TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/2 W119 2267397-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2024
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Entscheidungsdatum

02.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2267397-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zahl: 1295681205/220359677, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2023, Zahl: 1295681205/220359677, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
A)
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, aus Hasaka zu stammen, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören und verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch, in Syrien habe er fünf Jahre die Schule besucht.

Ausgereist sei der Beschwerdeführer 2015 in die Türkei und sei anschließend immer wieder einmal nach Syrien zurückgekehrt, zuletzt von Juli bis Oktober 2021 auf Urlaub.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Ich habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Außerdem wurde ich vom Regime aufgefordert, den Militärdienst zu leisten. Ich möchte gerne in Frieden leben. Dort gibt es keine Sicherheit. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“

Bei einer Rückkehr habe er „Angst vor allen Streitkräften in Syrien. Alle werden mich obligatorisch rekrutieren. Hier meine ich die Kurden, IS und das Regime.“

Am 28.07.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte seine ID Card in Original sowie zwei Fotos seiner Hochzeit vor und erklärte im Wesentlichen, er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Araber an. Geboren und aufgewachsen sei er in al Hasaka, wo er bis zum Verlassen Syriens gelebt habe. Fünf Jahre habe der Beschwerdeführer die Schule besucht und danach als Landwirt und Hirte gearbeitet.

Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei der genannte Landesteil unter der Herrschaft des IS gestanden, die Regierung sei dort nicht präsent gewesen.

Der Beschwerdeführer sei verheiratet, die Gattin lebe bei seinen Eltern in Hasaka.

Als er im Jahr 2015 Syrien verlassen habe, sei der Beschwerdeführer XXXX alt gewesen. 2019 und 2021 sei er Syrien zurückgekehrt. 2019 habe er sich für ca. vier Monate in al Hasaka aufgehalten, um zu heiraten, im Jahr 2021 habe er dort für ca. drei Monate seine Familie und seine Frau besucht. Im Jahr 2019 und 2021 sei er dabei jeweils zweimal an Checkpoints kontrolliert worden, die die Kurden und die freie syrische Armee betrieben hätten. Im Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer wegen der finanziellen Lage die Türkei verlassen und und für die Reise von der Türkei bis nach Österreich ca. 7000 Euro bezahlt. Als er im Jahr 2015 Syrien verlassen habe, sei der Beschwerdeführer römisch 40 alt gewesen. 2019 und 2021 sei er Syrien zurückgekehrt. 2019 habe er sich für ca. vier Monate in al Hasaka aufgehalten, um zu heiraten, im Jahr 2021 habe er dort für ca. drei Monate seine Familie und seine Frau besucht. Im Jahr 2019 und 2021 sei er dabei jeweils zweimal an Checkpoints kontrolliert worden, die die Kurden und die freie syrische Armee betrieben hätten. Im Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer wegen der finanziellen Lage die Türkei verlassen und und für die Reise von der Türkei bis nach Österreich ca. 7000 Euro bezahlt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „Syrien habe ich verlassen, um ein besseres Leben zu haben.“ Nachgefragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, sein Herkunftsland zu verlassen, vollständig habe vorbringen können, erwiderte er, er hätte auch Militärdienst leisten müssen. Wenn er bei der Rückkehr von der Regierung erwischt werden würde, würde er die Todesstrafe erhalten.

