Entscheidungsdatum
28.08.2024Norm
BBG §42Spruch
W604 2236743-1/28E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 07.10.2020, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 07.10.2020, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 07.11.2019 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO) gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.1. Am 07.11.2019 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung (StVO) gestellt, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
1.1 Mit Bescheid vom 07.10.2020 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 03.11.2020.
2.1. Mit Erkenntnis vom 18.01.2021, GZ: W201 2236743-1/3E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
3. Mit Erkenntnis vom 27.11.2023, GZ. Ra 2021/11/0044-5, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) obzitiertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
4. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht nach Setzung weiterer Ermittlungsschritte mit Ausfertigung vom 09.08.2024 eine mündliche Verhandlung am 30.08.2024 anberaumt.
4.1. Mittels Eingabe vom 14.08.2024 hat der Beschwerdeführer die erhobene Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , stellte mit Einlangen am 07.11.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b der Straßenverkehrsordnung (StVO), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt. Mit Bescheid vom 07.10.2020 hat die belangte Behörde den Antrag Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen die Abweisung dieses Antrages hat der Beschwerdeführer mit Einlangen bei der belangten Behörde am 03.11.2020 Beschwerde erhoben.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , stellte mit Einlangen am 07.11.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, der Straßenverkehrsordnung (StVO), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt. Mit Bescheid vom 07.10.2020 hat die belangte Behörde den Antrag Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Gegen die Abweisung dieses Antrages hat der Beschwerdeführer mit Einlangen bei der belangten Behörde am 03.11.2020 Beschwerde erhoben.
1.2. Mit Schreiben vom 14.08.2024, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2024, erklärte der Beschwerdeführer die Zurückziehung der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung
Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie dem gerichtlichen Verfahrensakt. Das Begehren des Beschwerdeführers in Richtung der Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich klar und unmissverständlich aus dem Wortlaut der entsprechenden schriftlichen Eingabe vom 14.08.2024, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über die Ausstellung von Behindertenpässen, die Vornahme von Zusatzeintragungen oder die Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über die Ausstellung von Behindertenpässen, die Vornahme von Zusatzeintragungen oder die Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zur Verfahrenseinstellung in Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Ein Beschwerdeverfahren ist jedenfalls in jenen Fällen im Sinne des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht. Ein solcher Grund zur Verfahrenseinstellung liegt etwa vor, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (Hengstschläger, Kommentar zu § 28 VwGVG RZ. 22, 30; VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008). Ein Beschwerdeverfahren ist jedenfalls in jenen Fällen im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, in denen der Anspruch auf Erledigung der Beschwerde während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verloren geht. Ein solcher Grund zur Verfahrenseinstellung liegt etwa vor, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (Hengstschläger, Kommentar zu Paragraph 28, VwGVG RZ. 22, 30; VwGH 20.10.2015, Fr 2015/09/0008).
Nach dem feststehenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2020 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen und mittels beschlussmäßiger Einstellung vorzugehen ist (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, RZ. 5 mwN).Nach dem feststehenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2020 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zurückgezogen, weshalb der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen und mittels beschlussmäßiger Einstellung vorzugehen ist vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG, RZ. 5 mwN).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W604.2236743.1.00Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024