Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W187 2263896-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangerhörigkeit Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangerhörigkeit Syrien, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am römisch 40 gestellten Antrag auf internationalen Schutz beschlossen:
A)
Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß § 16 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Säumnisbeschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Am XXXX stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am römisch 40 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Landespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 14.9.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher angeführt wurde, dass er am XXXX (gemeint wohl XXXX ) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden sei. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG sei bereits verstrichen.2. Am 14.9.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ein, in welcher angeführt wurde, dass er am römisch 40 (gemeint wohl römisch 40 ) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und über diesen Antrag noch nicht entschieden worden sei. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG sei bereits verstrichen.
3. Mit Schreiben vom 5.12.2022, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am 9.12.2022, legte das BFA die Säumnisbeschwerde samt Verwaltungsakt vor.
4. Am 28.3.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde und die erste Seite der Bestätigung/Information Verteilungsquartier (VQ) über Asylantragstellung gemäß § 42 Abs 1 BFA-VG der LPD Wien vom XXXX vorgelegt wurde, in welcher als Antragsdatum XXXX festgehalten wird4. Am 28.3.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde und die erste Seite der Bestätigung/Information Verteilungsquartier (VQ) über Asylantragstellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG der LPD Wien vom römisch 40 vorgelegt wurde, in welcher als Antragsdatum römisch 40 festgehalten wird
5. Mit Erkenntnis vom 7.6.2023, W201 2263896-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass im Sinn des § 8 Abs 1 VwGVG die Verzögerung an der Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen sei.5. Mit Erkenntnis vom 7.6.2023, W201 2263896-1/10E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG die Verzögerung an der Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht auf ein überwiegendes Verschulden des BFA zurückzuführen sei.
6. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20.7.2023 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
7. Zwischenzeitlich erließ das BFA einen mit XXXX , IFA-Zahl: XXXX , datierten Bescheid, mittels welchem dem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben wurde und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde sowie ausgesprochen wurde, dass ihm gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.7. Zwischenzeitlich erließ das BFA einen mit römisch 40 , IFA-Zahl: römisch 40 , datierten Bescheid, mittels welchem dem Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 (AsylG 2005) idgF, stattgegeben wurde und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde sowie ausgesprochen wurde, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.2.2024, Ra 2023/14/0269-8, wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
9. Mit Schreiben vom 5.3.2024 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W187 (Richter Mag. Hubert Reisner) zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensgang.
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage fest.
2.2 Klarstellend wird nur darauf hingewiesen, dass auf Basis des vom Beschwerdeführer nachgereichten Dokuments- eine Seite der Bestätigung/Information Verteilungsquartier (VQ) über Asylantragstellung gemäß § 42 Abs 1 BFA-VG der LPD Wien, der XXXX und nicht, wie in der Säumnisbeschwerde vorgebracht, der XXXX , als Antragsstellungs-Zeitpunkt angenommen wird.2.2 Klarstellend wird nur darauf hingewiesen, dass auf Basis des vom Beschwerdeführer nachgereichten Dokuments- eine Seite der Bestätigung/Information Verteilungsquartier (VQ) über Asylantragstellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG der LPD Wien, der römisch 40 und nicht, wie in der Säumnisbeschwerde vorgebracht, der römisch 40 , als Antragsstellungs-Zeitpunkt angenommen wird.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt A) – Einstellung des Verfahrens
3.1.1 Gemäß § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.3.1.1 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
3.1.2 § 16 VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“. Nach dessen Abs 1 kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.3.1.2 Paragraph 16, VwGVG regelt die „Nachholung des Bescheides“. Nach dessen Absatz eins, kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
