TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/20 W168 2254645-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2024
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Entscheidungsdatum

20.02.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W168 2254645-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag.Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2022, Zl. 1280955407/210970263, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag.Dr. MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2022, Zl. 1280955407/210970263, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1. Der gegenwärtig 32-jährige Beschwerdeführer (BF), ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der arabischen Volksgruppe sunnitisch-islamischen Glaubens, reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen unberechtigt nach Österreich ein, wo er am 16.07.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Am 17.07.2021 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, die syrische Regierung verfolge ihn, er habe Angst vor dem Tod gehabt. Im Fall der Rückkehr befürchte er, den Wehrdienst leisten zu müssen und seine Zwangsrekrutierung. Außerdem habe er Angst vor der Al Nusra-Front, welche dort herrsche. Der BF führte aus, in Syrien in Idlib in der Region XXXX im Dorf XXXX , Stadt XXXX , im Distrikt XXXX gewohnt zu haben. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein Bruder lebe in Idlib, fünf Schwestern seien in Syrien und eine in der Türkei. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen sowie ein Jahr Politikwissenschaften in Damaskus studiert bzw. zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet, er sei ledig. Er sei 2014 illegal in die Türkei und nach 6-jährigem Aufenthalt dort weiter nach Griechenland gereist, wo er 20 Tage geblieben sei, ehe er über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt für 6.500.- € nach Österreich gelangt sei. In Griechenland sei er sehr schlecht behandelt worden. Der BF legte ein syrisches Wehrdienstbuch und einen Studentenausweis vor. Sein syrischer Personalausweis und Militärausweis befänden sich in Syrien, einen Reisepass habe er nicht.Am 17.07.2021 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen, die syrische Regierung verfolge ihn, er habe Angst vor dem Tod gehabt. Im Fall der Rückkehr befürchte er, den Wehrdienst leisten zu müssen und seine Zwangsrekrutierung. Außerdem habe er Angst vor der Al Nusra-Front, welche dort herrsche. Der BF führte aus, in Syrien in Idlib in der Region römisch 40 im Dorf römisch 40 , Stadt römisch 40 , im Distrikt römisch 40 gewohnt zu haben. Seine Eltern seien bereits verstorben, sein Bruder lebe in Idlib, fünf Schwestern seien in Syrien und eine in der Türkei. Er habe 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen sowie ein Jahr Politikwissenschaften in Damaskus studiert bzw. zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet, er sei ledig. Er sei 2014 illegal in die Türkei und nach 6-jährigem Aufenthalt dort weiter nach Griechenland gereist, wo er 20 Tage geblieben sei, ehe er über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn schlepperunterstützt für 6.500.- € nach Österreich gelangt sei. In Griechenland sei er sehr schlecht behandelt worden. Der BF legte ein syrisches Wehrdienstbuch und einen Studentenausweis vor. Sein syrischer Personalausweis und Militärausweis befänden sich in Syrien, einen Reisepass habe er nicht.

Einem EURODAC-Treffer ist eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF in Griechenland am 07.12.2020 zu entnehmen.

Nach dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung wiesen die vorgelegten Dokumente (Wehrdienstbuch, Studentenausweis) keine Hinweise auf Verfälschungen auf.

