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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/01/0014 E 29. Juni 2020 RS 5Stammrechtssatz
Bei den "Umständen" im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (vgl. VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 30, mwN auf Vorjudikatur). Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK begründen (vgl. jüngst in diesem Sinn VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, Rn. 21).Bei den "Umständen" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 30, mwN auf Vorjudikatur). Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen vergleiche jüngst in diesem Sinn VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, Rn. 21).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022190044.L01Im RIS seit
03.09.2024Zuletzt aktualisiert am
09.09.2024