Entscheidungsdatum
26.07.2024Norm
AVG §17 Abs1Spruch
I416 2295328-1/2E
I416 2295328-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tunesien (ungeklärt), vertreten durch Alexandra Hoheisel, BA, p.A. Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 24.05.2024, Zl. XXXX , Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tunesien (ungeklärt), vertreten durch Alexandra Hoheisel, BA, p.A. Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 24.05.2024, Zl. römisch 40 ,
A) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist für die Dauer eines Jahres geduldet.Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist für die Dauer eines Jahres geduldet.
B) beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 05.04.2018 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 05.05.2018 in Rechtskraft.
2. Am 21.06.2023 stellte der BF während der Verbüßung einer Strafhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG.2. Am 21.06.2023 stellte der BF während der Verbüßung einer Strafhaft den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG.
3. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 19.10.2023 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, die gegenwärtige Rückkehrentscheidung nach der Haftentlassung durchzusetzen und es bis zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erforderlich sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Zugleich wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.
4. Mit Schriftsatz vom 22.11.2023 erstatte der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung eine Stellungnahme. Darin wurde ausgeführt, dass der BF seine Identität im Verfahren nie verschleiert habe und stets allen Ladungen durch die Behörde im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und somit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Dass die Behörde kein Heimreisezertifikat für den BF erlangen könnte, sei nicht dem BF vorzuwerfen.
5. Mit Stellungnahme des BF vom 11.12.2023 wurde wiederum ausgeführt, dass die Nicht-Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht auf durch den BF zu vertretende Gründe zurückzuführen sei und diesem daher nicht vorzuwerfen sei. Am 27.03.2024 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde betreffend seinen Antrag auf Akteneinsicht bei der belangten Behörde ein.
6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ab und führte als Rechtsvorschrift dazu „§ 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3“ FPG an. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF bisher keinerlei Nachweise erbracht habe, von sich aus mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen zu haben, um einerseits seine Identität nachzuweisen und andererseits in den Besitz eines Reisedokuments zu gelangen.
7. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.06.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde erneut ausgeführt, dass der BF keine Gründe zu verantworten habe, die gemäß § 46a Abs. 3 FPG von ihm zu vertreten wären.7. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 22.06.2024 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde erneut ausgeführt, dass der BF keine Gründe zu verantworten habe, die gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG von ihm zu vertreten wären.
8. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 10.07.2024 (eingelangt am 11.07.2024) wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.
9. Am 11.07.2024 langte eine weitere Säumnisbeschwerde des BF bezüglich des Antrags auf Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen, insbesondere hat er den österreichischen Behörden kein gültiges Reisedokument vorgelegt. Er gibt an, tunesischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest.
Gegen den BF besteht seit 05.05.2018 eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung. Dieser Verpflichtung kam der BF nicht nach, sondern hält sich weiterhin illegal im Bundesgebiet auf.
Der BF wurde in Österreich in den Jahren 2016 bis 2022 insgesamt sechs Mal strafgerichtlich verurteilt, unter anderem wegen Körperverletzung, Diebstahls sowie Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Der BF befand sich seit 06.05.2016 beinahe durchgehend in Haft. Seit 18.05.2022 befindet er sich erneut in Strafhaft und verbüßt derzeit eine 19-monatige Zusatzfreiheitsstrafe. Das errechnete Strafende ist der 18.12.2024. Aus der Haft stellte er am 21.06.2023 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte.
Hinsichtlich des Staates Tunesien wurde seitens der belangten Behörde bereits fünf Mal versucht, ein Heimreisezertifikat für den BF zu erlangen. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde von den tunesischen Behörden am 21.06.2018, 02.05.2019, 19.10.2020, 05.03.2021 und zuletzt am 30.06.2022 abgelehnt. Am 04.07.2018 wurden Anfragen zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die Vertretungsbehörden von Ägypten, Libyen und Marokko gestellt. Diese Verfahren wurden ebenso negativ beendet.
