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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art139 Abs1 Z1Leitsatz
Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer GeschwindigkeitsbeschränkungsV betreffend den – in Ausnahmefällen zulässigen – höheren Abstand eines Verkehrszeichens zur Fahrbahn; Anbringung des Verkehrszeichens idHv rund 3m auf Grund der Verkehrsdichte und der Größe der Schwerkraftfahrzeuge dient rechtzeitiger Erkennbarkeit der VerkehrsbeschränkungRechtssatz
Der Antrag des LVwG auf Aufhebung der GeschwindigkeitsbeschränkungsV des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 07.03.2006, Verk-5-176-06-Si, wird abgewiesen.
Gemäß §48 Abs5 StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 Meter und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 Meter betragen, sofern sich aus den Bestimmungen der StVO 1960 bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Durch die Wortfolge "nur in Ausnahmefällen" in §48 Abs5 StVO 1960 ist eine Anbringung von Straßenverkehrszeichen außerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen nicht nur dann zulässig, wenn die Einhaltung dieser Grenzen schlicht unmöglich ist, sondern auch dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Straßenverkehrszeichens außerhalb dieser Grenzen zweckmäßig erscheinen lassen. Primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit ist dabei im Hinblick auf die Bestimmung des §48 Abs1 StVO 1960 die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens.
Die verordnungserlassende Behörde hat die Anbringung des in Rede stehenden Straßenverkehrszeichens in einer Höhe von etwa drei Metern in ihrer Äußerung im Verfahren vor dem VfGH folgendermaßen begründet: Bei der Straßenstrecke ab der Kreuzung Bahnhofstraße/Otterbacher Straße bis zum Aufstellungsort des den Anfang der angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkung kundmachenden Straßenverkehrszeichens im Bereich Bahnhofstraße 56 handle es sich um ein von sehr vielen Schwerkraftfahrzeugen (Lastkraftwagen, Sattelzügen, Linienbussen etc.) befahrenes Straßenstück. Dieser Umstand lässt sich anhand des vorgelegten Verordnungsaktes nachvollziehen. Die Anbringung des Straßenverkehrszeichens in einer Höhe von etwa drei Metern sei angesichts der im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugen größeren Höhe und Länge dieser Schwerkraftfahrzeuge sowie der Verkehrsdichte auf diesem Straßenstück erfolgt, um den hinter den Schwerfahrzeugen nachfahrenden Fahrzeuglenkern die rechtzeitige Erkennbarkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung zu ermöglichen. Mit diesem Vorbringen hat die verordnungserlassende Behörde Umstände dargetan, die eine Anbringung des Straßenverkehrszeichens in einer Höhe von (etwa) drei Metern im Hinblick auf dessen leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit zweckmäßig erscheinen lassen und damit einen Ausnahmefall iSd Bestimmung des §48 Abs5 StVO 1960 begründen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Straßenverkehrszeichen, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, Ausnahmeregelung - Regel, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V22.2023Zuletzt aktualisiert am
09.09.2024