Index
L8200 BauordnungNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch mangelhafte Begründung der Abweisung einer Beschwerde gegen die Erteilung einer Baubewilligung; vom LVwG zitierte Planungsunterlagen sind weder Bestandteil der Gerichts- und Behördenakten noch der EntscheidungsbegründungRechtssatz
Das LVwG Tirol weist die Beschwerde der Beschwerdeführer mit der Maßgabe ab, dass sich die erteilte baurechtliche Genehmigung "auf die im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Planunterlagen vom 13.04.2023 bezieht". Die Planunterlagen finden sich jedoch weder in den Gerichts- noch in den Behördenakten und ihr Inhalt kann auch der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht entnommen werden; schließlich haben sich die belangte Behörde und das LVwG Tirol auch im Verfahren vor dem VfGH nicht dazu geäußert. Es ist daher nicht nachvollziehbar, auf welches konkrete Bauvorhaben sich die vom LVwG Tirol erteilte Bewilligung bezieht. Die angefochtene Entscheidung ist damit einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich und insofern mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baubewilligung, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2090.2023Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024