TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/1 W104 2290604-1

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Veröffentlicht am 01.07.2024
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Entscheidungsdatum

01.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs7
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §13 Abs2
VwGVG §13 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


W104 2290412-1/47E
W104 2290604-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Teilerkenntnis

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden vonrömisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden von

1.       Bürgerinitiative XXXX ,1.       Bürgerinitiative römisch 40 ,

2.       Umweltorganisation XXXX ,2.       Umweltorganisation römisch 40 ,

sowie

3.       Gemeinde XXXX ,3.       Gemeinde römisch 40 ,

4.       Bürgerinitiative XXXX 4.       Bürgerinitiative römisch 40

5.        XXXX 5.        römisch 40

6.        XXXX 6.        römisch 40

7.        XXXX ,7.        römisch 40 ,

die Dritt- bist Siebtbeschwerdeführenden vertreten durch Heger & Partner Rechtsanwälte,

und

8.        XXXX 8.        römisch 40

gegen Spruchpunkt II. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 VwGVG) des Bescheides der der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14.02.2024, Zl. WST1-UG-8/080-2023, mit dem die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Neue Donaubrücke Mauthausen B123b (DBM)“ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht erkannt:gegen Spruchpunkt römisch II. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, VwGVG) des Bescheides der der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14.02.2024, Zl. WST1-UG-8/080-2023, mit dem die Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 für das Vorhaben „Neue Donaubrücke Mauthausen B123b (DBM)“ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht erkannt:

A)       Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 13 VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt II. ersatzlos behoben.A)       Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 13, VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt römisch II. ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden vonrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Katharina David als Beisitzerin und den Richter Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden von

1.       Bürgerinitiative XXXX 1.       Bürgerinitiative römisch 40

2.       Umweltorganisation XXXX 2.       Umweltorganisation römisch 40

sowie

10.       XXXX 10.       römisch 40

11.       XXXX 11.       römisch 40

12.       XXXX 12.       römisch 40

13.       XXXX 13.       römisch 40

14.       XXXX ,14.       römisch 40 ,

die Zehnt- bis Vierzehntbeschwerdeführenden vertreten durch Metzler & Partner Rechtsanwälte GmbH,

gegen Spruchpunkt VI. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20.02.2024, Zl. AUWR-2022-617919/224-HR, mit dem die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Neue Donaubrücke Mauthausen B123b (DBM)“ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2024 zu Recht erkannt:gegen Spruchpunkt römisch VI. (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) des Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20.02.2024, Zl. AUWR-2022-617919/224-HR, mit dem die Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 für das Vorhaben „Neue Donaubrücke Mauthausen B123b (DBM)“ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2024 zu Recht erkannt:

A)       Den Beschwerden gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 13 VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt IV. ersatzlos behoben.A)       Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 13, VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt römisch IV. ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Behördliches Verfahren

Mit Schreiben vom 08.07.2022 beantragten das Land Niederösterreich (in der Folge erstmitbeteiligte Partei oder Projektwerber) bei der Niederösterreichischen Landesregierung und das Land Oberösterreich (in der Folge zweitmitbeteiligte Partei oder Projektwerber) bei der Oberösterreichischen Landesregierung, beide vertreten durch RA Dr. Andrew P. Scheichl, die Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des im jeweiligen Bundesland gelegenen Teils des Vorhabens „Neue Donaubrücke Mauthausen B123b“ nach dem UVP-G 2000.

Die Kundmachung des Antrages erfolgte durch beide belangten Behörden am 13.4.2023. Bis zum 30.5.2023 haben alle Beschwerdeführer:innen Einwendungen erhoben.

Von 2.11.2023 bis 8.11.2023 führten die belangten Behörden eine gemeinsame mündliche Verhandlung durch.

