Entscheidungsdatum
24.07.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
G305 2292957-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Franz UNTERASINGER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX vom XXXX .2024, Zl.: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Franz UNTERASINGER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 vom römisch 40 .2024, Zl.: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , bestätigt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX , FN XXXX , (in der Folge so oder kurz GmbH) gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nummer XXXX den Betrag von EUR 11.678,62 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88% p.a. aus EUR 10.163,07 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass ihr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 , FN römisch 40 , (in der Folge so oder kurz GmbH) gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto mit der Nummer römisch 40 den Betrag von EUR 11.678,62 zzgl. Verzugszinsen im gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,88% p.a. aus EUR 10.163,07 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu zahlen.
Dem Haftungsbescheid war eine zum selben Tag datierte Rückstandsaufstellung über die Zusammensetzung der Forderungen in Bezug auf das Beitragskonto Nr. XXXX angeschlossen.Dem Haftungsbescheid war eine zum selben Tag datierte Rückstandsaufstellung über die Zusammensetzung der Forderungen in Bezug auf das Beitragskonto Nr. römisch 40 angeschlossen.
2. Gegen diesen, dem BF durch Hinterlegung direkt zugestellten Bescheid richtet sich seine im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, 1.) das zuständige Verwaltungsgericht möge den Bescheid der ÖGK vom XXXX .2024, GZ: XXXX , beheben, 2.) in eventu den Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen und 3.) eine mündliche Verhandlung durchführen. 2. Gegen diesen, dem BF durch Hinterlegung direkt zugestellten Bescheid richtet sich seine im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eingebrachte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, 1.) das zuständige Verwaltungsgericht möge den Bescheid der ÖGK vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , beheben, 2.) in eventu den Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen und 3.) eine mündliche Verhandlung durchführen.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die GmbH der ÖGK Versicherungsbeiträge von EUR 10.163,07 schulde, weil sie Dienstnehmer im sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigte und Beiträge mit monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen selbst einzubekennen hatte. Am XXXX .2023 sei über das Vermögen der GmbH beim LG für ZRS XXXX zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden, das am XXXX .2023 gem. § 139 IO mit einer Quote von 2,70% aufgehoben wurde. Dem Vorhalt der ÖGK, dass der BF die Gläubiger nicht gleichbehandelt hätte, widersprach der BF. Vielmehr habe er die Gläubiger völlig gleichbehandelt. Dies ergebe sich daraus, dass auch die übrigen Gläubiger im Insolvenzverfahren, zum Teil mit wesentlich höheren Forderungen als die ÖGK, z.B. das Finanzamt XXXX EUR 67.568,86, die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur EUR 31.171,74 keine Quote erhalten hätten, außerdem daraus, dass in den jeweiligen Monaten XXXX /2021 bis XXXX /2022 immer Restbeträge offengeblieben seien. Demnach seien die Forderungen der ÖGK nach dem Bemühen des BF monatlich befriedigt worden seien. So sei z.B. im Monat XXXX /2022 bis auf einen Betrag von EUR 0,43 alles bezahlt worden, oder in den Monaten XXXX /2022 bis XXXX /2022 und XXXX /2022 bis auf einen Betrag von EUR 380,24. Von einem schuldhaften Verhalten des BF könne keine Rede sein. Die ÖGK hätte keinen Haftungsbescheid ausstellen dürfen. Sie hätte zumindest den BF einvernehmen müssen, weshalb auch das Verfahren mangelhaft geführt worden sei.