Den regulären Militärdienst habe der Beschwerdeführer nicht geleistet, er sei auch nicht zur Abholung des Militärbuches aufgefordert worden. Ausdrücklich verneinte er, dass jemals etwaige Vertreter von Behörden, dem Militär oder sonstigen Einrichtungen bei ihm zuhause gewesen seien, um ihn zu rekrutieren. In seinem Gebiet habe es keine Checkpoints des Regimes gegeben. Vorgehalten, in der Erstbefragung habe er angegeben, dass er vom Regime aufgefordert worden wäre, den Militärdienst zu machen, antwortete der Beschwerdeführer, es könnte ein Missverständnis sein, er habe gesagt, dass er den Dienst leisten hätte müssen. Nochmals verneinte er eine Einberufung zur Ableistung des Militärdienstes.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen und sich dem Militärdienst entzogen. Als Deserteur drohe ihm eine langjährige Haftstrafe bzw. die Todesstrafe. Wegen der aktuellen Situation und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die syrische Armee einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen habe, sei außerdem von einem erheblich erhöhten Maß an Willkür auszugehen. Wehrdienstentziehung sei illegal und werde als politischer, oppositioneller Akt gewertet. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für das entsprechende Risikoprofil der UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. Darüber hinaus bestehe auch eine erhebliche Rekrutierungsgefahr durch die kurdischen Einheiten, zum Beispiel die YPG, die wegen der türkischen Offensive ab Oktober 2019 zu einer Generalmobilisierung aufgerufen habe. Sie sehe die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung oder als Ausdruck der Unterstützung des IS an. Die Weigerung der Ableistung des Militärdienstes bei den kurdischen Milizen könne schwerwiegende Konsequenzen wie Entführung, Inhaftierung und Misshandlung haben. Nach den aktuellen UNHCR Erwägungen seien Menschen, die ehemals oppositionell besetzten Gebieten lebten, welche vom syrischen Regime ganz oder teilweise zurückerobert worden seien, der unmittelbaren Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weil eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Zudem hätte sich das Bundesamt auch detaillierter damit auseinandersetzen müssen, welche Folgen die Ausreise und Asylantragstellung in Österreich für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien hätte. Auch ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass eine Rückkehr allenfalls nur über Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes stünden, sicher, legal und zumutbar möglich wäre.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe Syrien verlassen und sich dem Militärdienst entzogen. Als Deserteur drohe ihm eine langjährige Haftstrafe bzw. die Todesstrafe. Wegen der aktuellen Situation und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die syrische Armee einen Mangel an Soldaten zu verzeichnen habe, sei außerdem von einem erheblich erhöhten Maß an Willkür auszugehen. Wehrdienstentziehung sei illegal und werde als politischer, oppositioneller Akt gewertet. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für das entsprechende Risikoprofil der UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. Darüber hinaus bestehe auch eine erhebliche Rekrutierungsgefahr durch die kurdischen Einheiten, zum Beispiel die YPG, die wegen der türkischen Offensive ab Oktober 2019 zu einer Generalmobilisierung aufgerufen habe. Sie sehe die Verweigerung des Kampfes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung oder als Ausdruck der Unterstützung des IS an. Die Weigerung der Ableistung des Militärdienstes bei den kurdischen Milizen könne schwerwiegende Konsequenzen wie Entführung, Inhaftierung und Misshandlung haben. Nach den aktuellen UNHCR Erwägungen seien Menschen, die ehemals oppositionell besetzten Gebieten lebten, welche vom syrischen Regime ganz oder teilweise zurückerobert worden seien, der unmittelbaren Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weil eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Zudem hätte sich das Bundesamt auch detaillierter damit auseinandersetzen müssen, welche Folgen die Ausreise und Asylantragstellung in Österreich für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien hätte. Auch ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass eine Rückkehr allenfalls nur über Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes stünden, sicher, legal und zumutbar möglich wäre.

Am 14.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst an, in XXXX (phonetisch) in der Provinz al-Hasaka, XXXX östlich von der Stadt XXXX und XXXX von der irakischen Grenze entfernt, geboren zu sein. Das Heimatdorf befinde sich drei bis vier Kilometer in westlicher Richtung von XXXX . Zu dem Gebiet wurde auf syria livemap ein Screenshot erstellt und festgehalten, dass es von den Kurden kontrolliert wird. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, bei der Ausreise im Jahr 2015 sei das Dorf unter Kontrolle des IS gestanden, Ende 2018 seien die Kurden und die Internationale Allianz gekommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst an, in römisch 40 (phonetisch) in der Provinz al-Hasaka, römisch 40 östlich von der Stadt römisch 40 und römisch 40 von der irakischen Grenze entfernt, geboren zu sein. Das Heimatdorf befinde sich drei bis vier Kilometer in westlicher Richtung von römisch 40 . Zu dem Gebiet wurde auf syria livemap ein Screenshot erstellt und festgehalten, dass es von den Kurden kontrolliert wird. Der Beschwerdeführer erklärte hierzu, bei der Ausreise im Jahr 2015 sei das Dorf unter Kontrolle des IS gestanden, Ende 2018 seien die Kurden und die Internationale Allianz gekommen.

Die Schule habe er vier Jahre lang besucht. In der fünften Schulklasse sei er nur zwei Monate gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der Landwirtschaft gearbeitet und mit Vieh gehandelt, in der Türkei sei er in Fabriken tätig gewesen.

