Entscheidungsdatum
12.07.2024Norm
ASVG §302Spruch
L511 2276299-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. STADLER, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Oberösterreich) vom 29.06.2023, XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. STADLER, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (Landesstelle Oberösterreich) vom 29.06.2023, römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte (zu einem aus der Aktenteilvorlage nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen 27.04.2023 und 02.06.2023) die Übernahme der Transportkosten der Anreise zu einer REHA-Einrichtung idH von EUR 221,76 durch die Pensionsversicherungsanstalt [PVA].
1.2. Die PVA teilte mit Schreiben vom 02.06.2023 mit, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne. Mit E-Mail vom 27.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines bekämpfbaren Bescheides durch die PVA.
1.3. Mit Bescheid vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Zahl: XXXX , wies die PVA die vom Beschwerdeführer beantragte Bescheiderlassung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß §§ 300, 301, 302 und 410 ASVG zurück. 1.3. Mit Bescheid vom Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden., Zahl: römisch 40 , wies die PVA die vom Beschwerdeführer beantragte Bescheiderlassung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß Paragraphen 300,, 301, 302 und 410 ASVG zurück.
Begründend wurde ausgeführt, Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation würden versicherten Personen bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit dem Ziel gewährt, den Erhalt oder eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sicher zu stellen. Die Gewährung der Maßnahmen erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen und unterliege außerhalb eines Pensionsverfahrens nicht der Bescheidpflicht. Der Antrag sei zurückzuweisen, da eine bescheidmäßige Erledigung nicht vorgesehen sei.
1.4. Mit Schreiben vom 27.07.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei berechtigt einen Krankentransport zum Reha-Zentrum in Anspruch zu nehmen, da ihm eine eigne Anreise nicht möglich gewesen sei. Die PVA habe die Übernahme der Kosten abgelehnt, weil diese nicht chefärztlich genehmigt gewesen seien. Auf Grund der kurzen Zeit, sei die Einholung der Bewilligung jedoch nicht möglich gewesen.
2. Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 08.08.2023 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.10.2022 eine Berufsunfähigkeitspension.
1.2. Mit Schreiben vom 16.01.2023 bewilligte die PVA dem Beschwerdeführer für die Dauer von 22 Tagen einen Rehabilitationsaufenthalt, den der Beschwerdeführer von 25.01.2023 bis 15.02.2023 absolvierte.
1.3. Der Beschwerdeführer beantragte in der Folge (zu einem aus der Aktenteilvorlage nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen 27.04.2023 und 02.06.2023) die Übernahme der Transportkosten zur Anreise zur REHA-Einrichtung idH von EUR 221,76 durch die PVA. Die PVA teilte mit Schreiben vom 02.06.2023 mit, dass dem Antrag nicht stattgegeben werden könne.
1.4. Mit Schreiben vom 27.06.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines bekämpfbaren Bescheides durch die PVA. Diese wies den Antrag auf Bescheiderstellung mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid zurück.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die vorgelegten Teile des Verwaltungsverfahrensaktes, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die vorgelegten Teile des Verwaltungsverfahrensaktes, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
2.2. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorgelegten Aktenteilen, die den Verfahrensparteien bekannt und im Verfahren zur Gänze unbestritten geblieben sind.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, da der zu Grunde liegende Sachverhalt im Verwaltungsverfahren unstrittig blieb und weder ergänzungsbedürftig war, noch in entscheidenden Punkten als nicht richtig erschien.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die PVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die PVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
3.1.2. Bei der Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache [gemäß §367 ASVG] handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG (VwGH 21.09.1999, 99/08/0012 mwN). Auch gegen Bescheide des Versicherungsträgers, mit denen die Unzulässigkeit eines Antrages nach §101 ASVG ausgesprochen wurde, ist gemäß § 355 iVm § 414 ASVG der Rechtsmittelweg durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet, weil eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte verfahrensrechtliche Hauptfrage entschieden wurde, die den Verwaltungssachen iSd § 355 ASVG zuzurechnen ist (vgl. VwGH 16.06.1992, 89/08/0264). Ebenso liegt – unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung – eine Verwaltungssache iSd § 355 ASVG vor, wenn der Versicherungsträger einen Antrag mit der Begründung zurückweist, es liege weder eine Verwaltungssache noch eine Leistungssache vor und es fehle zu einer Entscheidung über diesen Antrag die sachliche Zuständigkeit (VwGH 21.12.1993, 92/08/0200).3.1.2. Bei der Zurückweisung eines Antrages in einer Leistungssache [gemäß §367 ASVG] handelt es sich um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG (VwGH 21.09.1999, 99/08/0012 mwN). Auch gegen Bescheide des Versicherungsträgers, mit denen die Unzulässigkeit eines Antrages nach §101 ASVG ausgesprochen wurde, ist gemäß Paragraph 355, in Verbindung mit Paragraph 414, ASVG der Rechtsmittelweg durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet, weil eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte verfahrensrechtliche Hauptfrage entschieden wurde, die den Verwaltungssachen iSd Paragraph 355, ASVG zuzurechnen ist vergleiche VwGH 16.06.1992, 89/08/0264). Ebenso liegt – unabhängig von der Richtigkeit dieser Auffassung – eine Verwaltungssache iSd Paragraph 355, ASVG vor, wenn der Versicherungsträger einen Antrag mit der Begründung zurückweist, es liege weder eine Verwaltungssache noch eine Leistungssache vor und es fehle zu einer Entscheidung über diesen Antrag die sachliche Zuständigkeit (VwGH 21.12.1993, 92/08/0200).
