RS Vfgh 2024/6/10 E120/2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Index

L7070 Veranstaltung, Theater

Norm

B-VG Art83 Abs2
Stmk VeranstaltungsG §2, §15
VfGG §7 Abs2
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Einstellung eines Verfahrens betreffend eine Bewilligung zur Errichtung einer Veranstaltungsstätte mangels Rechtsschutzinteresses; Bestehen eines Rechtsschutzinteresses an einer Sachentscheidung auch nach Ablauf des Zeitraums, für den die Bewilligung (ursprünglich) beantragt wurde.

Rechtssatz

Der mit Bescheid vom 13.06.2023 von der Bürgermeisterin der Stadt Graz als unzulässig zurückgewiesene Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung einer auf näher bezeichneten Grundstücken zu errichtenden Veranstaltungsstätte gemäß §15 StVAG für die Dauer von 01.05.2023 bis 15.10.2023 wurde bereits mit Beschwerde vom 11.07.2023 bekämpft. Vom LVwG Steiermark wurde die Beschwerde – ohne besondere Begründung – am 29.11.2023 erledigt. Das LVwG Steiermark erklärte die Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein, weil durch Zeitablauf kein Rechtsschutzinteresse seitens der Beschwerdeführerin mehr vorliege; damit verkennt es jedoch, dass in Konstellationen wie der vorliegenden bei diesem Verständnis der Rechtsschutzwerberin generell der Rechtsschutz entzogen wäre. So würde angesichts des im Regelfall gegebenen zeitlichen Rahmens solcher Verfahren eine Rechtsmittelentscheidung kaum jemals vor Ablauf des beantragten Bewilligungszeitraumes ergehen.

Im Hinblick auf die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin ist ferner zu bedenken, dass das Interesse an der in Rede stehenden Bewilligung als Veranstaltungsstätte auch über den 15.10.2023 hinaus für das LVwG Steiermark durch den Abänderungsantrag erkennbar war. Die Beschwerdeführerin hat dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie die betreffenden Grundstücke auch in Zukunft als Veranstaltungsstätte nutzen will, womit die Bedeutung der Entscheidung für gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte für sie weiterhin gegeben ist.

Da die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung als Veranstaltungsstätte sohin auch nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes rechtliche Wirkung zu entfalten geeignet ist, hätte das LVwG Steiermark im vorliegenden Fall durch eine Sachentscheidung über die Beschwerde – und zwar selbst nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Bewilligung (ursprünglich) beantragt wurde – Rechtsschutz gewähren müssen.

Entscheidungstexte

  • E120/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.06.2024 E120/2024

Schlagworte

Veranstaltungswesen, Rechtsschutz, Geltungsbereich, Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage, Rückwirkung, Rechtsmittel, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E120.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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