Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
BBG §40Spruch
W604 2281582-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 28.08.2023, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß § 41,
§ 43 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 28.08.2023, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß Paragraph 41,,
§ 43 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass er wie folgt zu lauten hat:
Dem Antrag des XXXX , geboren am XXXX auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird gemäß § 43 Abs. 1 BBG stattgegeben.Dem Antrag des römisch 40 , geboren am römisch 40 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wird gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BBG stattgegeben.
Der Grad der Behinderung beträgt sechzig (60) von Hundert (vH).
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat dem Beschwerdeführer am 23.05.1995 auf unbestimmte Zeit einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Der Beschwerdeführer hat mit Einlangen am 10.02.2023 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.06.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 22.06.2023 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Medikationsliste Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 22.06.2023 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Medikationsliste Einwendungen erhoben.
2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen eine auf der Aktenlage basierende und mit 10.07.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2.4. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG am 13.07.2023 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben2.4. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 13.07.2023 erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben
2.5. Am 01.09.2023 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung des bereits bisher festgestellten Grades der Behinderung von 50 vH einen unbefristeten Behindertenpass aus und veranlasste die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.2.5. Am 01.09.2023 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung des bereits bisher festgestellten Grades der Behinderung von 50 vH einen unbefristeten Behindertenpass aus und veranlasste die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.
2.6. Mit Bescheid vom 28.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass auf Grund des weiterhin in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung gem. §§ 41, 43 und 45 BBG abgewiesen.2.6. Mit Bescheid vom 28.08.2023 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass auf Grund des weiterhin in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung gem. Paragraphen 41,, 43 und 45 BBG abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit E-Mail vom 03.10.2023 fristgerecht erhobene Beschwerde. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel bringt der Beschwerdeführer seine Unzufriedenheit mit dem erzielten Verfahrensergebnis zum Ausdruck und bemängelt eine unzureichende Auseinandersetzung mit beigebrachten medizinischen Unterlagen.
3.1. Mit Schreiben vom 20.11.2023, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 21.11.2023, hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
3.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 25.04.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.3.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf den persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers am 25.04.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.
3.3. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 25.04.2024 wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Ausfertigung vom 20.06.2024 hinsichtlich der ermittelten Beweisergebnisse gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung Parteiengehör eingeräumt. Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit nicht erhoben.3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Ausfertigung vom 20.06.2024 hinsichtlich der ermittelten Beweisergebnisse gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung Parteiengehör eingeräumt. Einwendungen wurden bei dieser Gelegenheit nicht erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Er verfügt über einen unbefristet ausgestellten Behindertenpass auf Basis eines Grades der Behinderung von 50 vH. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 10.02.2023 beantragte er die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, die Vorlage der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde erfolgte mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2023.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat seinen Wohnsitz im Inland. Er verfügt über einen unbefristet ausgestellten Behindertenpass auf Basis eines Grades der Behinderung von 50 vH. Mit Einlangen bei der belangten Behörde am 10.02.2023 beantragte er die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, die Vorlage der gegen den abweisenden Bescheid erhobenen Beschwerde erfolgte mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2023.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1.2.1.
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit höhergradiger Spinalkanalstenose bei Wirbelgleiten, ohne relevante Paresen.
02.01.03
50 vH
1.2.2.
Polyneuropathie
Oberer Rahmensatz, da objektivierbare Gangbildbeeinträchtigung.
04.06.01
40 vH
1.2.3.
Chronisch venöse Insuffizienz
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Kompressionsstrümpfe erforderlich sind, angrenzende Gelenke nicht wesentlich in der Beweglichkeit eingeschränkt.
05.08.01
20 vH
1.2.4.
Diabetes mellitus II
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind.
09.02.01
20 vH
1.2.5.
Operierte Bauchwandbrüche
Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da kleine Rezidivhernie.
07.08.01
20 vH
1.2.6.
Hypothyreose
Unterer Rahmensatz, da medikamentös kompensiert.
09.01.01
10 vH
1.2.7.
Arterielle Hypertonie
Fixer Richtsatzwert.
05.01.01
10 vH
Die Gesundheitsschädigung unter Punkt 1.2.1. wird von der Gesundheitsschädigung unter
Punkt 1.2.2. um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1.2.1 vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Innehabung eines Behindertenpasses, der Antragstellung und der Beschwerdevorlage aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung gründen sich in freier Beweiswürdigung auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten und die bis 21.11.2023 vorgelegten Beweismittel.