Am 17.11.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Eingangs legte der BF abermals ein Wehrdienstbuch und einen Studienausweis sowie zudem Kopien eines Einberufungsbefehls und eines Maturazeugnisses vor. Der Personalausweis und sein Telefon seien bei einem Freund in der Türkei deponiert gewesen und angeblich gestohlen worden. Einen Reisepass habe er nicht besessen. Er sei während seines Studiums monatelang mit seinem Personalausweis legal im Libanon gewesen, um am Bau und im Dienstleistungsbereich zu arbeiten. Auf diesbezügliche Befragung verneinte er, wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Es sei weder ein Gerichtsverfahren anhängig, noch sei er jemals festgenommen worden. Er sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei. Er habe zu Beginn der Revolution 2011 -so wie alle anderen - an friedlichen Demonstrationen in Idlib teilgenommen. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt. Eine Cousine lebe in Österreich. Er sei gesund. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er in der Provinz Idlib, im Bezirk XXXX im Dorf XXXX gelebt, geboren sei er in Aleppo. Die Ausreise habe er durch den Verkauf eines Grundstückes und verschiedene Hilfsarbeiten in der Türkei finanziert. Seine Eltern seien bereits verstorben, ebenso ein Bruder, Ende 2012. Dieser sei vom Regime getötet worden. Ein Bruder lebe im Dorf mit seiner Frau und den Kindern. Er habe sechs Schwestern und eine Halbschwester, welche -bis auf eine in der Türkei aufhältige- alle in Syrien in Idlib und Aleppo lebten. Ihren Lebensunterhalt würde seine Familie aus Hilfsmitteln und der Ernte aus den Grundstücken bestreiten; er habe regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er über Aufforderung im Wesentlichen vor, dass es in Syrien keine persönliche Sicherheit mehr gebe. Er sei während seines Studiums in Damaskus vom syrischen Militär geschlagen und für 2,5 Stunden festgehalten und mit dem Erschießen bedroht worden, falls er sich noch einmal dort blicken ließe, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Danach hätte man begonnen, sein Heimatdorf aus der Luft zu beschießen, wobei 90% der Getöteten Zivilisten gewesen seien. Es habe bewaffnete Aufmärsche einzelner Milizen bzw. Guerillakämpfer gegeben, es hätten vermehrt Entführungen und Erpressungen in der Heimatregion stattgefunden. Das freie syrische Heer habe auch keinen Widerspruch geduldet. Sie hätten nicht in Sicherheit leben können und sich vor dem Regime und auch den Oppositionellen gefürchtet. Dann sei die Nusra-Front gekommen, welche nicht mit sich habe scherzen lassen, und sein Bruder sei getötet worden. Sein Bruder sei nur deshalb getötet worden, weil er aus Idlib stamme. Auch der BF sei sei nur deshalb geschlagen worden, weil er aus Idlib stamme. Er sei auch dorthin zurückgekehrt, aber man wisse nicht, was einen dort erwarte. Entweder man mache mit oder werde getötet. In Idlib sei jeder in Lebensgefahr, auch die Flüchtlingslager würden beschossen. In Syrien gebe es keine Lebensgrundlage mehr. 2014 habe er Syrien verlassen, um sein Leben zu retten. Er habe sich diesen Problemen entziehen wollen, er habe nicht kämpfen und nicht töten wollen. Der Vorfall an der Uni habe sich im Sommer 2012 ereignet, man habe keine Demonstrationen dort haben wollen, weder für noch gegen das Regime. Er sei festgenommen worden, damit er mit ihnen zusammenarbeite und andere Studierende zu ihren politischen Einstellungen bespitzle, da sie gewusst hätten, dass er aus Idlib stamme und daher für die Opposition sei, was er abgelehnt habe. Sie hätten ihn persönlich und seine Handys durchsucht, ihn nur beschimpft und hinausgeworfen und damit bedroht, dass sie ihn beim nächsten Mal erschießen würden. Deshalb sei er nicht mehr an die Universität zurückgekehrt. Etwa Mitte 2014 sei er tatsächlich aus Syrien ausgereist. Danach habe er seine Familie im Jahr 2018 für 2-3 Monate im Heimatdorf besucht. Den Grundwehrdienst habe er bisher nicht abgeleistet und gelte daher als säumig. Die von ihm vorgelegten Dokumente würden als Einberufungsbefehl gelten. Er habe Aufschübe beantragt. Ab 2012 habe es in Idlib keine Behörden mehr dafür gegeben. In der Türkei sei er von 2014 bis 02.12.2020 gewesen, ca.6 Jahre. Es habe keinen Grund gegeben, dort zu bleiben, dort gebe es keine Rechte, es werde sehr schlecht mit einem umgegangen und man könne jederzeit abgeschoben werden. Eigentlich habe er warten wollen, bis sich die Lage in Syrien ändere und er zurückkehren könne, aber im Gegenteil sei es in Syrien und der Türkei immer schlechter geworden, Heimkehrer würden in Syrien bestraft. Befragt, wie es seinem Bruder samt Familie sowie seinen Schwestern und Familien möglich sei, weiterhin in Idlib zu leben, brachte der BF vor, dass die Kosten für eine Schleppung inzwischen explodiert und fast unbezahlbar seien. Er selbst habe nie an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen. Die Länderberichte zu Syrien brauche er nicht, er wisse über die Lage Bescheid. Im Fall der Rückkehr würde er entweder selbst sterben oder müsse andere Menschen töten. Er würde dann freiwillig nach Syrien zurückkehren, wenn das Regime falle bzw. es keine Terroristen mehr in Syrien gebe. Er sei gegen das Regime und auch gegen die Terroristen. In Österreich wolle er etwas Großes im Dienstleistungsbereich oder im Handel errichten. Abschließend bestätigte er nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift.Am 17.11.2022 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Eingangs