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L7070 Veranstaltung, TheaterNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Einstellung eines Verfahrens betreffend eine Bewilligung zur Errichtung einer Veranstaltungsstätte mangels Rechtsschutzinteresses; Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an einer Sachentscheidung auch nach Ablauf des Zeitraums, für den die Bewilligung (ursprünglich) beantragt wurde.Rechtssatz
Der mit Bescheid vom 13.06.2023 von der Bürgermeisterin der Stadt Graz als unzulässig zurückgewiesene Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung einer auf näher bezeichneten Grundstücken zu errichtenden Veranstaltungsstätte gemäß §15 StVAG für die Dauer von 01.05.2023 bis 15.10.2023 wurde bereits mit Beschwerde vom 11.07.2023 bekämpft. Vom LVwG Steiermark wurde die Beschwerde – ohne besondere Begründung – am 29.11.2023 erledigt. Das LVwG Steiermark erklärte die Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein, weil durch Zeitablauf kein Rechtsschutzinteresse seitens der Beschwerdeführerin mehr vorliege; damit verkennt es jedoch, dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei diesem Verständnis der Rechtsschutzwerberin generell der Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen.
Im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin ist ferner zu bedenken, dass das Interesse an der in Rede stehenden Bewilligung als Veranstaltungsstätte auch über den 15.10.2023 hinaus für das LVwG Steiermark durch den Abänderungsantrag erkennbar war. Die Beschwerdeführerin hat dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die betreffenden Grundstücke auch in Zukunft als Veranstaltungsstätte nutzen will, womit die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für sie weiterhin gegeben ist.
Da die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung als Veranstaltungsstätte sohin auch nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten geeignet ist, hätte das LVwG Steiermark im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung über die Beschwerde – und zwar selbst nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Bewilligung (ursprünglich) beantragt wurde – Rechtsschutz gewähren müssen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Veranstaltungswesen, Rechtsschutz, Geltungsbereich, Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage, Rückwirkung, Rechtsmittel, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E120.2024Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024