TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/14 W260 2292588-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2024
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Entscheidungsdatum

14.08.2024

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W260 2292588-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.03.2024, AZ: 13/7426933_BZ BE, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages iHv € 2.200, -- gemäß § 113 ASVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.03.2024, AZ: 13/7426933_BZ BE, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages iHv € 2.200, -- gemäß Paragraph 113, ASVG zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 06.03.2024, AZ 13/7426933_BZ BE, sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: Belangte Behörde) aus, dass die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), als Dienstgeberin verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.200,-- zu entrichten.1. Mit Bescheid vom 06.03.2024, AZ 13/7426933_BZ BE, sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland (im Folgenden: Belangte Behörde) aus, dass die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), als Dienstgeberin verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 2.200,-- zu entrichten.

Begründend wurde ausgeführt, dass am 22.11.2023 um 09:39 Uhr eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 24 für das Amt für Betrugsbekämpfung auf einer Baustelle in XXXX , erfolgt sei. Vier Personen seien arbeitend bei Schallungsarbeiten im Keller des gegenständlichen Objektes angetroffen worden. Die Arbeiter seien im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig gewesen. lm Zuge dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle und entgegen § 33 ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet worden seien. Eine Anmeldung sei jeweils erst nach Arbeitsantritt und nach der Kontrollhandlung erfolgt.Begründend wurde ausgeführt, dass am 22.11.2023 um 09:39 Uhr eine Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei Team 24 für das Amt für Betrugsbekämpfung auf einer Baustelle in römisch 40 , erfolgt sei. Vier Personen seien arbeitend bei Schallungsarbeiten im Keller des gegenständlichen Objektes angetroffen worden. Die Arbeiter seien im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig gewesen. lm Zuge dieser Kontrolle sei festgestellt worden, dass sie zum Zeitpunkt der Kontrolle und entgegen Paragraph 33, ASVG nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet worden seien. Eine Anmeldung sei jeweils erst nach Arbeitsantritt und nach der Kontrollhandlung erfolgt.

Der Beitragszuschlag setze sich aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz zusammen. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 400 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person. Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 600 Euro. Da im gegenständlichen Fall vier Personen betreten worden seien und vor Arbeitsantritt nicht gemeldet worden seien, ergebe sich ein Beitragszuschlag in Höhe von € 2.200,--.

2. Der Bescheid wurde der XXXX nach einem Zustellversuch am 07.03.2024 zur Abholung hinterlegt. XXXX , handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, wurde am 14.03.2024 von Seiten der belangten Behörde telefonisch über den Bescheidinhalt und die Hinterlegung des Bescheides informiert, nachdem er der belangten Behörde mitteilte, dass er den Bescheid nie erhalten habe.2. Der Bescheid wurde der römisch 40 nach einem Zustellversuch am 07.03.2024 zur Abholung hinterlegt. römisch 40 , handelsrechtlicher Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, wurde am 14.03.2024 von Seiten der belangten Behörde telefonisch über den Bescheidinhalt und die Hinterlegung des Bescheides informiert, nachdem er der belangten Behörde mitteilte, dass er den Bescheid nie erhalten habe.

Der hinterlegte Bescheid wurde nicht behoben und am 27.03.2024 wieder an die belangte Behörde retourniert.

Am 27.03.2024 ersuchte XXXX um Übermittlung des gegenständlichen Bescheides per E-Mail. Ihm wurde mit Schreiben vom 27.03.2024 mitgeteilt, dass eine persönliche Einsichtnahme in den aufliegenden Akt und den gegenständlichen Bescheid durch einen Berechtigten der Beschwerdeführerin (gegebenenfalls auch durch eine bevollmächtigte Person) in den Räumlichkeiten der belangten Behörde möglich sei. Der Termin für die Einsichtnahme sei von Seiten der Berechtigten der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen worden.Am 27.03.2024 ersuchte römisch 40 um Übermittlung des gegenständlichen Bescheides per E-Mail. Ihm wurde mit Schreiben vom 27.03.2024 mitgeteilt, dass eine persönliche Einsichtnahme in den aufliegenden Akt und den gegenständlichen Bescheid durch einen Berechtigten der Beschwerdeführerin (gegebenenfalls auch durch eine bevollmächtigte Person) in den Räumlichkeiten der belangten Behörde möglich sei. Der Termin für die Einsichtnahme sei von Seiten der Berechtigten der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen worden.

