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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer FußgängerzonenV wegen der Möglichkeit der Beantragung einer Ausnahmebewilligung sowie mangels Darlegung der aktuellen BetroffenheitRechtssatz
Unzulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der "Verordnung der Landeshauptstadt Bregenz" vom 01.07.2022, Zl 2022/001-76a.
Die – von der erstantragstellenden Stiftung bereits ergriffene – Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§45 Abs2 StVO 1960) von dem auf Grund der angefochtenen Verordnung bestehenden Fahrverbot stellt einen zumutbaren Weg zur Geltendmachung der behaupteten Rechtswidrigkeiten dar. Damit steht der erstantragstellenden Stiftung sowie der zweitantragstellenden Partei ein Mittel zur Verfügung, die Wirkungen der Verordnung von sich abzuwenden oder aber – wenn dieser Weg (teilweise) erfolglos bleiben sollte – in einer Beschwerde gegen die die Ausnahme (teilweise) versagende verwaltungsgerichtliche Entscheidung die Frage der Gesetzmäßigkeit der Verordnung an den VfGH heranzutragen (B v 14.12.2022, V239/2022). Der Umstand, dass die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nicht uneingeschränkt erfolgt und mit vom jeweiligen Antragsteller zu tragenden Kosten verbunden ist, vermag daran nichts zu ändern.
Der Antrag ist unzulässig, soweit die zweitantragstellende Partei ihre Antragslegitimation darüber hinaus darauf stützt, dass sie als Betreiberin einer Apotheke für die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zuständig sei und dass es für Menschen mit eingeschränkter Mobilität essentiell sei, die Apotheke "rasch und ohne zusätzliche Anstrengung erreichen zu können". Mit diesem Vorbringen vermag die zweitantragstellende Partei keine aktuelle Betroffenheit ihrer Rechtssphäre durch die angefochtene Verordnung darzutun. Ob durch die angefochtene Verordnung allenfalls die Rechtssphäre von (potentiellen) Kunden der zweitantragstellenden Partei betroffen ist, ist aus Anlass des vorliegenden Antrages nicht zu prüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Fußgängerzone, VfGH / Weg zumutbarer, VfGH / Legitimation, Ausnahmebewilligung, Straßenbenützung, Fahrverbot, VerkehrsbeschränkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V19.2024Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024