TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/6 W228 2265083-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2024
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Entscheidungsdatum

06.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
Koordinierung Soziale Sicherheit Art11
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Spruch


W228 2265083-1/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 21.11.2022, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 21.11.2022, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 21.11.2022 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2016 jeweils € 4.082,91 sowie für das Jahr 2017 jeweils
€ 2.396,62 beträgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 20.03.2014 als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen sei. Überdies sei sie von 06.08.2014 bis 06.05.2021 und wieder seit 03.09.2021 als Geschäftsführerin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen. Von 17.04.2014 bis 01.08.2017 sei sie in Österreich hauptwohnsitzgemeldet gewesen. Mit Schreiben vom 22.08.2017 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekanntgegeben, dass sie ihren Wohnsitz ab 01.08.2017 nach Prag verlege. Mit Schreiben vom 14.09.2022 habe die Beschwerdeführerin die SVS erstmal informiert, dass sie seit 22.07.2022 als angestellte geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX s.r.o. in Tschechien gemeldet sei. Der zuständige Sozialversicherungsträger der tschechischen Republik habe bis dato nicht festgestellt, dass die tschechischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit im Fall der Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 anzuwenden seien. Somit seien gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) 883/2004 die Rechtsvorschiften des Mitgliedstaates anzuwenden, in dem die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung ausübe. Da die Beschwerdeführerin in Österreich jedenfalls auch im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 als geschäftsführende Gesellschafterin einer gewerbetreibenden GmbH im Firmenbuch eingetragen und somit selbständig erwerbstätig gewesen sei, seien in diesem Zeitraum die österreichischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit anzuwenden. Die Beschwerdeführerin unterliege daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG. In weiterer Folge wurde die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2017 dargelegt.
Mit Bescheid vom 21.11.2022 hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (in der Folge: SVS) gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG festgestellt, dass die monatliche Beitragsgrundlage von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) in der Kranken- und Pensionsversicherung für das Jahr 2016 jeweils € 4.082,91 sowie für das Jahr 2017 jeweils
€ 2.396,62 beträgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 20.03.2014 als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen sei. Überdies sei sie von 06.08.2014 bis 06.05.2021 und wieder seit 03.09.2021 als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen. Von 17.04.2014 bis 01.08.2017 sei sie in Österreich hauptwohnsitzgemeldet gewesen. Mit Schreiben vom 22.08.2017 habe die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekanntgegeben, dass sie ihren Wohnsitz ab 01.08.2017 nach Prag verlege. Mit Schreiben vom 14.09.2022 habe die Beschwerdeführerin die SVS erstmal informiert, dass sie seit 22.07.2022 als angestellte geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 s.r.o. in Tschechien gemeldet sei. Der zuständige Sozialversicherungsträger der tschechischen Republik habe bis dato nicht festgestellt, dass die tschechischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit im Fall der Beschwerdeführerin im entscheidungsrelevanten Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 anzuwenden seien. Somit seien gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO (EG) 883/2004 die Rechtsvorschiften des Mitgliedstaates anzuwenden, in dem die Beschwerdeführerin eine Beschäftigung ausübe. Da die Beschwerdeführerin in Österreich jedenfalls auch im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 als geschäftsführende Gesellschafterin einer gewerbetreibenden GmbH im Firmenbuch eingetragen und somit selbständig erwerbstätig gewesen sei, seien in diesem Zeitraum die österreichischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit anzuwenden. Die Beschwerdeführerin unterliege daher im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG. In weiterer Folge wurde die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2017 dargelegt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die XXXX GmbH inzwischen alle Gewerbeberechtigungen niedergelegt habe und in den Jahren 2014 bis 2020 keinerlei Tätigkeit ausgeübt habe. Die Tätigkeiten gemäß dem Gewerbe bei der XXXX GmbH seien bis Sommer 2017 durch die Gesellschaft erbracht worden. Danach seien keine Leistungen in Österreich mehr erbracht worden, da die Geschäftsführung nach Prag verzogen sei. Aus diesem Grund beantrage die Beschwerdeführerin nochmals, sie gemäß der Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Prag rückwirkend ab August 2017 aus der Versicherungspflicht der SVS zu entlassen. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit verrichtet, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausübt. Die wesentlichen Tätigkeiten für die XXXX GmbH und weitere Beteiligungen würden in Prag realisiert werden. Die XXXX s.r.o. verrechne dementsprechend die Leistungen an die Gesellschaften. Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Lebensmittelpunkt in Prag gelegen sei. Ihre Tätigkeiten würden durch die tschechische Gesellschaft erbracht und auch verrechnet werden. Sie beanspruche keine Rente oder andere Leistungen in Österreich. Sie sei von Anbeginn ihrer Tätigkeiten vollumfänglich privat gemäß dem Deutschen Krankensystem versichert und benötige keine Leistungen in Österreich.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die römisch 40 GmbH inzwischen alle Gewerbeberechtigungen niedergelegt habe und in den Jahren 2014 bis 2020 keinerlei Tätigkeit ausgeübt habe. Die Tätigkeiten gemäß dem Gewerbe bei der römisch 40 GmbH seien bis Sommer 2017 durch die Gesellschaft erbracht worden. Danach seien keine Leistungen in Österreich mehr erbracht worden, da die Geschäftsführung nach Prag verzogen sei. Aus diesem Grund beantrage die Beschwerdeführerin nochmals, sie gemäß der Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Prag rückwirkend ab August 2017 aus der Versicherungspflicht der SVS zu entlassen. Eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit verrichtet, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil der Tätigkeit ausübt. Die wesentlichen Tätigkeiten für die römisch 40 GmbH und weitere Beteiligungen würden in Prag realisiert werden. Die römisch 40 s.r.o. verrechne dementsprechend die Leistungen an die Gesellschaften. Zusammenfassend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Lebensmittelpunkt in Prag gelegen sei. Ihre Tätigkeiten würden durch die tschechische Gesellschaft erbracht und auch verrechnet werden. Sie beanspruche keine Rente oder andere Leistungen in Österreich. Sie sei von Anbeginn ihrer Tätigkeiten vollumfänglich privat gemäß dem Deutschen Krankensystem versichert und benötige keine Leistungen in Österreich.

Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der SVS, einlangend am 04.01.2023, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 10.01.2024 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der SVS übermittelt.

Am 31.01.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 02.02.2024 der Beschwerdeführerin die Vorlage diverser Unterlagen sowie die Beantwortung diverser Fragen aufgetragen.

Am 05.02.2024 langte eine mit 30.01.2024 datierte Stellungnahme und Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 19.02.2024 das Finanzamt Österreich um Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide der Beschwerdeführerin für die Jahre 2016 und 2017 samt den jeweiligen Steuererklärungen ersucht.

Am 20.02.2024 langte eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage der SVS beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 22.02.2024 langte eine Dokumentenvorlage des Finanzamtes Österreich beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 27.02.2024 langte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Stellungnahme der Österreichischen Finanzmarktaufsicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 01.03.2024 langte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Mitteilung und Urkundenvorlage des Landesgerichts Innsbruck beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 27.03.2024 langte eine mit 21.03.2024 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 03.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.

Am 18.07.2024 langte eine mit 15.07.2024 datierte Stellungnahme und Unterlagenvorlage der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war im verfahrensrelevanten Zeitraum als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH mit Standort 1010 Wien, XXXX im Firmenbuch eingetragen.Die Beschwerdeführerin war im verfahrensrelevanten Zeitraum als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH mit Standort 1010 Wien, römisch 40 im Firmenbuch eingetragen.

Die XXXX GmbH war seit 29.04.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ und war von 29.04.2014 bis 08.11.2022 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf „Public Relations Berater“. Ab 01.01.2022 war der Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung gemeldet. Die Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ wurde mit Wirksamkeit vom 03.07.2024 zurückgelegt.Die römisch 40 GmbH war seit 29.04.2014 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ und war von 29.04.2014 bis 08.11.2022 Inhaberin der Gewerbeberechtigung lautend auf „Public Relations Berater“. Ab 01.01.2022 war der Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung gemeldet. Die Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ wurde mit Wirksamkeit vom 03.07.2024 zurückgelegt.

Die Beschwerdeführerin war darüber hinaus im verfahrensrelevanten Zeitraum als Geschäftsführerin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen.Die Beschwerdeführerin war darüber hinaus im verfahrensrelevanten Zeitraum als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen.

