Entscheidungsdatum
31.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2250661-4/3E
I403 2250664-4/3E
I403 2250663-4/3E
I403 2271619-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerden von
1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien (Erstbeschwerdeführer), vertreten durch den Verein Ute Bock, Flüchtlingsprojekt Ute Bock, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien (Erstbeschwerdeführer), vertreten durch den Verein Ute Bock, Flüchtlingsprojekt Ute Bock, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko (Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch den Verein Ute Bock, Flüchtlingsprojekt Ute Bock, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko (Zweitbeschwerdeführerin), vertreten durch den Verein Ute Bock, Flüchtlingsprojekt Ute Bock, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko (Drittbeschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch den Verein Ute Bock, Flüchtlingsprojekt Ute Bock, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko (Drittbeschwerdeführerin), gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den Verein Ute Bock, Flüchtlingsprojekt Ute Bock, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko (Viertbeschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch den Verein Ute Bock, Flüchtlingsprojekt Ute Bock, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht:4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko (Viertbeschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese wiederum vertreten durch den Verein Ute Bock, Flüchtlingsprojekt Ute Bock, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: