TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/19 W209 2241720-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.08.2024
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Entscheidungsdatum

19.08.2024

Norm

AVG §68 Abs1
B-KUVG §88
B-VG Art133 Abs4
  1. B-KUVG § 88 heute
  2. B-KUVG § 88 gültig ab 01.01.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1987
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W209 2241720-1/26Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. Bernhard WÖHR ER, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, Babenbergerring 9b, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 18.02.2021, GZ: XXXX betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Leistungen nach §§ 88 ff. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Mag. Bernhard WÖHR ER, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, Babenbergerring 9b, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau vom 18.02.2021, GZ: römisch 40 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von Leistungen nach Paragraphen 88, ff. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 08.08.2019 sprach die (damalige) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) aus, die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung (§§ 88 ff Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG) an den Beschwerdeführer aus Anlass seiner Lungenerkrankung werde mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt. Begründend führte die BVA aus, der Beschwerdeführer leide zwar an einer Lungenerkrankung, es liege jedoch keine exogene allergische Alveolitis durch Schimmelpilzexposition vor. Seine Erkrankung sei nicht unter eine der in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten zu subsumieren. Auch liege kein Fall der Generalklausel vor, nach der eine Erkrankung im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt werden könne. Das Vorliegen einer Berufskrankheit sei daher zu verneinen. Leistungen aus der Unfallversicherung seien daher nicht zu gewähren.1. Mit Bescheid vom 08.08.2019 sprach die (damalige) Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) aus, die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung (Paragraphen 88, ff Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG) an den Beschwerdeführer aus Anlass seiner Lungenerkrankung werde mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt. Begründend führte die BVA aus, der Beschwerdeführer leide zwar an einer Lungenerkrankung, es liege jedoch keine exogene allergische Alveolitis durch Schimmelpilzexposition vor. Seine Erkrankung sei nicht unter eine der in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten zu subsumieren. Auch liege kein Fall der Generalklausel vor, nach der eine Erkrankung im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit anerkannt werden könne. Das Vorliegen einer Berufskrankheit sei daher zu verneinen. Leistungen aus der Unfallversicherung seien daher nicht zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht. Am 10.10.2019 zog er die Klage in einer mündlichen Verhandlung zurück.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Landesgericht römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht. Am 10.10.2019 zog er die Klage in einer mündlichen Verhandlung zurück.

3. Mit Bescheid der BVA vom 17.10.2019 wurde „gemäß § 72 ASGG [...] aufgrund der Zurücknahme der Klage am 10.10.2019“ erneut ausgesprochen, die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung an den Beschwerdeführer aus Anlass seiner Lungenerkrankung werde mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt. Die Begründung entspricht wortgleich der des Bescheids vom 08.08.2019. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, gegen den Bescheid könne – beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht – nur Klage erhoben werden, sofern der Bescheid von dem durch die „seinerzeitige Klage außer Kraft getretenen Bescheid“ abweiche.3. Mit Bescheid der BVA vom 17.10.2019 wurde „gemäß Paragraph 72, ASGG [...] aufgrund der Zurücknahme der Klage am 10.10.2019“ erneut ausgesprochen, die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung an den Beschwerdeführer aus Anlass seiner Lungenerkrankung werde mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt. Die Begründung entspricht wortgleich der des Bescheids vom 08.08.2019. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, gegen den Bescheid könne – beim zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht – nur Klage erhoben werden, sofern der Bescheid von dem durch die „seinerzeitige Klage außer Kraft getretenen Bescheid“ abweiche.