Von 17.04.2014 bis 01.08.2017 war die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX 1010 Wien, hauptwohnsitzgemeldet. Mit 01.08.2017 hat sie ihren Wohnsitz nach Tschechien (Prag) verlegt.Von 17.04.2014 bis 01.08.2017 war die Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 1010 Wien, hauptwohnsitzgemeldet. Mit 01.08.2017 hat sie ihren Wohnsitz nach Tschechien (Prag) verlegt.

Mit 01.08.2017 erfolgte die Gründung der XXXX s.r.o. in Tschechien. Die Beschwerdeführerin war von 01.08.2017 bis 31.07.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX s.r.o. selbständig erwerbstätig.Mit 01.08.2017 erfolgte die Gründung der römisch 40 s.r.o. in Tschechien. Die Beschwerdeführerin war von 01.08.2017 bis 31.07.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 s.r.o. selbständig erwerbstätig.

Seit der Gründung der XXXX s.r.o. bestand ein Kooperationsvertrag zwischen der XXXX s.r.o. und der XXXX GmbH. Die Leistungen inklusive der Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin wurden der XXXX GmbH von der XXXX s.r.o. in Rechnung gestellt.Seit der Gründung der römisch 40 s.r.o. bestand ein Kooperationsvertrag zwischen der römisch 40 s.r.o. und der römisch 40 GmbH. Die Leistungen inklusive der Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin wurden der römisch 40 GmbH von der römisch 40 s.r.o. in Rechnung gestellt.

Ab 01.08.2022 war die Beschwerdeführerin angestellte geschäftsführende Gesellschafterin bei der XXXX s.r.o.. Die vorliegende A1 Bescheinigung der tschechischen Sozialversicherung, datierend auf 14.02.2023, weist eine Zuständigkeit der tschechischen Sozialversicherungsträger für den Zeitraum 01.08.2022 – 31.12.2023 aus.Ab 01.08.2022 war die Beschwerdeführerin angestellte geschäftsführende Gesellschafterin bei der römisch 40 s.r.o.. Die vorliegende A1 Bescheinigung der tschechischen Sozialversicherung, datierend auf 14.02.2023, weist eine Zuständigkeit der tschechischen Sozialversicherungsträger für den Zeitraum 01.08.2022 – 31.12.2023 aus.

Für die Beschwerdeführerin bestand im verfahrensrelevanten Zeitraum eine private Krankheitskostenvollversicherung bei der XXXX Krankenversicherung in Deutschland.Für die Beschwerdeführerin bestand im verfahrensrelevanten Zeitraum eine private Krankheitskostenvollversicherung bei der römisch 40 Krankenversicherung in Deutschland.

Die Beschwerdeführerin verfügte im verfahrensrelevanten Zeitraum über keinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik ab dem Tag der Geburt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besteht erst mit Anfang 2023.

Der Einkommensteuerbescheid 2016 der Beschwerdeführerin weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 47.007,16 aus.

Der Einkommensteuerbescheid 2017 der Beschwerdeführerin weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 13.010,32 aus.

Die Beschwerdeführer übte Tätigkeiten in Österreich ab August 2017 aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen war, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen war, ergibt sich aus dem Firmenbuchauszug.

Die weiteren Feststellungen zur XXXX GmbH ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ mit Wirksamkeit vom 03.07.2024 ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2024 übermittelten Verständigung des Magistrats der Stadt Wien vom 11.07.2024.Die weiteren Feststellungen zur römisch 40 GmbH ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ mit Wirksamkeit vom 03.07.2024 ergibt sich aus der dem Bundesverwaltungsgericht am 18.07.2024 übermittelten Verständigung des Magistrats der Stadt Wien vom 11.07.2024.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum als Geschäftsführerin der XXXX GmbH im Firmenbuch eingetragen war, ergibt sich ebenfalls aus dem Firmenbuchauszug.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum als Geschäftsführerin der römisch 40 GmbH im Firmenbuch eingetragen war, ergibt sich ebenfalls aus dem Firmenbuchauszug.

Die Hauptwohnsitzmeldung der Beschwerdeführerin in Wien von 17.04.2014 bis 01.08.2017 ergibt sich aus dem ZMR. Die Wohnsitzverlegung nach Prag mit 01.08.2017 ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Gründung der XXXX s.r.o mit 01.08.2017 sowie die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 01.08.2017 bis 31.07.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX s.r.o. ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen.Die Gründung der römisch 40 s.r.o mit 01.08.2017 sowie die selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin von 01.08.2017 bis 31.07.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 s.r.o. ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen.