3.1.3 Dies gilt sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde. Diese Rechtsansicht korrespondiert mit der Zielsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, nach dem Eintritt der Säumnis durch die Gestaltung der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde die Fällung einer Sachentscheidung in der kürzestmöglichen Frist herbeizuführen. Je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer (durch die Behörde oder das VwG), erreicht wird, desto eher wird dieser Zielsetzung entsprochen. Der zeitlich kürzeste Weg, den das Gesetz vorsieht, ist der der Nachholung des Bescheides durch die Behörde bis zum Ablauf der nach § 16 Abs 1 VwGVG eingeräumten Frist (vgl VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).3.1.3 Dies gilt sowohl bei fristgerechter als auch bei verspäteter Bescheiderlassung, weil das Gesetz als Tatbestandsvoraussetzung für die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Erlassung des Bescheides bestimmt, ohne in diesem Zusammenhang zu differenzieren, ob der nachgeholte Bescheid noch innerhalb oder erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist erlassen wurde. Diese Rechtsansicht korrespondiert mit der Zielsetzung des Säumnisbeschwerdeverfahrens, nach dem Eintritt der Säumnis durch die Gestaltung der Bestimmungen über die Säumnisbeschwerde die Fällung einer Sachentscheidung in der kürzestmöglichen Frist herbeizuführen. Je früher dieses Ziel, auf welchem Weg immer (durch die Behörde oder das VwG), erreicht wird, desto eher wird dieser Zielsetzung entsprochen. Der zeitlich kürzeste Weg, den das Gesetz vorsieht, ist der der Nachholung des Bescheides durch die Behörde bis zum Ablauf der nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingeräumten Frist vergleiche VwGH 19.9.2017, Ro 2017/20/0001).
3.1.4 Der Beschwerdeführer beantragte am XXXX die Zuerkennung von internationalem Schutz und erhob diesbezüglich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA eine Säumnisbeschwerde.3.1.4 Der Beschwerdeführer beantragte am römisch 40 die Zuerkennung von internationalem Schutz und erhob diesbezüglich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das BFA eine Säumnisbeschwerde.
Das BFA entschied mit Bescheid vom XXXX über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und holte damit den Bescheid nach.Das BFA entschied mit Bescheid vom römisch 40 über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers und holte damit den Bescheid nach.
Da das BFA somit über den Antrag vom XXXX bereits entschieden hat, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor und ist das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß § 16 Abs 1 2. Satz VwGVG einzustellen (siehe unten 3.2). Eine neu eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre mangels Säumnis der Behörde als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 15.3.2017, Ra 2017/04/0024).Da das BFA somit über den Antrag vom römisch 40 bereits entschieden hat, liegt keine Verletzung der Entscheidungspflicht vor und ist das eingeleitete Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, 2. Satz VwGVG einzustellen (siehe unten 3.2). Eine neu eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre mangels Säumnis der Behörde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 15.3.2017, Ra 2017/04/0024).
Die vom Beschwerdeführer angestrebte Rechtsverfolgung (Erhebung einer Säumnisbeschwerde bzw weitere Betreibung des Säumnisbeschwerdeverfahrens) ist daher jedenfalls offenbar aussichtslos.
3.2 Zur Säumnisbeschwerde
Wie bereits dargelegt, hat das BFA mit Bescheid vom XXXX über den Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX entschieden. Sie hat damit die Erlassung des Bescheids gemäß § 16 VwGVG nachgeholt, weshalb das Verfahren gemäß § 16 Abs 1 2. Satz VwGVG einzustellen ist (siehe dazu die oben unter Punkt 3.1 dargestellte Rechtslage).Wie bereits dargelegt, hat das BFA mit Bescheid vom römisch 40 über den Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 entschieden. Sie hat damit die Erlassung des Bescheids gemäß Paragraph 16, VwGVG nachgeholt, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, 2. Satz VwGVG einzustellen ist (siehe dazu die oben unter Punkt 3.1 dargestellte Rechtslage).
3.3 Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.3.1 Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß § 24 Abs 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.3.1 Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
3.3.2 Angesichts der mittlerweile erfolgten Nachholung des Bescheids durch das BFA ließ eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, weshalb gemäß § 24 Abs 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.3.3.2 Angesichts der mittlerweile erfolgten Nachholung des Bescheids durch das BFA ließ eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten, weshalb gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
3.4 Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
3.4.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2 Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.4.2 Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Bescheiderlassung Bescheidnachholung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Ersatzentscheidung Klaglosstellung Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W187.2263896.1.00Im RIS seit
06.09.2024Zuletzt aktualisiert am
06.09.2024