Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
ASVG §4Spruch
I413 2232180-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag Florian BRUTTER und Gottfried KOSTENZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch Dr. Erich GREGER, Dr Günther AUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 06.10.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, 19.11.2019 und 07.02.2020 in nicht öffentlicher Sitzung am 12.08.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag Florian BRUTTER und Gottfried KOSTENZER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 GmbH, vertreten durch Dr. Erich GREGER, Dr Günther AUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 06.10.2015, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.11.2019, 19.11.2019 und 07.02.2020 in nicht öffentlicher Sitzung am 12.08.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben. Die Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde führte bei der XXXX GmbH (im Folgenden als „Erstbeschwerdeführerin“ bezeichnet) eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 durch. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 04.10.2012 zur Kenntnis gebracht. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte die Erlassung eines Bescheides. 1. Die belangte Behörde führte bei der römisch 40 GmbH (im Folgenden als „Erstbeschwerdeführerin“ bezeichnet) eine gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2010 durch. Das Ergebnis dieser Prüfung wurde der Erstbeschwerdeführerin am 04.10.2012 zur Kenntnis gebracht. Die Erstbeschwerdeführerin beantragte die Erlassung eines Bescheides.
2. Mit Bescheid vom 06.10.2015, Zl. XXXX , entschied die belangte Behörde:
"Die in der Anlage D zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage D genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der XXXX GmbH, FN XXXX , XXXX , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG."2. Mit Bescheid vom 06.10.2015, Zl. römisch 40 , entschied die belangte Behörde:
"Die in der Anlage D zu diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen, zu den in der Anlage D genannten Zeiträumen, auf Grund ihrer ausgeübten Tätigkeit als Notärzte bei der römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , römisch 40 , rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günther Auer, Rechtsanwälte Greger und Auer, Salzburger Straße 77, 5110 Oberndorf, der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG."
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde, beantragte die Entscheidung durch einen Senat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme von 138 Notärzten und beantragte weiters, den angefochtenen Bescheid vom 06.10.2015, Zl. XXXX dahingehend abzuändern, dass er wie folgt lautet: Die in der Anlage ./D in diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen nzu den in der Anlage ./D genannten Zeiträumen aufgrund ihrer ausgeführten Tätigkeit als Notärzte bei der XXXX GmbH nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und unterliegen nicht der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs 1 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz, in eventu beantragte sie, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, in eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Erstbeschwerdeführerin Beschwerde, beantragte die Entscheidung durch einen Senat, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme von 138 Notärzten und beantragte weiters, den angefochtenen Bescheid vom 06.10.2015, Zl. römisch 40 dahingehend abzuändern, dass er wie folgt lautet: Die in der Anlage ./D in diesem Bescheid angeführten Personen unterliegen nzu den in der Anlage ./D genannten Zeiträumen aufgrund ihrer ausgeführten Tätigkeit als Notärzte bei der römisch 40 GmbH nicht der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Unfallversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und unterliegen nicht der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz, in eventu beantragte sie, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, in eventu wird beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
4. Mit Schriftsatz vom 29.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde vor und erstattete ein Vorbringen. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerden.
5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I409 abgenommen und der Gerichtsabteilung I414 neu zugewiesen.
6. Auf Grund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil § 38 (5) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.6. Auf Grund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil Paragraph 38, (5) wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I414 abgenommen und der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
7. Mit Schriftsatz vom 24.06.2019 erstattete die Erstbeschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und legte Urkunden vor.
8. Mit Schriftsatz vom 02.09.2019 nahm die belangte Behörde zu einer Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Personen Stellung.
9. Mit Schriftsatz vom 11.09.2019 nahm die belangte Behörde zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin vom 24.6.2019 Stellung.
10. Mit Schriftsatz vom 12.09.2019 nahm die Beschwerdeführerin zum Vorbringen der belangten Behörde vom 11.09.2019 Stellung.
11. Am 18.11.2019 und am 19.11.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
12. Am 07.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durch.
13. Mit Beschluss vom 19.06.2020 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.
14. Über die Rechtssache entschied das Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 14.04.2021, I413 2123959-1/72E.
15. Mit Erkenntnis vom 02.07.2024, Ro 2021/08/0011, behob der Verwaltungsgerichtshof teilweise das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.04.2021, I413 2123959-1/72E.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den gemäß § 7 Abs 1 und 2 BVwGG iVm § 414 Abs 2 ASVG zusammengesetzten Senat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 2 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz 2, ASVG zusammengesetzten Senat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden das gegenständliche Verfahren und die Verfahren I413 2123959-1, I413 2232181-1, I413 2232193-1, I413 2232192-1, I413 2232191-1, I413 2232190-1, I413 2232189-1, I413 2232188-1, I413 2232187-1, I413 2232186-1 und I413 2232185-1 zur Entscheidung wieder getrennt.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absat