Der Kooperationsvertrag zwischen der XXXX s.r.o. und der XXXX GmbH war der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.03.2024 beigelegt.Der Kooperationsvertrag zwischen der römisch 40 s.r.o. und der römisch 40 GmbH war der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21.03.2024 beigelegt.

Die Feststellung, wonach die Leistungen inklusive der Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin der XXXX GmbH von der XXXX s.r.o. in Rechnung gestellt wurden, ergibt sich aus den ebenfalls mit Stellungnahme vom 21.03.2024 vorgelegten Rechnungen.Die Feststellung, wonach die Leistungen inklusive der Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführerin der römisch 40 GmbH von der römisch 40 s.r.o. in Rechnung gestellt wurden, ergibt sich aus den ebenfalls mit Stellungnahme vom 21.03.2024 vorgelegten Rechnungen.

Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ab 01.08.2022 angestellte geschäftsführende Gesellschafterin bei der XXXX s.r.o. war, ergibt sich aus der vorliegenden A1 Bescheinigung der tschechischen Sozialversicherung, datierend auf 14.02.2023.Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ab 01.08.2022 angestellte geschäftsführende Gesellschafterin bei der römisch 40 s.r.o. war, ergibt sich aus der vorliegenden A1 Bescheinigung der tschechischen Sozialversicherung, datierend auf 14.02.2023.

Die Feststellung, wonach für die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in Deutschland eine private Krankheitskostenvollversicherung bestand, ergibt sich aus der Bescheinigung der XXXX Krankenversicherung vom 30.08.2017.Die Feststellung, wonach für die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in Deutschland eine private Krankheitskostenvollversicherung bestand, ergibt sich aus der Bescheinigung der römisch 40 Krankenversicherung vom 30.08.2017.

Es ist nicht strittig, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum über keinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik ab dem Tag der Geburt verfügte. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde erst mit Anfang 2023 ausgestellt, wie die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 21.03.2024 ausführte.

Die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2016 und 2017 liegen im Akt ein.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Tätigkeiten in Österreich ab August 2017 ausübte, ergibt sich aus Ihren Angaben im Schriftsatz vom 21.03.2024 zu Punkt 3, in dem ausgeführt wird, dass Sie 2017 3 Tage in Wien tätig war.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Einleitend ist festzuhalten, dass der Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 beschwerdegegenständlich ist. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde außer Streit gestellt, dass lediglich der Zeitraum 01.08.2017 bis 31.12.2017 strittig ist, zumal erst ab 01.08.2017 eine Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin nach Tschechien sowie die dortige Gründung der XXXX s.r.o durch die Beschwerdeführerin erfolgt ist.Einleitend ist festzuhalten, dass der Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 beschwerdegegenständlich ist. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde außer Streit gestellt, dass lediglich der Zeitraum 01.08.2017 bis 31.12.2017 strittig ist, zumal erst ab 01.08.2017 eine Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin nach Tschechien sowie die dortige Gründung der römisch 40 s.r.o durch die Beschwerdeführerin erfolgt ist.

Den oben getroffenen Feststellungen folgend war die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in Österreich als geschäftsführende Gesellschafterin einer gewerbetreibenden GmbH im Firmenbuch eingetragen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert.

Aufgrund ihrer Eintragung im Firmenbuch als geschäftsführende Gesellschafterin einer gewerbetreibenden GmbH unterlag die Beschwerdeführerin daher im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.Aufgrund ihrer Eintragung im Firmenbuch als geschäftsführende Gesellschafterin einer gewerbetreibenden GmbH unterlag die Beschwerdeführerin daher im verfahrensrelevanten Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG.

Den oben getroffenen Feststellungen folgend war die Beschwerdeführerin überdies von 01.08.2017 bis 31.07.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX s.r.o. in Tschechien selbständig erwerbstätig.Den oben getroffenen Feststellungen folgend war die Beschwerdeführerin überdies von 01.08.2017 bis 31.07.2022 als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 s.r.o. in Tschechien selbständig erwerbstätig.