Mit Schreiben vom 4.1.2024 regten die mitbeteiligten Parteien als Antragssteller bei den belangten Behörden an, gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen die UVP-Genehmigungsbescheide für das Vorhaben auszuschließen und führten hierzu begründend aus, eine Querung über die Donau bei Mauthausen sei für die Abwicklung des bestehenden und zu erwartenden Verkehrs zwingend erforderlich. Die Bestandsbrücke müsse neu errichtet werden. Ihre Totalsperre werde spätestens mit Ende 2027 prognostiziert. Aufgrund der noch erforderlichen Grundeinlöse und der dreijährigen Bauzeit für das gegenständliche Vorhaben DBM werde es zwingend notwendig sein, das Vorhaben DBM bereits auf Grundlage der Bescheide umzusetzen, sonst würden enorme volkswirtschaftliche Schäden und exorbitante Umweltauswirkungen drohen. Die Totalsperre ohne Ersatzquerung habe täglich 400.000 zusätzliche Fahrzeugkilometer zur Folge, dies führe zu einer verkehrlichen Mehrbelastung im bestehenden Straßennetz. Diese habe spürbare lärmtechnische Auswirkungen und steigere die Gesundheitsgefährdung, führe zu einer zusätzlichen Luftbelastung und habe Mehrkosten auf unterschiedlichen Ebenen zur Folge, nämlich Reisezeit- und Transportkosten, Fahrzeugbetriebs- und Fahrpersonalkosten und Schadstoff- sowie Klimakosten. Gehe man von einer Bauzeit von im besten Fall fünf Monaten für den Neubau der Bestandsbrücke aus, habe der Entfall ohne Ersatzquerung Kostenfolgen iHv 75,2 Mio €. Diese hätten überwiegend die Verkehrsteilnehmer*innen zu tragen. In den Auswirkungen liege ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl, eine essentielle Funktion des öffentlichen Lebens werde gestört bzw. zerstört. Die Bestandsbrücke erfülle eine infrastrukturelle Versorgungsfunktion, diene nicht der Bequemlichkeit, sei nicht verzichtbar. Der sofortige Vollzug der Bescheide sei wegen Gefahr im Verzug dringend geboten, weil im Gegensatz zu den dargestellten und belegten Gefährdungen der öffentlichen Interessen die Interessen anderer Verfahrensparteien auch durch den Vollzug der Bescheide gewahrt blieben bzw. im Verfahren bereits festgestellt worden sei, dass eine Inanspruchnahme fremder Rechte im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen sei. Unter einem in Vorlage gebracht wurden vier Privatgutachten.Mit Schreiben vom 4.1.2024 regten die mitbeteiligten Parteien als Antragssteller bei den belangten Behörden an, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen die UVP-Genehmigungsbescheide für das Vorhaben auszuschließen und führten hierzu begründend aus, eine Querung über die Donau bei Mauthausen sei für die Abwicklung des bestehenden und zu erwartenden Verkehrs zwingend erforderlich. Die Bestandsbrücke müsse neu errichtet werden. Ihre Totalsperre werde spätestens mit Ende 2027 prognostiziert. Aufgrund der noch erforderlichen Grundeinlöse und der dreijährigen Bauzeit für das gegenständliche Vorhaben DBM werde es zwingend notwendig sein, das Vorhaben DBM bereits auf Grundlage der Bescheide umzusetzen, sonst würden enorme volkswirtschaftliche Schäden und exorbitante Umweltauswirkungen drohen. Die Totalsperre ohne Ersatzquerung habe täglich 400.000 zusätzliche Fahrzeugkilometer zur Folge, dies führe zu einer verkehrlichen Mehrbelastung im bestehenden Straßennetz. Diese habe spürbare lärmtechnische Auswirkungen und steigere die Gesundheitsgefährdung, führe zu einer zusätzlichen Luftbelastung und habe Mehrkosten auf unterschiedlichen Ebenen zur Folge, nämlich Reisezeit- und Transportkosten, Fahrzeugbetriebs- und Fahrpersonalkosten und Schadstoff- sowie Klimakosten. Gehe man von einer Bauzeit von im besten Fall fünf Monaten für den Neubau der Bestandsbrücke aus, habe der Entfall ohne Ersatzquerung Kostenfolgen iHv 75,2 Mio €. Diese hätten überwiegend die Verkehrsteilnehmer*innen zu tragen. In den Auswirkungen liege ein gravierender Nachteil für das öffentliche Wohl, eine essentielle Funktion des öffentlichen Lebens werde gestört bzw. zerstört. Die Bestandsbrücke erfülle eine infrastrukturelle Versorgungsfunktion, diene nicht der Bequemlichkeit, sei nicht verzichtbar. Der sofortige Vollzug der Bescheide sei wegen Gefahr im Verzug dringend geboten, weil im Gegensatz zu den dargestellten und belegten Gefährdungen der öffentlichen Interessen die Interessen anderer Verfahrensparteien auch durch den Vollzug der Bescheide gewahrt blieben bzw. im Verfahren bereits festgestellt worden sei, dass eine Inanspruchnahme fremder Rechte im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen sei. Unter einem in Vorlage gebracht wurden vier Privatgutachten.