3. Mit Schreiben vom 04.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin (durch XXXX ) fristgerecht eine Beschwerde und beantragte die Stornierung bzw. die Reduktion des Beitragszuschlages.3. Mit Schreiben vom 04.04.2024 erhob die Beschwerdeführerin (durch römisch 40 ) fristgerecht eine Beschwerde und beantragte die Stornierung bzw. die Reduktion des Beitragszuschlages.

Vorgebracht wurde, dass man versucht habe die fünf Personen rechtzeitig anzumelden, dies würden auch die beigelegten Korrespondenzen mit der belangten Behörde zeigen. Nach weiteren E-Mails und einem Telefonat sei dem handelsrechtlichen Geschäftsführer und Gesellschafter der belangten Behörde die richtige Vorgehensweise erläutert worden. Der Beschwerde wurde die erwähnte Korrespondenz zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin sowie Ausschnitte aus den betreffenden Anmeldeformularen beigelegt.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 24.05.2024 übermittelt. Die belangte Behörde gab eine ausführliche Stellungnahme ab und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2024 bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Parteiengehör vom 04.06.2024 das Vorlageschreiben der belangten Behörde vom 24.05.2024 an die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung genommen werden kann.

Das Schreiben an die Adresse „ XXXX “ wurde nach erfolglosem Zustellversuch hinterlegt, nicht behoben und wurde am 25.06.2024 an das Bundesverwaltungsgericht rückübermittelt.Das Schreiben an die Adresse „ römisch 40 “ wurde nach erfolglosem Zustellversuch hinterlegt, nicht behoben und wurde am 25.06.2024 an das Bundesverwaltungsgericht rückübermittelt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erreichte XXXX am XXXX telefonisch und gab er dabei an, momentan nicht in Österreich zu sein und den Brief nicht von der Post abholen zu können. Auf Nachfrage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin wurde kurz erläutert, dass sich das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes auf seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2024 beziehe. Er teilte mit, dass er einen Mitarbeiter seiner Firma bevollmächtigen werde, das Einschreiben des Gerichts bei der Post abzuholen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts nachgefragt, gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an, ab 01.07.2024 wieder in Österreich zu sein.6. Das Bundesverwaltungsgericht erreichte römisch 40 am römisch 40 telefonisch und gab er dabei an, momentan nicht in Österreich zu sein und den Brief nicht von der Post abholen zu können. Auf Nachfrage des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin wurde kurz erläutert, dass sich das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes auf seine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2024 beziehe. Er teilte mit, dass er einen Mitarbeiter seiner Firma bevollmächtigen werde, das Einschreiben des Gerichts bei der Post abzuholen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts nachgefragt, gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin an, ab 01.07.2024 wieder in Österreich zu sein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 28.06.2024 die Neuzustellung des Parteiengehörs.

Nach erfolglosem Zustellversuch wurde es am 11.07.2024 hinterlegt, nicht behoben und am 30.07.2024 erneut an das Bundesverwaltungsgericht rückübermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat am 20.11.2023 um 09:02 Uhr ein E-Mail betreffend die Anmeldung von fünf Personen ( XXXX ) an die E-Mailadresse office@oegk.at übermittelt.Die Beschwerdeführerin hat am 20.11.2023 um 09:02 Uhr ein E-Mail betreffend die Anmeldung von fünf Personen ( römisch 40 ) an die E-Mailadresse office@oegk.at übermittelt.

Am 22.11.2023 um 09:52 Uhr sendete die Beschwerdeführerin erneut das E-Mail betreffend die Anmeldung von fünf Personen.

Mit E-Mail vom 22.11.2023 (Uhrzeit 12:52 Uhr) teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bzw. dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mit, dass die Art der Meldungslegung nicht akzeptiert werden kann. Die belangte Behörde bat um Anmeldung auf elektronischem Weg via Lohnsoftware bzw. ELDA Online.