Das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Besagtes Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung, Schlussfolgerungen und Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis 21.11.2023 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.Das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Besagtes Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung, Schlussfolgerungen und Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die bis 21.11.2023 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird in Höhe von 60 vH festgestellt, da nunmehr das Leiden „Degenerative Veränderungen“ mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50vH beurteilt wird, das Leiden „Polyneuropathie“ mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH ausschlägt und aus dem Zusammenwirken dieser Leiden eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung resultiert. Zwar wurden zudem die Gesundheitsschädigungen „Hypothyreose“ und „Arterielle Hypertonie“ zusätzlich in die Diagnoseliste mitaufgenommen, resultiert daraus aber auf Grund des mangelnden Zusammenwirkens mit Leiden 1 keine weitere Erhöhung des Grades der Behinderung. Unbeschadet nachstehender Ausführungen wird festgehalten, dass im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs keine Einwendungen gegen die erzielten Ergebnisse des Sachverständigenbeweises erhoben wurden.
2.2.1. Die Beurteilung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule im Gutachten Dris. XXXX erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.01.03, welche für Funktionseinschränkungen schweren Grades heranzuziehen ist. Die befasste Sachverständige erläutert schlüssig, dass die Erhöhung des Grades der Behinderung dieses Leidens gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung und der Beurteilung der belangten Behörde aus der Berücksichtigung der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit höhergradiger Spinalkanalstenose auf 5 mm bei Wirbelgleiten resultiere.2.2.1. Die Beurteilung der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule im Gutachten Dris. römisch 40 erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 02.01.03, welche für Funktionseinschränkungen schweren Grades heranzuziehen ist. Die befasste Sachverständige erläutert schlüssig, dass die Erhöhung des Grades der Behinderung dieses Leidens gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung und der Beurteilung der belangten Behörde aus der Berücksichtigung der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit höhergradiger Spinalkanalstenose auf 5 mm bei Wirbelgleiten resultiere.
2.2.2. Zur Beurteilung der Polyneuropathie des Beschwerdeführers erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass diese nunmehr unter Richtsatzposition 04.06.01 mit dem oberen Rahmensatz und einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 zu beurteilen sei, da eine objektivierbare Gangbildbeeinträchtigung vorliege. Es habe im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein kleinschrittiges, breitspuriges und schwerfälliges Gangbild unter zu Hilfenahme von zwei Unterarmstützkrücken vorgefunden werden können.
2.2.3. Der Zustand bei chronisch venöser Insuffizienz wurde entsprechend der Ausprägung nachvollziehbar unter Richtsatzposition 05.08.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH beurteilt. Dem Erfordernis des dauerhaften Tragens von Kompressionsstrümpfen ohne wesentliche Einschränkung der Beweglichkeit der angrenzenden Gelenke wurde durch die Beurteilung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz Rechnung getragen.
2.2.4. Die Beurteilung des Diabetes mellitus erfolgte mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da beim Beschwerdeführer Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind.
2.2.5. Die Sachverständige beurteilt die operierten Bauchwandbrüche im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 07.08.01 mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und somit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH, da zwar kein Druckschmerz objektivierbar sei, aber Narben nach Bauchwandoperationen vorlägen und wieder eine kleine Rezidivhernie beim Beschwerdeführer aufgetreten sei.
2.2.6. Die beim Beschwerdeführer bestehende Hypothyreose wurde nunmehr - da befunddokumentiert - in die Diagnoseliste neu aufgenommen. Die Sachverständige führt dazu schlüssig aus, dass die Einschätzung unter Richtsatzposition 09.01.01 mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH zu erfolgen habe, da dieses Leiden medikamentös kompensiert sei. Relevante Begleitsymptome oder Folgeerkrankungen sind nicht befunddokumentiert und wurden solche auch nicht behauptet.
2.2.7. Die beim Beschwerdeführer vorliegende Hypertonie wurde entsprechend den Vorgaben der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 05.01.01 beurteilt, welche Heranzuziehen ist, wenn ein nur leichter Bluthochdruck vorliegt. Da keine Befunde vorliegen, welche ein höhergradiges Blutdruckleiden dokumentieren, kann eine Höherbeurteilung nicht erfolgen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).
Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).
– Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegen die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft.
Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.11.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 46, BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.11.2023 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die im Rahmen der persönlichen Untersuchung vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.
Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 50 vH. Dem feststehenden Sachverhalt ist demgegenüber zu entnehmen, dass sowohl die Gesundheitsschädigung „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule“ als auch die Gesundheitsschädigung „Polyneuropathie“ auf G