Gemäß Art 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.Gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Gemäß Art 11 der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.Gemäß Artikel 11, der VO (EG) Nr. 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

Im gegenständlichen Fall liegt jedoch eine Koordinierungsfrage, welcher anhand der VO (EG) 883/2002 zu lösen wäre, nicht vor. Dies aus folgenden Erwägungen:

Im tschechischen Gesetz vom 07.03.1997 über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung bestimmter damit zusammenhängender Rechtsakte (im Original: „Zakon ze dne 7. b?ezna 1997 o ve?ejném zdravotním pojišt?ní a o zm?n? a dopln?ní n?kterých souvisejících zákon?“), zu finden unter https://www.zakonyprolidi.cz/cs/1997-48, werden im § 3 die Voraussetzungen für die Begründung und Beendigung der Krankenversicherung dargelegt.Im tschechischen Gesetz vom 07.03.1997 über die öffentliche Krankenversicherung und über die Änderung bestimmter damit zusammenhängender Rechtsakte (im Original: „Zakon ze dne 7. b?ezna 1997 o ve?ejném zdravotním pojišt?ní a o zm?n? a dopln?ní n?kterých souvisejících zákon?“), zu finden unter https://www.zakonyprolidi.cz/cs/1997-48, werden im Paragraph 3, die Voraussetzungen für die Begründung und Beendigung der Krankenversicherung dargelegt.

Dieser lautet (nach maschineller Übersetzung):

„§ 3 Begründung und Beendigung der Krankenversicherung

(1) Krankenversicherung entsteht

a) eine Person, die durch Geburt, Tag der Geburt einen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik erworben hat,

b) eine Person, die am Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die unbefristete Aufenthaltserlaubnis einen ständigen Wohnsitz auf dem Territorium der Tschechischen Republik mittels einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erlangt hat,

c) eine Person, die am Tag des Inkrafttretens der Entscheidung über die Betrauung mit einer Pflegefamilie zum ständigen Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik berechtigt war, wenn mindestens eine natürliche Person, der diese Person anvertraut ist, zum ständigen Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik angemeldet ist oder der Träger, in dem diese Person untergebracht ist, sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik befindet, oder

d) an eine Person ohne ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik

1. Aufnahme der Arbeit,

2. das Inkrafttreten einer Entscheidung über eine langfristige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung,

3. die Entscheidung über die Gewährung von Asyl in Kraft tritt,

4. die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Kraft tritt,

5. die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des vorübergehenden Schutzes auf dem Gebiet der Tschechischen Republik oder ab dem Zeitpunkt, ab dem er als Person mit vorübergehendem Schutz nach dem Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik gilt,

6. Vollstreckbarkeit einer einstweiligen Verfügung oder eines Gerichtsbeschlusses über die Unterbringung oder das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind;

7. wenn die Tschechische Republik aufgrund einer Koordinierungsverordnung oder eines verkündeten internationalen Vertrages, an den die Tschechische Republik gebunden ist, für die Krankenversicherung zuständig geworden ist; dies gilt entsprechend für eine Person, deren Anspruch sich aus unmittelbar anwendbaren Verordnungen der Europäischen Union ergibt(49), oder im Falle eines Arbeitnehmers, Selbständigen oder einer Person, die diesen Status behält, und ihrer Familienangehörigen, die nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ein Recht auf Gleichbehandlung haben(69),

8. Anmeldung eines Staatsbürgers der Tschechischen Republik für einen ständigen Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik nach einem früheren Aufenthalt im Ausland,

9. Geburt, im Falle einer in § 2 Abs. 1 lit. b) Nummer 9 oder das Datum, an dem im Namen dieser Person ein Antrag auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde,9. Geburt, im Falle einer in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,) Nummer 9 oder das Datum, an dem im Namen dieser Person ein Antrag auf Erteilung einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis gestellt wurde,

10. Geburt, im Falle einer in § 2 Abs. 1 lit. b) Nummer 10 oder das Datum, an dem der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Namen dieser Person gestellt wurde, oder10. Geburt, im Falle einer in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,) Nummer 10 oder das Datum, an dem der Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Namen dieser Person gestellt wurde, oder

11. das Inkrafttreten einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis im Falle einer in § 2 Abs. 1 lit. b) Nummer 11.“11. das Inkrafttreten einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis im Falle einer in Paragraph 2, Absatz eins, Litera b,) Nummer 11.“

