Entscheidungsdatum
05.08.2024Norm
BSVG §2Spruch
L523 2278586-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , vertreten durch Dr. Bernhard Birek, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , vom 21.08.2023, Ordnungsbegriff: XXXX , betreffend die Festlegung der Beitragsgrundlage in der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung der Bauern für die Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019, von 01.01.2020 bis 31.12.2020, von 01.01.2021 bis 31.12.2021, von 01.01.2022 bis 30.06.2022, von 01.07.2022 bis 31.12.2022 sowie von 01.01.2023 laufend, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , vertreten durch Dr. Bernhard Birek, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 , vom 21.08.2023, Ordnungsbegriff: römisch 40 , betreffend die Festlegung der Beitragsgrundlage in der Kranken-, Pensions-, und Unfallversicherung der Bauern für die Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2019, von 01.01.2020 bis 31.12.2020, von 01.01.2021 bis 31.12.2021, von 01.01.2022 bis 30.06.2022, von 01.07.2022 bis 31.12.2022 sowie von 01.01.2023 laufend, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.08.2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge als „SVS“ bezeichnet), aus, dass Herr XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) vom 01.01.2019 laufend in der Kranken-, und Pensionsversicherung der Bauern wie folgt beitragspflichtig versichert sei:1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.08.2023 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle römisch 40 (in weiterer Folge als „SVS“ bezeichnet), aus, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführer“ bezeichnet) vom 01.01.2019 laufend in der Kranken-, und Pensionsversicherung der Bauern wie folgt beitragspflichtig versichert sei:
von
bis
mtl. Beitragsgrundlage
in EUR
01.01.2019
31.12.2019
2.828,75
01.01.2020
31.12.2020
2.916,44
01.01.2021
31.12.2021
3.012,69
01.01.2022
30.06.2022
3.075,95
01.07.2022
31.12.2022
2.309,77
01.01.2023
laufend
2.381,38
Als Rechtsgrundlage wurde auf § 23, § 24 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, idgF. verwiesen.Als Rechtsgrundlage wurde auf Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 32, Absatz eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, idgF. verwiesen.
Vor Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer von land-, und forstwirtschaftlichen Flächen im Gesamtausmaß von 16,4650 ha sei.
Mit Wert-, und Zurechnungsfortschreibung des Finanzamts XXXX vom 02.05.2022 zu EWAZ: XXXX sei eine gemeinsame Bewertung der zuvor unter den
AZ: XXXX und XXXX getrennt bewerteten Grundstücken erfolgt. Laut Einheitswertbescheid zu EWAZ: XXXX habe der Einheitswert bei einem Flächenausmaß von 11,0031 ha EUR 11.500,00 und zu EWAZ: XXXX bei einem Flächenausmaß von 5,4619 ha EUR 4.400,00 gesamt sohin EUR 15.900,00 betragen. Dieser Wertfortschreibungsbescheid, der zwar zum 01.01.2019 finanzrechtlich erstellt worden sei, wäre sozialversicherungsrechtlich erst zum 01.07.2022 zu berücksichtigen und sei in Rechtskraft erwachsen. Mit Wert-, und Zurechnungsfortschreibung des Finanzamts römisch 40 vom 02.05.2022 zu EWAZ: römisch 40 sei eine gemeinsame Bewertung der zuvor unter den
AZ: römisch 40 und römisch 40 getrennt bewerteten Grundstücken erfolgt. Laut Einheitswertbescheid zu EWAZ: römisch 40 habe der Einheitswert bei einem Flächenausmaß von 11,0031 ha EUR 11.500,00 und zu EWAZ: römisch 40 bei einem Flächenausmaß von 5,4619 ha EUR 4.400,00 gesamt sohin EUR 15.900,00 betragen. Dieser Wertfortschreibungsbescheid, der zwar zum 01.01.2019 finanzrechtlich erstellt worden sei, wäre sozialversicherungsrechtlich erst zum 01.07.2022 zu berücksichtigen und sei in Rechtskraft erwachsen.