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die GmbH der ÖGK Versicherungsbeiträge von EUR 10.163,07 schulde, weil sie Dienstnehmer im sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigte und Beiträge mit monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen selbst einzubekennen hatte. Am römisch 40 .2023 sei über das Vermögen der GmbH beim LG für ZRS römisch 40 zu römisch 40 das Insolvenzverfahren eröffnet worden, das am römisch 40 .2023 gem. Paragraph 139, IO mit einer Quote von 2,70% aufgehoben wurde. Dem Vorhalt der ÖGK, dass der BF die Gläubiger nicht gleichbehandelt hätte, widersprach der BF. Vielmehr habe er die Gläubiger völlig gleichbehandelt. Dies ergebe sich daraus, dass auch die übrigen Gläubiger im Insolvenzverfahren, zum Teil mit wesentlich höheren Forderungen als die ÖGK, z.B. das Finanzamt römisch 40 EUR 67.568,86, die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur EUR 31.171,74 keine Quote erhalten hätten, außerdem daraus, dass in den jeweiligen Monaten römisch 40 /2021 bis römisch 40 /2022 immer Restbeträge offengeblieben seien. Demnach seien die Forderungen der ÖGK nach dem Bemühen des BF monatlich befriedigt worden seien. So sei z.B. im Monat römisch 40 /2022 bis auf einen Betrag von EUR 0,43 alles bezahlt worden, oder in den Monaten römisch 40 /2022 bis römisch 40 /2022 und römisch 40 /2022 bis auf einen Betrag von EUR 380,24. Von einem schuldhaften Verhalten des BF könne keine Rede sein. Die ÖGK hätte keinen Haftungsbescheid ausstellen dürfen. Sie hätte zumindest den BF einvernehmen müssen, weshalb auch das Verfahren mangelhaft geführt worden sei.
3. Am XXXX 2024 brachte die belangte Behörde den Haftungsbescheid vom XXXX .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. 3. Am römisch 40 2024 brachte die belangte Behörde den Haftungsbescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Am 22.07.2024 wurde im Beisein des Beschwerdeführers, dessen Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer fungierte seit dem XXXX .2005 (Zeitpunkt der Neueintragung) bis XXXX .2023 als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragen gewesenen Fa. XXXX (in der Folge so oder: Primärschuldnerin). 1.1. Der Beschwerdeführer fungierte seit dem römisch 40 .2005 (Zeitpunkt der Neueintragung) bis römisch 40 .2023 als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragen gewesenen Fa. römisch 40 (in der Folge so oder: Primärschuldnerin).
Er war für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern alleinverantwortlich [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.07.2024, S. 7 Mitte].Er war für die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern alleinverantwortlich [PV des BF in VH-Niederschrift vom 22.07.2024, Sitzung 7 Mitte].
Am XXXX .2023 erfolgte die Eintragung der amtswegigen Löschung dieser Firma im Firmenbuch [FB-Abfrage vom 17.06.2024].Am römisch 40 .2023 erfolgte die Eintragung der amtswegigen Löschung dieser Firma im Firmenbuch [FB-Abfrage vom 17.06.2024].
1.2. Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin bestand auf Grund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer für die haftungsrelevanten Beitragsmonate XXXX 2021 bis XXXX 2022 ein Rückstand in Höhe von insgesamt EUR 11.678,62 samt gesetzlicher Verzugszinsen und Nebengebühren.1.2. Auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin bestand auf Grund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer für die haftungsrelevanten Beitragsmonate römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 ein Rückstand in Höhe von insgesamt EUR 11.678,62 samt gesetzlicher Verzugszinsen und Nebengebühren.
1.3. Am XXXX .2023 eröffnete das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin, das am XXXX .2023 gemäß §139 IO rechtskräftig aufgehoben wurde. 1.3. Am römisch 40 .2023 eröffnete das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin, das am römisch 40 .2023 gemäß §139 IO rechtskräftig aufgehoben wurde.
Es kam zu einer Quotenausschüttung von ca. 2,7%.
Zwar rechnete die belangte Behörde, die ihre Beitragsforderung gegenüber der GmbH ebenfalls im Konkurs der Gesellschaft anmeldete, die Quotenausschüttung und die von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen gem. IESG zur Anschüttung, doch ist die über der Quote gelegene Differenz als uneinbringlich zu betrachten.
