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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/01/0014 E 29. Juni 2020 RS 13 (hier: ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Eine für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der persönlichen Umstände eines Asylberechtigten bewirkt auch eine grundlegende Änderung der Lage in seinem Herkunftsland in Bezug auf seine dortige Verfolgungsgefahr. Der Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, ist somit auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat.Eine für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der persönlichen Umstände eines Asylberechtigten bewirkt auch eine grundlegende Änderung der Lage in seinem Herkunftsland in Bezug auf seine dortige Verfolgungsgefahr. Der Aberkennungstatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK bezieht, ist somit auch dann erfüllt, wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022190044.L02Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
09.09.2024