4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.02.2021 sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) – die Rechtsnachfolgerin der BVA – gegenüber dem Beschwerdeführer aus, sein „am 8. Oktober 2020 eingelangter“ Antrag auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG aus Anlass seiner Lungenerkrankung werde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. In der Begründung stützte die BVAEB sich darauf, dass der Bescheid vom 17.10.2019 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe nun „mit Antrag vom 8. Oktober 2020“ weitere medizinische Befunde übermittelt und um nochmalige Ausstellung eines Bescheids ersucht. Nachdem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse jedoch keine Änderung erfahren hätten, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.4. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 18.02.2021 sprach die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) – die Rechtsnachfolgerin der BVA – gegenüber dem Beschwerdeführer aus, sein „am 8. Oktober 2020 eingelangter“ Antrag auf Gewährung von Leistungen gemäß Paragraphen 88, ff B-KUVG aus Anlass seiner Lungenerkrankung werde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. In der Begründung stützte die BVAEB sich darauf, dass der Bescheid vom 17.10.2019 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe nun „mit Antrag vom 8. Oktober 2020“ weitere medizinische Befunde übermittelt und um nochmalige Ausstellung eines Bescheids ersucht. Nachdem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse jedoch keine Änderung erfahren hätten, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 18.03.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich im Herbst 2019 verschlechtert. In der Folge sei von seiner ihn im Landesklinikum XXXX (H.) behandelnden Ärztin ein Operationstermin im AKH Wien organisiert worden. Dort sei eine Lungenbiopsie durchgeführt worden, wobei eine histologisch gesicherte exogene allergische Alveolitis J67.9 mit Fibrose diagnostiziert worden sei. Daher habe das Landesklinikum H. aufgrund der nunmehr geänderten Verhältnisse am 11.03.2020 neuerlich eine ärztliche Meldung einer Berufskrankheit vorgenommen. Der Bescheid vom 08.08.2019 habe zum Gegenstand gehabt, dass damals keine Berufskrankheit vorgelegen sei. Aus den vorgelegten Befunden ergebe sich aber, dass nunmehr die genannte Berufskrankheit vorliege.5. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 18.03.2021 brachte der Beschwerdeführer vor, sein Gesundheitszustand habe sich im Herbst 2019 verschlechtert. In der Folge sei von seiner ihn im Landesklinikum römisch 40 (H.) behandelnden Ärztin ein Operationstermin im AKH Wien organisiert worden. Dort sei eine Lungenbiopsie durchgeführt worden, wobei eine histologisch gesicherte exogene allergische Alveolitis J67.9 mit Fibrose diagnostiziert worden sei. Daher habe das Landesklinikum H. aufgrund der nunmehr geänderten Verhältnisse am 11.03.2020 neuerlich eine ärztliche Meldung einer Berufskrankheit vorgenommen. Der Bescheid vom 08.08.2019 habe zum Gegenstand gehabt, dass damals keine Berufskrankheit vorgelegen sei. Aus den vorgelegten Befunden ergebe sich aber, dass nunmehr die genannte Berufskrankheit vorliege.

6. Am 22.04.2021 legte die BVAEB die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass im Vergleich zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten sei. Das neue Parteienbegehren decke sich im Wesentlichen mit dem des Vorverfahrens. Schon im Vorverfahren habe die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine auf seine berufliche Tätigkeit zurückzuführende exogene allergischen Alveolitis vorliegt, den zentralen Verfahrensgegenstand gebildet. Diese Frage sei letztlich mit Bescheid vom 17.10.2019 rechtskräftig negativ festgestellt worden. Im Hinblick darauf liege eine Identität des neuerlichen Antrags auf Anerkennung der Lungenerkrankung des Beschwerdeführers als Berufskrankheit mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vor.

7. Mit Erkenntnis vom 15.03.2022, W209 2241720-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.7. Mit Erkenntnis vom 15.03.2022, W209 2241720-1/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus, die BVA habe die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung mit Bescheid vom 08.08.2019 mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt. Seine gegen diesen Bescheid erhobene Klage habe der Beschwerdeführer zurückgezogen, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige ausgeführt habe, dass das Krankheitsbild nicht eindeutig sei. Im Herbst 2019 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Bei einer in Hinblick auf eine deshalb geplante Operation durchgeführten Lungenbiopsie sei eine histologisch gesicherte exogene allergische Alveolitis J67.9 mit Fibrose diagnostiziert worden.