1.4. Mit Schreiben vom XXXX .2023 (Beilage ./1) gab die belangte Behörde dem BF bekannt, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren unberichtigt aushaften und er als Geschäftsführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war. Mit gleicher Post erging an ihn die Aufforderung, einen rechnerisch überprüfbaren Entlastungsnachweis in der Form zu erbringen, dass alle offenen und fälligen Verbindlichkeiten bei allen Gläubigern im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2023 ermittelt und belegt werden.1.4. Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 (Beilage ./1) gab die belangte Behörde dem BF bekannt, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren unberichtigt aushaften und er als Geschäftsführer gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für die ordnungsgemäße und termingerechte Abfuhr der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war. Mit gleicher Post erging an ihn die Aufforderung, einen rechnerisch überprüfbaren Entlastungsnachweis in der Form zu erbringen, dass alle offenen und fälligen Verbindlichkeiten bei allen Gläubigern im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2023 ermittelt und belegt werden.
1.5. Mit Schreiben seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom XXXX .2024 gab der BF bekannt, dass Zahlungsstockungen zur Insolvenz der Primärschuldnerin geführt hätten und ihn daran kein Verschulden träfe. Gleichzeitig brachte er ein Anmeldungsverzeichnis zur Vorlage, worin die im Konkurs der Primärschuldnerin dokumentierten Forderungen erfasst sind.1.5. Mit Schreiben seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom römisch 40 .2024 gab der BF bekannt, dass Zahlungsstockungen zur Insolvenz der Primärschuldnerin geführt hätten und ihn daran kein Verschulden träfe. Gleichzeitig brachte er ein Anmeldungsverzeichnis zur Vorlage, worin die im Konkurs der Primärschuldnerin dokumentierten Forderungen erfasst sind.
1.6. Mit Note vom XXXX .2024 teilte die belangte Behörde dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit, dass sich aus dem Schreiben vom XXXX .2024 auf die Gleichbehandlung nicht schließen lasse und das vorgelegte Anmeldeverzeichnis für einen rechnerischen Gleichbehandlungsnachweis nicht geeignet sei. Die Note enthält auch einen Hinweis, wie der rechnerische Entlastungsbeweis zu erbringen ist und dass bei Nichterbringung des Entlastungsbeweises vom vollen Verschulden des BF auszugehen ist.1.6. Mit Note vom römisch 40 .2024 teilte die belangte Behörde dem BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit, dass sich aus dem Schreiben vom römisch 40 .2024 auf die Gleichbehandlung nicht schließen lasse und das vorgelegte Anmeldeverzeichnis für einen rechnerischen Gleichbehandlungsnachweis nicht geeignet sei. Die Note enthält auch einen Hinweis, wie der rechnerische Entlastungsbeweis zu erbringen ist und dass bei Nichterbringung des Entlastungsbeweises vom vollen Verschulden des BF auszugehen ist.
1.7. In einer weiteren, zum XXXX .2024 datierten schriftlichen Stellungnahme bot der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit, dass zur Bereinigung der Angelegenheit eine Zahlung von dritter Seite angeboten werden könnte, und zwar in der Höhe eines Drittels des rückständigen Betrages.1.7. In einer weiteren, zum römisch 40 .2024 datierten schriftlichen Stellungnahme bot der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit, dass zur Bereinigung der Angelegenheit eine Zahlung von dritter Seite angeboten werden könnte, und zwar in der Höhe eines Drittels des rückständigen Betrages.
1.8. Per E-Mail vom XXXX .2024, 16:21 Uhr, erging die Mitteilung der belangten Behörde, dass dem Angebot der Leistung einer Abschlagszahlung nicht nähergetreten werden könne.1.8. Per E-Mail vom römisch 40 .2024, 16:21 Uhr, erging die Mitteilung der belangten Behörde, dass dem Angebot der Leistung einer Abschlagszahlung nicht nähergetreten werden könne.
1.9. In einer weiteren Stellungnahme vom XXXX .2024 unterbreitete der BF im Wege seiner Rechtsvertretung den Vorschlag, die Dienstnehmerbeiträge bezahlen zu wollen und verband dies mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob eine Lösung dieser Art möglich wäre.1.9. In einer weiteren Stellungnahme vom römisch 40 .2024 unterbreitete der BF im Wege seiner Rechtsvertretung den Vorschlag, die Dienstnehmerbeiträge bezahlen zu wollen und verband dies mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob eine Lösung dieser Art möglich wäre.