legte der BF abermals ein Wehrdienstbuch und einen Studienausweis sowie zudem Kopien eines Einberufungsbefehls und eines Maturazeugnisses vor. Der Personalausweis und sein Telefon seien bei einem Freund in der Türkei deponiert gewesen und angeblich gestohlen worden. Einen Reisepass habe er nicht besessen. Er sei während seines Studiums monatelang mit seinem Personalausweis legal im Libanon gewesen, um am Bau und im Dienstleistungsbereich zu arbeiten. Auf diesbezügliche Befragung verneinte er, wegen seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Es sei weder ein Gerichtsverfahren anhängig, noch sei er jemals festgenommen worden. Er sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei. Er habe zu Beginn der Revolution 2011 -so wie alle anderen - an friedlichen Demonstrationen in Idlib teilgenommen. Er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt. Eine Cousine lebe in Österreich. Er sei gesund. Vor seiner Ausreise aus Syrien habe er in der Provinz Idlib, im Bezirk römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt, geboren sei er in Aleppo. Die Ausreise habe er durch den Verkauf eines Grundstückes und verschiedene Hilfsarbeiten in der Türkei finanziert. Seine Eltern seien bereits verstorben, ebenso ein Bruder, Ende 2012. Dieser sei vom Regime getötet worden. Ein Bruder lebe im Dorf mit seiner Frau und den Kindern. Er habe sechs Schwestern und eine Halbschwester, welche -bis auf eine in der Türkei aufhältige- alle in Syrien in Idlib und Aleppo lebten. Ihren Lebensunterhalt würde seine Familie aus Hilfsmitteln und der Ernte aus den Grundstücken bestreiten; er habe regelmäßig Kontakt zu seinen Angehörigen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er über Aufforderung im Wesentlichen vor, dass es in Syrien keine persönliche Sicherheit mehr gebe. Er sei während seines Studiums in Damaskus vom syrischen Militär geschlagen und für 2,5 Stunden festgehalten und mit dem Erschießen bedroht worden, falls er sich noch einmal dort blicken ließe, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Danach hätte man begonnen, sein Heimatdorf aus der Luft zu beschießen, wobei 90% der Getöteten Zivilisten gewesen seien. Es habe bewaffnete Aufmärsche einzelner Milizen bzw. Guerillakämpfer gegeben, es hätten vermehrt Entführungen und Erpressungen in der Heimatregion stattgefunden. Das freie syrische Heer habe auch keinen Widerspruch geduldet. Sie hätten nicht in Sicherheit leben können und sich vor dem Regime und auch den Oppositionellen gefürchtet. Dann sei die Nusra-Front gekommen, welche nicht mit sich habe scherzen lassen, und sein Bruder sei getötet worden. Sein Bruder sei nur deshalb getötet worden, weil er aus Idlib stamme. Auch der BF sei sei nur deshalb geschlagen worden, weil er aus Idlib stamme. Er sei auch dorthin zurückgekehrt, aber man wisse nicht, was einen dort erwarte. Entweder man mache mit oder werde getötet. In Idlib sei jeder in Lebensgefahr, auch die Flüchtlingslager würden beschossen. In Syrien gebe es keine Lebensgrundlage mehr. 2014 habe er Syrien verlassen, um sein Leben zu retten. Er habe sich diesen Problemen entziehen wollen, er habe nicht kämpfen und nicht töten wollen. Der Vorfall an der Uni habe sich im Sommer 2012 ereignet, man habe keine Demonstrationen dort haben wollen, weder für noch gegen das Regime. Er sei festgenommen worden, damit er mit ihnen zusammenarbeite und andere Studierende zu ihren politischen Einstellungen bespitzle, da sie gewusst hätten, dass er aus Idlib stamme und daher für die Opposition sei, was er abgelehnt habe. Sie hätten ihn persönlich und seine Handys durchsucht, ihn nur beschimpft und hinausgeworfen und damit bedroht, dass sie ihn beim nächsten Mal erschießen würden. Deshalb sei er nicht mehr an die Universität zurückgekehrt. Etwa Mitte 2014 sei er tatsächlich aus Syrien ausgereist. Danach habe er seine Familie im Jahr 2018 für 2-3 Monate im Heimatdorf besucht. Den Grundwehrdienst habe er bisher nicht abgeleistet und gelte daher als säumig. Die von ihm vorgelegten Dokumente würden als Einberufungsbefehl gelten. Er habe Aufschübe beantragt. Ab 2012 habe es in Idlib keine Behörden mehr dafür gegeben. In der Türkei sei er von 2014 bis 02.12.2020 gewesen, ca.6 Jahre. Es habe keinen Grund gegeben, dort zu bleiben, dort gebe es keine Rechte, es werde sehr schlecht mit einem umgegangen und man könne jederzeit abgeschoben werden. Eigentlich habe er warten wollen, bis sich die Lage in Syrien ändere und er zurückkehren könne, aber im Gegenteil sei es in Syrien und der Türkei immer schlechter geworden, Heimkehrer würden in Syrien bestraft. Befragt, wie es seinem Bruder samt Familie sowie seinen Schwestern und Familien möglich sei, weiterhin in Idlib zu leben, brachte der BF vor, dass die Kosten für eine Schleppung inzwischen explodiert und fast unbezahlbar seien. Er selbst habe nie an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen teilgenommen. Die Länderberichte zu Syrien brauche er nicht, er wisse über die Lage Bescheid. Im Fall der Rückkehr würde er entweder selbst sterben oder müsse andere Menschen töten. Er würde dann freiwillig nach Syrien zurückkehren, wenn das Regime falle bzw. es keine Terroristen mehr in Syrien gebe. Er sei gegen das Regime und auch gegen die Terroristen. In Österreich wolle er etwas Großes im Dienstleistungsbereich oder im Handel errichten. Abschließend bestätigte er nach Rückübersetzung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift.

