TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/23 94/04/0267

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
VStG §22 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 7. Dezember 1993, Zl. 1-387/92/E2, betreffend Übertretung der GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem verurteilenden Teil einschließlich des Anspruches über die Kostenersatzpflicht wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 7. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft m. b.H. & Co KG verantwortlich zu sein, daß bei Ausübung der Betriebstätigkeit am Standort dieses Unternehmens die Auflage des gewerbepolizeilichen Genehmigungsbescheides, daß Altpapier in loser Form nicht im Freien gelagert werden dürfe, wiederholt mißachtet worden sei, und zwar am 30. Juni 1991 (Sonntag), 23. Juli 1991 (Dienstag, während des Betriebsurlaubes), 24. Juli 1991 (Mittwoch, während des Betriebsurlaubes), 30. Juli 1991 (Dienstag, während des Betriebsurlaubes), 4. August 1991 (Sonntag), 5. August 1991 (Montag, Lagerung über das ganze Wochenende bis zum Vormittag), 11. August 1991 (Sonntag), 25. August 1991 (Sonntag), 8. September 1991 (Sonntag), 14. September 1991 (Samstag), 18. September 1991 am Abend und in der Nacht zum 19. September 1991 große Mengen loses Papier nicht nur im Hof, sondern auch in der Hofeinfahrt, 21. September 1991 (Samstag), 25. September 1991 (Mittwoch, abends und in der Nacht zum 26. September 1991 loses Papier in großen Mengen auch in der Hofeinfahrt), 6. Oktober 1991 (Sonntag), 13. Oktober 1991 (Sonntag), 19. Oktober 1991 (Samstag), 20. Oktober 1991 (Sonntag, großer Haufen loses Papier auch in der Hofeinfahrt), 21. Oktober 1991 (abends und in der Nacht zum 22. Oktober 1991 großer Haufen loses Papier auch in der Hofeinfahrt), 23. Oktober 1991 (Mittwoch, abends und in der Nacht zum 24. Oktober 1991 große Mengen loses Papier im Hof und Einfahrt; in allen diesen Fällen Hoftor entgegen den Auflagen nicht geschlossen). Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. Mai 1992, Zl. II-1109/82, Spruchpunkt I Z. 8, begangen, weshalb über ihn gemäß § 367 GewO 1973 eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt wurde.

Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid das gegen den Beschwerdeführer wegen anderer Verwaltungsübertretungen geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Zur Begründung des Schuldspruches führte der unabhängige Verwaltungssenat nach Darstellung des Verfahrensganges im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gewerberechtlicher Geschäftsführer der H Gesellschaft m.b.H. & Co KG mit dem Sitz in L. Diese Gesellschaft betreibe in L eine Lagerhalle, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. Mai 1982 gewerbebehördlich genehmigt worden sei. Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. März 1991 sei die Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage durch Verzicht auf die Errichtung der Manipulationsbox erteilt worden. Nach der im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. Mai 1982 enthaltenen Auflage I.8. darf Altpapier in loser Form im Freien nicht gelagert werden. In den im Spruch angeführten Zeiträumen sei entgegen dieser Auflage Altpapier in loser Form im Freien gelagert worden. Dieser Sachverhalt werde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. November 1993 als erwiesen angenommen. Der unabhängige Verwaltungssenat ziehe die Angaben des Zeugen G, der unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, nicht in Zweifel. Daran vermöchten auch in der Vergangenheit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer aufgetretene nachbarschaftliche Schwierigkeiten nichts zu ändern. Der Zeuge habe die angezeigten Sachverhalte selbst wahrgenommen und in einer Liste angeführt. Überdies seien sie hinsichtlich bestimmter Tatzeiträume durch Fotos belegt. Die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. Mai 1982 enthaltene Auflage sei klar gefaßt und lasse eindeutig erkennen, daß "dem Beschuldigten" gleichzeitig mit der Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung die Verpflichtung auferlegt worden sei, das Lagern von "losem Altpapier im Freien" zu unterlassen. Ein dem widersprechendes Verhalten werde durch § 367 Z. 26 GewO 1973 pönalisiert. Aus dieser Auflage sei weiters abzuleiten, daß sie nicht nur zu bestimmten Zeiten - etwa nur während der Betriebszeiten - gelte. Ein Anhaltspunkt für die Richtigkeit dieser Annahme ergebe sich auch aus dem Ministerialbescheid vom 20. März 1991, in dem auf S. 21 der Begründung auf die strikte Einhaltung der Auflage 8. des Bescheides vom 14. Mai 1982, und zwar auch während der "betriebsfreien Zeit" verwiesen werde. Es sei daher davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sei, diese Auflage dauernd einzuhalten. Der unabhängige Verwaltungssenat beurteile die Nichteinhaltung der