RS Vfgh 2023/9/18 E479/2023

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Veröffentlicht am 18.09.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Bangladesch; mangelnde Auseinandersetzung mit der Herkunft des Beschwerdeführers und mit dem vorgebrachten Fluchtvorbringen; keine mündliche Verhandlung

Rechtssatz

Das BVwG erachtet das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, für unglaubwürdig, setzt sich mit der Frage der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya jedoch nicht näher auseinander, sondern stützt sich auf die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ohne zu dieser Frage eigene Ermittlungen zu tätigen.

Das BVwG übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer beginnend mit der ersten Einvernahme stets angegeben hat, aus Myanmar zu stammen und Staatsangehöriger von Myanmar zu sein, jedoch als ein Angehöriger einer verfolgten Gruppe zur Flucht gezwungen gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Situation von (aus Myanmar geflüchteten) Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya hätte sich das BVwG selbst näher mit der Frage zu befassen gehabt, ob es zutreffen kann, dass der Beschwerdeführer Zugehöriger zu dieser Volksgruppe ist und bejahendenfalls ob ihm eine individuelle Verfolgung droht. Das BVwG hat es auch unterlassen, etwa im Zuge einer mündlichen Verhandlung die entscheidungsrelevante Frage der Sprache bzw der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Rohingya zu klären.

Entscheidungstexte

  • E479/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 18.09.2023 E479/2023

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E479.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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