Hinsichtlich des Staates Algerien ist derzeit ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates laufend. Am 24.02.2023 fand ein Vorführtermin statt, in welchem der algerische Konsul – nach Auskunft der belangten Behörde – die Staatsangehörigkeit des BF nicht zweifelsfrei zuordnen habe können.
Die Rechtsvertretung des BF stellte per E-Mail vom 11.03.2021, 16.04.2021, 08.02.2023 sowie 22.05.2023 Anträge auf Akteneinsicht. Ihr wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrfach Akteneinsicht gewährt, zuletzt am 28.06.2024. Insofern sie in den E-Mails die Akteneinsicht in die Aktenbestandteile betreffend das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats verlangte, teilte ihr die belangte Behörde per E-Mail vom 02.06.2023 sowie 20.06.2024 mit, dass diese von der Akteneinsicht ausgenommen seien. Mit Säumnisbeschwerde vom 11.07.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, wurde seitens des BF moniert, dass bei den vom BFA vergebenen und von der Rechtsvertretung wahrgenommenen Terminen zur Akteneinsicht die Aktenbestandteile zu den HRZ-Verfahren jeweils ausgenommen gewesen seien.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in die Beschwerdeschriftsätze. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF.
Die Feststellungen zum negativ abgeschlossenen Asylverfahren des BF und zu seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Seine strafgerichtlichen Verurteilungen konnten aufgrund der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug des BF festgestellt werden. Die Zeiträume, in welchen er sich in Haft befand, sowie der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt wurden dem ZMR-Auszug sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Haftauskunft entnommen. Der Duldungsantrag liegt ebenso im Verwaltungsakt ein.
Die Feststellung zu den abgeschlossenen sowie zum laufenden Heimreisezertifikatsverfahren ergibt sich zum einem aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), wo das Heimreisezertifikatsverfahren nach wie vor mit dem Verfahrensstatus „laufend“ aufscheint, zum anderen aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mails des BFA vom 27.02.2023 und vom 09.06.2023 sowie aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2024. Der Vorführtermin vor der algerischen Botschaft ergibt sich ebenso aus dem E-Mail des BFA vom 27.02.2023.
Die E-Mails der Rechtsvertretung des BF sowie der belangten Behörde betreffend die Erteilung von Akteneinsicht liegen im Verwaltungsakt ein. Die vom BF diesbezüglich erhobene Säumnisbeschwerde liegt im Gerichtsakt zu Zl. XXXX (OZ 1) ein.Die E-Mails der Rechtsvertretung des BF sowie der belangten Behörde betreffend die Erteilung von Akteneinsicht liegen im Verwaltungsakt ein. Die vom BF diesbezüglich erhobene Säumnisbeschwerde liegt im Gerichtsakt zu Zl. römisch 40 (OZ 1) ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Zum Antrag auf Duldung:
Nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen nach Abs. 3 jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen nach Absatz 3, jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,).
Das BFA ist nach § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das BFA ist nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Im angefochtenen Bescheid zitiert das BFA § 46a Abs. 4 sowie Abs. 1 Z 3 FPG und führt in der Begründung aus, es laufe noch ein Verfahren betreffend die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bei einer Vertretungsbehörde. Der BF habe bisher keinerlei Nachweise erbracht habe, von sich aus mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen zu haben, um einerseits seine Identität nachzuweisen und andererseits in den Besitz eines Reisedokuments zu gelangen. Der BF habe es bisher unterlassen sich selbstständig zu seiner Vertretungsbehörde zu begeben bzw. diese zu kontaktieren, um dort einen Reisepass zu erlangen. Weil damit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht vorläge, sei der Antrag gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen.Im angefochtenen Bescheid zitiert das BFA Paragraph 46 a, Absatz 4, sowie Absatz eins, Ziffer 3, FPG und führt in der Begründung aus, es laufe noch ein Verfahren betreffend die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments bei einer Vertretungsbehörde. Der BF habe bisher keinerlei Nachweise erbracht habe, von sich aus mit seiner Vertretungsbehörde Kontakt aufgenommen zu haben, um einerseits seine Identität nachzuweisen und andererseits in den Besitz eines Reisedokuments zu gelangen. Der BF habe es bisher unterlassen sich selbstständig zu seiner Vertretungsbehörde zu begeben bzw. diese zu kontaktieren, um dort einen Reisepass zu erlangen. Weil damit die Voraussetzung der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorläge, sei der Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen.