im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Auflage infolge von Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters als ein "fortgesetztes Delikt". Es gingen daher auch die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Bedenken hinsichtlich einer Verjährung ins Leere, da in einem solchen Fall die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu berechnen sei, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden sei. Der weiters vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht, er habe gar nicht wissen können, was sich in seiner Abwesenheit bei Betriebsurlaub auf seinem Hof ereigne, könne, soweit damit ein Schuldausschließungsgrund geltend gemacht werde, nicht beigetreten werden. Der Beschwerdeführer lasse unberücksichtigt, daß er zur Einhaltung dieser Auflage jedenfalls auch während seiner Abwesenheit geeignete Vorkehrungen (Schließen des Tores etc.) hätte treffen müssen. Mangels vom Beschwerdeführer vorgetragener näherer Anhaltspunkte erübrige sich auch eine weitere Prüfung dieser Strafsache im Hinblick auf § 6 VStG.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur gegen dessen verurteilenden Teil, richtet sich die vorliegende Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. September 1994, B 217/94-3, abgelehnt wurde. Mit Beschluß vom 22. Dezember 1994, B 217/94-5, trat der Verfassungsgerichtshof diese Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in den Rechten, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden, auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und auf eine mangelfreie Bescheidbegründung verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe bei ihrer Beweiswürdigung nicht beachtet, daß der Beschwerdeführer mit dem Zeugen G seit Jahren verfeindet sei. Ganz offensichtlich sei die Beweiswürdigung der belangten Behörde von der Schuldvermutung des § 5 Abs. 1 VStG geprägt, die von ihr als unwiderlegbare Schuldvermutung interpretiert werde. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, auf einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 5. Oktober 1992 Bedacht zu nehmen, mit dem die in Rede stehende Auflage dahingehend abgeändert worden sei, daß im Bedarfsfall auch loses Papier im Freien gelagert werden dürfe. In der Begründung dieses Bescheides werde dargelegt, daß durch eine derartige Lagerung keine Brandgefahr begründet werde. Es sei von der belangten Behörde im hohen Maße unfair gewesen, "diesen Bescheid mit der für dieses Verfahren und insbesondere für die Beurteilung der Strafwürdigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers doch aufschlußreiche Begründung völlig unter den Tisch fallen" zu lassen. Im seinerzeitigen Genehmigungsbescheid vom 14. Mai 1982 sei die Errichtung einer Manipulationsbox vorgeschrieben worden. In diese Manipulationsbox hätten die anliefernden Lkw einfahren sollen, um dann in einem geschlossenen Raum ihr Altpapier zu entladen. Diese Anordnung habe sich in der Folge als undurchführbar erwiesen, weshalb mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. März 1991 die Vorschreibung dieser Manipulationsbox aufgehoben worden sei. Auf Grund dieses Bescheides und des Wegfalls der Manipulationsbox habe der Beschwerdeführer gar keine andere Möglichkeit gehabt, als das lose Papier im Freien zu lagern, denn die Lagerhalle diene ja der Unterbringung der Alttextilien. Der angefochtene Bescheid treffe nun weder nähere Feststellungen zu diesem Bescheid des Bundesministers noch über den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 5. Dezember 1992, in dem das Verbot der losen Lagerung von Altpapier aufgehoben worden sei. Die belangte Behörde sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, es liege ein fortgesetztes Delikt vor. Ein solches sei nämlich nur dann gegeben, wenn ein Unternehmer vorsätzlich regelmäßig ein und dieselbe Übertretung begehe. Für den vorliegenden Fall fehlten geeignete Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid, um das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes bejahen zu können. Wie aus dem gesamten Akteninhalt ersichtlich, handle es sich um verschiedene Zulieferer, die außerhalb von Betriebszeiten angeliefert hätten. Den "schwersten Fehlgriff" leiste sich der angefochtene Bescheid in der Annahme, der Beschwerdeführer hätte auch für die Zeit seiner Abwesenheit geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung einer Mißachtung der in Rede stehenden Auflage treffen müssen. Es leuchte zwar ein, daß ein Unternehmer während seiner Betriebszeiten für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften verantwortlich sei, auch wenn diese Verantwortlichkeit manchmal die Grenzen nachvollziehbaren Verschuldens überschreite. Daß der Beschwerdeführer aber außerhalb der Betriebszeiten dafür haften solle, daß jemand in seiner Betriebsanlage Papier abliefere, sei einigermaßen erstaunlich. Am unvorstellbarsten sei