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34/01 MonopoleNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht wegen mangelhafter Begründung eines Straferkenntnisses nach dem GlücksspielG; Verhängung einer Geldstrafe auf Grund der Veranstaltung anstelle der unternehmerischen Zugänglichmachung von verbotenen AusspielungenRechtssatz
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25.06.2018 Beschwerde gegen das gegen ihn ergangene Straferkenntnis vom 28.05.2018. Durch dieses Straferkenntnis erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer wegen zweifacher Veranstaltung verbotener Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG der Übertretung von §52 Abs1 Z1 erster Fall iVm §2 Abs2 und 4 iVm §4 GSpG schuldig und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von € 30.000 pro Spruchpunkt über ihn.Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25.06.2018 Beschwerde gegen das gegen ihn ergangene Straferkenntnis vom 28.05.2018. Durch dieses Straferkenntnis erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer wegen zweifacher Veranstaltung verbotener Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG der Übertretung von §52 Abs1 Z1 erster Fall in Verbindung mit §2 Abs2 und 4 in Verbindung mit §4 GSpG schuldig und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von € 30.000 pro Spruchpunkt über ihn.
Hinsichtlich der Strafbemessung – das VGW verhängt über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 4.000 pro Spruchpunkt – zieht das VGW gemäß §52 Abs2 GSpG einen Strafrahmen von € 1.000 bis € 10.000 pro Übertretung des §52 Abs1 Z1 GSpG heran. Die Festsetzung der Strafhöhe begründet das VGW damit, dass die Veranstaltung verbotener Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG schwerer wiege als die unternehmerische Zugänglichmachung, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werde.
Da der Beschwerdeführer durch das von ihm vor dem VGW bekämpfte Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 28.05.2018 der Veranstaltung (und nicht der unternehmerischen Zugänglichmachung) von verbotenen Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG schuldig befunden wurde, erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien als nicht nachvollziehbar. Das VGW legt seiner Entscheidung offenbar den Inhalt des gegen den Inhaber des Spiellokales ergangenen Straferkenntnisses vom 08.05.2018 zugrunde, das es in seiner Entscheidung auch auszugsweise abdruckt. Damit entspricht die angefochtene Entscheidung von vornherein nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen; sie ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Glücksspiel, Entscheidungsbegründung, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtsverfahren, Strafe (Verwaltungsstrafrecht)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E581.2024Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024