2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.04.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Demgegenüber wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 01.04.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Demgegenüber wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Das BFA ging davon aus, dass die Identität des BF nicht zweifelsfrei feststehe, er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Idlib. Nach seiner Ausreise 2014 habe er ca. 6 Jahre in der Türkei verbracht, wobei er im Jahr 2018 für mehrere Monate zur Familie auf Besuch zück gekehrt sei. Der ledige und gesunde BF befinde sich spätestens seit dem 16.07.2021 nach illegaler Einreise in Österreich. Seine Familienangehörigen seien bis auf eine in der Türkei aufhältige Schwester noch in Syrien. Er habe Syrien verlassen, um dem Militärdienst zu entgehen. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe er nicht geltend gemacht. Er werde auch infolge seiner Ausreise bzw. Asylantragstellung nicht als politischer Gegner von der syrischen Regierung wahrgenommen. Der BF sei auch kein Wehrdienstverweigerer und es könne auch sonst eine asylrelevante Gefährdung des BF nicht erblickt werden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei. Allerdings sei die aktuelle Situation in seiner Herkunftsregion nach wie vor unübersichtlich und instabil, sodass ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei.Das BFA ging davon aus, dass die Identität des BF nicht zweifelsfrei feststehe, er stamme aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Idlib. Nach seiner Ausreise 2014 habe er ca. 6 Jahre in der Türkei verbracht, wobei er im Jahr 2018 für mehrere Monate zur Familie auf Besuch zück gekehrt sei. Der ledige und gesunde BF befinde sich spätestens seit dem 16.07.2021 nach illegaler Einreise in Österreich. Seine Familienangehörigen seien bis auf eine in der Türkei aufhältige Schwester noch in Syrien. Er habe Syrien verlassen, um dem Militärdienst zu entgehen. Eine Verfolgung im Sinne der GFK habe er nicht geltend gemacht. Er werde auch infolge seiner Ausreise bzw. Asylantragstellung nicht als politischer Gegner von der syrischen Regierung wahrgenommen. Der BF sei auch kein Wehrdienstverweigerer und es könne auch sonst eine asylrelevante Gefährdung des BF nicht erblickt werden. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sein Vorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei. Allerdings sei die aktuelle Situation in seiner Herkunftsregion nach wie vor unübersichtlich und instabil, sodass ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen sei.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde über seine Rechtsvertretung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften. Hierbei wurde das Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass dem aus Idlib stammenden BF bereits 2011 auf der Universität vom syrischen Regime auf Grund seiner Herkunft eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Er sei festgehalten, bedroht und geschlagen worden, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Idlib habe von Beginn des Bürgerkrieges an als Hochburg der Gegner des syrischen Regimes gegolten. Der BF habe 2011 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er sei im wehrdienstfähigen Alter und habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Ein aufrechter Einberufungsbefehl samt Strafandrohung bei Nichtantritt liege vor; er gelte bereits als einberufen, sei aber dem bis dato nicht nachgekommen. Der BF befürchte, von der syrischen Armee eingezogen und zu Kampfhandlungen gezwungen bzw. bei Verweigerung erheblichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu werden. Die Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Schon auf Grund seiner Flucht und Asylantragstellung im Ausland mit der Begründung, sich dem Wehrdienst entziehen zu wollen, drohe dem BF Verfolgung in Syrien. Im Fall der Rückkehr drohe ihm die Einberufung und wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre. Bei einer Weigerung müsse der BF mit einer Verfolgung und unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da es als notorisch anzusehen sei, dass bereits einberufenen Männern, welche ihren Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hätten, Verfolgung drohe, insbesondere wenn ein Asylantrag im Ausland gestellt worden sei. Hiezu habe die Behörde jedoch keine Ermittlungen angestellt und dementsprechend keine Feststellungen getroffen. Entgegen den Aussagen des BF habe die Behörde festgestellt, dass der BF nicht politisch aktiv gewesen sei. Der BF habe jedoch 2011 an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und sei dadurch politisch aktiv gewesen. Weder die Echtheit noch die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Einberufungsbefehles sei von der Behörde bestritten worden. Dennoch habe die Behörde festgestellt, der BF würde sich dem Wehrdienst nicht entziehen. Ausgehend davon hätte die Behörde erkennen müssen, dass dem BF in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und unschlüssig gewesen. Ausgeführt wurde dazu ua., der BF habe bei seiner Rückkehr 2018 keinerlei Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt, weil er illegal eingereist und seine Heimatprovinz nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung gestanden sei. Der BF habe Syrien mit der Begründung verlassen, keinen Wehrdienst leisten zu wollen. Der GFK-Bezug entstehe durch die ihm dadurch von der syrischen Regierung