TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/22 W184 2286055-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2024
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Entscheidungsdatum

22.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W184 2286055-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zl. 1323759701/222830457, wie folgt zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2023, Zl. 1323759701/222830457, wie folgt zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, reiste schlepperunterstützt über mehrere Länder nach Österreich ein, wo er am 08.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Am 10.09.2022 erfolgte die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Zum Fluchtgrund befragt, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe und seine Familie alles verloren habe. Sein Vater sei im Zuge eines Bombenanschlages ums Leben gekommen.

Zu seinen persönlichen Umständen befragt, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass seine Muttersprache Arabisch sei, er der Volksgruppe der Araber angehöre, in Syrien neun Jahre die Grundschule sowie drei Jahre das Gymnasium besucht habe und zuletzt vor seiner Ausreise als Maler tätig gewesen sei. Er stamme aus Idlib.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.7.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er in Homs-Stadt geboren worden sei und in XXXX aufgewachsen sei. Nach den ersten zwei Jahren in Homs habe er drei Jahre in XXXX gelebt, anschließend habe er sich erneut 13 Jahre in Homs aufgehalten und sei zuletzt bis zu seiner Ausreise in XXXX gewesen. Er habe nie einen Reisepass besessen. Sein Vater sei im Jahr 2017 bei einer Bombardierung ums Leben gekommen. Seine Mutter sei aktuell in einem Flüchtlingslager bei Idlib wohnhaft. Seine beiden Brüder sowie seine beiden Schwestern seien gegenwärtig ebenfalls noch Syrien aufhältig. Die Frage, ob seine Familie in Syrien persönliche Probleme habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Seine beiden Brüder seien gesund und grundsätzlich auch für den Wehrdienst tauglich. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien aktuell ebenfalls in XXXX wohnhaft und sie hätten am 06.11.2014 in XXXX traditionell geheiratet. Seine Familie kümmere sowohl um die Ehefrau als auch die Kinder der beschwerdeführenden Partei und er stehe in täglichem Kontakt über WhatsApp mit seiner Familie. Auf Aufforderung, einen chronologischen Lebenslauf zu schildern, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen habe. Anschließend habe er ein Jahr die Kunstuniversität in Aleppo Stadt besucht und sei in Syrien bei einem Internetanbieter sowie als Journalist tätig gewesen. Auf Nachfrage, für wen er als Journalist tätig gewesen sei, und befragt, was seine genaue Tätigkeit gewesen sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er bei XXXX und XXXX gewesen sei und auch freiberuflich beim syrischen Fernsehen tätig gewesen sei. Ansonsten habe er auch für die Website XXXX geschrieben. Zur Frage, für welche Inhalte er zuständig gewesen sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er als Fotograf und Korrespondent fungiert habe. Er habe über die aktuelle Lage berichtet und Meinungsforschungen durchgeführt bzw. lokale Daten verarbeitet. Auf Nachfrage, ob er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit je Probleme in Syrien bekommen habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er von der Al-Nusra-Front mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb er seine Arbeit als Journalist gekündigt habe. Auf die Frage, wann er genau von Al Nusra bedroht worden sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass dies im Jahr 2017 in XXXX gewesen sei. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit habe er jedoch keine weiteren Probleme mehr mit Al Nusra gehabt. Befragt, wie das Problem mit Al Nusra genau ausgesehen habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass sie ein Video aufgenommen und veröffentlicht hätten. Anschließend sei ihnen von Mittelsmännern der Al Nusra der Tod angedroht worden, falls sie ihrer Arbeitstätigkeit weiterhin nachgehen würden. Befragt, was der Inhalt des Videos gewesen sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass Al Nusra die Revolution gestohlen habe und für die schlechte Lage in Syrien mitverantwortlich sei. Im Zeitpunkt der Ausreise sei XXXX unter Kontrolle der Al Nusra Front gestanden, nunmehr habe die Regierung die Kontrolle über dieses Gebiet. Zur Frage, wann er genau Syrien verlassen habe, bzw. auf Aufforderung, die Ausreise bzw. Einreise nach Österreich genau zu schildern, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er Syrien am 10.01.2022 verlassen habe und anschließend vier Monate in der Türkei aufhältig gewesen sei. In weiterer Folge sei er über Bulgarien, Serbien und Ungarn in Österreich eingereist. Das Geld stamme von seinem Bruder. Auf Nachfrage, ob er bei seiner Ausreise aus Syrien bzw. seit seiner Volljährigkeit in Syrien je Checkpoints passiert habe bzw. von syrischen Behörden, der kurdischen Armee oder der Freien Syrischen Armee oder einer anderen Gruppierung kontrolliert worden sei, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er mehrmals von der Regierung kontrolliert worden sei, an Checkpoints beschimpft worden sei, jedoch immer ohne Probleme weiterreisen habe dürfen. Ansonsten sei er in Syrien von niemandem kontrolliert worden. Die Frage, ob er seit der von ihm genannten Ausreise nochmals in Syrien gewesen sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Die syrische Regierung habe bereits seit 2019 die Kontrolle über XXXX . Die beschwerdeführende Partei gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems an. Die Fragen, ob er vorbestraft sei, in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe damals Drohungen von Al Nura erhalten und ansonsten in weiterer Folge keine weiteren Drohungen bekommen. Auch die weiteren Fragen, ob er politisch tätig sei oder gewesen sei, Mitglied einer politischen Partei gewesen sei oder in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei allesamt verneint. Er habe keine größeren Probleme mit Privatpersonen gehabt und in seinem Heimatland an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. 2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 14.7.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) führte die beschwerdeführende Partei aus, dass er in Homs-Stadt geboren worden sei und in römisch 40 aufgewachsen sei. Nach den ersten zwei Jahren in Homs habe er drei Jahre in römisch 40 gelebt, anschließend habe er sich erneut 13 Jahre in Homs aufgehalten und sei zuletzt bis zu seiner Ausreise in römisch 40 gewesen. Er habe nie einen Reisepass besessen. Sein Vater sei im Jahr 2017 bei einer Bombardierung ums Leben gekommen. Seine Mutter sei aktuell in einem Flüchtlingslager bei Idlib wohnhaft. Seine beiden Brüder sowie seine beiden Schwestern seien gegenwärtig ebenfalls noch Syrien aufhältig. Die Frage, ob seine Familie in Syrien persönliche Probleme habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Seine beiden Brüder seien gesund und grundsätzlich auch für den Wehrdienst tauglich. Seine Ehefrau und seine beiden Kinder seien aktuell ebenfalls in römisch 40 wohnhaft und sie hätten am 06.11.2014 in römisch 40 traditionell geheiratet. Seine Familie kümmere sowohl um die Ehefrau als auch die Kinder der beschwerdeführenden Partei und er stehe in täglichem Kontakt über WhatsApp mit seiner Familie. Auf Aufforderung, einen chronologischen Lebenslauf zu schildern, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen habe. Anschließend habe er ein Jahr die Kunstuniversität in