In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass mit dem „in Rechtskraft erwachsenen Bescheid“ vom 08.08.2019 eine Leistung aus der Unfallversicherung mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt worden sei. Eine entschiedene Sache liege im Sinn von § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hätten und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Bei der Prüfung der Identität der Sache sei vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Bei nach Erlassung des Bescheids hervorgekommenen Umständen, durch welche dessen Unrichtigkeit dargetan würde, wie sie „im vorliegenden Fall vorgebracht worden“ seien, handle es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts. Solche Umstände könnten lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund bilden. „Daran“ ändere „auch der Umstand nichts, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Vorbescheids eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten“ sei. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse könne nämlich zwar gemäß § 94 B-KUVG zu einer Neufeststellung einer Rente führen. Das setze jedoch voraus, dass bereits eine Rente festgestellt worden sei. Die „vorgebrachte Verschlechterung“ sei daher „nicht entscheidungsrelevant“, weshalb sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erübrige, ob diese als wesentlich zu qualifizieren sei. Insgesamt sei eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über „den Antrag vom 8. Oktober 2020“ in Hinblick auf den bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt nicht möglich, sodass die Zurückweisung des Antrages zurecht erfolgt sei.In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass mit dem „in Rechtskraft erwachsenen Bescheid“ vom 08.08.2019 eine Leistung aus der Unfallversicherung mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt worden sei. Eine entschiedene Sache liege im Sinn von Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt nachträglich geändert hätten und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren decke. Bei der Prüfung der Identität der Sache sei vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Bei nach Erlassung des Bescheids hervorgekommenen Umständen, durch welche dessen Unrichtigkeit dargetan würde, wie sie „im vorliegenden Fall vorgebracht worden“ seien, handle es sich nicht um eine Änderung des Sachverhalts. Solche Umstände könnten lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund bilden. „Daran“ ändere „auch der Umstand nichts, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Vorbescheids eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands eingetreten“ sei. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse könne nämlich zwar gemäß Paragraph 94, B-KUVG zu einer Neufeststellung einer Rente führen. Das setze jedoch voraus, dass bereits eine Rente festgestellt worden sei. Die „vorgebrachte Verschlechterung“ sei daher „nicht entscheidungsrelevant“, weshalb sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erübrige, ob diese als wesentlich zu qualifizieren sei. Insgesamt sei eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über „den Antrag vom 8. Oktober 2020“ in Hinblick auf den bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt nicht möglich, sodass die Zurückweisung des Antrages zurecht erfolgt sei.

8. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers vom 29.04.2022.

9. Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die BVAEB eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.

10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 11.03.2024, Ra 2022/08/0065, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf den – nach seinen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung „in Rechtskraft erwachsenen“ – Bescheid der BVA vom 08.08.2019 gestützt habe. Mit diesen Ausführungen werde jedoch übergangen, dass der Beschwerdeführer nach den vom Bundesverwaltungsgericht selbst getroffenen Feststellungen und dem unstrittigen Akteninhalt gegen den Bescheid vom 08.08.2019 eine Klage beim zuständigen Landesgericht eingebracht habe. Mit Erhebung der Klage sei der Bescheid vom 08.08.2019 gemäß § 71 Abs. 1 ASGG im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten. Auch durch die folgende Zurücknahme der Klage sei es nach § 72 Z 1 ASGG nicht zu einem erneuten Inkrafttreten der Entscheidung gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers daher nicht auf die Rechtskraft des Bescheids vom 08.08.2019 gründen können (Verweis auf VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Insgesamt entspreche die Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht den diesbezüglichen Vorgaben, sodass das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der – vorrangig wahrzunehmenden – Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben gewesen sei.10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 11.03.2024, Ra 2022/08/0065, wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidungsbegründung die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf den – nach seinen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung „in Rechtskraft erwachsenen“ – Bescheid der BVA vom 08.08.2019 gestützt habe. Mit diesen Ausführungen werde jedoch übergangen, dass der Beschwerdeführer nach den vom Bundesverwaltungsgericht selbst getroffenen Feststellungen und dem unstrittigen Akteninhalt gegen den Bescheid vom 08.08.2019 eine Klage beim zuständigen Landesgericht eingebracht habe. Mit Erhebung der Klage sei der Bescheid vom 08.08.2019 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten. Auch durch die folgende Zurücknahme der Klage sei es nach Paragraph 72, Ziffer eins, ASGG nicht zu einem erneuten Inkrafttreten der Entscheidung gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers daher nicht auf die Rechtskraft des Bescheids vom 08.08.2019 gründen können (Verweis auf VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Insgesamt entspreche die Beurteilung des Vorliegens einer entschiedenen Sache durch das Bundesverwaltungsgericht nicht den diesbezüglichen Vorgaben, sodass das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen der – vorrangig wahrzunehmenden – Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben gewesen sei.

11. Mit Schreiben vom 27.03.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die BVAEB um Vorlage des im Bescheid vom 18.02.2021 erwähnten Antrages des Beschwerdeführers vom 08.10.2020 auf Gewährung von Leistungen gemäß §§ 88 ff B-KUVG bis 10.04.2024 (beim Bundesverwaltungsgericht einlangend).11. Mit Schreiben vom 27.03.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die BVAEB um Vorlage des im Bescheid vom 18.02.2021 erwähnten Antrages des Beschwerdeführers vom 08.10.2020 auf Gewährung von Leistungen gemäß Paragraphen 88, ff B-KUVG bis 10.04.2024 (beim Bundesverwaltungsgericht einlangend).