1.10. Mit E-Mail vom XXXX .2024, 10:06 Uhr, setzte die belangte Behörde dem BF den XXXX .2024 als Ultimatum für die Vorlage des rechnerischen Entlastungsnachweises.1.10. Mit E-Mail vom römisch 40 .2024, 10:06 Uhr, setzte die belangte Behörde dem BF den römisch 40 .2024 als Ultimatum für die Vorlage des rechnerischen Entlastungsnachweises.
1.11. In seiner letzten Stellungnahme vom XXXX .2024 verwies der BF ein weiteres Mal darauf, dass ihn an der Nichtabfuhr der Sozialversicherungsbeiträge kein Verschulden träfe. Er habe auch die übrigen Gläubiger nicht zahlen können, weil der Umsatz eingebrochen war und eine Zahlung für sämtliche Gläubiger nicht erfolgen konnte. Abermals wurde auf das Anmeldungsverzeichnis verwiesen.1.11. In seiner letzten Stellungnahme vom römisch 40 .2024 verwies der BF ein weiteres Mal darauf, dass ihn an der Nichtabfuhr der Sozialversicherungsbeiträge kein Verschulden träfe. Er habe auch die übrigen Gläubiger nicht zahlen können, weil der Umsatz eingebrochen war und eine Zahlung für sämtliche Gläubiger nicht erfolgen konnte. Abermals wurde auf das Anmeldungsverzeichnis verwiesen.
1.12. Da der BF den rechnerischen Entlastungsnachweis schuldig geblieben war, erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Haftungsbescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX .1.12. Da der BF den rechnerischen Entlastungsnachweis schuldig geblieben war, erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Haftungsbescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 .
1.13. Bis laufend wurde der rechnerische Entlastungsnachweis nicht erbracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dazu nicht in der Lage zu sein [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.07.2024, S. 7f].1.13. Bis laufend wurde der rechnerische Entlastungsnachweis nicht erbracht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF an, dazu nicht in der Lage zu sein [PV des BF in VH-Niederschrift vom 23.07.2024, Sitzung 7f].
1.14. Die Primärschuldnerin schuldet der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , aus Beiträgen für den Zeitraum von XXXX 2021 bis einschließlich XXXX 2022 EUR 11.678,62 inkl. Nebengebühren und Verzugszinsen (Stand: XXXX .2024). 1.14. Die Primärschuldnerin schuldet der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , aus Beiträgen für den Zeitraum von römisch 40 2021 bis einschließlich römisch 40 2022 EUR 11.678,62 inkl. Nebengebühren und Verzugszinsen (Stand: römisch 40 .2024).
