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34 MonopoleNorm
B-VG Art7 Abs1Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht wegen mangelhafter Begründung eines Straferkenntnisses nach dem GlücksspielG; Verhängung einer Geldstrafe auf Grund Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen anstelle der Veranstaltung verbotener AusspielungenRechtssatz
Der Beschwerdeführer und die P GmbH erhoben mit Eingabe vom 18.05.2018 Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.04.2018, mit dem die Beschlagnahme und Einziehung näher bezeichneter Glücksspielgeräte angeordnet worden war. Mit einer weiteren Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das gegen ihn ergangene Straferkenntnis vom 08.05.2018. Mit diesem Straferkenntnis erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer wegen zweifacher unternehmerischer Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG der Übertretung von §52 Abs1 Z1 dritter Fall iVm §2 Abs2 und 4 iVm §4 GSpG schuldig und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000 pro Spruchpunkt über ihn.Der Beschwerdeführer und die P GmbH erhoben mit Eingabe vom 18.05.2018 Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23.04.2018, mit dem die Beschlagnahme und Einziehung näher bezeichneter Glücksspielgeräte angeordnet worden war. Mit einer weiteren Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das gegen ihn ergangene Straferkenntnis vom 08.05.2018. Mit diesem Straferkenntnis erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer wegen zweifacher unternehmerischer Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG der Übertretung von §52 Abs1 Z1 dritter Fall in Verbindung mit §2 Abs2 und 4 in Verbindung mit §4 GSpG schuldig und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000 pro Spruchpunkt über ihn.
Hinsichtlich der Strafbemessung – das VGW verhängt über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 7.000 pro Spruchpunkt – zieht das VGW gemäß §52 Abs2 GSpG einen Strafrahmen von € 1.000 bis € 10.000 pro Übertretung des §52 Abs1 Z1 GSpG heran. Die Senkung der Strafhöhe begründet das VGW mit der überlangen Verfahrensdauer und der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Die Ausschöpfung von 60 % des möglichen Strafrahmens sei aber "als maßhaltend" anzusehen, weil die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG schwerwiegender sei als die bloße unternehmerische Zugänglichmachung.
Da der Beschwerdeführer durch das von ihm vor dem VGW bekämpfte Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 08.05.2018 der unternehmerischen Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen (und nicht der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen) iSd §2 Abs4 GSpG schuldig befunden wurde, erweisen sich die Ausführungen des VGW als nicht nachvollziehbar. Das VGW legt seiner Entscheidung offenbar den Inhalt des gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der P GmbH ergangenen Straferkenntnisses vom 28.05.2018 zugrunde, das es in seiner Entscheidung auch auszugsweise abdruckt. Damit entspricht die angefochtene Entscheidung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen; sie ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Glücksspiel, Entscheidungsbegründung, Rechtsschutz, Verwaltungsgerichtsverfahren, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E580.2024Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024