Alle seine Familienangehörigen befänden sich in Syrien. Drei Brüder seien in der Türkei gewesen und nach Syrien abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe vier Halbbrüder und sieben Halbschwestern. Von seiner Mutter habe er drei Brüder und sechs Schwestern. Sein Vater arbeite in der Landwirtschaft und habe 50 Schafe, seine Frau lebe bei den Eltern des Beschwerdeführers. Ältere Personen hätten dort keine Probleme, die Jüngeren würden wegen des Militärdienstes gesucht.

Sein im Jahr XXXX geborener Bruder, der bei einem Arbeitsunfall in Jordanien 2010 zwei Finger verloren habe, meide die Regimegebiete. Die Kurden hätten ihn vor ungefähr zwei Monaten rekrutieren wollen. Nachdem sie herausgefunden hätten, dass er an den Fingern verletzt sei, hätten sie ihn davon befreit. Einer der Halbbrüder sei aus dem Militärdienst geflüchtet, einer sei nicht eingerückt. Er selbst werde auch gesucht, sowohl vom Regime, als auch von den Kurden. Der Verletzte werde vom Regime gesucht. Der im Jahr XXXX Geborene werde sowohl vom Regime, als auch von den Kurden gesucht. All dies wisse der Beschwerdeführer deshalb, weil jeder, der älter als 18 Jahre sei, vom Regime wegen des Militärdienstes gesucht werde. Vorgehalten, das Regime sei in seiner Heimatregion nicht präsent, erwiderte der Beschwerdeführer: „Das stimmt, aber die Kurden in unserem Gebiet rekrutieren junge Männer. Sie wollten meinen verletzten Bruder vor zwei Monaten rekrutieren.“ Seine Brüder versuchten, zu Hause zu bleiben. Sie mieden die Checkpoints und die Militärpolizei und warteten ab, bis sich die Lage in der Türkei beruhige, um illegal nach Ras Al Ain und weiter in die Türkei zu reisen.Sein im Jahr römisch 40 geborener Bruder, der bei einem Arbeitsunfall in Jordanien 2010 zwei Finger verloren habe, meide die Regimegebiete. Die Kurden hätten ihn vor ungefähr zwei Monaten rekrutieren wollen. Nachdem sie herausgefunden hätten, dass er an den Fingern verletzt sei, hätten sie ihn davon befreit. Einer der Halbbrüder sei aus dem Militärdienst geflüchtet, einer sei nicht eingerückt. Er selbst werde auch gesucht, sowohl vom Regime, als auch von den Kurden. Der Verletzte werde vom Regime gesucht. Der im Jahr römisch 40 Geborene werde sowohl vom Regime, als auch von den Kurden gesucht. All dies wisse der Beschwerdeführer deshalb, weil jeder, der älter als 18 Jahre sei, vom Regime wegen des Militärdienstes gesucht werde. Vorgehalten, das Regime sei in seiner Heimatregion nicht präsent, erwiderte der Beschwerdeführer: „Das stimmt, aber die Kurden in unserem Gebiet rekrutieren junge Männer. Sie wollten meinen verletzten Bruder vor zwei Monaten rekrutieren.“ Seine Brüder versuchten, zu Hause zu bleiben. Sie mieden die Checkpoints und die Militärpolizei und warteten ab, bis sich die Lage in der Türkei beruhige, um illegal nach Ras Al Ain und weiter in die Türkei zu reisen.