12. Mit E-Mail vom 16.04.2024 übermittelte die BVAEB an das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der BVAEB an den Beschwerdeführer vom 07.10.2020, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass es sich bei dessen Lungenerkrankung um keine Berufskrankheit handele und dass dies bereits im Sozialgerichtsverfahren XXXX vor dem zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht, welches am 10.10.2019 mit Klagszurückziehung beendet wurde, rechtskräftig festgestellt worden sei, den auf das Schreiben der BVAEB vom 07.10.2020 bezugnehmenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides vom 08.10.2020 sowie medizinische Unterlagen des Landesklinikums H. und des AKH Wien.12. Mit E-Mail vom 16.04.2024 übermittelte die BVAEB an das Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der BVAEB an den Beschwerdeführer vom 07.10.2020, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden war, dass es sich bei dessen Lungenerkrankung um keine Berufskrankheit handele und dass dies bereits im Sozialgerichtsverfahren römisch 40 vor dem zuständigen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht, welches am 10.10.2019 mit Klagszurückziehung beendet wurde, rechtskräftig festgestellt worden sei, den auf das Schreiben der BVAEB vom 07.10.2020 bezugnehmenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Bescheides vom 08.10.2020 sowie medizinische Unterlagen des Landesklinikums H. und des AKH Wien.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2024 wurden die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie die BVAEB vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Begleitend wurde ausgeführt, dass – ausgehend von den seitens des Beschwerdeführers unbekämpft gebliebenen Feststellungen in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 18.02.2021 – der nach Klagsrückziehung ergangene Bescheid der BVA (nunmehr BVAEB) vom 17.10.2019 in Rechtskraft erwachsen sei.

Gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 11.03.2024, Ra 2022/08/0065, setze die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhalts bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig im abweisenden Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, voraus, dass die wesentlichen Sachverhaltsänderungen, die einen solchen Anspruch begründen könnten, von der Partei behauptet werden.

Aus dem nunmehr von der BVAEB vorgelegten, am 08.10.2020 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers gehe ein solches neues Tatsachenvorbringen nicht hervor, dies auch unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, so insbesondere des histologischen Befundes des AKH der Stadt Wien vom 04.03.2020, wonach von der angegebenen klinischen Differenzialdiagnose her das Material in erster Linie zu einer älteren exogenen allergischen Alveolitis und nicht zu einer NSIP (Anm.: nichtspezifische interstitielle Pneumonie) (Lunge links) passend sei. Damit sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar dargelegt worden, dass die Berufskrankheit neu aufgetreten ist. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme könne bis 08.05.2024, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eingebracht werden. Aus dem nunmehr von der BVAEB vorgelegten, am 08.10.2020 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers gehe ein solches neues Tatsachenvorbringen nicht hervor, dies auch unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, so insbesondere des histologischen Befundes des AKH der Stadt Wien vom 04.03.2020, wonach von der angegebenen klinischen Differenzialdiagnose her das Material in erster Linie zu einer älteren exogenen allergischen Alveolitis und nicht zu einer NSIP Anmerkung, nichtspezifische interstitielle Pneumonie) (Lunge links) passend sei. Damit sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar dargelegt worden, dass die Berufskrankheit neu aufgetreten ist. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme könne bis 08.05.2024, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, eingebracht werden.

14. Mit E-Mail vom 19.04.2024 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer aufgelöst worden sei.

15. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 07.05.2024 wurde – nach Hinweis auf die vorliegende Vollmacht vom 01.03.2021 – der Antrag gestellt, die Frist zur Stellungnahme um drei Wochen (bis 29.05.2024) zu erstrecken. Vorgelegt wurden Urkunden betreffend Aufnahme auf die Warteliste der Universitätsklinik für Thoraxchirurgie vom 10.04.2024 sowie ein Ambulanzbericht vom 03.04.2024. Weiters wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die weiteren Beweisanträge würden aufrecht bleiben, insbesondere auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, insbesondere zum Beweis, dass zum Zeitpunkt des 1. Antrags, welchen die BVAEB mit Bescheid vom 08.08.2019 abgelehnt habe, keine exogene allergische Alveolitis und somit keine Berufskrankheit vorgelegen habe, dies jedoch zum Zeitpunkt der 2. Antragstellung, woraus sich eine wesentliche Sachverhaltsänderung ergebe.

16. Dem Fristerstreckungsantrag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 10.05.2024 bis 29.05.2024 stattgegeben.

17. Mit Schriftsatz vom 29.05.2024 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Antrag, die Frist zur Stellungnahme nochmals um drei Wochen, sohin bis 19.06.2024 zu erstrecken.