Die auf dem Beitragskonto Nr. XXXX der Primärschuldnerin aushaftenden, offenen Beiträge samt Nebengebühren setzten sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides ( XXXX .2024) wie folgt zusammen:Die auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 der Primärschuldnerin aushaftenden, offenen Beiträge samt Nebengebühren setzten sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheides ( römisch 40 .2024) wie folgt zusammen:
XXXX /2021 Beitrag Rest ( XXXX .2021- XXXX .2021) EUR 2.069,10 römisch 40 /2021 Beitrag Rest ( römisch 40 .2021- römisch 40 .2021) EUR 2.069,10
XXXX /2021 Beitrag Rest ( XXXX .2021- XXXX .2021) EUR 2.461,42 römisch 40 /2021 Beitrag Rest ( römisch 40 .2021- römisch 40 .2021) EUR 2.461,42
XXXX /2021 Beitrag Rest ( XXXX .2021- XXXX .2021) EUR 1.792,28 römisch 40 /2021 Beitrag Rest ( römisch 40 .2021- römisch 40 .2021) EUR 1.792,28
XXXX /2021 Beitrag Rest ( XXXX .2021- XXXX .2021) EUR 1.203,37 römisch 40 /2021 Beitrag Rest ( römisch 40 .2021- römisch 40 .2021) EUR 1.203,37
XXXX /2022 Beitrag Rest ( XXXX .2022- XXXX .2022) EUR 360,04 römisch 40 /2022 Beitrag Rest ( römisch 40 .2022- römisch 40 .2022) EUR 360,04
XXXX /2022 Beitrag Rest ( XXXX .2022- XXXX .2022) EUR 0,43 römisch 40 /2022 Beitrag Rest ( römisch 40 .2022- römisch 40 .2022) EUR 0,43
XXXX /2022 Beitrag Rest ( XXXX .2022- XXXX .2022) EUR 380,24 römisch 40 /2022 Beitrag Rest ( römisch 40 .2022- römisch 40 .2022) EUR 380,24
XXXX /2022 Beitrag Rest ( XXXX .2022- XXXX .2022) EUR 380,24 römisch 40 /2022 Beitrag Rest ( römisch 40 .2022- römisch 40 .2022) EUR 380,24
XXXX /2022 Beitrag Rest ( XXXX .2022- XXXX .2022) EUR 380,24 römisch 40 /2022 Beitrag Rest ( römisch 40 .2022- römisch 40 .2022) EUR 380,24
XXXX /2022 Beitrag Rest ( XXXX .2022- XXXX .2022) EUR 755,47 römisch 40 /2022 Beitrag Rest ( römisch 40 .2022- römisch 40 .2022) EUR 755,47
XXXX /2022 Beitrag Rest ( XXXX .2022- XXXX .2022) EUR 380,24 römisch 40 /2022 Beitrag Rest ( römisch 40 .2022- römisch 40 .2022) EUR 380,24
Summe der Beiträge EUR 10.163,07
Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG gerechnet bis XXXX .2023 EUR 1.356,21Verzugszinsen gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gerechnet bis römisch 40 .2023 EUR 1.356,21
Nebengebühren EUR 159,34
Summe der Forderungen EUR 11.678,62
Sämtliche Versuche, die angeführten Beitragsrückstände bei der Primärschuldnerin einbringlich zu machen, sind erfolglos geblieben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den am 22.07.2023 vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem XXXX .2005 (Zeitpunkt der Neueintragung) bis XXXX .2023 als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer fungierte, gründet auf der von Amts wegen eingeholten historischen Firmenbuchabfrage. Die sich aus der Firmenbuchabfrage ergebenden Daten zog der Beschwerdeführer weder in seiner gegen den Haftungsbescheid erhobenen Beschwerdeschrift, noch in seiner stattgehabten Befragung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in Zweifel.2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit dem römisch 40 .2005 (Zeitpunkt der Neueintragung) bis römisch 40 .2023 als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer fungierte, gründet auf der von Amts wegen eingeholten historischen Firmenbuchabfrage. Die sich aus der Firmenbuchabfrage ergebenden Daten zog der Beschwerdeführer weder in seiner gegen den Haftungsbescheid erhobenen Beschwerdeschrift, noch in seiner stattgehabten Befragung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht in Zweifel.
2.3. Die Konstatierung, dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde den zur Beitragskontonummer: Nr. XXXX offen und unberichtigt aushaftenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 11.678,62 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß und Nebengebühren im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Stand: XXXX .2023) schuldet, gründet auf der dem Haftungsbescheid angefügten Rückstandsaufstellung der belangten Behörde. Bei der Rückstandsaufstellung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, deren darin dokumentierter Inhalt der BF weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zweifel zu ziehen versuchte. Damit ist von der Echtheit und Richtigkeit der in der Rückstandsaufstellung enthaltenen Daten auszugehen. 2.3. Die Konstatierung, dass die Primärschuldnerin der belangten Behörde den zur Beitragskontonummer: Nr. römisch 40 offen und unberichtigt aushaftenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 11.678,62 einschließlich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß und Nebengebühren im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Stand: römisch 40 .2023) schuldet, gründet auf der dem Haftungsbescheid angefügten Rückstandsaufstellung der belangten Behörde. Bei der Rückstandsaufstellung handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, deren darin dokumentierter Inhalt der BF weder in der Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Zweifel zu ziehen versuchte. Damit ist von der Echtheit und Richtigkeit der in der Rückstandsaufstellung enthaltenen Daten auszugehen.
