TE Bvwg Beschluss 2024/8/28 W141 2286532-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2024
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Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W141 2286532-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, ausgestellten Behindertenpass vom 17.01.2024, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, ausgestellten Behindertenpass vom 17.01.2024, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses und hat am 14.02.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Neufestsetzung seines Grades der Behinderung im Behindertenpass gestellt.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.05.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das führende Leiden „Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven Durchbrüchen“ mit einem Grad der Behinderung von 50 % bewertet wurde und der Gesamtgrad der Behinderung 60 % betrage.

1.2.    Mit Schreiben vom 22.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.1.2.    Mit Schreiben vom 22.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

1.3.    Mit Eingaben vom 31.07.2023 und vom 16.08.2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Befunde nach.

1.4.    Zur Überprüfung der Einwendungen wurde ein weiteres Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Leiden 2 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach OP der Halswirbelsäule, Keilwirbel Brustwirbelsäule, Bandscheibenschäden lumbal, chronisches Schmerzsyndrom DD Medikamentenabhängigkeit“ um eine Stufe höher mit nunmehr 50 % bewertet wurde, der Gesamtgrad der Behinderung aber nach wie vor 60 % betrage.

1.5.    Mit Schreiben vom 09.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.1.5.    Mit Schreiben vom 09.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.

1.6.    Mit Eingabe vom 22.11.2023 wurde vom Beschwerdeführer ein Befund der Schmerzambulanz übermittelt, wonach sich seine Schmerzsymptomatik weiter verschlechtert habe.

1.7.    Zur Überprüfung dieser Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.12.2023, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass sämtliche Diagnosen sowie die hohen Morphindosen im Sachverständigengutachten vom Oktober 2023 bereits im Leiden 2 berücksichtigt worden seien und der nachgereichte Befund daher zu keiner relevanten Änderung der Gesamteinschätzung führe.

1.8.    Mit Schreiben vom 20.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.1.8.    Mit Schreiben vom 20.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt.

2.       Mit Schreiben vom 17.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass und stellte einen Grad der Behinderung von 60 vH fest.

2.1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Wirksamkeit 12.02.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Darin führte er im Wesentlichen aus, dass sich seine Krankheit um 100 % verschlechtert habe. Da die Begutachtung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % zustande gekommen sei, überlege er, dies der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Er werde nur hingehalten und das Gutachten von Dr. XXXX würde nicht anerkannt werden.Darin führte er im Wesentlichen aus, dass sich seine Krankheit um 100 % verschlechtert habe. Da die Begutachtung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % zustande gekommen sei, überlege er, dies der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Er werde nur hingehalten und das Gutachten von Dr. römisch 40 würde nicht anerkannt werden.

3.       Mit Beschwerdevorlage vom 14.02.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdevorbringen zur Entscheidung vorgelegt. Am 15.02.2024 ist der Verwaltungsakt hiergerichtlich eingelangt.

3.1.    Mit Eingaben vom 15.04.2024 und vom 17.04.2024 reichte der Beschwerdeführer diverse Befunde nach.

3.2.    Mit Schreiben vom 14.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht wurde.3.2.    Mit Schreiben vom 14.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) erteilt, da das Beschwerdevorbringen mangelhaft vorgebracht wurde.

Der Verbesserungsauftrag wurde nach erfolglosem vorhergehenden Zustellversuch am 27.05.2024 ab dem 28.05.2024 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post zur Abholung bereitgehalten und eine Verständigung darüber in die Abgabeeinrichtung eingelegt. In der Folge wurde der Verbesserungsauftrag vom Beschwerdeführer nachweislich am 06.06.2024 übernommen.

Dem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde, hiergerichtlich eingelangt am 04.10.2023, zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 17.01.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen neuen Behindertenpass und stellte einen Grad der Behinderung von 60 vH fest. Das Schreiben wies nachstehende Rechtsmittelbelehrung auf:

„Gemäß § 46 BBG in Verbindung mit §§ 7 ff. des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Behindertenpass innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen.„Gemäß Paragraph 46, BBG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff. des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Behindertenpass innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich eine Beschwerde einzubringen.

Ihre Beschwerde können Sie in jeder technisch möglichen Form einbringen (post.b1@sozialministeriumservice.at).Die Beschwerde hat das Sozialministeriumservice als belangte Behörde sowie den Behindertenpass zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, das Datum der Zustellung des Behindertenpasses, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, anzuführen, einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten und allfällige neu vorzubringende Umstände und Beweise anzuführen.