unterstellte oppositionelle Gesinnung; dies sei in den Länderberichten hinreichend dokumentiert. Hinzuweisen sei darauf, dass es vielmehr darauf ankomme, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär im Falle einer nunmehrigen Wiedereinreise in den Herkunftsstaat auszugehen sei, was anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen sei. Dem BF sei nur eine Einreise über Gebiete oder Flughäfen möglich und zumutbar, die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen, sodass er Gefahr laufe, festgenommen zu werden. Der BF erfülle aus mehreren Gründen die Voraussetzungen für das Risikoprofil der UNCHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass auf Grund der besonderen Situation in Syrien, die Schwelle dafür vom syrischen Regime als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ gering sei. Dem BF werde infolge seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung sowie der Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung seitens des Regimes unterstellt. Er sei damit Flüchtling im Sinne der GFK, Ausschlussgründe lägen nicht vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe angesichts des erteilten subsidiären Schutzes nicht. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF Beschwerde über seine Rechtsvertretung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften. Hierbei wurde das Vorbringen des BF im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass dem aus Idlib stammenden BF bereits 2011 auf der Universität vom syrischen Regime auf Grund seiner Herkunft eine oppositionelle Gesinnung unterstellt worden sei. Er sei festgehalten, bedroht und geschlagen worden, worauf er in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei. Idlib habe von Beginn des Bürgerkrieges an als Hochburg der Gegner des syrischen Regimes gegolten. Der BF habe 2011 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er sei im wehrdienstfähigen Alter und habe seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet. Ein aufrechter Einberufungsbefehl samt Strafandrohung bei Nichtantritt liege vor; er gelte bereits als einberufen, sei aber dem bis dato nicht nachgekommen. Der BF befürchte, von der syrischen Armee eingezogen und zu Kampfhandlungen gezwungen bzw. bei Verweigerung erheblichen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt zu werden. Die Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Schon auf Grund seiner Flucht und Asylantragstellung im Ausland mit der Begründung, sich dem Wehrdienst entziehen zu wollen, drohe dem BF Verfolgung in Syrien. Im Fall der Rückkehr drohe ihm die Einberufung und wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zur Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre. Bei einer Weigerung müsse der BF mit einer Verfolgung und unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, da es als notorisch anzusehen sei, dass bereits einberufenen Männern, welche ihren Wehrdienst in Syrien noch nicht abgeleistet hätten, Verfolgung drohe, insbesondere wenn ein Asylantrag im Ausland gestellt worden sei. Hiezu habe die Behörde jedoch keine Ermittlungen angestellt und dementsprechend keine Feststellungen getroffen. Entgegen den Aussagen des BF habe die Behörde festgestellt, dass der BF nicht politisch aktiv gewesen sei. Der BF habe jedoch 2011 an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen und sei dadurch politisch aktiv gewesen. Weder die Echtheit noch die inhaltliche Richtigkeit des vorgelegten Einberufungsbefehles sei von der Behörde bestritten worden. Dennoch habe die Behörde festgestellt, der BF würde sich dem Wehrdienst nicht entziehen. Ausgehend davon hätte die Behörde erkennen müssen, dass dem BF in Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und unschlüssig gewesen. Ausgeführt wurde dazu ua., der BF habe bei seiner Rückkehr 2018 keinerlei Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt, weil er illegal eingereist und seine Heimatprovinz nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung gestanden sei. Der BF habe Syrien mit der Begründung verlassen, keinen Wehrdienst leisten zu wollen. Der GFK-Bezug entstehe durch die ihm dadurch von der syrischen Regierung unterstellte oppositionelle Gesinnung; dies sei in den Länderberichten hinreichend dokumentiert. Hinzuweisen sei darauf, dass es vielmehr darauf ankomme, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär im Falle einer nunmehrigen Wiedereinreise in den Herkunftsstaat auszugehen sei, was anhand der Situation im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen sei. Dem BF sei nur eine Einreise über Gebiete oder Flughäfen möglich und zumutbar, die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stehen, sodass er Gefahr laufe, festgenommen zu werden. Der BF erfülle aus mehreren Gründen die Voraussetzungen für das Risikoprofil der UNCHR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf Bedacht zu nehmen, dass auf Grund der besonderen Situation in Syrien, die Schwelle dafür vom syrischen Regime als „oppositionell“ betrachtet zu werden, relativ gering sei. Dem BF werde infolge seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung sowie der Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, jedenfalls eine oppositionelle Gesinnung seitens des Regimes unterstellt. Er sei damit Flüchtling im Sinne der GFK, Ausschlussgründe lägen nicht vor. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe angesichts des erteilten subsidiären Schutzes nicht. Eine mündliche Verhandlung werde beantragt.