Der Beschwerdeführer werde vom Regime gesucht. Dieses könne ihn aber nicht erreichen und an ihn kein „Telegramm“ schicken. Er habe Syrien im Jahr 2015 verlassen und sei vier bis fünf Jahre in der Türkei geblieben. Vorgehalten, er sei im Jahr 2019 und 2021 für kurze Zeit nach Syrien zurückgekehrt, antwortete der Beschwerdeführer, er sei damals deshalb nach Syrien zurückgereist, weil er seine Familie vermisst habe und habe zu 70% sein Leben riskiert. Im Jahr 2019 sei er über XXXX und im Jahr 2021 über XXXX zurückgekehrt. In Gebieten der FSA sei er nicht gefährdet gewesen, jedoch in Gebieten der Kurden, dort sei er illegal mit Motorrädern über die Landwege gefahren. Vorgehalten, er habe beim Bundesamt angegeben, in den Jahren 2019 und 2021 jeweils zweimal an Checkpoints kontrolliert worden zu sein, welche durch die Kurden und die FSA betrieben worden seien, replizierte der Beschwerdeführer: „Ich habe nur Checkpoints der FSA passiert, Checkpoints der Kurden habe ich gemieden. Ich habe bestimmten Personen 300 bis 400 Dollar bezahlt, damit ich diese Checkpoints nicht passieren muss.“ Dabei handle es sich um Zivilpersonen, die als Schlepper arbeiten und Leute von einem Ort in den nächsten transportieren. Vorgehalten, er habe beim Bundesamt sehr wohl angegeben, bei Checkpoints der Kurden kontrolliert worden zu sein, antwortete er: „Nein, ich habe Checkpoints der Kurden nicht passiert und wie soll ich das machen? Ich werde von ihnen wegen des Militärdienstes gesucht.“ Vorgehalten, das Protokoll sei nach Beendigung der Einvernahme rückübersetzt worden und er habe dagegen keine Einwendungen erhoben, antwortete der Beschwerdeführer: „Vielleicht habe ich mich nicht konzentrieren können“. Der Beschwerdeführer werde vom Regime gesucht. Dieses könne ihn aber nicht erreichen und an ihn kein „Telegramm“ schicken. Er habe Syrien im Jahr 2015 verlassen und sei vier bis fünf Jahre in der Türkei geblieben. Vorgehalten, er sei im Jahr 2019 und 2021 für kurze Zeit nach Syrien zurückgekehrt, antwortete der Beschwerdeführer, er sei damals deshalb nach Syrien zurückgereist, weil er seine Familie vermisst habe und habe zu 70% sein Leben riskiert. Im Jahr 2019 sei er über römisch 40 und im Jahr 2021 über römisch 40 zurückgekehrt. In Gebieten der FSA sei er nicht gefährdet gewesen, jedoch in Gebieten der Kurden, dort sei er illegal mit Motorrädern über die Landwege gefahren. Vorgehalten, er habe beim Bundesamt angegeben, in den Jahren 2019 und 2021 jeweils zweimal an Checkpoints kontrolliert worden zu sein, welche durch die Kurden und die FSA betrieben worden seien, replizierte der Beschwerdeführer: „Ich habe nur Checkpoints der FSA passiert, Checkpoints der Kurden habe ich gemieden. Ich habe bestimmten Personen 300 bis 400 Dollar bezahlt, damit ich diese Checkpoints nicht passieren muss.“ Dabei handle es sich um Zivilpersonen, die als Schlepper arbeiten und Leute von einem Ort in den nächsten transportieren. Vorgehalten, er habe beim Bundesamt sehr wohl angegeben, bei Checkpoints der Kurden kontrolliert worden zu sein, antwortete er: „Nein, ich habe Checkpoints der Kurden nicht passiert und wie soll ich das machen? Ich werde von ihnen wegen des Militärdienstes gesucht.“ Vorgehalten, das Protokoll sei nach Beendigung der Einvernahme rückübersetzt worden und er habe dagegen keine Einwendungen erhoben, antwortete der Beschwerdeführer: „Vielleicht habe ich mich nicht konzentrieren können“.

Er habe Checkpoints der Kurden nicht passiert. Hätten sie ihn aufgegriffen, hätten sie ihn rekrutieren können.

Probleme beim Grenzübertritt habe es 2019 und 2021 keine gegeben: „Ich hatte einen Kimlik in der Türkei. Auf der türkischen Seite bekommt man ein Schreiben mit der Aufenthaltsdauer in Syrien. Auf der syrischen Seite kontrollieren Soldaten der FSA dieses Schreiben. Man kann problemlos den Grenzübergang passieren. In Gebieten der FSA kann man problemlos reisen. In Kurdengebieten muss man illegal mit Hilfe der Schlepper reisen.“ Falls er von den Kurden angehalten würde, würden sie ihn inhaftieren und in den Militärdienst schicken. Er sei nie bei einem kurdischen Checkpoint vorbeigekommen.

Im Alter von 16/17 bis 35/36 würden die Männer von Kurden rekrutiert. Vorgehalten, den Informationen der erkennenden Richterin zufolge von 18 bis 24 Jahren, antwortete der Beschwerdeführer, das stimme nicht, 16-jährige, die nicht einmal einen Bart hätten, würden rekrutiert.