Mit Wertfortschreibungsbescheid vom 12.06.2022 sei eine ersatzlose Behebung des Bescheides vom 02.05.2022 gemäß § 299 BAO wegen Unrichtigkeit des Spruches erfolgt. Die zuvor als gärtnerisch/baumschulmäßig ausgewiesene Fläche sei als landwirtschaftlich genutzte Fläche zugeordnet worden. Dadurch würde sich der Einheitswert von EUR 16.200,00 auf
EUR 10.300,00 vermindern. Das Gesamtausmaß hätte keine Änderung erfahren. Durch die gleichermaßen mit 01.07.2022 sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit habe sich der Bescheid vom 02.05.2022 in keinster Weise ausgewirkt. Vielmehr habe sich der Einheitswert von EUR 15.900,00 auf EUR 10.300,00 ab 01.07.2022 reduziert. Eine Berücksichtigung des Einheitswertes von EUR 10.300,00 bereits ab 01.01.2019 sei unstatthaft.Mit Wertfortschreibungsbescheid vom 12.06.2022 sei eine ersatzlose Behebung des Bescheides vom 02.05.2022 gemäß Paragraph 299, BAO wegen Unrichtigkeit des Spruches erfolgt. Die zuvor als gärtnerisch/baumschulmäßig ausgewiesene Fläche sei als landwirtschaftlich genutzte Fläche zugeordnet worden. Dadurch würde sich der Einheitswert von EUR 16.200,00 auf
EUR 10.300,00 vermindern. Das Gesamtausmaß hätte keine Änderung erfahren. Durch die gleichermaßen mit 01.07.2022 sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit habe sich der Bescheid vom 02.05.2022 in keinster Weise ausgewirkt. Vielmehr habe sich der Einheitswert von EUR 15.900,00 auf EUR 10.300,00 ab 01.07.2022 reduziert. Eine Berücksichtigung des Einheitswertes von EUR 10.300,00 bereits ab 01.01.2019 sei unstatthaft.
Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) betrage:Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des Paragraph 23, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) betrage:
von-bis
Eigengrund
Einheitswert in EUR
01.01.2019 bis 31.12.2019
16,4650
15.900,00
01.01.2020 bis 31.12.2020
16,4650
15.900,00
01.01.2021 bis 31.12.2021
16,4650
15.900,00
01.01.2022 bis 30.06.2022
16,4650
15.900,00
01.07.2022 bis 31.12.2022
16,4650
10.300,00
01.01.2023 bis laufend
16,4650
10.300,00
Von diesen Einheitswerten sei die im Spruch angeführte Beitragsgrundlage zu errechnen gewesen.
Weiters führte die SVS aus, dass gegenständlich maßgeblich sei, dass jegliche Änderung eines Einheitswertbescheides, so die Änderung nicht auf einer Änderung im Flächenausmaßes basiere, sozialversicherungsrechtlich gemäß § 23 Abs. 5 BSVG erst zeitverzögert als mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werde, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamt Österreich folge. Unbestritten seien hier beide maßgeblichen Bescheide erst im Juni 2022 erstellt und zugestellt worden, auch wenn sie finanzrechtlich zum 01.01.2019 erstellt worden seien. Die gemeinsame Bewertung in einem Bescheid bzw. die Umwertung von gärtnerisch genutzter Fläche in landwirtschaftlich genutzte Fläche und damit die Verringerung des anzuwendenden Hektarsatzes habe zu keiner Verringerung der anrechenbaren Fläche in ihrer Gesamtheit geführt und würde daher gemäß der herrschenden Judikatur der Höchstgerichte als sonstige Änderung gemäß § 23 Abs. 5 BSVG gelten. Weiters führte die SVS aus, dass gegenständlich maßgeblich sei, dass jegliche Änderung eines Einheitswertbescheides, so die Änderung nicht auf einer Änderung im Flächenausmaßes basiere, sozialversicherungsrechtlich gemäß Paragraph 23, Absatz 5, BSVG erst zeitverzögert als mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werde, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamt Österreich folge. Unbestritten seien hier beide maßgeblichen Bescheide erst im Juni 2022 erstellt und zugestellt worden, auch wenn sie finanzrechtlich zum 01.01.2019 erstellt worden seien. Die gemeinsame Bewertung in einem Bescheid bzw. die Umwertung von gärtnerisch genutzter Fläche in landwirtschaftlich genutzte Fläche und damit die Verringerung des anzuwendenden Hektarsatzes habe zu keiner Verringerung der anrechenbaren Fläche in ihrer Gesamtheit geführt und würde daher gemäß der herrschenden Judikatur der Höchstgerichte als sonstige Änderung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, BSVG gelten.
2. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der SVS erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung am 12.09.2023 Beschwerde, in welcher er zusammengefasst wie folgt angab: Mit Bescheid des Finanzamts vom 12.06.2022 sei der Einheitswert der landwirtschaftlichen Grundflächen des Beschwerdeführers ab 01.01.2019 mit
EUR 10.300,00 festgesetzt worden. Indem die SVS in ihrem angefochtenen Bescheid jedoch für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.06.2022 einen Einheitswert von EUR 15.900,00 angenommen und seiner Berechnung zugrunde gelegt habe und sohin einen überhöhten monatlichen Betrag festsetzte, liege Rechtswidrigkeit vor. Da für die Beitragsvorschreibung der Einheitswert herangezogen werden müsse, müsste die Verringerung des Einheitswertes im Folgeschluss zu einer Verringerung der Beitragsvorschreibungen führen.
3. Am 27.09.2023 einlangend legte die SVS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen: römisch II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287. Er bewirtschaftet Eigengründe im Ausmaß von 16,4650 ha.Der Beschwerdeführer führt auf eigene Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287. Er bewirtschaftet Eigengründe im Ausmaß von 16,4650 ha.
Mit Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes zum 01.01.2019, EWAZ: XXXX , erstellt am 02.05.2022, wurden die Eigengründe des Beschwerdeführers im Ausmaß von 16,4650 ha, mit landwirtschaftlicher-, forstwirtschaftlicher-, und gärtnerischer/baumschulmäßiger Nutzung, mit einem Einheitswert von EUR 16.200,00 bewertet.Mit Hauptfeststellungsbescheid des Finanzamtes zum 01.01.2019, EWAZ: römisch 40 , erstellt am 02.05.2022, wurden die Eigengründe des Beschwerdeführers im Ausmaß von 16,4650 ha, mit landwirtschaftlicher-, forstwirtschaftlicher-, und gärtnerischer/baumschulmäßiger Nutzung, mit einem Einheitswert von EUR 16.200,00 bewertet.
Mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes zum 01.01.2019, erstellt am 12.06.2022, mit dem der am 02.05.2022 erstellte Wertfortschreibungsbescheid, EWAZ: XXXX 0, gemäß § 299 iVm § 293 BAO wegen Unrichtigkeit des Spruches ersatzlos aufgehoben wurde, wurden die Eigengründe des Beschwerdeführers im Ausmaß von 16,4650 ha, mit landwirtschaftlicher-, und forstwirtschaftlicher Nutzung, gemäß § 23 Abs. 5 BSVG mit EUR 10.300,00 bewertet.Mit Wertfortschreibungsbescheid des Finanzamtes zum 01.01.2019, erstellt am 12.06.2022, mit dem der am 02.05.2022 erstellte Wertfortschreibungsbescheid, EWAZ: römisch 40 0, gemäß Paragraph 299, in Verbindung mit Paragraph 293, BAO wegen Unrichtigkeit des Spruches ersatzlos aufgehoben wurde, wurden die Eigengründe des Beschwerdeführers im Ausmaß von 16,4650 ha, mit landwirtschaftlicher-, und forstwirtschaftlicher Nutzung, gemäß Paragraph 23, Absatz 5, BSVG mit EUR 10.300,00 bewertet.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch IV. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Rechtliche Grundlagen im BSVG:
3.2.1. § 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, idgF, lautet:3.2.1. Paragraph 2, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, idgF, lautet:
(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. […]1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. […]
(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. […](2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. […]
3.2.2. § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, idgF, lautet:3.2.2. Paragraph 23, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, idgF, lautet:
[…] (3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:[…] (3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des Paragraph 23 c, folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;
f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche;
h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (lit. b) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert. […]h) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb in der Betriebsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird und nicht alle GesellschafterInnen MiteigentümerInnen des auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (Litera b,) sind, der im Verhältnis der GesellschafterInnen geteilte Einheitswert. […]
(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b,, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.
