Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
AuslBG §12Spruch
W167 2292378-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX (BF), StA. Argentinen, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte besonders Hochqualifizierte (§12 AuslBG) als Business Analyst bei der Arbeitgeberin XXXX datiert mit XXXX abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 (BF), StA. Argentinen, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte besonders Hochqualifizierte (§12 AuslBG) als Business Analyst bei der Arbeitgeberin römisch 40 datiert mit römisch 40 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12 AuslbG für die Tätigkeit als Business Analyst im Unternehmen XXXX erfüllt.Das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz hat der nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich zu bestätigen, dass römisch 40 die Voraussetzungen für die Zulassung als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12, AuslbG für die Tätigkeit als Business Analyst im Unternehmen römisch 40 erfüllt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte besonders Hochqualifizierte bei der angegebenen Arbeitgeberin.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei.
3. In der Beschwerde führte der BF im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunktanzahl erreicht werde und legte weitere Unterlagen vor.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.
5. Der BF stellte einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.7. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der im Zeitpunkt der Antragstellung 34-jährige BF hat in seinem Heimatland u.a. ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und einen Master in Finanzwissenschaften erworben. In Österreich hat er ein weiteres Masterstudium im Bereich Finanzwissenschaften im Jahr XXXX abgeschlossen. 1.1. Der im Zeitpunkt der Antragstellung 34-jährige BF hat in seinem Heimatland u.a. ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und einen Master in Finanzwissenschaften erworben. In Österreich hat er ein weiteres Masterstudium im Bereich Finanzwissenschaften im Jahr römisch 40 abgeschlossen.
Nach Abschluss des Studiums Rechtswissenschaften hat der BF bereits vier Jahre ausbildungsadäquat im Ausland gearbeitet, nach Abschluss des Masters weitere vier Jahre. In Österreich hat der BF in weiterer Folge mehr als sechs Monate ausbildungsadäquat gearbeitet.
Die Muttersprache des BF ist Spanisch. Er hat zwei Studien in einem spanischsprachigen Land absolviert und abgeschlossen. Die Unterrichtssprache des in Österreich abgeschlossenen Master-Studium war Englisch.
1.2. Die Arbeitgeberin ist u.a. im Geschäftszweig Softwareentwicklung, EDV-Dienstleistungen, IT-Outsourcing und Unternehmensberatung tätig und verfügt über die Berechtigung „Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik“.
Es kommt der KV für Angestellte im Bereich Dienstleistung in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie zur Anwendung.
1.3. Laut Arbeitgebererklärung soll der BF als Business Analyst 38,5 Stunden/Woche unbefristet in Wien beschäftigt werden. Die Entlohnung betrug laut Arbeitgebererklärung vom XXXX brutto EUR 3.551 und entsprach damit den damaligen kollektivvertraglichen Vorgaben. Im Jahr 2024 wurde die Entlohnung entsprechend der kollektivvertraglichen Erhöhung auf EUR 3.828 angepasst. Tätigkeitsbeschreibung: fachliche Spezifikationen, Kundenprojekte, interne Entwicklungsprojekte, Qualitätssicherung.1.3. Laut Arbeitgebererklärung soll der BF als Business Analyst 38,5 Stunden/Woche unbefristet in Wien beschäftigt werden. Die Entlohnung betrug laut Arbeitgebererklärung vom römisch 40 brutto EUR 3.551 und entsprach damit den damaligen kollektivvertraglichen Vorgaben. Im Jahr 2024 wurde die Entlohnung entsprechend der kollektivvertraglichen Erhöhung auf EUR 3.828 angepasst. Tätigkeitsbeschreibung: fachliche Spezifikationen, Kundenprojekte, interne Entwicklungsprojekte, Qualitätssicherung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert. Die aktuelle Entlohnung ergibt sich auf dem Lohnkonto 2024 (OZ 10). Seine ausländische Berufserfahrung hat der BF ausreichend dokumentiert. Aus den beschriebenen Tätigkeitsbereichen ist ersichtlich, dass es sich dabei um ausbildungsadäquate Tätigkeiten handelt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der BF in diesen Funktionen tätig war. Die Unterrichtssprache des in Österreich erworbenen Masters ergibt sich aus dem Internet XXXX 23.07.2024).Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und wurden in der mündlichen Verhandlung bestätigt bzw. nicht relativiert. Die aktuelle Entlohnung ergibt sich auf dem Lohnkonto 2024 (OZ 10). Seine ausländische Berufserfahrung hat der BF ausreichend dokumentiert. Aus den beschriebenen Tätigkeitsbereichen ist ersichtlich, dass es sich dabei um ausbildungsadäquate Tätigkeiten handelt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass der BF in diesen Funktionen tätig war. Die Unterrichtssprache des in Österreich erworbenen Masters ergibt sich aus dem Internet römisch 40 23.07.2024).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Strittig ist, ob der BF die Mindestpunkteanzahl erreicht, insbesondere ob und wie viele Punkte für die Berufserfahrung im Ausland und für das Studium in Österreich zu vergeben sind.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Besonders Hochqualifizierte
§ 12. Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.Paragraph 12, Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Anlage A
Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß § 12Zulassungskriterien für besonders Hochqualifizierte gemäß Paragraph 12,
Kriterien
Punkte
Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten
maximal anrechenbare Punkte: 40
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer
20
– im Fachgebiet Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften oder Technik (MINT-Fächer).
30
– mit Habilitation oder gleichwertiger Qualifikation (z. B. PhD)
40
Letztjähriges Bruttojahresgehalt in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
50 000 bis 60 000 Euro
60 000 bis 70 000 Euro
über 70 000 Euro
20
25
30
Forschungs- oder Innovationstätigkeit
(Patentanmeldungen, Publikationen)
20
Auszeichnungen (anerkannte Preisträgerschaft)
20
Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition)
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
sechsmonatige Berufserfahrung in Österreich
1
10
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 10
Deutsch- oder Englischkenntnisse
zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1) oder
zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 20
bis 35 Jahre
bis 40 Jahre
bis 45 Jahre
20
15
10
Studium in Österreich
maximal anrechenbare Punkte: 10
zweiter Studienabschnitt bzw. Hälfte der vorgeschriebenen ECTS-Anrechnungspunkte
5
gesamtes Diplom- oder
Bachelor- und Masterstudium
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
100
erforderliche Mindestpunkteanzahl
70
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Bereits die belangte Behörde hat dem BF aufgrund der vorgelegten Unterlagen 65 von 70 erforderlichen Punkten gemäß Anlage A zuerkannt (Besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten: 20 Punkte, ausbildungsadäquate Berufserfahrung in Österreich: 10 Punkte, Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkteanzahl: 10 Punkte, Alter [34 Jahre bei Antragstellung] 20 Punkte und Studium in Österreich: 5 Punkte).
Darüber hinaus war dem BF aufgrund seiner ausbildungsadäquaten Berufserfahrung im Ausland die maximal anrechenbare Punkteanzahl von 20 in der Kategorie Berufserfahrung zuzuerkennen, also 10 Punkte mehr als von der belangten Behörde angenommen.
Somit erreicht der BF in Summe insgesamt 75 Punkte und erreicht damit die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 70 Punkten gemäß Anlage A.
Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 AuslBG gegeben sind, war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden. Da auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12, AuslBG gegeben sind, war der Beschwerde stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Berufserfahrung Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-KarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2292378.1.00Im RIS seit
09.09.2024Zuletzt aktualisiert am
09.09.2024