Aleppo Stadt besucht und sei in Syrien bei einem Internetanbieter sowie als Journalist tätig gewesen. Auf Nachfrage, für wen er als Journalist tätig gewesen sei, und befragt, was seine genaue Tätigkeit gewesen sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass er bei römisch 40 und römisch 40 gewesen sei und auch freiberuflich beim syrischen Fernsehen tätig gewesen sei. Ansonsten habe er auch für die Website römisch 40 geschrieben. Zur Frage, für welche Inhalte er zuständig gewesen sei, brachte die beschwerdeführende Partei vor, dass er als Fotograf und Korrespondent fungiert habe. Er habe über die aktuelle Lage berichtet und Meinungsforschungen durchgeführt bzw. lokale Daten verarbeitet. Auf Nachfrage, ob er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit je Probleme in Syrien bekommen habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er von der Al-Nusra-Front mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb er seine Arbeit als Journalist gekündigt habe. Auf die Frage, wann er genau von Al Nusra bedroht worden sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass dies im Jahr 2017 in römisch 40 gewesen sei. Nach der Beendigung seiner Tätigkeit habe er jedoch keine weiteren Probleme mehr mit Al Nusra gehabt. Befragt, wie das Problem mit Al Nusra genau ausgesehen habe, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass sie ein Video aufgenommen und veröffentlicht hätten. Anschließend sei ihnen von Mittelsmännern der Al Nusra der Tod angedroht worden, falls sie ihrer Arbeitstätigkeit weiterhin nachgehen würden. Befragt, was der Inhalt des Videos gewesen sei, replizierte die beschwerdeführende Partei, dass Al Nusra die Revolution gestohlen habe und für die schlechte Lage in Syrien mitverantwortlich sei. Im Zeitpunkt der Ausreise sei römisch 40 unter Kontrolle der Al Nusra Front gestanden, nunmehr habe die Regierung die Kontrolle über dieses Gebiet. Zur Frage, wann er genau Syrien verlassen habe, bzw. auf Aufforderung, die Ausreise bzw. Einreise nach Österreich genau zu schildern, führte die beschwerdeführende Partei an, dass er Syrien am 10.01.2022 verlassen habe und anschließend vier Monate in der Türkei aufhältig gewesen sei. In weiterer Folge sei er über Bulgarien, Serbien und Ungarn in Österreich eingereist. Das Geld stamme von seinem Bruder. Auf Nachfrage, ob er bei seiner Ausreise aus Syrien bzw. seit seiner Volljährigkeit in Syrien je Checkpoints passiert habe bzw. von syrischen Behörden, der kurdischen Armee oder der Freien Syrischen Armee oder einer anderen Gruppierung kontrolliert worden sei, erwiderte die beschwerdeführende Partei, dass er mehrmals von der Regierung kontrolliert worden sei, an Checkpoints beschimpft worden sei, jedoch immer ohne Probleme weiterreisen habe dürfen. Ansonsten sei er in Syrien von niemandem kontrolliert worden. Die Frage, ob er seit der von ihm genannten Ausreise nochmals in Syrien gewesen sei, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Die syrische Regierung habe bereits seit 2019 die Kontrolle über römisch 40 . Die beschwerdeführende Partei gehöre der Volksgruppe der Araber und der Religion der sunnitischen Moslems an. Die Fragen, ob er vorbestraft sei, in seinem Heimatland inhaftiert gewesen sei oder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe damals Drohungen von Al Nura erhalten und ansonsten in weiterer Folge keine weiteren Drohungen bekommen. Auch die weiteren Fragen, ob er politisch tätig sei oder gewesen sei, Mitglied einer politischen Partei gewesen sei oder in seinem Herkunftsstaat aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme gehabt habe, wurden von der beschwerdeführenden Partei allesamt verneint. Er habe keine größeren Probleme mit Privatpersonen gehabt und in seinem Heimatland an keinen bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen.

Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe und das Haus durch eine Bombardierung zerstört worden sei. XXXX sei von der syrischen Regierung erobert worden und er sei an die Grenze zur Türkei vertrieben worden, weshalb er Syrien verlassen habe. Weitere Gründe, aufgrund derer er Syrien verlassen habe, gebe es nicht. Befragt, wann er an die Grenze zur Türkei vertrieben worden sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass sie im September 2019 an die Grenze gegangen seien und die Bombardierung im März 2017 stattgefunden habe. Er habe von 2019 bis 2022 an der Grenze in XXXX gelebt, wo Al Nusra die Kontrolle gehabt habe. Er sei lediglich in Zusammenhang mit einem Vorfall rund um Al Nusra persönlich bedroht worden, ansonsten habe es in Syrien keine weiteren Zwischenfälle gegeben. Die Frage, ob seine Familienmitglieder je persönlich bedroht oder verfolgt worden seien, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Von 01.02.2008-01.03.2010 habe er in Damaskus seinen Grundwehrdienst abgeleistet. Nachgefragt, welche Funktionen und Aufgaben er während seines Militärdienstes gehabt habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er an der Grenze stationiert gewesen sei und sie die Grenze bewachen hätten müssen und er für die Wärmekamera zuständig gewesen sei. Er sei für die Kamera sowie das Radar geschult worden, ansonsten habe er keine Spezialausbildung erhalten. Er sie Korporal gewesen. Die Frage, ob er im Rahmen des Militärdienstes auch an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Zur Frage, ob er seit der Beendigung seines Militärdienstes einen Einberufungsbefehl erhalten habe, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er 2018 zur Reserve einrücken hätte sollen, jedoch keinen richtigen Einberufungsbefehl erhalten habe. Er habe von dem Reservedienst nur über Beamte erfahren. Die Frage, ob er mit den syrischen Behörden aufgrund seiner Verpflichtung zum Reservemilitärdienst je Probleme gehabt habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Auch sonst habe in Syrien niemand versucht, ihn zu rekrutieren. Die Frage, ob er in Syrien Kontakt mit Islamisten gehabt habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe keinen Kontakt zu Islamisten gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte die beschwerdeführende Partei, bei Übertritt ins Regierungsgebiet zum Reservemilitärdienst rekrutiert zu werden. In Idlib habe er Angst um sein Leben, da er als Journalist ganz allgemein verfolgt werde. Auf Nachfrage führte die beschwerdeführende Partei jedoch an, dass ihm, abgesehen von dem bereits geschilderten Vorfall mit Al Nusra, in Syrien nichts passiert sei. Seit seiner Kündigung sei er weder für eine Firma noch privat journalistisch tätig gewesen. Zum Fluchtgrund befragt, gab die beschwerdeführende Partei zu Protokoll, dass er Syrien aufgrund des Krieges verlassen habe und das Haus durch eine Bombardierung zerstört worden sei. römisch 40 sei von der syrischen Regierung erobert worden und er sei an die Grenze zur Türkei vertrieben worden, weshalb er Syrien verlassen habe. Weitere Gründe, aufgrund derer er Syrien verlassen habe, gebe es nicht. Befragt, wann er an die Grenze zur Türkei vertrieben worden sei, entgegnete die beschwerdeführende Partei, dass sie im September 2019 an die Grenze gegangen seien und die Bombardierung im März 2017 stattgefunden habe. Er habe von 2019 bis 2022 an der Grenze in römisch 40 gelebt, wo Al Nusra die Kontrolle gehabt habe. Er sei lediglich in Zusammenhang mit einem Vorfall rund um Al Nusra persönlich bedroht worden, ansonsten habe es in Syrien keine weiteren Zwischenfälle gegeben. Die Frage, ob seine Familienmitglieder je persönlich bedroht oder verfolgt worden seien, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Von 01.02.2008-01.03.2010 habe er in Damaskus seinen Grundwehrdienst abgeleistet. Nachgefragt, welche Funktionen und Aufgaben er während seines Militärdienstes gehabt habe, erklärte die beschwerdeführende Partei, dass er an der Grenze stationiert gewesen sei und sie die Grenze bewachen hätten müssen und er für die Wärmekamera zuständig gewesen sei. Er sei für die Kamera sowie das Radar geschult worden, ansonsten habe er keine Spezialausbildung erhalten. Er sie Korporal gewesen. Die Frage, ob er im Rahmen des Militärdienstes auch an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Zur Frage, ob er seit der Beendigung seines Militärdienstes einen Einberufungsbefehl erhalten habe, gab die beschwerdeführende Partei an, dass er 2018 zur Reserve einrücken hätte sollen, jedoch keinen richtigen Einberufungsbefehl erhalten habe. Er habe von dem Reservedienst nur über Beamte erfahren. Die Frage, ob er mit den syrischen Behörden aufgrund seiner Verpflichtung zum Reservemilitärdienst je Probleme gehabt habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Auch sonst habe in Syrien niemand versucht, ihn zu rekrutieren. Die Frage, ob er in Syrien Kontakt mit Islamisten gehabt habe, wurde von der beschwerdeführenden Partei verneint. Er habe keinen Kontakt zu Islamisten gehabt. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchte die beschwerdeführende Partei, bei Übertritt ins Regierungsgebiet zum Reservemilitärdienst rekrutiert zu werden. In Idlib habe er Angst um sein Leben, da er als Journalist ganz allgemein verfolgt werde. Auf Nachfrage führte die beschwerdeführende Partei jedoch an, dass ihm, abgesehen von dem bereits geschilderten Vorfall mit Al Nusra, in Syrien nichts passiert sei. Seit seiner Kündigung sei er weder für eine Firma noch privat journalistisch tätig gewesen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden von der beschwerdeführenden Partei die Kopie eines syrischen Strafregisterauszuges samt Übersetzung sowie eine syrische ID-Karte und ein syrisches Militärbuch in Vorlage gebracht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde folgende Entscheidung über diesen Antrag getroffen:

„I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. „I. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“römisch III. Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für 1 Jahr erteilt.“

Begründend wurde ausgeführt, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einem konkreten Rekrutierungsversuch die Person der beschwerdeführenden Partei betreffend gekommen sei. Zudem sei die beschwerdeführende Partei in Syrien mehrfach von den dortigen Behörden an Checkpoints kontrolliert worden, habe jedoch abgesehen von den Beschimpfungen keine Probleme gehabt und habe stets weiterreisen dürfen. Aufgrund seiner Tätigkeit als selbstständiger Journalist habe er im Jahr 2017 Probleme mit der Al Nusra Front gehabt, da diese ihn aufgefordert hätten, seine Tätigkeit als Journalist umgehend einzustellen. Dieser Forderung sei er auch nachgekommen und habe daher zu keinem Zeitpunkt mehr persönliche Probleme mit der Al Nusra Front gehabt. Er sei bis zuletzt im von der HTS kontrollierten Gebiet XXXX aufhältig gewesen, ohne persönliche Probleme gehabt zu haben. Auch aus seinen übrigen Ausführungen seien etwaige Verfolgungsszenarien nicht einmal ansatzweise erkennbar gewesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es zu keinem Zeitpunkt zu einem konkreten Rekrutierungsversuch die Person der beschwerdeführenden Partei betreffend gekommen sei. Zudem sei die beschwerdeführende Partei in Syrien mehrfach von den dortigen Behörden an Checkpoints kontrolliert worden, habe jedoch abgesehen von den Beschimpfungen keine Probleme gehabt und habe stets weiterreisen dürfen. Aufgrund seiner Tätigkeit als selbstständiger Journalist habe er im Jahr 2017 Probleme mit der Al Nusra Front gehabt, da diese ihn aufgefordert hätten, seine Tätigkeit als Journalist umgehend einzustellen. Dieser Forderung sei er auch nachgekommen und habe daher zu keinem Zeitpunkt mehr persönliche Probleme mit der Al Nusra Front gehabt. Er sei bis zuletzt im von der HTS kontrollierten Gebiet römisch 40 aufhältig gewesen, ohne persönliche Probleme gehabt zu haben. Auch aus seinen übrigen Ausführungen seien etwaige Verfolgungsszenarien nicht einmal ansatzweise erkennbar gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und führte darin aus, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion die zwangsweise Einziehung als Reservist zum syrischen Militär drohen würde. Außerdem sei es für die beschwerdeführende Partei unmöglich, bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion die Kontrollen des syrischen Regimes zu umgehen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht auseinandergesetzt und es insbesondere unterlassen, Ermittlungen anzustellen. Die Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und § 60 AVG verletzen. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zusätzlich mit mangelhaften Feststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und führte darin aus, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion die zwangsweise Einziehung als Reservist zum syrischen Militär drohen würde. Außerdem sei es für die beschwerdeführende Partei unmöglich, bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion die Kontrollen des syrischen Regimes zu umgehen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht auseinandergesetzt und es insbesondere unterlassen, Ermittlungen anzustellen. Die Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren und Paragraph 60, AVG verletzen. Die belangte Behörde habe das Verfahren nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren zusätzlich mit mangelhaften Feststellungen und einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die beschwerdeführende Partei ist syrischer Staatsbürger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Er wurde in der Stadt Homs geboren, wuchs jedoch in XXXX in der Provinz Idlib auf. Nach einem dreijährigen Aufenthalt in XXXX war er 13 Jahre in Homs und anschließend bis zu seiner Ausreise erneut in XXXX wohnhaft. Er hat 12 Jahre die Grundschule besucht und diese abgeschlossen. In weiterer Folge war er in Syrien bei einem Internetanbieter sowie von 2013 bis 2017 als Journalist bei XXXX sowie XXXX tätig. Die beschwerdeführende Partei ist syrischer Staatsbürger, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht fest. Er wurde in der Stadt Homs geboren, wuchs jedoch in römisch 40 in der Provinz Idlib auf. Nach einem dreijährigen Aufenthalt in römisch 40 war er 13 Jahre in Homs und anschließend bis zu seiner Ausreise erneut in römisch 40 wohnhaft. Er hat 12 Jahre die Grundschule besucht und diese abgeschlossen. In weiterer Folge war er in Syrien bei einem Internetanbieter sowie von 2013 bis 2017 als Journalist bei römisch 40 sowie römisch 40 tätig.