4. In der Stellungnahme vom 01.12.2023 erstattete der Vertreter des BF ergänzend das Vorbringen, dass der BF in seiner Herkunftsregion Idlib die Verfolgung durch die militant islamistische HTS befürchte, da ihm diese eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Der BF habe sich nach seiner Ausreise aus Syrien im Internet öffentlich kritisch gegenüber deren Politik geäußert. Allerdings sei sein Facebook-Account mit den kritischen Postings gehacked worden und nicht mehr auffindbar. Dies habe er bisher nicht angegeben, weil ihm als juristischem Laien die Wichtigkeit dieses Aspektes nicht bewusst gewesen sei. Die Befragung des BF sei auch mangelhaft gewesen, weil er nicht zu politischen Aktivitäten nach dem Verlassen seines Heimatlandes befragt worden sei, weshalb das Vorbringen nicht unter das Neuerungsverbot falle (EuGH C-238/19, RZ 53f). Außerdem werde sein Heimatdorf Basams südlich der Stadt Idlib von der Regierung und ihren Verbündeten intensiv bombardiert, wobei auch Zivilisten angegriffen würden. Die syrische Regierung unterstelle der in den oppositionellen Gebieten verbliebenen Bevölkerung pauschal eine oppositionelle politische Haltung und greife sie gezielt an, um sie kollektiv für ihre politische Opposition zu bestrafen. In den UNCHR-Erwägungen vom März 2021 finde sich unter 1) Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Regierung sind, der Unterabschnitt c), worin diese Vorgangsweise für Zivilpersonen in der von der Opposition kontrollierten Enklave Idlib beschrieben werde bzw. diese Vorgangsweise der Regierungstruppen während der Militäroffensiven in Idlib 2019 und 2020 möglicherweise Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellten. Bei einer Rückkehr in seine Heimatregion wäre der BF daher derartiger Verfolgung aus politischen Gründen ausgesetzt. Auf die Indizwirkung der UNCHR-Berichte werde verwiesen. Auch im EUAA-Bericht über die Sicherheitslage in Syrien vom Oktober 2023 werde ausgeführt, dass die syrische Regierung Boden- und Luftangriffe auf bewohnte Gebiete durchführe, welche zum Tod von Zivilisten geführt hätten. Auch aus anderen zitierten Berichten ergebe sich, dass die Zivilbevölkerung in Idlib nicht nur Opfer von kollateralen Schäden und von unterschiedslosen Angriffen, sondern, wie in den Schutzerwägungen von UNCHR angeführt, das direkte Ziel von gegen sie gerichteten Angriffen der syrischen Regierungskräfte und ihrer Verbündeten sei. Das Ziel dieser Angriffe sei nach UNCHR die „kollektive Bestrafung“ der Zivilbevölkerung sowie die Zerstörung der von der Opposition kontrollierten Gebiete und die Vertreibung der Zivilbevölkerung. Es handle sich nach den angeführten Länderinformationen um tatsächlich gegen die Zivilbevölkerung gerichtete und von Verfolgungsabsicht getragene Angriffe aus politischen Gründen, mit dem Selbstzweck, die Zivilbevölkerung für den ihr unterstellten politischen Dissens kollektiv zu bestrafen und zu vertreiben. Der BF sei daher auf Grund der ihm in seiner Heimatregion und Umgebung von Idlib mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen drohenden Verfolgung durch die syrische Regierung und ihre Verbündeten asylberechtigt. Zudem werde auf die aktuelle höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, und VfGH 29.06.2023, E3450/2022-16) verwiesen, wonach eine Verfolgung auf dem Weg der Rückkehr in die Heimatregion asylrelevant sei. Aus der Karte in UNCHR, Syria Key Figures vom 23.08.2023 sei ersichtlich, dass alle Grenzübergänge in das Gebiet unter der Kontrolle der Opposition, insbesondere von der Türkei nach Syrien geschlossen seien. Offen seien nur die Grenzübergänge in das Gebiet unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Es sei auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der syrischen Interimsregierung zu gelangen (LIB 17.07.2023). Eine Einreise vom Irak über den Grenzübergang Semalka spiele für den BF daher bei der Rückkehr in seine Heimatregion keine Rolle. Nach dem Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien, Grenzübergänge vom 25.10.2023, S 