18. Dem Fristerstreckungsantrag wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 31.05.2024 bis 19.06.2024 stattgegeben.

19. Mit Schriftsatz vom 14.06.2024 erstattete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme und stellte den Antrag, der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die Lungenerkrankung des Beschwerdeführers eine Berufskrankheit darstellt und Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung nach dem B-KUVG hat, in eventu den bekämpften Bescheid der BVAEB vom 18.02.2021 ersatzlos zu beheben und der BVAEB die Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag aufzutragen.

Zusammenfassend wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 08.10.2020 die Erlassung eines Bescheides aufgrund der ärztlichen Meldung einer Berufskrankheit des Landesklinikums H. beantragt habe, in welchem als Berufskrankheit eine exogen allergische Alveolitis (eaA) angeführt gewesen sei. Inhalt und Verfahrensgegenstand sei daher die Geltendmachung eines Anspruchs aufgrund dieser in der Anlage 1 zum ASVG enthaltenen Berufskrankheit gewesen. Demgegenüber sei im ersten Verfahren lediglich eine Lungenerkrankung durch Schimmelexposition antrags- und verfahrensgegenständlich und die BVAEB habe diesen Antrag mit Bescheid vom 08.08.2019 mit der Begründung abgelehnt, dass keine exogen allergische Alveolitis vorliege. Damit habe sich eine wesentliche Änderung des Sachverhalts ergeben, welche zu einer anderen Beurteilung führen müsse, da nunmehr feststehe, dass der Beschwerdeführer an einer exogenen allergischen Alveolitis leide und diese als Berufskrankheit in der Anlage 1 zum ASVG angeführt sei. Dadurch ergebe sich, dass die BVAEB den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:

1.1. Mit einer den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Meldung, datiert mit 17.10.2018 und bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eingelangt am 16.11.2018, erfolgte durch das Landesklinikum XXXX (H.) eine Berufskrankheitsmeldung. Darin wurde als vermutete Berufskrankheit eine diffuse parenchymatöese Lungenerkrankung angegeben.1.1. Mit einer den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Meldung, datiert mit 17.10.2018 und bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) eingelangt am 16.11.2018, erfolgte durch das Landesklinikum römisch 40 (H.) eine Berufskrankheitsmeldung. Darin wurde als vermutete Berufskrankheit eine diffuse parenchymatöese Lungenerkrankung angegeben.

1.2. Mit Bescheid der BVA vom 08.08.2019 wurde eine Leistung aus der Unfallversicherung mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der am 16.11.2019 (richtig: „16.11.2018“) eingelangten Berufskrankheitsmeldung stehe fest, dass der Beschwerdeführer an einer Lungenerkrankung leide und er dies auf eine Schimmelexposition im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, im Speziellen im Bereich der Versorgungstätigkeit, zurückführe. Nach Durchsicht der medizinischen Unterlagen, insbesondere des histologischen Befundes, liege keine exogene allergische Alveolitis durch Schimmelpilzexposition, sondern eine restriktive Ventilationsstörung mit Sauerstoffaufnahmestörung vor, welche nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehe.

1.3. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge gegen diesen Bescheid Klage vor dem Landesgericht XXXX . In diesem Verfahren wurde Dr. XXXX mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Lungenheilkunde beauftragt. Im Zuge des Untersuchungstermins zum Zwecke der Befundaufnahme am 03.10.2019 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. XXXX dahingehend aufgeklärt, dass das Krankheitsbild nicht eindeutig sei, sodass sich der Beschwerdeführer entschloss, die Klage am 10.10.2019 in einer mündlichen Verhandlung zurückzuziehen.1.3. Der Beschwerdeführer erhob in der Folge gegen diesen Bescheid Klage vor dem Landesgericht römisch 40 . In diesem Verfahren wurde Dr. römisch 40 mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Lungenheilkunde beauftragt. Im Zuge des Untersuchungstermins zum Zwecke der Befundaufnahme am 03.10.2019 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. römisch 40 dahingehend aufgeklärt, dass das Krankheitsbild nicht eindeutig sei, sodass sich der Beschwerdeführer entschloss, die Klage am 10.10.2019 in einer mündlichen Verhandlung zurückzuziehen.

