TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/26 I414 2295846-1

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Veröffentlicht am 26.08.2024
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Entscheidungsdatum

26.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §10 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs2 Z2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §12 Abs3
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §17 Abs4
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §2 Z1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §21 Abs1a
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs1
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §3 Abs2
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §7
ORF-Beitrags-Gesetz 2024 §8 Abs1
ORF-G §1 Abs1
ORF-G §1 Abs2
ORF-G §31 Abs1
ORF-G §31 Abs17
ORF-G §31 Abs19
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ORF-G § 1 heute
  2. ORF-G § 1 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 1 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  4. ORF-G § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  6. ORF-G § 1 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  7. ORF-G § 1 gültig von 01.01.1986 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1985
  1. ORF-G § 1 heute
  2. ORF-G § 1 gültig ab 01.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  3. ORF-G § 1 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2007
  4. ORF-G § 1 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 1 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  6. ORF-G § 1 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 606/1987
  7. ORF-G § 1 gültig von 01.01.1986 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1985
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  3. ORF-G § 31 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
  4. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  5. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001
  1. ORF-G § 31 heute
  2. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2022
  3. ORF-G § 31 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2023
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  6. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
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  1. ORF-G § 31 heute
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  4. ORF-G § 31 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2014
  5. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2011
  6. ORF-G § 31 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  7. ORF-G § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  8. ORF-G § 31 gültig von 29.09.1984 bis 31.12.2001

Spruch


I414 2295846-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch RAe Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M. und Mag. Silke Todor-Kostic, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 06.06.2024, Beitragsnummer XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch RAe Mag. Alexander Todor-Kostic, LL.M. und Mag. Silke Todor-Kostic, Karawankenplatz 1, 9220 Velden am Wörthersee, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 06.06.2024, Beitragsnummer römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird – soweit sie sich gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags richtet – als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text



Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden als Behörde bezeichnet) betreffend den ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe vom 03.01.2024 beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14.01.2024 die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der „ORF-Beiträge“ gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024.Nach Erhalt einer Zahlungsaufforderung der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden als Behörde bezeichnet) betreffend den ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe vom 03.01.2024 beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14.01.2024 die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der „ORF-Beiträge“ gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024.

Mit dem als Zahlungserinnerung bezeichneten Schreiben vom 15.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin seitens der Behörde erneut zur Zahlung der offenen Forderungen samt Säumniszuschlag aufgefordert, woraufhin sie abermals die Erlassung eines Bescheides nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 begehrte.Mit dem als Zahlungserinnerung bezeichneten Schreiben vom 15.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin seitens der Behörde erneut zur Zahlung der offenen Forderungen samt Säumniszuschlag aufgefordert, woraufhin sie abermals die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 begehrte.

Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.04.2024 über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, wobei ihr zugleich die Möglichkeit eingeräumt wurde, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schriftstücks schriftlich Stellung zu beziehen. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben wiederum die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der „ORF-Beiträge“ gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024.Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.04.2024 über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt, wobei ihr zugleich die Möglichkeit eingeräumt wurde, hierzu binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schriftstücks schriftlich Stellung zu beziehen. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre bisherigen Eingaben wiederum die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der „ORF-Beiträge“ gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.06.2024, Beitragsnummer XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 183,60 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 37,20, gesamt sohin EUR 220,80, vorgeschrieben. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.06.2024, Beitragsnummer römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 der ORF-Beitrag in Höhe von EUR 183,60 sowie die Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 37,20, gesamt sohin EUR 220,80, vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 05.07.2024 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde, in welcher die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht und ferner die Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit des dem Bescheid zugrundeliegenden Gesetzes gerügt wurden. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.

Die gegenständliche Beschwerde, der Bezug habende Verwaltungsakt sowie eine Stellungnahme der Behörde zur Frage der behaupteten Notwendigkeit eines Beschlusses des Stiftungsrats über die Höhe des ORF-Beitrags wurden in weiterer Folge von der ORF-Beitrags Service GmbH vorgelegt und sind am 19.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat seit dem 12.08.2008 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat seit dem 12.08.2008 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.

Mit Schreiben vom 03.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin von der Behörde zur Begleichung des ORF-Beitrags für das Jahr 2024 in Höhe von EUR 183,60 sowie der Tiroler Kulturförderungsabgabe in Höhe von EUR 37,20, gesamt sohin EUR 220,80 aufgefordert.