Mit Bescheid vom 14.02.2024, Zl. WST1-UG-8/080-2023 (in der Folge Bescheid NÖ), erteilte die Niederösterreichische Landesregierung den mitbeteiligten Parteien die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben und schloss mit Spruchpunkt II. des Bescheides die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen Gefahr in Verzug aus.Mit Bescheid vom 14.02.2024, Zl. WST1-UG-8/080-2023 (in der Folge Bescheid NÖ), erteilte die Niederösterreichische Landesregierung den mitbeteiligten Parteien die Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 für das Vorhaben und schloss mit Spruchpunkt römisch II. des Bescheides die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen Gefahr in Verzug aus.

Mit Bescheid vom 20.02.2024, Zl. AUWR-2022-617919/224-HR (in der Folge Bescheid OÖ), erteilte die Oberösterreichische Landesregierung den mitbeteiligten Parteien die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben und schloss mit Spruchpunkt VI. des Bescheides die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen Gefahr in Verzug aus.Mit Bescheid vom 20.02.2024, Zl. AUWR-2022-617919/224-HR (in der Folge Bescheid OÖ), erteilte die Oberösterreichische Landesregierung den mitbeteiligten Parteien die Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 für das Vorhaben und schloss mit Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wegen Gefahr in Verzug aus.

Begründend wird betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in beiden Bescheiden gleichlautend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur, das Interesse an der Abwendung schwerer wirtschaftlicher Schäden von Privatpersonen und der öffentlichen Hand sowie das Interesse an der Vermeidung schwerer nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt und Personen insbesondere durch Lärm und Luftschadstoffe als öffentliche Interessen für die vorzeitige Umsetzung des Vorhabens sprechen würden. Es würden keine grundsätzlich unumkehrbaren Tatsachen geschaffen, da ein Straßenrückbau jedenfalls technisch möglich sei. Rechtlich unzulässige Beeinträchtigungen der Interessen der Beschwerdeführenden seien nicht zu erwarten. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse und der rechtlichen Grundlagen sei nicht von einem Erfolg von Beschwerden im Sinne einer vollständigen Abweisung des Genehmigungsantrags auszugehen. Die Interessen an der Umsetzung des Vorhabens würden überwiegen. Aufgrund der erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das öffentliche Interesse bei nicht sofortiger Umsetzung und dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen deren drohendem Eintritt und der Entscheidung der Verwaltungsbehörde sei der sofortige Vollzug der Genehmigung des Vorhabens wegen Gefahr im Verzug dringend geboten. Eine alternative Donauquerung zum Vorhaben DBM sei rechtlich und technisch nicht möglich.

Die Kundmachung beider Bescheide erfolgte am 22.2.2024.

2.       Beschwerdeverfahren:

Innerhalb von sechs Wochen ab Kundmachung langten gegen die Bescheide jeweils vier Beschwerden von acht Beschwerdeführer:innen ein.

Betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird vorgebracht:

?        Die belangte Behörde habe das Recht auf Parteiengehör und das Überraschungsverbot verletzt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei im Ermittlungsverfahren nie Thema gewesen und der diesbezügliche Antrag samt Gutachten erst nach Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die belangte Behörde habe die Gutachten nicht durch die im Verfahren tätigen Sachverständigen überprüfen lassen, sondern deren Ausführungen einfach ungeprüft übernommen.?        Die belangte Behörde habe das Recht auf Parteiengehör und das Überraschungsverbot verletzt. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei im Ermittlungsverfahren nie Thema gewesen und der diesbezügliche Antrag samt Gutachten erst nach Schluss des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die belangte Behörde habe die Gutachten nicht durch die im Verfahren tätigen Sachverständigen überprüfen lassen, sondern deren Ausführungen einfach ungeprüft übernommen.

?        Die Interessenabwägung sei fehlerhaft bzw. unterblieben. Es würden völlig einseitig die Interessen der Projektwerber an der Umsetzung und die Nachteile im Fall der nicht unverzüglichen Umsetzung erwogen. Eine Auseinandersetzung mit den Interessen anderer Parteien finde nicht statt, sondern werde durch Verweis auf die inhaltliche Entscheidung in Abrede gestellt.

?        Durch die Umsetzung würden erhebliche unumkehrbare Tatsachen geschaffen, es stünden Eingriffe in Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden im Raum. Die Immissionsbelastung im Szenario, wo die Bestandsbrücke nicht zur Verfüge stehe, sei gar nicht untersucht worden.

?        Gefahr im Verzug sei nicht gegeben. Die negativen Auswirkungen einer Totalsperre würden weit überschätzt. Eine konkrete und aktuelle Gefährdung liege derzeit nicht vor, wann die Bestandsbrücke saniert werden müsse, sei nicht konkret absehbar.

?         Eine Prüfung des Szenarios, wonach die Bestandsbrücke gesperrt ist und lediglich die neue Brücke den gesamten Verkehr aufnehmen solle, sei gänzlich unterblieben. Warum Neubau und Sanierung der Bestandsbrücke bei der Beurteilung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen seien, werde nicht erläutert. Die Anregung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfolge mit der Begründung, dass Funktion und Instandsetzungsmaßnahmen der Bestandsbrücke in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stünden. Der räumliche und sachliche Zusammenhang sei nicht mehr zu leugnen.

?        Der Zweck der FFH- und Vogelschutzrichtlinie werde durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung dauerhaft verhindert, der verursachte Schaden sei einer wirklichen Wiederherstellung nicht zugänglich.

?        Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stelle im Natur- und Umweltschutz einen krassen Verstoß gegen Unionsrecht dar, § 13 Abs. 2 VwGVG sei daher nicht anzuwenden.?        Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stelle im Natur- und Umweltschutz einen krassen Verstoß gegen Unionsrecht dar, Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG sei daher nicht anzuwenden.

?        Die Vernachlässigung der Bestandsbrücke sei den Projektwerbern zuzurechnen. Diese würden aus dem Eigenverschulden der Straßenverwaltungen Gefahr im Verzug konstruieren. Pläne zur Neuführung der B123 gebe es seit den 1990er Jahren. Es sei ungerechtfertigt, die Rechtsposition der Beschwerdeführenden zugunsten einer von den Projektwerbern gesehenen zeitlichen Dringlichkeit einzuschränken.

?        Es würde mit dem Vorhaben keine Verkehrsverbindung aufrechterhalten, sondern eine neue (zusätzliche) geschaffen bzw. eine bestehende erheblich verändert.

?        Die Befürchtung der belangten Behörde sei unbegründet, bei effizienter Verfahrensführung und Optimierung des sonstigen Zeitplanes werde eine aufschiebende Wirkung zu keinen negativen Auswirkungen auf das gegenständliche Projekt führen.

?        Es werde nicht dargestellt, dass die Fertigstellung rechtzeitig vor Außerbetriebnahme der alten Brücke erfolge. Es könne nicht im öffentlichen Interesse sein, ohne Rechtssicherheit natürliche Ressourcen und enorme Geldmittel zu verbrauchen.

Mit Beschluss vom 30.4.2024 wurden die Beschwerdeverfahren über das Vorhaben zum Bescheid NÖ und zum Bescheid OÖ gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 zweiter Satz AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.Mit Beschluss vom 30.4.2024 wurden die Beschwerdeverfahren über das Vorhaben zum Bescheid NÖ und zum Bescheid OÖ gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, zweiter Satz AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit Beschwerdemitteilung vom 7.5.2024 wurde den mitbeteiligten Parteien die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den eingelangten Beschwerden gegeben und diese zur Vorlage weiterer Unterlagen betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgefordert.

Mit Beschlüssen vom 7.5.2024 bestellte das Bundesverwaltungsgericht eine nichtamtliche Sachverständige für den Fachbereich Brückenbautechnik und einen nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Verkehrsprognosen und Verkehrstechnik sowie für die Beurteilung hinsichtlich der Auswirkungen einer Sperre der Bestandsbrücke aus verkehrlicher, luftreinhaltetechnischer und lärmtechnischer Sicht.

Am 10.5.2024 langte die Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligten Parteien am Bundesverwaltungsgericht ein und wurden weitere Unterlagen zum Zustand der Bestandsbrücke vorgelegt. Hierzu wurde den Beschwerdeführer:innen die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Mit Schreiben vom 17.5.2024 wurden die mitbeteiligten Parteien zur Vorlage weiterer Unterlagen zur Bestandsbrücke aufgefordert.

Am 10.6.2024 langten die Gutachten zum Fachbereich Brückenbau und zu den Fachbereichen Verkehr, Luftreinhaltetechnik und Schalltechnik am Bundesverwaltungsgericht ein. Diese wurden in der Folge an die Verfahrensparteien übermittelt.

In der Folge langten Stellungnahmen von Verfahrensparteien dazu ein.

Am 26.6.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung über die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. Bescheid NÖ und Spruchpunkt VI. Bescheid OÖ betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch, in der die beiden eingeholten Sachverständigengutachten erörtert wurden.Am 26.6.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung über die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch II. Bescheid NÖ und Spruchpunkt römisch VI. Bescheid OÖ betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch, in der die beiden eingeholten Sachverständigengutachten erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung: 

1.1.    Parteistellung

1.1.1.  Feststellungen

Die Erstbeschwerdeführerin und die Viertbeschwerdeführerin haben als Bürgerinitiativen gemäß

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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