1.4. Mit Bescheid der BVA vom 17.10.2019 wurde „gemäß § 72 ASGG [...] aufgrund der Zurücknahme der Klage am 10.10.2019“ ausgesprochen, die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung an den Beschwerdeführer aus Anlass seiner Lungenerkrankung werde mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt. Die Begründung entspricht wortgleich der des Bescheids vom 08.08.2019. Der Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer durch Zustellung wirksam erlassen und ist unbekämpft geblieben. 1.4. Mit Bescheid der BVA vom 17.10.2019 wurde „gemäß Paragraph 72, ASGG [...] aufgrund der Zurücknahme der Klage am 10.10.2019“ ausgesprochen, die Gewährung von Leistungen aus der Unfallversicherung an den Beschwerdeführer aus Anlass seiner Lungenerkrankung werde mangels Vorliegens einer Berufskrankheit abgelehnt. Die Begründung entspricht wortgleich der des Bescheids vom 08.08.2019. Der Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer durch Zustellung wirksam erlassen und ist unbekämpft geblieben.

1.5. Noch im Herbst 2019 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, woraufhin die ihn behandelnde Ärztin im Landesklinikum H. einen Operationstermin im AKH der Stadt Wien organisierte. Dort wurde eine Lungenbiopsie vorgenommen und eine histologisch gesicherte exogene allergische Alveolitits J67.9 mit Fibrosen diagnostiziert.

Das Landesklinikum H. nahm mit 11.03.2020 neuerlich eine ärztliche Meldung einer Berufskrankheit vor.

1.6. Mit Schreiben vom 07.10.2020 teilte die BVAEB dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf die Berufskrankheitsmeldung vom 11.03.2020 mit, dass es sich bei der Lungenerkrankung des Beschwerdeführers um keine Berufskrankheit handele und dass dies bereits im Sozialgerichtsverfahren XXXX vor dem Landesgericht XXXX , welches am 10.10.2019 mit Klagszurückziehung beendet wurde, rechtskräftig festgestellt worden sei.1.6. Mit Schreiben vom 07.10.2020 teilte die BVAEB dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf die Berufskrankheitsmeldung vom 11.03.2020 mit, dass es sich bei der Lungenerkrankung des Beschwerdeführers um keine Berufskrankheit handele und dass dies bereits im Sozialgerichtsverfahren römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 , welches am 10.10.2019 mit Klagszurückziehung beendet wurde, rechtskräftig festgestellt worden sei.

1.7. Mit E-Mail vom 08.10.2020 ersuchte der Beschwerdeführer die BVAEB bezugnehmend auf deren Schreiben vom 07.10.2020 betreffend Berufskrankheitsmeldung, ihm binnen zehn Tagen diesbezüglich einen Bescheid zu übermitteln. Dem Schreiben des Beschwerdeführers war ein histologischer Befund des AKH der Stadt Wien vom 04.03.2020, wonach von der angegebenen klinischen Differenzialdiagnose her das Material in erster Linie zu einer älteren exogenen allergischen Alveolitis und nicht zu einer nichtspezifischen interstitiellen Pneumonie (NSIP) (Lunge links) passend sei, beigefügt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.

2.1. Die Feststellung zur den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen Meldung vom 17.10.2018, mit der die Berufskrankheitsmeldung erfolgt ist, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Meldung.

2.2. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides vom 08.08.2019 beruhen auf einer Einsichtnahme in den Bescheid.

2.3. Die Feststellungen zur gegen den Bescheid der BVA vom 08.08.2019 erhobenen Klage sowie zu deren Zurückziehung in Folge der Befundaufnahme am 03.10.2019 fußen auf dem seitens der BVAEB (insbesondere in der Stellungnahme vom 20.04.2021) dahingehend nicht in Abrede gestellten Beschwerdevorbringen sowie auf dem Beschluss des zuständigen Landesgerichts als Arbeits- und Sozialgericht zu XXXX . 2.3. Die Feststellungen zur gegen den Bescheid der BVA vom 08.08.2019 erhobenen Klage sowie zu deren Zurückziehung in Folge der Befundaufnahme am 03.10.2019 fußen auf dem seitens der BVAEB (insbesondere in der Stellungnahme vom 20.04.2021) dahingehend nicht in Abrede gestellten Beschwerdevorbringen sowie auf dem Beschluss des zuständigen Landesgerichts als Arbeits- und Sozialgericht zu römisch 40 .

2.4. Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides der BVA vom 17.10.2019 basieren auf einer entsprechenden Einsichtnahme.

Dass der Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer durch Zustellung wirksam erlassen wurde und unbekämpft geblieben ist, ergibt sich aus dem Umstand, dem zufolge die Ausführung im angefochtenen Bescheid, der Bescheid vom 17.10.2019 sei nach Klagszurückziehung in Rechtskraft erwachsen, seitens des Beschwerdeführers in der Revision nicht moniert wurde (s. auch VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065-8, Rz 24).

