TE Bvwg Beschluss 2024/8/13 W225 2281173-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2024
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Entscheidungsdatum

13.08.2024

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EAG §72
EAG-Befreiungsverordnung §4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022

Spruch


W225 2281173-2/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Einzelrichterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX .1963, wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX 2023, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , den folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Einzelrichterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 .1963, wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 2023, GZ römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , den folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) beantragte mit am XXXX 2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: belangten Behörde) eingelangtem Schreiben unter anderem die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages (EAG-Kostenbefreiung).1. römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) beantragte mit am römisch 40 2023 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: belangten Behörde) eingelangtem Schreiben unter anderem die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages (EAG-Kostenbefreiung).

2. Mit Bescheid vom XXXX .2023 (GZ. XXXX ) wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages ab.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 (GZ. römisch 40 ) wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages ab.

3. Der Verwaltungsakt und eine Beschwerde des Beschwerdeführers langten am XXXX 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Der Verwaltungsakt und eine Beschwerde des Beschwerdeführers langten am römisch 40 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2024 die Beschwerde zur Verbesserung zurück.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 2024 die Beschwerde zur Verbesserung zurück.

6. Am XXXX 2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers mit der Überschrift „Mängelbehebung GZ: W 225 2281173-1/3Z“ ein.6. Am römisch 40 2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers mit der Überschrift „Mängelbehebung GZ: W 225 2281173-1/3Z“ ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX 2023 (GZ. XXXX ) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 2023 (GZ. römisch 40 ) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt zurück.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX 2023 (GZ. XXXX ) wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages ab.1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 2023 (GZ. römisch 40 ) wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages ab.

1.3. Am XXXX .2023 langte(n) die Beschwerde(mails) samt Anhängen beim Bundesverwaltungsgericht ein.1.3. Am römisch 40 .2023 langte(n) die Beschwerde(mails) samt Anhängen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.3.1. Aus der/n Beschwerde/mails samt Anhängen geht nicht eindeutig hervor, welcher Bescheid bekämpft wird, wenngleich in den Anhängen der Beschwerdemail beide Bescheide beiliegen. Die dem Bundesverwaltungsgericht aufkommenden Zweifel sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der zweiten Beschwerdemail, die neun Minuten später abgesendet worden ist, die Geschäftszahl des zurückweisenden Bescheides hinsichtlich der Befreiung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und der Zuschussleistungen genannt wird, allerdings auch der abweisende „EAG-Kostenbefreiungsbescheid“ beilag.

1.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 die Verbesserung der eingebrachten Beschwerde/n aufgetragen, nämlich die Aufforderung, zur Angabe der Geschäftszahl des betreffenden Bescheides bzw falls mehrere Bescheide angefochten werden, die Geschäftszahlen der betreffenden Bescheide, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Beschwerdebegehren. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer dafür zwei Wochen ein, mit dem Hinweis, das nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.1.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund dem Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024 die Verbesserung der eingebrachten Beschwerde/n aufgetragen, nämlich die Aufforderung, zur Angabe der Geschäftszahl des betreffenden Bescheides bzw falls mehrere Bescheide angefochten werden, die Geschäftszahlen der betreffenden Bescheide, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Beschwerdebegehren. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer dafür zwei Wochen ein, mit dem Hinweis, das nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wird.

1.4. Am XXXX .2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben ein. In diesem wird weder eine Geschäftszahl noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages genannt; zudem fehlt ein - hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages - Beschwerdebegehren. Es werden lediglich Ausführungen zur „GIS Gebühr“ gemacht.1.4. Am römisch 40 .2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben ein. In diesem wird weder eine Geschäftszahl noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages genannt; zudem fehlt ein - hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages - Beschwerdebegehren. Es werden lediglich Ausführungen zur „GIS Gebühr“ gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen von Punkt 1.1. bis 1.3. beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw. dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellung, dass aus der/n Beschwerde(mails) samt Anhängen nicht eindeutig hervorgeht, welcher Bescheid bekämpft wird, ergibt sich daraus, dass die erste Beschwerdemail von der „Zurück Weisung“ (nur der Bescheid hinsichtlich der Befreiung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und der Zuschussleistung vom Fernsprechentgelt wurde von der belangten Behörde zurückgewiesen, vgl Feststellung 1.1) spricht und zudem die zweite Beschwerdemail die Geschäftszahl des Bescheides der Befreiung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nennt, jedoch im Anhang auch der Bescheid hinsichtlich der Abweisung (hier verfahrensgegenständlich) der EAG-Kostenbefreiung anhängt.Die Feststellung, dass aus der/n Beschwerde(mails) samt Anhängen nicht eindeutig hervorgeht, welcher Bescheid bekämpft wird, ergibt sich daraus, dass die erste Beschwerdemail von der „Zurück Weisung“ (nur der Bescheid hinsichtlich der Befreiung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und der Zuschussleistung vom Fernsprechentgelt wurde von der belangten Behörde zurückgewiesen, vergleiche Feststellung 1.1) spricht und zudem die zweite Beschwerdemail die Geschäftszahl des Bescheides der Befreiung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nennt, jedoch im Anhang auch der Bescheid hinsichtlich der Abweisung (hier verfahrensgegenständlich) der EAG-Kostenbefreiung anhängt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG sind Mängel schriftlicher Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG sind Mängel schriftlicher Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Wie festgestellt, entsprach das Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX 2024 nicht der Aufforderung des Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2024.Wie festgestellt, entsprach das Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 2024 nicht der Aufforderung des Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2024.

Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023, GZ. XXXX gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ. römisch 40 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung dem Erkenntnis VwGH 16. November 2022, Ra 2020/15/0040, folgt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung, sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

angemessene Frist Bescheidbezeichnung Beschwerdeantrag Beschwerdegründe Beschwerdemängel Geschäftszahl Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W225.2281173.2.00

Im RIS seit

06.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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