Der Zweck der Bestimmung des § 23 Abs. 5 BSVG liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags-, und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002; vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0007, mwN).Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 5, BSVG liegt darin, den Gleichlauf von Beitrags-, und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0002; vergleiche hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0007, mwN).
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Strittig ist im gegenständlichen Fall eine einzige Rechtsfrage, nämlich, ob der (weitere) Wertfortschreibungsbescheid zum 01.01.2019 des Finanzamts vom 12.06.2022, demzufolge der Einheitswert – bedingt durch die eingetretene Flächennutzungsänderung – nunmehr
EUR 10.300,00 beträgt, sozialversicherungsrechtlich rückwirkend oder – so wie von der SVS angenommen – nur pro futuro mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes folgt, gilt.
Die Rechtsansicht der SVS ist zutreffend, wobei auf den klaren Wortlaut von § 23 Abs. 5 BSVG verwiesen sei: „Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.“ Hierzu ist anzumerken, dass die verfahrensgegenständliche Änderung des Einheitswerts unstrittig durch keine Änderung gemäß § 23 Abs. 3 lit. b, c, d und f BSVG (Änderungen betreffend Miteigentümerschaft, hinsichtlich Verpachtung, Zupachtung, Erwerb oder Veräußerung) oder durch sonstige Flächenänderungen hervorgerufen wurde. Vielmehr kam es gegenständlich zu einer Flächennutzungsänderung der Eigengründe des Beschwerdeführers. Somit kommt gegenständlich unzweifelhaft die Regelung des § 23 Abs. 5 letzter Satz BSVG zur Anwendung, wonach sonstige Änderungen des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werden, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes folgt. Die Rechtsansicht der SVS ist zutreffend, wobei auf den klaren Wortlaut von Paragraph 23, Absatz 5, BSVG verwiesen sei: „Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b,, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes Österreich folgt.“ Hierzu ist anzumerken, dass die verfahrensgegenständliche Änderung des Einheitswerts unstrittig durch keine Änderung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera b,, c, d und f BSVG (Änderungen betreffend Miteigentümerschaft, hinsichtlich Verpachtung, Zupachtung, Erwerb oder Veräußerung) oder durch sonstige Flächenänderungen hervorgerufen wurde. Vielmehr kam es gegenständlich zu einer Flächennutzungsänderung der Eigengründe des Beschwerdeführers. Somit kommt gegenständlich unzweifelhaft die Regelung des Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz BSVG zur Anwendung, wonach sonstige Änderungen des Einheitswertes mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werden, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes folgt.
In Anbetracht des klaren Wortlautes des § 23 Abs. 5 BSVG und des dazu vertretenen o.a. höchstgerichtlichen Normzweckes, ist die SVS folgerichtig zum Ergebnis gelangt, dass die gegenständlich eingetretene Änderung des Einheitswertes (erst) mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam wird, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes folgt, somit erst ab 01.07.2022.In Anbetracht des klaren Wortlautes des Paragraph 23, Absatz 5, BSVG und des dazu vertretenen o.a. höchstgerichtlichen Normzweckes, ist die SVS folgerichtig zum Ergebnis gelangt, dass die gegenständlich eingetretene Änderung des Einheitswertes (erst) mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam wird, das der Zustellung des Bescheides des Finanzamtes folgt, somit erst ab 01.07.2022.
Zusammengefasst hat die SVS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum und darauf aufbauend eine entsprechende Beitragspflicht festgestellt. Der Vollständigkeit halber sei nochmals angemerkt, dass in der Beschwerde im Übrigen keine Einwände gegen den von der SVS festgestellten Sachverhalt oder die zahlenmäßige Richtigkeit der Beitragsbemessung erhoben wurden.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015,