Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W114 2297382-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , vom 02.02.2024 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2024, AZ. II/4-DZ/19-23891690010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 02.02.2024 gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2024, AZ. II/4-DZ/19-23891690010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019:
A)
Der Bescheid wird behoben und die Angelegenheit an die AMA zurückverwiesen.
B)
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ. II/4-DZ/19-14208063010, wurden XXXX , BNr. XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 10,7353 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 10,2888 ha ausgegangen. 1. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ. II/4-DZ/19-14208063010, wurden römisch 40 , BNr. römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von 10,7353 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen und einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 10,2888 ha ausgegangen.
2. Auf der Grundlage einer im Jahr 2023 durchgeführten Verwaltungskontrolle bzw. eines erfolgten Abgleiches der Fläche des Antragsjahres 2019 mit der Fläche des Referenzjahres wurde festgestellt, dass die Fläche des Antragsjahres im Referenzjahr keine landwirtschaftliche Nutzfläche darstelle, zumal der BF dies nicht plausibel dargelegt habe. Auf Feldstück 7 Schlag 4 wurde die ermittelte beihilfefähige Fläche um -0,3108 ha reduziert.
Der ursprüngliche Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ. II/4-DZ/19-14208063010, wurde insoweit abgeändert, als nunmehr dem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 nur mehr hinsichtlich einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 9,9779 ha stattgegeben wurde. Daher wurde mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ. II/4-DZ/19-23891690010 nur mehr eine Beihilfe in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.Der ursprüngliche Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ. II/4-DZ/19-14208063010, wurde insoweit abgeändert, als nunmehr dem Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 nur mehr hinsichtlich einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 9,9779 ha stattgegeben wurde. Daher wurde mit Bescheid der AMA vom 10.01.2024, AZ. II/4-DZ/19-23891690010 nur mehr eine Beihilfe in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 15.01.2024 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 02.02.2024 elektronisch Beschwerde. Dabei wies der Beschwerdeführer hin, dass er die betroffene Fläche im Winter als Auslauffläche für Pferde verwende. Die Grasnarbe werde dabei immer sehr in Mitleidenschaft gezogen. Ab Beginn der Weidesaison im Mai würden die Tiere auf andere Koppeln getrieben werden. Die betroffene Fläche werde dann vom BF wieder kultiviert und neu eingesät werden. Somit sei eine Mäh- bzw. Weidenutzung ab August wieder möglich. Die Fläche werde daher eindeutig als landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet.
4. Die AMA legte am 12.08.2024 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass in der vorliegenden Sache aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die AMA aufgrund der Erläuterungen in der Beschwerde zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde gelangen würde, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.Mit der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass in der vorliegenden Sache aus Sicht der AMA ein Anwendungsfall des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorliege. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die AMA aufgrund der Erläuterungen in der Beschwerde zu einer stattgebenden Beurteilung der Beschwerde gelangen würde, wenn die AMA noch zuständig wäre. Eine Entscheidung durch die AMA selbst würde zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
„(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
2.3. Zur Zurückverweisung
Mit der Vorlage der Beschwerde hat die AMA zu erkennen gegeben, dass die gegenständliche Angelegenheit zu einer für den Beschwerdeführer positiven Entscheidung führen würde und widerspricht im Begleitschreiben, dass eine Entscheidung durch das BVwG erfolgt, zumal, so die Auffassung der AMA, eine sofortige positive Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Dieser Auffassung schließt sich das BVwG vollinhaltlich an. Eine sofortige stattgebende Entscheidung durch die AMA in der gegenständlichen Angelegenheit führt auch nach Auffassung durch das BVwG zu einer wesentlichen Beschleunigung.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Erledigung in der gegenständlichen Angelegenheit.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die AMA auf der Grundlage der Erläuterung der vorgelegten Beschwerde, die auch von der AMA akzeptieren werden, zur Auffassung gelangen haben, dass von der Erlassung eines Abänderungsbescheides Abstand zu nehmen ist, sodass der Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ. II/4-DZ/19-14208063010, weiterhin in Rechtskraft verbleibt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Direktzahlung Ermittlungspflicht Flächenabweichung Kassation Kontrolle mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Sachverhaltsfeststellung Prämiengewährung Rückforderung Zahlungsansprüche ZurückverweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W114.2297382.1.00Im RIS seit
06.09.2024Zuletzt aktualisiert am
06.09.2024