Der Schriftsatz kann durch eine beim Sozialministeriumservice niederschriftlich abzugebende Erklärung ersetzt werden.“

In seiner Beschwerde vom 12.02.2024 führte der Beschwerdeführer wie folgt aus:

„Ich erhebe Einspruch gegen das Gutachten mit dem Eintrag 60 %weil sich die Krankheit um100% verschlechtert hat . Und auch weil die 60 betrug zustande gekommen sind obwohl ich das einer neuerlichen Begutachtung schon vor einem halben Jahr von der Frau XXXX bekommen und überlege auch der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Hab mittlerweile Zucker. BMI von 46. und Mann wird nur hingehalten obwohl gesagt wurde das Gutachten von dr XXXX wird nicht anerkannt.“„Ich erhebe Einspruch gegen das Gutachten mit dem Eintrag 60 %weil sich die Krankheit um100% verschlechtert hat . Und auch weil die 60 betrug zustande gekommen sind obwohl ich das einer neuerlichen Begutachtung schon vor einem halben Jahr von der Frau römisch 40 bekommen und überlege auch der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Hab mittlerweile Zucker. BMI von 46. und Mann wird nur hingehalten obwohl gesagt wurde das Gutachten von dr römisch 40 wird nicht anerkannt.“

1.2.    Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14.05.2024 die Verbesserung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen. Ihm wurde insbesondere mitgeteilt, dass sein Beschwerdevorbringen als mangelhaft anzusehen ist, da aus diesem nicht hervorgeht, worauf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und in welcher Hinsicht er die Abänderung des Bescheides bzw. des Behindertenpasses begehrt.1.2.    Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 14.05.2024 die Verbesserung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen. Ihm wurde insbesondere mitgeteilt, dass sein Beschwerdevorbringen als mangelhaft anzusehen ist, da aus diesem nicht hervorgeht, worauf sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und in welcher Hinsicht er die Abänderung des Bescheides bzw. des Behindertenpasses begehrt.

Er wurde belehrt, dass das verbesserte Schreiben binnen zweier Wochen ab Zustellung eingebracht werden muss, den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen sowie die Gründe anführen sind, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und mit Datum und eigenhändiger Unterschrift versehen werden. Auf die verschiedenen Einbringungsformen sowie die Unzulässigkeit der Einbringung via E-Mail wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen. Die Zurückweisung der Beschwerde im Falle des Nichteinbringens der Verbesserung wurde dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt.

1.2.1.  Der Verbesserungsauftrag wurde nach erfolglosem Zustellversuch beim zuständigen Postamt hinterlegt, ab 28.05.2024 zur Abholung bereitgehalten sowie eine Verständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt und vom Beschwerdeführer am 06.06.2024 persönlich übernommen.

1.2.2.  Die Frist zur Einbringung des Verbesserungsauftrages ist ungenützt verstrichen.

2.       Beweiswürdigung:

Zu 1.1.: Die Feststellungen zum Einlangen der Beschwerdeschrift samt Akt durch die belangte Behörde im Bundesverwaltungsgericht gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Protokollierungsvermerk und dem diesbezüglich schlüssigen elektronischen Aktensystem des Bundesverwaltungsgerichts.

Zu 1.2.: Die Feststellungen gründen sich auf die Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, aus der hervorgeht, dass der Verbesserungsauftrag ab dem 28.05.2024 zur Abholung bereitgehalten und vom Beschwerdeführer am 06.06.2024 persönlich übernommen wurde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A) Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 6 zu Paragraph 9, VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG und lässt insbesondere nicht eindeutig erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist und in welche Richtung hin er deren Abänderung begehrt. So wäre es etwa denkbar, dass er sich aufgrund des von ihm angesprochenen Betrugs, den er der Staatsanwalt anzeigen wolle, möglicherweise wegen Befangenheit in seinen Rechten verletzt sieht, er allenfalls eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung wünscht, da dieser – aus diesfalls zu konkretisierenden Gründen – nicht korrekt eingeschätzt worden sei oder er möglicherweise auch, da er dezidiert auf seine Zuckerkrankheit hingewiesen hat, die freilich in einem separaten Verfahren geltend zu machende Zusatzeintragung „D1 – Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ wünscht. Mangels entsprechender Konkretisierung durch den Beschwerdeführer war jedoch nicht ersichtlich, was von ihm gewünscht war und war es dem Bundesverwaltungsgericht daher vorerst nicht möglich, entsprechende weitere Verfahrensschritte zu setzen.Die verfahrensgegenständliche Beschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG und lässt insbesondere nicht eindeutig erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist und in welche Richtung hin er deren Abänderung begehrt. So wäre es etwa denkbar, dass er sich aufgrund des von ihm angesprochenen Betrugs, den er der Staatsanwalt anzeigen wolle, möglicherweise wegen Befangenheit in seinen Rechten verletzt sieht, er allenfalls eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung wünscht, da dieser – aus diesfalls zu konkretisierenden Gründen – nicht korrekt eingeschätzt worden sei oder er möglicherweise auch, da er dezidiert auf seine Zuckerkrankheit hingewiesen hat, die freilich in einem separaten Verfahren geltend zu machende Zusatzeintragung „D1 – Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ wünscht. Mangels entsprechender Konkretisierung durch den Beschwerdeführer war jedoch nicht ersichtlich, was von ihm gewünscht war und war es dem Bundesverwaltungsgericht daher vorerst nicht möglich, entsprechende weitere Verfahrensschritte zu setzen.

Dem Beschwerdeführer wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, die Mängel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.

Da die gesetzte Frist jedoch fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung hing davon ab, inwieweit die Eingabe des Beschwerdeführers die an eine Beschwerde gestellten Anforderungen erfüllt und ob etwaige Mängel von ihm rechtzeitig und ordnungsgemäß verbessert wurden.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2286532.1.00

Im RIS seit

10.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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