2.4. Die Feststellung, dass ein rechnerischer Entlastungsnachweis nicht erbracht wurde, gründet auf dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens sowie auf dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und wurde dieser Umstand vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als diese infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu § 67 ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu § 67 ASVG).Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als diese infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Von der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG betroffen sind auch die nach den Statuten zur Vertretung eines Vereins Berufenen (Derntl in Sonntag, ASVG, 6. Aufl., Rz 78 zu Paragraph 67, ASVG mwH; Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 96 zu Paragraph 67, ASVG).
Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu § 67 ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu § 67 ASVG).Danach haftet die zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufene Person für uneinbringlich gewordene (nicht schon für rückständige) Beiträge insoweit, als ein Kausalzusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit und einer „schuldhaften Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten“ besteht (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 87 und Rz 92ff zu Paragraph 67, ASVG). Zu den die Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Person betreffenden Pflichten gehört auch die Verpflichtung, dafür zu Sorge zu tragen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 88 zu Paragraph 67, ASVG).
§ 67 Abs. 10 ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und umfasst diese Verpflichtung die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu § 67 ASVG).Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sanktioniert mit der Wendung „der den Vertretern auferlegten Pflichten“ lediglich die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten und umfasst diese Verpflichtung die Pflicht zur Erstattung der vorgeschriebenen Meldungen an den Versicherungsträger und die Verpflichtung zur Abfuhr der von den Dienstnehmern einbehaltenen Beiträge; demnach haben die zur Vertretung nach außen berufenen Personen insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden (Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 107 und Rz 108 zu Paragraph 67, ASVG).
Zu den, den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese gemäß § 111 ASVG iVm. § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).Zu den, den Vertretern auferlegten Pflichten gehören insbesondere die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese gemäß Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind (VwGH vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0173).
Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).Voraussetzung für die Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive, gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der betreffenden Beiträge beim Primärschuldner. Steht noch nicht einmal eine teilweise ziffernmäßig bestimmbare Uneinbringlichkeit fest, kommt eine Geltendmachung der Haftung (noch) nicht in Betracht (VwGH vom 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Weitere Voraussetzungen für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Primärschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit vergleiche VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
In Bezug auf die Haftung des Vertreters der Primärschuldnerin ist zu beachten, dass der Vertreter darzutun hat, weshalb er nicht für die rechtzeitige Entrichtung der von der Gesellschaft zu entrichtenden Beiträge Sorge tragen konnte. Reichen die vorhandenen Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hat der Vertreter darzutun, dass er den Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Dabei hat er die im Beurteilungszeitraum fälligen und unberichtigten Beitragsschulden sowie die fälligen offenen Gesamtverbindlichkeiten und die darauf geleisteten Zahlungen darzulegen (VwGH vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Selbst eine allfällige Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit enthebt ihn nicht von seiner Darlegungsverpflichtung (VwGH vom 28.10.1998, Zl. 97/14/0160).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat nicht die Behörde das Ausreichen der Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Außerdem hat er darzutun, dass er die öffentlich-rechtliche Forderung bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043).
Kommt der Vertreter seiner Darlegungspflicht nicht nach, kann nach der ständigen Rechtsprechung angenommen werden, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038 ua).
Die Rechtsprechung zu den §§ 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, heißt hier doch, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).Die Rechtsprechung zu den Paragraphen 9 und 80 BAO ist hier noch deutlicher, heißt hier doch, dass die Verpflichtung zur Errechnung einer bestimmten Quote auf dem Geschäftsführer und nicht auf der Behörde lastet (VwGH vom 23.03.2010, Zl. 2007/13/0137).