Fallbezogen verneinte die PVA eine Zuständigkeit zur Bescheiderlassung, weshalb nach Ansicht des BVwG im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Verwaltungssache vorliegt (implizit anderer Ansicht im Wege einer Säumnisklage OGH 19.01.2016, OGH 10ObS119/15w).
3.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).3.1.3. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7,, 9 VwGVG).
3.2. Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Bescheiderteilung im Hinblick auf die beantragte Übernahme der Transportkosten zur Anreise zur REHA-Einrichtung idH von EUR 221,76 durch die PVA zurückgewiesen.
3.2.2. Fallbezogen relevante Rechtsgrundlagen des ASVG
§ 367 Abs. 1 Z2 ASVG: Über den Antrag auf […] medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt.Paragraph 367, Absatz eins, Z2 ASVG: Über den Antrag auf […] medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt.
Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 173 Z 1 lit. c sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222 Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach § 222 Abs. 1 Z 2 lit. a, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 173, Ziffer eins, Litera c, sowie die Feststellung, daß eine Gesundheitsstörung Folge eines Arbeitsunfalls beziehungsweise einer Berufskrankheit ist, auch wenn nach Eintritt einer Gesundheitsstörung eine Leistung aus der Unfallversicherung nicht anfällt, ferner über den Antrag auf eine Leistung gemäß Paragraph 222, Absatz eins und 2 aus der Pensionsversicherung, ausgenommen eine Leistung nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, sowie auf Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens (Paragraph 247,) ist jedenfalls ein Bescheid zu erlassen. Über einen Antrag auf Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist, sofern die Wartezeit (Paragraph 236,) erfüllt ist, über das Vorliegen der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit im Bescheid gesondert zu entscheiden.
§ 301 Abs.1 ASVG: Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 302–304. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der §§ 253e, 253f, 270a, 270b, 276e, und 276f – nach pflichtgemäßem Ermessen.Paragraph 301, Absatz , ASVG: Zur Erreichung des im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den Paragraphen 302 –, 304, Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der Paragraphen 253 e,, 253f, 270a, 270b, 276e, und 276f – nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 302 Abs. 1 Z 1 lit.a ASVG: Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation. In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins, Litera , ASVG: Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation. In den Fällen der Ziffer eins bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.
§ 222 Abs. 1 Z2 lit.a ASVG: In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 253f, 270b).Paragraph 222, Absatz eins, Z2 Litera , ASVG: In der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Pensionsversicherung der Angestellten sind zu gewähren aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit medizinische Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 253 f,, 270b).
§ 222 Abs. 3 ASVG: Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.Paragraph 222, Absatz 3, ASVG: Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 301,) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des Paragraph 73, haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes [OGH], welche zur aktuellen Rechtslage nach dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 erging, besteht – auch wenn der Wortlaut des § 367 Abs. 1 Satz 1 ASVG dahingehend nicht eingeschränkt ist – eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach den § 253f und § 270b ASVG.3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes [OGH], welche zur aktuellen Rechtslage nach dem Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 erging, besteht – auch wenn der Wortlaut des Paragraph 367, Absatz eins, Satz 1 ASVG dahingehend nicht eingeschränkt ist – eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach den Paragraph 253 f und Paragraph 270 b, ASVG.