Nach § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche dazu erforderlichen Handlungen zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.Nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche dazu erforderlichen Handlungen zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN).
Das BFA hat nach den Feststellungen bereits kurz nach der Rechtskraft der Abweisung des Asylantrages im Jahr 2018 von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF Gebrauch gemacht. Ein diesbezügliches Verfahren ist nach wie vor anhängig. Soweit das BFA dem BF anlastet, nie zur Botschaft gegangen zu sein und nicht aus Eigenem die Ausstellung eines Reisepasses beantragt zu haben, lässt es die genannte Rechtslage außer Acht.
Der BF ist somit zwar seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, er hat sich jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während dessen Dauer für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen. Zum Vorführungstermin bei einer algerischen Delegation am 24.02.2023 erschien er. Es ist den Feststellungen zufolge nicht vorgekommen, dass er Ladungstermine zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt hätte.
Demnach ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass der BF seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte, womit - da keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können - davon auszugehen ist, dass die Abschiebung des BF derzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich im Sinn des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ist.Demnach ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass der BF seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte, womit - da keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können - davon auszugehen ist, dass die Abschiebung des BF derzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet ist. Dem BF wird von der belangten Behörde gemäß § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen sein.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet geduldet ist. Dem BF wird von der belangten Behörde gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen sein.
Zu B) Zur Säumnisbeschwerde:
Nach § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Nach Paragraph 17, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Laut Abs. 4 leg. cit. erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.Laut Absatz 4, leg. cit. erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.
Bereits aus diesen Vorschriften folgt die Unzulässigkeit der gegenständlich erhobenen Säumnisbeschwerde:
Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht richtet sich gegen einen gestellten Antrag auf Akteneinsicht.
Da jedoch die – hier erfolgte – Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 4 AVG nicht bescheidförmig, sondern durch Verfahrensanordnung erfolgt, ist sie für sich genommen nicht anfechtbar und somit aber auch keiner Säumnisbeschwerde zugänglich. Vielmehr kann die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid bekämpft werden (vgl. VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062, VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021).Da jedoch die – hier erfolgte – Verweigerung der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG nicht bescheidförmig, sondern durch Verfahrensanordnung erfolgt, ist sie für sich genommen nicht anfechtbar und somit aber auch keiner Säumnisbeschwerde zugänglich. Vielmehr kann die Verweigerung der Akteneinsicht in einem anhängigen Verfahren nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid bekämpft werden vergleiche VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062, VwGH 29.05.2018, Ro 2017/15/0021).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung u. a. entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben […] ist (Z 1 zweiter Fall) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung u. a. entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben […] ist (Ziffer eins, zweiter Fall) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Der hier zu prüfende Sachverhalt ist, soweit er entscheidungswesentlich ist, klar und bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt worden; es waren lediglich Rechtsfragen zu beantworten, zentral jene, ob die Gründe, die der Abschiebung des BF entgegenstehen, von ihm zu vertreten sind.
Es stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Im vorliegenden Fall konnte daher eine Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher eine Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Akteneinsicht Ausreiseverpflichtung Duldung Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument Säumnisbeschwerde strafrechtliche Verurteilung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I416.2295328.2.00Im RIS seit
06.09.2024Zuletzt aktualisiert am
06.09.2024