Norm
StGB §156Rechtssatz
Der Erwerb von Gegenständen umschreibt nur dann eine Tathandlung im Sinn des § 156 Abs 1 StGB, wenn der Schuldner dadurch nicht einen entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert erhält.Der Erwerb von Gegenständen umschreibt nur dann eine Tathandlung im Sinn des Paragraph 156, Absatz eins, StGB, wenn der Schuldner dadurch nicht einen entsprechenden wirtschaftlichen Gegenwert erhält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134894Im RIS seit
10.09.2024Zuletzt aktualisiert am
10.09.2024