2.5. Die Feststellungen zum im Herbst 2019 verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Organisation eines OP-Termins im AKH Wien, zur dort durchgeführten Lungenbiopsie sowie zur gestellten Diagnose „exogene allergische Alveolitis J67.9 mit Fibrosen" ergeben sich aus dem auf entsprechende Befunde (s. ua. Landesklinikum XXXX , Ambulanzbericht v. 26.11.2019 u. Ergospirometriebefund v. 25.11.2019; AKH Wien Ambulanzprotokoll v. 04.03.2020) gestützten Beschwerdevorbringen, welchem seitens der BVAEB diesbezüglich nicht widersprochen wurde. Auch der mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.05.2024 vorgelegte Ambulanzbericht des Landesklinikums H. vom 04.03.2024 bestätigt die Diagnose „Fibrosierende EEA J67.9“ (EEA = exogene allergische Alveolitis).2.5. Die Feststellungen zum im Herbst 2019 verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Organisation eines OP-Termins im AKH Wien, zur dort durchgeführten Lungenbiopsie sowie zur gestellten Diagnose „exogene allergische Alveolitis J67.9 mit Fibrosen" ergeben sich aus dem auf entsprechende Befunde (s. ua. Landesklinikum römisch 40 , Ambulanzbericht v. 26.11.2019 u. Ergospirometriebefund v. 25.11.2019; AKH Wien Ambulanzprotokoll v. 04.03.2020) gestützten Beschwerdevorbringen, welchem seitens der BVAEB diesbezüglich nicht widersprochen wurde. Auch der mit dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 07.05.2024 vorgelegte Ambulanzbericht des Landesklinikums H. vom 04.03.2024 bestätigt die Diagnose „Fibrosierende EEA J67.9“ (EEA = exogene allergische Alveolitis).

Dass das Landesklinikum H. am 11.03.2020 eine neuerliche ärztliche Meldung einer Berufskrankheit vorgenommen hat, ist aus der im Akt einliegenden Meldung ersichtlich.

2.6. Die Feststellungen zum Schreiben der BVAEB an den Beschwerdeführer vom 07.10.2020 betreffend Berufskrankheitsmeldung vom 11.03.2020 ergeben sich aus diesem.

2.7. Die Feststellungen zum E-Mail des Beschwerdeführers an die BVAEB vom 08.10.2024 betreffend Ersuchen um Bescheiderlassung beruhen auf einer diesbezüglichen Einsichtnahme in das inhaltlich eindeutige und mit beigefügten medizinischen Befunden untermauerte Schreiben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seiner Entscheidung vom 11.03.2024, Ra 2022/08/0065-8 festhielt, sind das Bundesverwaltungsgericht und die Parteien zutreffend von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen:

Gemäß § 129 B-KUVG gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – nach der geltenden Rechtslage somit §§ 352 bis 416 ASVG – mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gemäß Paragraph 129, B-KUVG gilt hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – nach der geltenden Rechtslage somit Paragraphen 352 bis 416 ASVG – mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

Gemäß § 362 Abs. 1 ASVG ist der Antrag zurückzuweisen, wenn die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden ist und vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht wird, ohne dass eine wesentliche Änderung (§ 183 Abs. 1 zweiter Satz) der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird.Gemäß Paragraph 362, Absatz eins, ASVG ist der Antrag zurückzuweisen, wenn die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder der Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden ist und vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht wird, ohne dass eine wesentliche Änderung (Paragraph 183, Absatz eins, zweiter Satz) der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird.

