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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz betreffend einen Staatsangehörigen von Bangladesch; mangelnde Auseinandersetzung mit der Herkunft des Beschwerdeführers und mit dem vorgebrachten Fluchtvorbringen; keine mündliche VerhandlungRechtssatz
Das BVwG erachtet das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, für unglaubwürdig, setzt sich mit der Frage der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Rohingya jedoch nicht näher auseinander, sondern stützt sich auf die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ohne zu dieser Frage eigene Ermittlungen zu tätigen.
Das BVwG übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer beginnend mit der ersten Einvernahme stets angegeben hat, aus Myanmar zu stammen und Staatsangehöriger von Myanmar zu sein, jedoch als ein Angehöriger einer verfolgten Gruppe zur Flucht gezwungen gewesen zu sein. Vor dem Hintergrund der Länderberichte zur Situation von (aus Myanmar geflüchteten) Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya hätte sich das BVwG selbst näher mit der Frage zu befassen gehabt, ob es zutreffen kann, dass der Beschwerdeführer Zugehöriger zu dieser Volksgruppe ist und bejahendenfalls ob ihm eine individuelle Verfolgung droht. Das BVwG hat es auch unterlassen, etwa im Zuge einer mündlichen Verhandlung die entscheidungsrelevante Frage der Sprache bzw der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den Rohingya zu klären.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E479.2023Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024