Die Beschwerdeführerin erfüllte im verfahrensrelevanten Zeitraum diese Voraussetzungen nach § 3 dieses genannten Gesetzes nicht. Sie verfügte im verfahrensrelevanten Zeitraum über keinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik ab dem Tag der Geburt. Die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin der XXXX s.r.o. führte gemäß § 3 dieses Gesetzes nicht zur Begründung einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Tschechien, da § 3 Abs. 1 lit d Z 1 auf unselbständige Arbeit abstellt (siehe dazu auch Z 7, welche zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen differenziert) und nach Z 7 auch kein direkter Versicherungsanspruch aus der Koordinierungsverordnung ableitbar ist. Da die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum selbständige, nicht jedoch angestellte, geschäftsführende Gesellschafterin war (angestellte geschäftsführende Gesellschafterin war sie erst ab 01.08.2022), ist sie im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht unter die gesetzliche Krankenversicherung in Tschechien gefallen.Die Beschwerdeführerin erfüllte im verfahrensrelevanten Zeitraum diese Voraussetzungen nach Paragraph 3, dieses genannten Gesetzes nicht. Sie verfügte im verfahrensrelevanten Zeitraum über keinen ständigen Wohnsitz in der Tschechischen Republik ab dem Tag der Geburt. Die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin als geschäftsführende Gesellschafterin der römisch 40 s.r.o. führte gemäß Paragraph 3, dieses Gesetzes nicht zur Begründung einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Tschechien, da Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, auf unselbständige Arbeit abstellt (siehe dazu auch Ziffer 7,, welche zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen differenziert) und nach Ziffer 7, auch kein direkter Versicherungsanspruch aus der Koordinierungsverordnung ableitbar ist. Da die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum selbständige, nicht jedoch angestellte, geschäftsführende Gesellschafterin war (angestellte geschäftsführende Gesellschafterin war sie erst ab 01.08.2022), ist sie im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht unter die gesetzliche Krankenversicherung in Tschechien gefallen.

Da die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Tschechien unterlegen ist, hat sie die private Krankheitskostenvollversicherung bei der XXXX Krankenversicherung gebraucht, um im Krankheitsfall versichert zu sein. Diese war zudem auch Voraussetzung für die befristete(n) bzw. kurzfristige(n) Aufenthaltserlaubnis(se).Da die Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Tschechien unterlegen ist, hat sie die private Krankheitskostenvollversicherung bei der römisch 40 Krankenversicherung gebraucht, um im Krankheitsfall versichert zu sein. Diese war zudem auch Voraussetzung für die befristete(n) bzw. kurzfristige(n) Aufenthaltserlaubnis(se).

Da die Beschwerdeführerin sohin im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 zwar eine Tätigkeit, welche jedoch nicht sozialversicherungspflichtig war, in Tschechien ausgeübt hat und daher keine gesetzliche Pflichtversicherung in Tschechien bestand, kann die VO (EG) Nr. 883/2004 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen. Es liegt kein Sachverhalt vor, welcher durch die VO (EG) Nr. 883/2004 zu koordinieren wäre, zumal ausschließlich in Österreich eine Pflichtversicherung, und zwar nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, vorlag.Da die Beschwerdeführerin sohin im verfahrensrelevanten Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2017 zwar eine Tätigkeit, welche jedoch nicht sozialversicherungspflichtig war, in Tschechien ausgeübt hat und daher keine gesetzliche Pflichtversicherung in Tschechien bestand, kann die VO (EG) Nr. 883/2004 im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen. Es liegt kein Sachverhalt vor, welcher durch die VO (EG) Nr. 883/2004 zu koordinieren wäre, zumal ausschließlich in Österreich eine Pflichtversicherung, und zwar nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG, vorlag.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung für die Jahre 2016 und 2017 anhand der in den Einkommensteuerbescheiden 2016 und 2017 ausgewiesenen Einkünfte in der korrekten Höhe festgelegt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass es sich bei der VO (EG) Nr. 883/2004 ihrem klaren Wortlaut nach um eine Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit handelt, im gegenständlichen Fall jedoch kein Zuständigkeitsproblem, das anhand dieser Verordnung zu lösen wäre, vorliegt. Es liegt daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Einkommenssteuerbescheid Geschäftsführung Gesellschafter Krankenversicherung Mitgliedstaat Pflichtversicherung selbstständig Erwerbstätiger Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W228.2265083.1.00

Im RIS seit

09.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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