3.3. Umgelegt auf den Beschwerdefall bedeutet dies:
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist ab der Gründung der XXXX am XXXX .2005 (Zeitpunkt der Neueintragung) bis XXXX .2023 als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX eingetragen gewesenen Fa. XXXX gewesen.3.3.1. Der Beschwerdeführer ist ab der Gründung der römisch 40 am römisch 40 .2005 (Zeitpunkt der Neueintragung) bis römisch 40 .2023 als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 eingetragen gewesenen Fa. römisch 40 gewesen.
Als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer hat bzw. hatte der BF für die fristgerechte Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge aus den Mitteln, die er für die Primärschuldnerin verwaltete, zu sorgen.
Am XXXX .2023 eröffnete das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin, das am XXXX .2023 gemäß §139 IO rechtskräftig aufgehoben wurde. Es kam zu einer Quotenausschüttung von ca. 2,7%. Am römisch 40 .2023 eröffnete das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin, das am römisch 40 .2023 gemäß §139 IO rechtskräftig aufgehoben wurde. Es kam zu einer Quotenausschüttung von ca. 2,7%.
Zwar rechnete die belangte Behörde, die ihre Beitragsforderung gegenüber der Primärschuldnerin ebenfalls im Konkurs der Gesellschaft anmeldete, die Quotenausschüttung und die von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen gem. IESG zur Anschüttung, doch ist die über der Quote gelegene Differenz als uneinbringlich anzusehen.
Die Primärschuldnerin schuldet der Österreichischen Gesundheitskasse zur Beitragskontonummer: XXXX den dort offen und unberichtigt aushaftenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 11.678,62, inkl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab XXXX .2024 3,38% p.a. aus EUR 10.163,07.Die Primärschuldnerin schuldet der Österreichischen Gesundheitskasse zur Beitragskontonummer: römisch 40 den dort offen und unberichtigt aushaftenden Gesamtbetrag in Höhe von EUR 11.678,62, inkl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab römisch 40 .2024 3,38% p.a. aus EUR 10.163,07.
Auch das erkennende Gericht sieht es als erwiesen an, dass die auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin offen und unberichtigt aushaftenden, im Rückstandsausweis nachvollziehbar dargestellten Beitragsforderungen s.A. jedenfalls als uneinbringlich angesehen werden müssen. Mit der in Rechtskraft erwachsenen Feststellung des Insolvenzgerichts, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet wird und bei der Primärschuldnerin Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, konnte und durfte die belangte Behörde zu Recht von der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderungen ausgehen.
Anlassbezogen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2024, GZ: XXXX , zum Vorwurf gemacht, ihr trotz Aufforderung den rechnerischen Entlastungsnachweis über die Gleichbehandlung aller GläubigerInnen nicht vorgelegt zu haben. Diesen Vorhalt der Behörde vermochte er weder in der gegen den Haftungsbescheid erhobenen Beschwerde, noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entkräften. Anlassbezogen hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 , zum Vorwurf gemacht, ihr trotz Aufforderung den rechnerischen Entlastungsnachweis über die Gleichbehandlung aller GläubigerInnen nicht vorgelegt zu haben. Diesen Vorhalt der Behörde vermochte er weder in der gegen den Haftungsbescheid erhobenen Beschwerde, noch in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entkräften.
Die belangte Behörde hat ihn mit Schreiben vom XXXX .2023 zur Legung eines rechnerischen Entlastungsnachweises binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert. Diesem Ersuchen kam der BF bis heute nicht nach. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht räumte der BF ein, dass er zur Legung eines rechnerischen Entlastungsnachweises gar nicht in der Lage wäre.Die belangte Behörde hat ihn mit Schreiben vom römisch 40 .2023 zur Legung eines rechnerischen Entlastungsnachweises binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens aufgefordert. Diesem Ersuchen kam der BF bis heute nicht nach. In der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht räumte der BF ein, dass er zur Legung eines rechnerischen Entlastungsnachweises gar nicht in der Lage wäre.
