Entscheidungsdatum
13.08.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2282379-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK im Beschwerdeverfahren der XXXX , vertreten durch Dr´a Manuela-Anna Sumah-Vospernik, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 10.07.2023, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , vertreten durch Dr´a Manuela-Anna Sumah-Vospernik, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 10.07.2023, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 :
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (=Beschwerdeführerin = Bf) erhob entsprechend vertreten am 27.07.2023 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2023, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , mit welchen ihr Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen abgewiesen wurde. 1. Frau römisch 40 (=Beschwerdeführerin = Bf) erhob entsprechend vertreten am 27.07.2023 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2023, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , mit welchen ihr Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen abgewiesen wurde.
2. Mit dem am 13.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz zog die Bf durch ihre Erwachsenenvertreterin ihre Beschwerde nach einer zuvor im Juli 2024 durchgeführten Verhandlung, in welcher insb ein auch objektiv plausibler Tatsachenkonsens zwischen der Bf und der belangten Behörde erzielt wurde, zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus wird ausdrücklich festgestellt:
Die Beschwerdeführerin erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 13.08.2024 durch ihre Erwachsenenvertreterin zweifelsfrei die Zurückziehung ihrer Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf der diesbezüglichen, unzweifelhaften Erklärung namens der Beschwerdeführerin, welche am 13.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).
An der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung bestehen auf Tatsachenebene keine Zweifel. Insoweit war mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Erwachsenenvertreter Rechtsmittelverzicht Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282379.1.00Im RIS seit
06.09.2024Zuletzt aktualisiert am
06.09.2024