§ 362 Abs. 1 ASVG kommt auf abweisende Bescheide nicht zur Anwendung, wenn die Abweisung der Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht aufgrund in dieser Bestimmung genannter Umstände, sondern aus anderen Gründen – wie insbesondere das Fehlen der Anwartschaft oder das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit – erfolgt ist [vgl. VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065-8 mit Verweis auf Kneihs in SV-Komm (236. Lfg) § 361 ASVG Rz 1]. Wird die Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache auf die Rechtskraft eines solchen von § 362 Abs. 1 ASVG nicht erfassten Bescheids gegründet, liegt eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG vor. Die Bekämpfung erfolgt durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. die auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform übertragbaren Erkenntnisse VwGH 06.06.2012, 2009/08/0226, sowie VwGH 2001/08/0057, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall gründete die BVAEB die Ablehnung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf die rechtskräftige Abweisung der Ansprüche des Beschwerdeführers mangels Vorliegens einer Berufskrankheit. Da somit kein Fall des § 362 Abs. 1 ASVG vorlag, war das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.02.2021 zuständig (vgl. VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065-8).Paragraph 362, Absatz eins, ASVG kommt auf abweisende Bescheide nicht zur Anwendung, wenn die Abweisung der Ansprüche aus der Unfallversicherung nicht aufgrund in dieser Bestimmung genannter Umstände, sondern aus anderen Gründen – wie insbesondere das Fehlen der Anwartschaft oder das Nichtvorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit – erfolgt ist [vgl. VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065-8 mit Verweis auf Kneihs in SV-Komm (236. Lfg) Paragraph 361, ASVG Rz 1]. Wird die Zurückweisung eines Antrags wegen entschiedener Sache auf die Rechtskraft eines solchen von Paragraph 362, Absatz eins, ASVG nicht erfassten Bescheids gegründet, liegt eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG vor. Die Bekämpfung erfolgt durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vergleiche die auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform übertragbaren Erkenntnisse VwGH 06.06.2012, 2009/08/0226, sowie VwGH 2001/08/0057, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall gründete die BVAEB die Ablehnung der Ansprüche des Beschwerdeführers auf die rechtskräftige Abweisung der Ansprüche des Beschwerdeführers mangels Vorliegens einer Berufskrankheit. Da somit kein Fall des Paragraph 362, Absatz eins, ASVG vorlag, war das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.02.2021 zuständig vergleiche VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0065-8).

Nach dem mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Sozialversicherung, BGBl. I Nr. 87/2013, eingeführten § 360b Abs. 1 ASVG sind auf die Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen insbesondere die §§ 63 bis 68 AVG über den Rechtsschutz nicht anzuwenden. Dies entsprach auch bereits dem mit BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehobenen § 357 ASVG. Der VwGH hat jedoch daraus, dass – wie auch nach der geltenden Rechtslage – die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 69, 70 AVG) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) auch in den Verfahren in Leistungssachen anwendbar sind, geschlossen, dass auch Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen der Rechtskraft zugänglich sind und daher die Grundsätze der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen im Sinn von § 68 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommen (vgl. nochmals VwGH 2001/08/0057; sowie VwGH 19.03.1987, 86/08/0239, mwN). Diese Überlegungen sind auf die geltende Rechtslage zu übertragen (vgl. idS auch Kneihs in SV-Komm [276. Lfg] § 360b ASVG Rz 8).Nach dem mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Sozialversicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013,, eingeführten Paragraph 360 b, Absatz eins, ASVG sind auf die Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen insbesondere die Paragraphen 63 bis 68 AVG über den Rechtsschutz nicht anzuwenden. Dies entsprach auch bereits dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2013, aufgehobenen Paragraph 357, ASVG. Der VwGH hat jedoch daraus, dass – wie auch nach der geltenden Rechtslage – die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraphen 69,, 70 AVG) und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Paragraph 71, AVG) auch in den Verfahren in Leistungssachen anwendbar sind, geschlossen, dass auch Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen der Rechtskraft zugänglich sind und daher die Grundsätze der Rechtskraft behördlicher Entscheidungen im Sinn von Paragraph 68, Absatz eins, AVG zur Anwendung kommen vergleiche nochmals VwGH 2001/08/0057; sowie VwGH 19.03.1987, 86/08/0239, mwN). Diese Überlegungen sind auf die geltende Rechtslage zu übertragen vergleiche idS auch Kneihs in SV-Komm [276. Lfg] Paragraph 360 b, ASVG Rz 8).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Im vorliegenden Fall gelangen folgende Rechtsvorschriften zu Anwendung:

§ 42 B-KUVG idF BGBl. Nr. 200/1967:Paragraph 42, B-KUVG in der Fassung BGBl. Nr. 200/1967:

„Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

§ 42. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“Paragraph 42, Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.“

§ 88 B-KUVG idF BGBl. Nr. 612/1987 (auszugsweise):Paragraph 88, B-KUVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1987, (auszugsweise):

„Leistungen der Unfallversicherung

§ 88. Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:Paragraph 88, Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:

1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:

a) Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);a) Unfallheilbehandlung (Paragraphen 96,, 97 und 99);

b) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c);b) berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraphen 99 a bis 99c);

c) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100);c) Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 100,);

d) Versehrtenrente (§§ 101 bis 108);d) Versehrtenrente (Paragraphen 101 bis 108);

e) Versehrtengeld (§ 109);e) Versehrtengeld (Paragraph 109,);

f) Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110).f) Witwen(Witwer)beihilfe (Paragraph 110,).

(2) …“

§ 92 B-KUVG idF

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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