Die beschwerdeführende Partei ist traditionell verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder sind nach wie vor in XXXX in der Provinz Idlib wohnhaft und die beschwerdeführende Partei steht mit diesen in regelmäßigem Kontakt. Die beschwerdeführende Partei ist traditionell verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau und seine Kinder sind nach wie vor in römisch 40 in der Provinz Idlib wohnhaft und die beschwerdeführende Partei steht mit diesen in regelmäßigem Kontakt.

Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund dieses Antrages wurde ihm mit Bescheid vom 24.11.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2 Zum Fluchtgrund der beschwerdeführenden Partei

Der beschwerdeführenden Partei droht in seiner Herkunftsregion Idlib nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr, als Grundwehrdiener zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Folglich wird auch die konkrete Gefährdung, dass der beschwerdeführenden Partei durch das syrische Regime wegen einer allfälligen Militärdienstverweigerung möglicherweise eine gegenüber dem syrischen Regime eingenommene kritische Haltung oder zumindest eine oppositionsnahe Einstellung bzw. Gesinnung unterstellt werden könnte, nicht festgestellt.

Der Großteil der Provinz Idlib befindet sich derzeit unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte, nämlich der HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham). Die syrischen Regierungsbehörden haben in den Gebieten der HTS keinen Zugriff auf bestimmte Personen und können dort keine staatliche oder behördliche Macht ausüben. Der Teil um das Heimatgebiet der beschwerdeführenden Partei, XXXX , stand im Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle der Al Nusra Front und steht aktuell unter der Gebietsherrschaft der syrischen Regierung. Der Großteil der Provinz Idlib befindet sich derzeit unter der Kontrolle oppositioneller Kräfte, nämlich der HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham). Die syrischen Regierungsbehörden haben in den Gebieten der HTS keinen Zugriff auf bestimmte Personen und können dort keine staatliche oder behördliche Macht ausüben. Der Teil um das Heimatgebiet der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , stand im Zeitpunkt seiner Ausreise unter der Kontrolle der Al Nusra Front und steht aktuell unter der Gebietsherrschaft der syrischen Regierung.

Die beschwerdeführende Partei war in Syrien keiner konkreten Verfolgung durch die Al Nusra Front ausgesetzt. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht der beschwerdeführenden Partei keine konkrete bzw. individuelle Bedrohung oder Verfolgung durch die Al Nusra Front oder HTS.

Der beschwerdeführenden Partei ist es im Falle einer Einreise über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang Bab al-Hawa möglich, ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu kommen, in seine Heimatregion zurückzukehren. Der beschwerdeführenden Partei drohen daher weder beim Grenzübertritt in seinen Herkunftsstaat noch bei der Weiterreise in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen seitens syrischer Behörden.

Die beschwerdeführende Partei absolvierte von 01.02.2008-01.03.2010 den Grundwehrdienst als Korporal in Damaskus und erhielt eine Ausbildung im Bereich Kamera sowie Radar. Die beschwerdeführende Partei brachte Auszüge aus einem Militärbuch in Vorlage und erhielt vor seiner Ausreise keinen Einberufungsbefehl als Reservist.

Der beschwerdeführenden Partei droht im Falle einer Rückkehr nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch syrische Streitkräfte oder oppositionelle Milizen.

Die beschwerdeführende Partei konnte nicht glaubhaft machen, dass er in Syrien einer individuellen, konkreten Verfolgungshandlung oder Bedrohung ausgesetzt war und es droht ihm auch bei einer Rückkehr nach Syrien keine Lebensgefahr bzw. kein Eingriff in seine körperliche Integrität durch syrische Streitkräfte oder oppositionelle Milizen.

Die beschwerdeführende Partei wurde nicht vom syrischen Staat (bzw. dessen Behörden) oder anderen Gruppierungen für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer angeworben noch wurden sonstige Rekrutierungshandlungen von diesen Stellen in diesem Zusammenhang gesetzt. Die beschwerdeführende Partei war in Syrien nicht politisch tätig und war nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung.

Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die syrische Regierung.

Die beschwerdeführende Partei hat Syrien nur wegen der Kriegswirren verlassen.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).

SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des P

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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