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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Keine Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Liezen auf Grund ordnungsgemäßer Kundmachung; keine signifikante Abweichung des Aufstellungsortes des Verkehrszeichens (4m) vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung angesichts der Verkehrsbeschränkung auf einer Bundesstraße außerhalb des OrtsgebietesRechtssatz
Gesetzmäßigkeit der GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 16.11.2018, 11.0?10/2008, betreffend die Ennstal-Bundesstraße LB 320.
Nach Rsp des VfGH ist erst dann von einer signifikanten Abweichung iSd §44 Abs1 StVO 1960 auszugehen, wenn der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von dem in der Verordnung vorgeschriebenen Standort um (mehr als) fünf Meter differiert. Im vorliegenden Fall weicht der tatsächliche Standort des Straßenverkehrszeichens von dem durch die Verordnung festgelegten Standort lediglich um vier Meter ab. Zudem liegt der tatsächliche Standort innerhalb des in der Verordnung für die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegten Bereiches (vgl E v 14.6.2022, V285/2021, wonach ein Halte- und Parkverbot angesichts einer festgestellten Abweichung von 1,3 Metern gesetzwidrig war, weil der tatsächliche Standort eines der kundmachenden Straßenverkehrszeichen außerhalb des in der Verordnung festgelegten Geltungsbereiches lag und diesen damit um mehr als 20 Prozent erweiterte). Es kann im Verhältnis zur gesamten Strecke, für die die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wurde (2.287 Meter), sowie im Hinblick auf die Art der Verkehrsbeschränkung auf einer Bundesstraße außerhalb des Ortsgebietes von einer bloß geringfügigen Differenz gesprochen werden. Die festgestellte Abweichung führt nicht dazu, dass von einer gesetzwidrigen Kundmachung auszugehen wäre.Nach Rsp des VfGH ist erst dann von einer signifikanten Abweichung iSd §44 Abs1 StVO 1960 auszugehen, wenn der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von dem in der Verordnung vorgeschriebenen Standort um (mehr als) fünf Meter differiert. Im vorliegenden Fall weicht der tatsächliche Standort des Straßenverkehrszeichens von dem durch die Verordnung festgelegten Standort lediglich um vier Meter ab. Zudem liegt der tatsächliche Standort innerhalb des in der Verordnung für die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegten Bereiches vergleiche E v 14.6.2022, V285/2021, wonach ein Halte- und Parkverbot angesichts einer festgestellten Abweichung von 1,3 Metern gesetzwidrig war, weil der tatsächliche Standort eines der kundmachenden Straßenverkehrszeichen außerhalb des in der Verordnung festgelegten Geltungsbereiches lag und diesen damit um mehr als 20 Prozent erweiterte). Es kann im Verhältnis zur gesamten Strecke, für die die angefochtene Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet wurde (2.287 Meter), sowie im Hinblick auf die Art der Verkehrsbeschränkung auf einer Bundesstraße außerhalb des Ortsgebietes von einer bloß geringfügigen Differenz gesprochen werden. Die festgestellte Abweichung führt nicht dazu, dass von einer gesetzwidrigen Kundmachung auszugehen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Geltungsbereich (örtlicher) einer Verordnung, Verordnung Kundmachung, VfGH / Gerichtsantrag, BundesstraßeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V21.2023Zuletzt aktualisiert am
09.09.2024