aber, daß er auch dann für die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften haften solle, wenn er sich im Ausland befinde, wie während des Betriebsurlaubes. Der angefochtene Bescheid behaupte diesbezüglich, der Beschwerdeführer hätte während seiner Abwesenheit geeignete Vorkehrungen treffen müssen; welche Vorkehrungen dies wären, lasse er allerdings offen. Richtigerweise hätte die belangte Behörde prüfen müssen, in welchem Umfang es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, Vorkehrungen zu treffen und welche dieser möglichen Vorkehrungen er unterlassen habe. Sollte die belangte Behörde der Meinung gewesen sein, der Beschwerdeführer hätte das Tor zu seiner Betriebsanlage während seiner Abwesenheit schließen müssen, dann hätte sie dies feststellen müssen. Dann hätte der Beschwerdeführer allerdings gegen die Auflage 2 des mehrfach erwähnten Ministerialbescheides vom 20. März 1991 verstoßen und nicht gegen die von der belangten Behörde herangezogene Bescheidbedingung des Bescheides des Jahres 1982. Das außerhalb der zulässigen Manipulationszeiten angelieferte Altpapier hätte er nämlich nach der Auflage 1 des genannten Ministerialbescheides gar nicht außerhalb der Betriebszeiten manipulieren dürfen. Wenn der Beschwerdeführer überhaupt wegen einer Mißachtung einer Bescheidbedingung hätte bestraft werden dürfen, dann jedenfalls nur wegen Mißachtung der Auflage 2 des Ministerialbescheides vom 20. März 1991. Problematisch erscheine auch, daß der Beschwerdeführer von der belangten Behörde wegen Nichteinhaltung einer Bescheidauflage bestraft worden sei, die zum Entscheidungszeitpunkt längst aufgehoben gewesen sei (nämlich mit dem gleichfalls aktenkundigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 5. Oktober 1992). Die belangte Behörde hätte daher das Günstigkeitsprinzip anwenden müssen, wonach eine zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr geltende Norm jedenfalls nicht mehr Gegenstand einer Bestrafung sein könne. Weniger dogmatisch hätte sich die Frage auch über den Gesichtspunkt der Strafwürdigkeit der Tat lösen lassen. Der Bestrafung eines Gewerbetreibenden wegen vorgeblicher Verletzung einer reinen gewerberechtlichen Verantwortlichkeit ohne direktes nachweisbares Verschulden auf der alleinigen Grundlage einer zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund nachhaltiger Erfahrungen von der zuständigen Behörde aufgehobenen Bescheidbedingung fehle das für jede Bestrafung erforderliche Grundkriterium der Erforderlichkeit einer Betrafung und damit der Strafwürdigkeit im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer die Annahme der belangten Behörde, es handle sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstößen gegen die in Rede stehende Auflage um ein fortgesetztes Delikt. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist darunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Es scheiden daher bloß fahrlässig gesetzte Tathandlungen für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat ("Gesamtkonzept"), ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 818 f, dargestellte hg. Rechtsprechung). Da die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (im Rahmen der Darlegung der für die Strafbemessung maßgeblichen Erwägungen) ausdrücklich festhielt, als Verschuldensform sei grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, war es im vorliegenden Fall schon wegen der mangelnden Feststellung der Merkmale eines Gesamtkonzeptes verfehlt, vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes auszugehen.

Die belangte Behörde belastete daher schon dadurch, daß sie - ausgehend von ihrer nicht zutreffenden Rechtsansicht - einerseits nicht die Frage der Verjährung hinsichtlich jeder einzelnen dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlung prüfte und andererseits hinsichtlich der nicht bereits verjährten Tathandlungen die Bestimmung des § 22 VStG nicht zur Anwendung brachte, den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er war daher - da nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei rechtsrichtiger Betrachtungsweise wegen der hinsichtlich einzelner Tathandlungen eingetretenen Verjährung ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis erzielt wird und somit die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers durch die aufgezeigte Rechtswidrigkeit gegeben ist - in seinem im Spruch bezeichneten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Als Ersatz für Stempelgebühren waren dem Beschwerdeführer nur jene für die (dreifach einzubringende) Beschwerdeergänzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zuzusprechen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 681, zitierte hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994040267.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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