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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV auf Grund ortsüblicher Kundmachung durch den – länger als zwei Wochen dauernden – Anschlag an der Amtstafel des Stadtamtes Gmunden sowie durch Aufstellen der Straßenverkehrszeichen; Gesetzmäßigkeit der Verordnung trotz falsch zitierter RechtsgrundlageRechtssatz
Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, 21361/2022.
Die verordnungserlassende Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei der in der angefochtenen Verordnung angegebenen Rechtsgrundlage ("43") um ein Fehlzitat handelt und dass die Willensbildung der verordnungserlassenden Behörde auf die Erlassung einer Verordnung gemäß §20 Abs2a StVO 1960 gerichtet war. Nach Rsp des VfGH bewirkt die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage nicht die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung. Für den VfGH steht daher fest, dass die angefochtene Verordnung gestützt auf §20 Abs2a StVO 1960 erlassen wurde, sodass das Vorbringen des LVwG Oberösterreich, die Beurteilungsgrundlagen für die Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 seien nicht ausreichend gewesen, ins Leere geht (der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang auf den im Vergleich zu §43 StVO 1960 weiteren Spielraum der verordnungserlassenden Behörde bei der Erlassung einer auf §20 Abs2a StVO 1960 gestützten Geschwindigkeitsbeschränkung verwiesen).
Die angefochtene Verordnung wurde durch Anbringung von Straßenverkehrszeichen am 22.06.2022 kundgemacht. Darüber hinaus erfolgte ein Anschlag der angefochtenen Verordnung an der Amtstafel des Stadtamtes Gmunden in der Zeit vom 09. bis 30.06.2022. Im Hinblick auf die (allgemeine) Kundmachungsbestimmung des §94 Abs3 Oö GemO 1990, wonach Verordnungen der Gemeinde von der Bürgermeisterin bzw vom Bürgermeister binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch Anschlag an der Amtstafel für zwei Wochen kundzumachen sind, zwingt nichts zu der Annahme, dass im vorliegenden Fall der Anschlag der angefochtenen Verordnung an der Amtstafel des Stadtamtes Gmunden in der Zeit vom 09. bis 30.06.2022 (und damit mehr als zwei Wochen) das gesetzliche Erfordernis einer ortsüblichen Verlautbarung nicht erfüllt. Demgegenüber kann, wie anzumerken bleibt, entgegen der Ansicht der verordnungserlassenden Behörde die bloße Beschreibung des Verordnungsinhaltes im Mitteilungsblatt der Gemeinde von vornherein keine gehörige Verlautbarung der Verordnung darstellen.
Der Hinweis des LVwG Oberösterreich auf die Bestimmung des §44 Abs3 StVO 1960 (die eine ortsübliche Verlautbarung zusätzlich zur Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel vorsieht) geht schon deshalb ins Leere, weil sich diese Bestimmung auf eine andere Art von Verordnungen, nämlich solche, für die eine Kundmachung durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht in Frage kommt, bezieht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, Verordnungserlassung, Entscheidungsbegründung, Straßenpolizei, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V26.2023Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024