Im Erkenntnis vom 19.01.2016, OGH 10ObS119/15w, führt der OGH dazu wie folgt aus: „[Es] ist zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut des § 367 Abs 1 Satz 1 ASVG die Bescheidpflicht (im Fall einer zumindest teilweisen Antragsablehnung über entsprechendes Begehren) nicht bloß auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nach dem § 253f ASVG bzw § 270b ASVG eingeschränkt ist. Bei der Auslegung des § 367 Abs 1 ASVG ist aber auf das Ziel der mit dem SRÄG 2012 eingeführten Änderungen abzustellen, die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsmarkt zu erreichen, zu welchem Zweck der Rechtsanspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation für Personen, die am 1. 1. 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingeführt wurde, deren Pensionsantrag wegen mangelnder dauernder Arbeitsunfähigkeit abgelehnt wurde (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP 2). Berücksichtigt man weiters, dass diese medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen denjenigen entsprechen, die - wie in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird - „schon derzeit als freiwillige Leistungen gewährt werden“ (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP22), wird ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Bescheidpflicht des Versicherungsträgers über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach dem § 253f ASVG bzw § 270b ASVG geschaffen werden sollte, während weiterhin keine bescheidmäßige Erledigung für unabhängig von einem Pensionsantrag gestellte Anträge auf Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung vorgesehen ist. Eine grundsätzliche Änderung der Rechtslage hinsichtlich der fehlenden Bescheidpflicht bei Anträgen auf Gewährung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ohne Zusammenhang mit einem Pensionsantrag sollte mit dem SRÄG 2012 nicht herbeigeführt werden. § 367 Abs 1 ASVG idF SRÄG 2012 ist daher einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach dem § 253f ASVG bzw § 270b ASVG besteht. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 ist demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind (RIS-Justiz RS0084894; siehe auch Ziegelbauer in Sonntag, ASVG6 § 301 Rz 1).“Im Erkenntnis vom 19.01.2016, OGH 10ObS119/15w, führt der OGH dazu wie folgt aus: „[Es] ist zuzugestehen, dass nach dem Wortlaut des Paragraph 367, Absatz eins, Satz 1 ASVG die Bescheidpflicht (im Fall einer zumindest teilweisen Antragsablehnung über entsprechendes Begehren) nicht bloß auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nach dem Paragraph 253 f, ASVG bzw Paragraph 270 b, ASVG eingeschränkt ist. Bei der Auslegung des Paragraph 367, Absatz eins, ASVG ist aber auf das Ziel der mit dem SRÄG 2012 eingeführten Änderungen abzustellen, die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsmarkt zu erreichen, zu welchem Zweck der Rechtsanspruch auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation für Personen, die am 1. 1. 2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eingeführt wurde, deren Pensionsantrag wegen mangelnder dauernder Arbeitsunfähigkeit abgelehnt wurde (ErläutRV 2000 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 2). Berücksichtigt man weiters, dass diese medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen denjenigen entsprechen, die - wie in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird - „schon derzeit als freiwillige Leistungen gewährt werden“ (ErläutRV 2000 BlgNR 24. GP22), wird ersichtlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Bescheidpflicht des Versicherungsträgers über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach dem Paragraph 253 f, ASVG bzw Paragraph 270 b, ASVG geschaffen werden sollte, während weiterhin keine bescheidmäßige Erledigung für unabhängig von einem Pensionsantrag gestellte Anträge auf Gewährung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung vorgesehen ist. Eine grundsätzliche Änderung der Rechtslage hinsichtlich der fehlenden Bescheidpflicht bei Anträgen auf Gewährung von medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen ohne Zusammenhang mit einem Pensionsantrag sollte mit dem SRÄG 2012 nicht herbeigeführt werden. Paragraph 367, Absatz eins, ASVG in der Fassung SRÄG 2012 ist daher einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach dem Paragraph 253 f, ASVG bzw Paragraph 270 b, ASVG besteht. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 ist demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind (RIS-Justiz RS0084894; siehe auch Ziegelbauer in Sonntag, ASVG6 Paragraph 301, Rz 1).“
3.2.4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation unabhängig von einem Pensionsantrag gestellt, sodass – der Judikatur des OGH folgend – keine Verpflichtung des Pensionsversicherungsträgers zur Erlassung eines Bescheids gegeben ist. Die Zurückweisung des Antrages auf Bescheiderlassung erfolgte vor diesem Hintergrund zurecht.
3.2.5. In Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 13.10.2020, Ra2019/15/0036 mwN). Da sich die Zurückweisung des Antrags als rechtmäßig erwiesen hat, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
III. ad B) Zulässigkeit der Revisionrömisch III. ad B) Zulässigkeit der Revision
Dem gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage zu Grunde, ob entsprechend dem Wortlaut von § 367 Abs. 1 ASVG bei ganzer oder teilweiser Ablehnung einer Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in jedem Fall über Antrag ein Bescheid zu erlassen ist, oder ob § 367 Abs. 1 ASVG entsprechend dem Ziel der mit dem SRÄG 2012 eingeführten Änderungen dahingehend auszulegen ist, dass eine Bescheidpflicht nur in jenen Fällen über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung gegeben ist, in denen der Antrag auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang mit einem Pensionsantrag steht (vgl. dazu im Detail OGH 19.01.2016, 10ObS119/15w). Dem gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage zu Grunde, ob entsprechend dem Wortlaut von Paragraph 367, Absatz eins, ASVG bei ganzer oder teilweiser Ablehnung einer Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in jedem Fall über Antrag ein Bescheid zu erlassen ist, oder ob Paragraph 367, Absatz eins, ASVG entsprechend dem Ziel der mit dem SRÄG 2012 eingeführten Änderungen dahingehend auszulegen ist, dass eine Bescheidpflicht nur in jenen Fällen über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung gegeben ist, in denen der Antrag auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang mit einem Pensionsantrag steht vergleiche dazu im Detail OGH 19.01.2016, 10ObS119/15w).
Zu dieser Rechtsfrage besteht keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die Revision zulässig ist.
Schlagworte
Bescheiderlassung Pensionsversicherung Rehabilitationsmaßnahme Revision zulässig Transportkosten ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2276299.1.00Im RIS seit
09.09.2024Zuletzt aktualisiert am
09.09.2024