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit der guten sozialen Integration. Soziale Rückzugstendenzen, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würden, ergeben sich weder aus dem Verfahrensakt noch wurden solche behauptet. Medikamente wurden laut Befundbericht von Dr. DE XXXX vom 13.04.2023 verordnet, sodass aufgrund dieser Gesundheitsschädigung von einem Grad der Behinderung von 20 vH auszugehen war.Als weiteres Leiden wird Leiden 3, Angst und depressive Störung gemischt, Insomnie, im Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH angeführt. Die Wahl einer Stufe über dem unteren Rahmensatz begründet der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Kriterien der Einschätzungsverordnung mit der guten sozialen Integration. Soziale Rückzugstendenzen, welche eine höhere Einstufung rechtfertigen würden, ergeben sich weder aus dem Verfahrensakt noch wurden solche behauptet. Medikamente wurden laut Befundbericht von Dr. DE römisch 40 vom 13.04.2023 verordnet, sodass aufgrund dieser Gesundheitsschädigung von einem Grad der Behinderung von 20 vH auszugehen war.

Die Einstufung des Leidens 4, Zustand nach Sprunggelenksverstauchung links, hat unter der Positionsnummer 02.05.32 zu erfolgen, da es sich um eine Funktionseinschränkung handelt, die – soweit sie das Sprunggelenk betrifft – zweifelsfrei bloß einseitig ist. Wenn der Sachverständige unter Zugrundelegung seines im Rahmen der klinischen Untersuchung gewonnenen Eindrucks aufgrund der freien Beweglichkeit ohne Seitenbandlockerung vom unteren Rahmensatz ausgeht, erscheint dies schlüssig, zumal gegenteilige Befunde, die etwa eine Lockerung belegen würden, nicht vorliegen.

Das Leiden 5, Lumbalgie, wurde vom Sachverständigen unter der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 vH entsprechend dem unteren Rahmensatz eingestuft, was der Sachverständige damit begründet, dass die Sensomotorik ungestört ist und keine anderslautenden klinischen oder radiologischen Befunde vorliegen. Dies ist unter Berücksichtigung des Verfahrensaktes zutreffend.

Die bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit in dem eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt.

Das Sachverständigengutachten berücksichtigte daher die Krankengeschichte des Beschwerdeführers anhand der vorliegenden Befunde in vollem Umfang. Die Einwendungen des Beschwerdeführers insbesondere dahingehend, dass sich seine Hüfttotalendoprothese links und nicht rechts befindet und die Beinverkürzung 2,6 cm und nicht bloß 0,5 cm beträgt, wurden berücksichtigt. Ein höherer Grad der Behinderung konnte sich aber bereits deshalb nicht ergeben, da einerseits das führende Leiden 1 bereits mit dem oberen Rahmensatz in Höhe von 40 vH bewertet wurde und die Kriterien für die Einschätzung unter einer Positionsnummer, die allenfalls einen höheren Grad der Behinderung vorsieht, nicht erfüllt sind. Dass die Richtigstellung hinsichtlich der Beinverkürzung zu keinem anderen Ergebnis führen konnte, ist dem Umstand geschuldet, dass die Anlage zur Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 02.05.01 für sämtliche Beinverkürzungen unter 10 vH lediglich einen Grad der Behinderung von 10 vH vorsieht.

Eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem führenden Leiden und den Leiden 2 bis 3 ergibt sich weder aus den vorliegenden Befunden, noch ist anhand der Art der Gesundheitsschädigungen hiervon auszugehen oder wurde dies behauptet. Zumindest eine gewisse negative wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem führenden Leiden und den Leiden 4 sowie 5 erscheint aufgrund der Art der Erkrankungen zwar naheliegend, jedoch sind gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar angenommen und angegeben, dass eine hierfür zu geringe funktionelle Relevanz vorliegt.Eine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem führenden Leiden und den Leiden 2 bis 3 ergibt sich weder aus den vorliegenden Befunden, noch ist anhand der Art der Gesundheitsschädigungen hiervon auszugehen oder wurde dies behauptet. Zumindest eine gewisse negative wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen dem führenden Leiden und den Leiden 4 sowie 5 erscheint aufgrund der Art der Erkrankungen zwar naheliegend, jedoch sind gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar angenommen und angegeben, dass eine hierfür zu geringe funktionelle Relevanz vorliegt.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde daher umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Ein konkretes Tatsachenvorbringen, mit welchem die dem Gutachten zu Grunde liegenden Annahmen bestritten wurden, wurde nicht erstattet. Auch ist der Beschwerdeführer dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden – Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag des Beschwerdeführers weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 14.08.2023 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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