Für die Flucht nach Österreich habe der Beschwerdeführer 7.300 bis 7.400 € bezahlt. Er würde dem verbrecherischen Regime kein Geld für einen Freikauf zahlen. Das Regime habe eine Million Personen getötet und 15 Mio. vertrieben. Er wolle die Militäruniform des Regimes nicht tragen. Das sei seine Meinung betreffend das syrische Regime und die Kurden. Die Kurden seien Agenten der ausländischen Mächte. Sie dienten nicht den Bürgern. Das Regime habe die Bevölkerung getötet, nur, weil die Leute ihre Rechte gefordert hätten. Die Kurden töteten auch Menschen und diskriminierten sie. Das Regime und die Kurden seien gleich.

Im Fall einer fiktiven Rückkehr nach Syrien würde das Regime den Beschwerdeführer zu 100% inhaftieren und foltern. Die Kurden würden ihn rekrutieren und inhaftieren.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023 Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023 Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidsch und Al Khafsah, 5. September 2019, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 7. September 2023 in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] 6. September 2023 Syrien Grenzübergänge COI CMS Version 1, 25.10.2023, EUAA Syria, major human rights, security, socio-economic developments Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zu Syrien: Rekrutierungspraxis YPG; Rekrutierung von Arabern, 2. März 2023 Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Provinz Aleppo 2012 bis 2017, Akteure in der Region zw. Manbidsch und Al Khafsah, 5. September 2019, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) vom 7. September 2023 in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Er ist verheiratet und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz al Hasaka im Dorf XXXX (phonetisch), drei bis vier Kilometer in westlicher Richtung von XXXX und XXXX von der irakischen Grenze entfernt, geboren, wo er bis zur Ausreise in die Türkei im Oktober 2015 im Familienverband lebte. Er absolvierte vier bis fünf Jahre die Grundschule, arbeitete in der Landwirtschaft und handelte mit Vieh, in der Türkei war er in Fabriken tätig.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz al Hasaka im Dorf römisch 40 (phonetisch), drei bis vier Kilometer in westlicher Richtung von römisch 40 und römisch 40 von der irakischen Grenze entfernt, geboren, wo er bis zur Ausreise in die Türkei im Oktober 2015 im Familienverband lebte. Er absolvierte vier bis fünf Jahre die Grundschule, arbeitete in der Landwirtschaft und handelte mit Vieh, in der Türkei war er in Fabriken tätig.

Alle seine Familienangehörigen (die Eltern, die Ehefrau sowie Geschwister und Halbgeschwister, darunter mehrere Brüder) befinden sich in Syrien, der Vater des Beschwerdeführers betreibt eine Landwirtschaft.

Syrien verließ der Beschwerdeführer im Jahr 2015 und lebte danach in der Türkei. Im Dezember 2021 reiste er wegen der finanziellen Lage von dort aus über mehrere Länder illegal und schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 27.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2019 und 2021 kehrte er jeweils für mehrere Monate zu seiner Familie in der Heimat zurück.

Der Beschwerdeführer hält sich wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges außerhalb der Heimat auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Stellen oder eine andere Gruppe ausgesetzt, er war nicht politisch tätig, nicht Mitglied einer oppositionellen Partei und wurde nicht verhaftet.

Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl für den Wehrdienst bei der syrischen Armee erhalten. Er wurde auch nicht zur Abholung seines Militärbuches aufgefordert.

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter kurdischer Kontrolle.

Das syrische Regime hat keinen Zugriff auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und ist dort nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort jedenfalls auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum Militärdienst in der syrischen Armee einberufen bzw. wegen Wehrdienstentziehung verfolgt zu werden.

Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, der Herkunft aus oppositionellem Gebiet, seiner Ausreise oder der Asylantragstellung die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt.

Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in sein Herkunftsgebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur in der Nähe von al-Malikiya möglich. Er müsste bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.

Der XXXX jährige Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Der römisch 40 jährige Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/5fd3f0f1bb7241d93fd51ad9222c4afca63dbc05

Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/e64080fa588c9a5530bf7a81e1fc7338507ae6f5

CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023)

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).

Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Irans unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022).

Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/d7a8a5178086265d908a49de05bd8cfed31a221a

Zenith 11.2.2022

Auch wenn die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes erklärtes Ziel des Regimes bleibt, zeichnet sich eine Rückeroberung weiterer Landesteile durch das Regime derzeit nicht ab. Im Nordwesten des Landes werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Die Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei stehen in Teilen unter Kontrolle der Türkei und der ihr nahestehenden bewaffneten Gruppierungen und in Teilen unter Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) und in einigen Fällen auch des syrischen Regimes (AA 29.11.2021).

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der Syrischen Demokratischen Kräfte und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022).

Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023).

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022).

Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023).

Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS)

Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouve

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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