Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W279 2256069-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KOREN im Verfahren des Gebührenersatzes betreffend das Vergabeverfahren "Einsatzdatenerfassung im Winterdienst – EDE_2021" der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vergebende Stelle ASFINAG Maut Service GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, aufgrund des Antrages der Antragstellerin Bietergemeinschaft XXXX , vertreten durch Hasch und Partner, Zelinkagasse 10, 1010 Wien, vom 20.06.2022 folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. KOREN im Verfahren des Gebührenersatzes betreffend das Vergabeverfahren "Einsatzdatenerfassung im Winterdienst – EDE_2021" der Auftraggeberin ASFINAG Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, vergebende Stelle ASFINAG Maut Service GmbH, Schnirchgasse 17, 1030 Wien, aufgrund des Antrages der Antragstellerin Bietergemeinschaft römisch 40 , vertreten durch Hasch und Partner, Zelinkagasse 10, 1010 Wien, vom 20.06.2022 folgenden Beschluss:
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W279 2256069-3 geführte Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 20.06.2022 stellte Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit einem Nachprüfungsantrag der Ausschreibung, einen Antrag auf Akteneinsicht, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie einen Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.
Das BVwG hat hierzu drei Gerichtsakten angelegt. Dabei betrifft W279 2256069-1 die einstweilige Verfügung, W279 2256069-2 das Hauptverfahren und schließlich W279 2256069- 3 die Gebühren.
Mit Schriftsatz vom 23.06.2022 wurden sämtliche Anträge der Antragstellerin zurückgezogen. Mit Beschluss W279 2256069-2/10E vom 24.06.2022 wurde das Hauptverfahren eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in Höhe von 7.290,00 EUR entrichtet (OZ XXXX und Nachvergebührung OZ 13).Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in Höhe von 7.290,00 EUR entrichtet (OZ römisch 40 und Nachvergebührung OZ 13).
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang bzw. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Antragstellerin zog mit Eingabe vom 23.06.2022 „sämtliche Anträge vom 20.6.2022 zurück“ und ersuchte „um Rückerstattung der entrichteten Gebühr gemäß § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018“. Aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass auch der Antrag auf Gebührenersatz zurückgezogen wurde. Die beigefügte Information (dass die Auftraggeberin zugesagt habe, jenen Teil der entrichteten Gebühr, der nicht rückerstattet werde, zu ersetzen) hat keinen Einfluss auf die implizite Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages auf Gebührenersatz.Die Antragstellerin zog mit Eingabe vom 23.06.2022 „sämtliche Anträge vom 20.6.2022 zurück“ und ersuchte „um Rückerstattung der entrichteten Gebühr gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018“. Aus dieser Formulierung ist ersichtlich, dass auch der Antrag auf Gebührenersatz zurückgezogen wurde. Die beigefügte Information (dass die Auftraggeberin zugesagt habe, jenen Teil der entrichteten Gebühr, der nicht rückerstattet werde, zu ersetzen) hat keinen Einfluss auf die implizite Zurückziehung des ursprünglich gestellten Antrages auf Gebührenersatz.
3. Rechtliche Beurteilung
Pauschalgebühren
Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins,, 350 Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist gem. § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist gem. Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag zunächst in zu geringer Höhe entrichtet (EUR 3.240,00) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin. Mit Überweisung vom 09.08.2022 wurden die noch ausstehenden Gebühren iHv EUR 4.050,00 entrichtet.
Die grundsätzlich bereits festgelegte Höhe der Pauschalgebühr wird aufgrund der Antragszurückziehung auf 75 % des ursprünglichen Betrages vermindert. Dies gilt sowohl für jene Gebühr, welche für den Nachprüfungsantrag (EUR 6.482,00) entrichtet wurde, als für jene Gebühr, welche für den Antrag auf einstweilige Verfügung entrichtet wurde (EUR 3.241,00), da kein entsprechender Beschluss erging. Daher betrug die für den Nachprüfungsantrag zu entrichtende Pauschalgebühr EUR 4.860,00 und die für Antrag auf einstweilige Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr EUR 2.430,00.
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrags zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrags zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.Nach Paragraph 333, BVergG sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG ausgeführt, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Antrag auf Gebührenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG ausgeführt, dass aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Antrag auf Gebührenersatz) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Antragstellerin hat sämtliche Anträge vom 20.06.2022 mit Schreiben vom 23.06.2022 zurückgezogen. Das Verfahren ist daher einzustellen.
B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Pauschalgebührenersatz Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W279.2256069.3.00Im RIS seit
06.09.2024Zuletzt aktualisiert am
06.09.2024