62f, im Kapitel 6 Nordwestsyrien: Gebiet unter Kontrolle der syrischen Heilsregierung (SSG) und Syrischen Interimsregierung (SIG) sei ein Grenzübertritt derzeit in beide Richtungen stark eingeschränkt und nur für bestimmte, privilegierte Personengruppen möglich, wie zB Inhaber von lokalen Händlerkarten mit Reisepass, Inhabern von temporären Schutzkarten (Kimlik), bestimmtes humanitäres oder medizinisches Personal, bestimmte medizinische Notfälle sowie Syrerinnen mit türkischem Reisepass. Der BF gehöre zu keiner dieser Gruppen und es bestehe keine Möglichkeit, von der Türkei über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang in die Heimatregion einzureisen. Bereits bei der ihm nur über den Flughafen in Damaskus möglichen Einreise würde er von den syrischen Behörden verhaftet werden. Der BF verweigere den Wehrdienst aus politischen und Gewissensgründen. Nach EuGH 19.11.2020, Rs C-238/19 –EZ gegen die Bundesrepublik Deutschland spreche eine starke Vermutung dafür, dass die Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, der die Beteiligung an Kriegsverbrechen umfasse, mit einem Konventionsgrund in Zusammenhang stehe. Nach den UNCHR-Schutzerwägungen vom März 2021 unterstelle die syrische Regierung Wehrdienstentziehern eine regierungsfeindliche Gesinnung. Der BF erfülle demnach als Wehrdienstverweigerer das Risikoprofil eines tatsächlichen oder vermeintlichen Gegners der Regierung und benötige internationalen Schutz. Für die Einschätzung der Verfolgungsgefahr sei nach der Rechtsprechung des EuGHs bereits die vernünftige Möglichkeit einer Verfolgung ausreichend – die Glaubhaftmachung im Sinne eines Überwiegens der Wahrscheinlichkeit sei nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist für das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr nicht erforderlich, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung größer sei, als die Wahrscheinlichkeit, dass es nicht zu einer Verfolgung komme. Das Vorhandensein einer vernünftigen Möglichkeit der Verfolgung genüge bereits, dass eine Verfolgungsgefahr angenommen werden müsse (EGMR 28.02.2008, Nr. 37201/06- Saadi gegen Italien, RN 140). Der BF verfüge nicht über ausreichende Ressourcen für den Freikauf vom Wehrdienst und weigere sich auch, eine Befreiungsgebühr zu bezahlen. Er könne nicht darauf verwiesen werden, ein international geächtetes und mit Sanktionen belegtes Regime finanziell bei seinen Verbrechen zu unterstützen, um der Verfolgung durch gerade dieses Regime zu entgehen. Außerdem würde er durch die Bezahlung der Befreiungsgebühr infolge der in der Praxis geübten Willkür nicht verlässlich vor der Einziehung zum Wehrdienst geschützt. Hierzu werde auf das LIB vom 17.07.2023 verwiesen, wonach Syrer bei einer Rückkehr mit Zwangsrekrutierung zu rechnen hätten, weil auch zuvor ausgesprochene Garantien des Regimes auf Verzicht des Vollzugs der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung wegen Wehrentzug -etwa im Rahmen von „Versöhnungsabkommen“- keinen effektiven Schutz bieten würden. Weiters sei der Personalbedarf des syrischen Militärs unverändert hoch. Zudem sei das Risko von Willkür immer gegeben. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.05.2022, Ra 2021/18/025, wurde verwiesen, wonach der angefochtenen Entscheidung beweiswürdigende Ausführungen zur Anwendung von Befreiungstatbeständen angesichts des hohen Soldatenmangels nicht entnehmbar waren. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der BF selbst bei Bezahlung der Befreiungsgebühr auf diesen Befreiungstatbestand verlassen könne.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.12.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Beisein der Rechtsberatung eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde hierbei ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Ebenso wurde ihm umfassend die Gelegenheit eingeräumt, sämtliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch seine aktuellen Rückkehrbefürchtungen umfassend und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des BF:

Der gegenwärtig 32-jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.

Der aus dem Gouvernement Idlib stammende BF ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Er hat in Syrien nach 12-jähriger Schulausbildung mit Matura ein Jahr (2011/2012) lang in Damaskus Politikwissenschaften studiert.

Der konkrete Heimatort bzw. die Herkunftsregion des BF befindet sich seit 2012, durchgehend jedenfalls seit 2014 unter der Kontrolle der von oppositionellen Milizen der HTS.

Der BF hat erstmals im Jahr 2014 Syrien verlassen und hat danach etwa 6 Jahre in der Türkei gelebt, hat dort mit verschiedenen Tätigkeiten Einkünfte erzielt, ehe er von dort auskommend im Jahr 2021 schlepperunterstützt unberechtigt nach Österreich gelangt ist.

In Syrien halten sich auch aktuell mehrere Geschwister des BF samt Familien in Idlib und Aleppo auf, eine Schwester lebt in der Türkei.

Im Jahr 2018 ist der BF seinen Angaben zufolge unter Umgehung der Grenzkontrollen freiwillig für 2-3 Monate zwecks Besuches zu seiner Familie nach Syrien, bzw. nach Idlib zurückgekehrt.

Einen Reisepass hat der BF seinen Angaben zufolge nie besessen, bzw. wurde der in der Türkei deponierte syrische Personalausweis des BF wurde diesen nach seinen Angaben gestohlen.

Der BF hat seinen Militärdienst bei der syrischen Armee bisher nicht abgeleistet. Er hat ein am 18.01.2010 ausgestelltes Militärbuch mit Einberufungsdatum 01.04.2011 vorgelegt und danach für 2011/2012 zwei Aufschübe des Militärdienstes wegen seines Studiums erhalten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seiner Herkunftsregion, der Provinz Idlib, vor seiner Ausreise einer ihn unmittelbar konkreten Bedrohung einer ihn unmittelbar konkret betreffenden Rekrutierung seitens des syrischen Regimes ausgesetzt war.

Es ist kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF an seinem Heimatort, der sich in der Provinz Idlib befindet und sich durchgehend unter der Kontrolle der oppositionellen HTS befindet, aktuell der Gefahr einer zwangsweisen Einziehung zum Militärdienst bei der syrischen Armee oder einer sonstigen Verfolgung seitens der syrischen Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt ist. Das syrische Regime hat am Herkunftsort des BF keinen unmittelbaren Zugriff auf Personen.

Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass das syrische Regime unmittelbar konkret auf diesen in seiner Herkunftsregion Idlib, die unter der Kontrolle der oppositionellen HTS steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zugreifen kann, bzw. ihn dort asylrelevant bedrohen oder etwa aufgrund einer Teilnahme an Demonstrationen, bzw. eines allfälligen Wehrdienstentzuges verfolgen kann.

Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass er wegen der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2011/2012 seitens der syrischen Regierung an seinem Herkunftsort unmittelbar konkret gesucht wird, bzw. dass ihm deswegen insbesondere in seiner Herkunftsregion deshalb dort eine asylrelevante Verfolgung seitens des syrischen Regimes droht.

Der BF befindet sich als nun 32-Jähriger zwar noch im wehrpflichtigen Alter für die syrische Armee, jedoch besteht für ihn die Möglichkeit, als im Ausland aufhältiger Syrer eine Befreiungsgebühr zu leisten; dies ist dem arbeitsfähigen und gesunden BF möglich und auch zumutbar.

Der BF kann seine Herkunftsregion in dem Gouvernement Idlib auch ohne in Kontakt mit dem syrischen Regime zu gelangen sicher und legal erreichen.

In der Region Idlib, bzw. in den Gebieten, die unter der Kontrolle der HTS stehen, besteht für dort aufhältige Männer keine generelle Wehrpflicht, zumal sich die Milizen der HTS aus Freiwilligen rekrutieren. Der BF, der über kein besonders militärisch verwertbares Wissen, Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm dort eine unmittelbar konkrete Gefährdung einer Zwangsrekrutierung droht.

Es ist nicht glaubwürdig, bzw. hat der BF es insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass dieser am Herkunftsort in der Provinz Idlib einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung Verfolgung, oder auch Zwangsrekrutierung seitens der HTS oder anderer Milizen ausgesetzt war, oder eine sonstige ihn unmittelbar konkret betreffende asylrelevante persönliche Verfolgung seitens der dort herrschenden oppositionellen Gruppen wie etwa der HTS zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Es konnte zudem für den hypothetischen Fall einer Rückkehr des BF nach Syrien auch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für eine ihn unmittelbar konkrete sonstige persönliche und asylrelevante Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung oder sonstiger asylrelevanter Gründe erkannt werden, bzw. hat der BF das Vorliegen einer solchen Gefährdung nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können.

Im Übrigen werden die Ausführungen im Verfahrensgang den Feststellungen zugrunde gelegt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat: (gekürzt durch das BVwG)

Politische Lage Letzte Änderung 2023-07-10 12:22

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023).

Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Net

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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