Daraufhin richtete die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14.01.2024 einen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der „ORF-Beiträge“ an die Behörde. Letztere forderte die Beschwerdeführerin mit dem als Zahlungserinnerung bezeichneten Schreiben vom 15.02.2024 erneut zur Zahlung der offenen Forderungen samt Säumniszuschlag auf.

In der Folge begehrte die Beschwerdeführerin abermals die Erlassung eines Bescheides nach § 12 Abs. 2 Z 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, woraufhin die Behörde – nachdem sie die Beschwerdeführerin schriftlich über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis setzte – den gegenständlich angefochtenen Bescheid erließ. In der Folge begehrte die Beschwerdeführerin abermals die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, woraufhin die Behörde – nachdem sie die Beschwerdeführerin schriftlich über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis setzte – den gegenständlich angefochtenen Bescheid erließ.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, wobei den dahingehenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem Bundesgesetz über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, erlassene Bescheide kann gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde, soweit sie sich gegen die Festsetzung des ORF-Beitrags wendet, ist daher das Bundesverwaltungsgericht berufen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu der im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgesetzten Tiroler Kulturförderungsabgabe wird festgehalten, dass es sich dabei um eine Landesabgabe handelt (vgl. dazu § 1 Abs. 1 Gesetz vom 12. Oktober 2005 über die Erhebung einer Kulturförderungsabgabe – Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 86/2005). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde obliegt in dieser Hinsicht gemäß Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, dem Landesverwaltungsgericht Tirol.Zu der im angefochtenen Bescheid ebenfalls festgesetzten Tiroler Kulturförderungsabgabe wird festgehalten, dass es sich dabei um eine Landesabgabe handelt vergleiche dazu Paragraph eins, Absatz eins, Gesetz vom 12. Oktober 2005 über die Erhebung einer Kulturförderungsabgabe – Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2005,). Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde obliegt in dieser Hinsicht gemäß Artikel 131, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung, dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

3.2. Maßgebliche Rechtsvorschriften:

3.2.1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

Die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Beschwerdefall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 – ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, lauten auszugsweise wie folgt:

§ 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Gegenstand und Zweck

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Erhebung des ORF-Beitrags.“

§ 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1.         Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“
Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
1.         Hauptwohnsitz: jene Unterkunft, die gemäß Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Zentralen Melderegister (ZMR) als Hauptwohnsitz eingetragen ist;
[…]“

§ 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Beitragspflicht im privaten Bereich

§ 3. (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (§ 2 Z 1) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.Paragraph 3, (1) Für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz (Paragraph 2, Ziffer eins,) im Zentralen Melderegister eingetragen ist, ist der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten.

(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des § 6 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.(2) Beitragsschuldner ist die im Zentralen Melderegister mit Hauptwohnsitz eingetragene Person. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz eingetragen, so sind diese Personen Gesamtschuldner im Sinne des Paragraph 6, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Der ORF-Beitrag ist von den Gesamtschuldnern nur einmal zu entrichten.

[…]“

§ 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Höhe des ORF-Beitrags

§ 7. Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in § 31 des ORF-Gesetzes (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984, festgelegten Verfahren festgesetzt.“Paragraph 7, Die Höhe des ORF-Beitrags wird nach dem in Paragraph 31, des ORF-Gesetzes (ORF-G), Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, festgelegten Verfahren festgesetzt.“

§ 8 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 8, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Beginn und Ende der Beitragspflicht

§ 8. (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.Paragraph 8, (1) Die Beitragspflicht im privaten Bereich beginnt am Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister angemeldet wurde und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hauptwohnsitz abgemeldet wurde.

[…]“

§ 10 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 10, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„ORF-Beitrags Service GmbH

§ 10. (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.Paragraph 10, (1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der „ORF-Beitrags Service GmbH“ (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.

[…]“

§ 12 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 12, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Allgemeine Verfahrensbestimmungen

§ 12. […]Paragraph 12, […]

(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1.         die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2.         der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.

Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z 1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des § 17 berechtigt.Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Ziffer eins, auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des Paragraph 17, berechtigt.

(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.“

§ 17 ORF-Beitrags-Gesetz 2024:Paragraph 17, ORF-Beitrags-Gesetz 2024:

„Einbringung von Beiträgen

§ 17. (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.Paragraph 17, (1) Rückständige Beiträge und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung vorschreiben. Die Gesellschaft ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

[…]

(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.

(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs. 4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entric

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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