Entscheidungsdatum
09.08.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W606 2296783-1/5E
W606 2296783-2/12E
W606 2296783-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag der XXXX , vertreten durch die Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, Parkstraße 1, 8010 Graz, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vom 23.07.2024 und auf Ersatz der Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren XXXX , der XXXX , vergebende Stelle XXXX , vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien (mitbeteiligte Partei: XXXX ):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch die Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH, Parkstraße 1, 8010 Graz, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vom 23.07.2024 und auf Ersatz der Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren römisch 40 , der römisch 40 , vergebende Stelle römisch 40 , vertreten durch die FSM Rechtsanwälte GmbH, Lange Gasse 50, 1080 Wien (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ):
A)
I. Das Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.
II. Das Verfahren über den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vom 23.07.2024 wird wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.römisch II. Das Verfahren über den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vom 23.07.2024 wird wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.
III. Das Verfahren über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.römisch III. Das Verfahren über den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr wird wegen Zurückziehung des Antrages eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die XXXX führt unter der Bezeichnung XXXX , ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung durch. Der geschätzte Auftragswert liegt im Unterschwellenbereich.1.1. Die römisch 40 führt unter der Bezeichnung römisch 40 , ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung durch. Der geschätzte Auftragswert liegt im Unterschwellenbereich.
1.2. Die Antragstellerin legte fristgerecht ein Angebot.
Am 23.07.2024 wurde der Antragstellerin die als Zuschlagsentscheidung bezeichnete Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, elektronisch übermittelt. Das Angebot der XXXX wurde darin mit XXXX Punkten an erster Stelle gereiht. Jenes der Antragstellerin wurde mit XXXX Punkten bewertet.Am 23.07.2024 wurde der Antragstellerin die als Zuschlagsentscheidung bezeichnete Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, elektronisch übermittelt. Das Angebot der römisch 40 wurde darin mit römisch 40 Punkten an erster Stelle gereiht. Jenes der Antragstellerin wurde mit römisch 40 Punkten bewertet.
1.3. Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Sie beantragte außerdem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und stellte einen Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
1.4. Mit Schriftsätzen vom 07.08.2024 zog die Auftraggeberin den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zurück. Sie beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bereits entrichteten Mehrbetrag der Pauschalgebühr nach § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertretung rückerstatten.1.4. Mit Schriftsätzen vom 07.08.2024 zog die Auftraggeberin den Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren zurück. Sie beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bereits entrichteten Mehrbetrag der Pauschalgebühr nach Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertretung rückerstatten.
1.5. Die Antragstellerin entrichtete für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag insgesamt Pauschalgebühren in Höhe von EUR 1.620,-.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze.
Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1 beruhen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben der Auftraggeberin und der Antragstellerin.
2.2. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.2. ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben der Antragstellerin sowie der dem Antrag vom 01.08.2024 beigelegten Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, vom 23.07.2024.
2.3. Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.3. und Pkt. 1.4. folgen aus den im Gerichtsakt einliegenden Schriftsätzen der Antragstellerin.
2.4. Die Feststellung gemäß Pkt. 1.5. beruht auf dem verwaltungsgerichtlichen Akt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz entscheidet gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 6 BVwGG das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages sowie über den Gebührenersatz entscheidet gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 6, BVwGG das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
3.2. Zu den zu entrichtenden Pauschalgebühren:
Da der geschätzte Auftragswert im Unterschwellenbereich liegt, war für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr iHv EUR 540,- (vgl. § 340 Abs. 1 Z 4 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) sowie für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr iHv EUR 1.080,- zu entrichten (vgl. § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), womit die Anträge im Hinblick auf § 344 Abs. 2 Z 3 und § 350 Abs. 7 BVergG 2018 jedenfalls ordnungsgemäß vergebührt wurden.Da der geschätzte Auftragswert im Unterschwellenbereich liegt, war für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr iHv EUR 540,- vergleiche Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) sowie für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr iHv EUR 1.080,- zu entrichten vergleiche Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), womit die Anträge im Hinblick auf Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 350, Absatz 7, BVergG 2018 jedenfalls ordnungsgemäß vergebührt wurden.
3.3. Zu A) Einstellung der Verfahren:
3.3.1. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.3.3.1. Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus.
Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN; siehe auch VwGH 09.09.2016, Ra 2016/02/0137, wonach sich die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das [Beschwerde-]Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde, bezieht).
3.3.2. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).3.3.2. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111, sowie VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).
Vor diesem Hintergrund ist, bezogen auf ein vor dem Bundesverwaltungsgericht geführtes Beschwerdeverfahren, davon auszugehen, dass eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde.
3.3.3. Im vorliegenden Fall sind den Schreiben der Antragstellerin vom 07.08.2024 ihr Wille zur Zurückziehung des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Ersatz der Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren XXXX , und ihr nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Die Anträge wurden damit rechtswirksam zurückgezogen, weshalb die Verfahren mit Beschluss einzustellen sind.3.3.3. Im vorliegenden Fall sind den Schreiben der Antragstellerin vom 07.08.2024 ihr Wille zur Zurückziehung des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie auf Ersatz der Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren römisch 40 , und ihr nicht bestehendes Interesse an der Weiterführung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eindeutig zu entnehmen. Die Anträge wurden damit rechtswirksam zurückgezogen, weshalb die Verfahren mit Beschluss einzustellen sind.
3.4. Zur Rückerstattung von Gebühren in Folge der Antragszurückziehung:
Da die Antragstellerin sowohl den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch den Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auch vor Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen hat, ist gemäß § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. Im vorliegenden Fall somit EUR 405,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und EUR 810,- für den Nachprüfungsantrag, insgesamt somit EUR 1.215,-.Da die Antragstellerin sowohl den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung als auch den Nachprüfungsantrag vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. auch vor Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen hat, ist gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten Gebühr zu entrichten. Im vorliegenden Fall somit EUR 405,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und EUR 810,- für den Nachprüfungsantrag, insgesamt somit EUR 1.215,-.
§ 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 sieht diesfalls vor, dass bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuerstatten sind. Der bereits entrichtete Mehrbetrag iHv EUR 405,- ist von Amts wegen – formlos – zurückzuerstatten (vgl. Reisner, in Gölles [Hrsg.], BVergG 2018 [Stand 1.10.2019, rdb.at] § 340 Rz 17; den Erkenntnissen VfSlg. 20.307/2019 sowie VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147, lag jeweils ein anderer, nicht die alleinige Rückerstattung von Mehrbeträgen aufgrund einer Antragszurückziehung gemäß § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 betreffender Sachverhalt zugrunde).Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 sieht diesfalls vor, dass bereits entrichtete Mehrbeträge zurückzuerstatten sind. Der bereits entrichtete Mehrbetrag iHv EUR 405,- ist von Amts wegen – formlos – zurückzuerstatten vergleiche Reisner, in Gölles [Hrsg.], BVergG 2018 [Stand 1.10.2019, rdb.at] Paragraph 340, Rz 17; den Erkenntnissen VfSlg. 20.307/2019 sowie VwGH 21.02.2023, Ra 2021/04/0147, lag jeweils ein anderer, nicht die alleinige Rückerstattung von Mehrbeträgen aufgrund einer Antragszurückziehung gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 betreffender Sachverhalt zugrunde).
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung von Verfahren nach Antragszurückziehung (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111) nicht ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einstellung von Verfahren nach Antragszurückziehung vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111) nicht ab. Es fehlt auch nicht an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragszurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gebührenrückzahlung Pauschalgebührenersatz Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W606.2296783.3.00Im RIS seit
06.09.2024Zuletzt aktualisiert am
06.09.2024