In der gegen den Haftungsbescheid erhobenen Beschwerde bestritt der BF ein schuldhaftes Verhalten in Bezug auf die Ungleichbehandlung der Gläubiger. Ohne dies näher auszuführen, gab er in der Beschwerde an, alle Gläubiger gleich behandelt zu haben. Die Gleichbehandlung aller Gläubiger wäre mit der Führung eines rechnerischen Entlastungsnachweises zu erbringen gewesen. Einen solchen blieb er allerdings bis heute schuldig. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte er weiter vor, dass er nicht in der Lage wäre, einen solchen zu führen. Damit hat der BF seine Verpflichtung zur Legung dieses Entlastungsnachweises verletzt, was ihm zum Vorhalt gereicht.
Es wird nicht übersehen, dass der BF mit seiner an die belangten Behörde gerichteten Stellungnahme vom XXXX .2024 ein Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der Primärschuldnerin vorgelegt hat. Dabei hat er jedoch verkannt, dass diese Unterlage keinesfalls den geforderten rechnerischen Entlastungsnachweis über die Gleichbehandlung aller Gläubiger bildet, da sich daraus lediglich Forderungsanmeldungen im Konkurs der Primärschuldnerin ableiten lassen. Es wird nicht übersehen, dass der BF mit seiner an die belangten Behörde gerichteten Stellungnahme vom römisch 40 .2024 ein Anmeldungsverzeichnis im Konkurs der Primärschuldnerin vorgelegt hat. Dabei hat er jedoch verkannt, dass diese Unterlage keinesfalls den geforderten rechnerischen Entlastungsnachweis über die Gleichbehandlung aller Gläubiger bildet, da sich daraus lediglich Forderungsanmeldungen im Konkurs der Primärschuldnerin ableiten lassen.
Die für die Beurteilung der Gleichbehandlung aller GläubigerInnen der Primärschuldnerin erforderlichen Parameter, die insbesondere in der Anzahl der GläubigerInnen der Primärschuldnerin und der Höhe der jeweiligen Forderungen ihren Ausdruck finden, wurden vom BF nicht einmal ansatzweise dargestellt, sodass sich das Anmeldeverzeichnis im Konkurs der Primärschuldnerin für die durchzuführende Prüfung, ob der BF als verantwortlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller GläubigerInnen nachgekommen ist, nicht eignet und die an einen rechnerischen Entlastungsnachweis gestellten Anforderungen nicht erfüllt.
Daraus ergibt sich wiederum schlüssig, dass der BF als Vertreter der Primärschuldnerin seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs durfte die belangte Behörde daher annehmen, dass er die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100; vom 12.01.2016, Zl. Ra 2014/08/0028; vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038 ua).
Diesen Nachweis kann der in die Pflicht genommene Geschäftsführer einer Primärschuldnerin nur durch den von der belangten Behörde geforderten rechnerischen Entlastungsnachweis erbringen. Anlassbezogen wurde der Beschwerdeführer über die Folgen der Nichterbringung dieses rechnerischen Entlastungsnachweises belehrt und sind ihm diese vollumfänglich bewusst.
Dem Beschwerdeführer ist es im Gefolge des vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, sich rechnerisch zu entlasten.
In Hinblick auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Haftungsbestimmung vorliegen und zwar aus folgenden Gründen:In Hinblick auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Haftungsbestimmung vorliegen und zwar aus folgenden Gründen:
Der BF war seit der Gründung der GmbH der Primärschuldnerin bis zur Eintragung der Löschung der von ihm innegehabten Funktion im Firmenbuch deren handelsrechtlicher Geschäftsführer und als solcher für die Ablieferung der Sozialversicherungsbeiträge an die ÖGK verantwortlich. Dass er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, gereicht ihm zum (letztlich haftungsbegründenden) Vorwurf. Zudem gereicht ihm zum Vorwurf, den rechnerischen Entlastungsnachweis trotz (wiederholter) Aufforderung durch die Behörde nicht erbracht zu haben.
3.3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.