Am 22.11.2023 um 09:39 Uhr führten Organe der Finanzpolizei Team 24 für das Amt für Betrugsbekämpfung auf einer Baustelle in XXXX , eine Kontrolle durch. XXXX wurden arbeitend bei Schallungsarbeiten im Keller des gegenständlichen Objektes angetroffen. Die Arbeiter waren im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die vier Personen nicht zur Sozialversicherung gemeldet.Am 22.11.2023 um 09:39 Uhr führten Organe der Finanzpolizei Team 24 für das Amt für Betrugsbekämpfung auf einer Baustelle in römisch 40 , eine Kontrolle durch. römisch 40 wurden arbeitend bei Schallungsarbeiten im Keller des gegenständlichen Objektes angetroffen. Die Arbeiter waren im Auftrag der Beschwerdeführerin tätig. Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren die vier Personen nicht zur Sozialversicherung gemeldet.

Die oben genannten Mitarbeiter wurden von der Beschwerdeführerin über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger mittels einer elektronischen Meldung jeweils am 22.11.20223 um 13:53 Uhr ( XXXX ), um 13:55 Uhr ( XXXX ), um 13:58 Uhr ( XXXX ) und um 14:03 Uhr ( XXXX ) als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet.Die oben genannten Mitarbeiter wurden von der Beschwerdeführerin über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger mittels einer elektronischen Meldung jeweils am 22.11.20223 um 13:53 Uhr ( römisch 40 ), um 13:55 Uhr ( römisch 40 ), um 13:58 Uhr ( römisch 40 ) und um 14:03 Uhr ( römisch 40 ) als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet.

Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts, welche insgesamt unstrittig sind.

Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin Dienstgeberin ist.

Der Inhalt des E-Mail der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde vom 20.11.2023 ergibt sich aus der Beschwerde bzw. den Anhängen zur Beschwerde sowie aus den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben.

Die Aufstellung der arbeitenden Dienstnehmer liegt im Akt ein.

Die Feststellungen zur Kontrolle der Finanzpolizei beruhen auf dem im Akt inliegenden Strafantrag der Finanzpolizei Team 24 vom 30.11.2023. Unstrittig ist, dass die vier genannten Personen auf der Baustelle gearbeitet haben.

Die Feststellung, wonach XXXX am 22.11.2023 zwischen 13:53 Uhr und 14:03 Uhr als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet wurden, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt inliegenden Protokollen der erhaltenen Meldungen aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA).Die Feststellung, wonach römisch 40 am 22.11.2023 zwischen 13:53 Uhr und 14:03 Uhr als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung nach dem ASVG gemeldet wurden, ergibt sich aus den im Verwaltungsakt inliegenden Protokollen der erhaltenen Meldungen aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lauten wie folgt:

„Vollversicherung.

§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:

1.       die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

2. bis 14. …

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. (…) (2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. (…)

(4) bis (6) …“

„An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.Paragraph 33, (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1.       vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und

2.       die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

(1b) Erfolgt die Anmeldung nach Abs. 1a Z 1 nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (§ 41 Abs. 1) – unbeschadet des § 41 Abs. 4 – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.(1b) Erfolgt die Anmeldung nach Absatz eins a, Ziffer eins, nicht mittels elektronischer Datenfernübertragung, so ist die elektronische Übermittlung (Paragraph 41, Absatz eins,) – unbeschadet des Paragraph 41, Absatz 4, – innerhalb von sieben Tagen ab dem Beginn der Pflichtversicherung nachzuholen.

(1c) …

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.(2) Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

(3) bis (4) …“

„Dienstgeber

§ 35. (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35, (1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

(2) …

(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.(3) Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

(4) Der Dienstnehmer hat die in den §§ 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,(4) Der Dienstnehmer hat die in den Paragraphen 33 und 34 vorgeschriebenen Meldungen selbst zu erstatten,

a)       wenn der Dienstgeber die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder wenn dem Dienstgeber im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei einer internationalen Organisation besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, oder

b)       wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat, außer in jenen Fällen, in denen dieses Bundesgesetz auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, oder

c)       wenn das Beschäftigungsverhältnis dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegt.“

„Form der Meldungen

§ 41. (1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 und 2 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6) zu erstatten.Paragraph 41, (1) Die Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 sowie nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Hauptverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 6,) zu erstatten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004 und BGBl. I Nr. 152/2004)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2004,)

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 31 Abs. 5 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 29, erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten

1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn

a) eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;

b) die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;

2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

Für die Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.Für die Anmeldung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.

(5) – (6) […]“

„Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften

§ 111. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesParagraph 111, (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.       die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2. bis 6. …

(2) bis (5) …“

„Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen § 33 Abs. 1 nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113, (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung durch eines der in Paragraph 111, Absatz 4, genannten Prüforgane setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €. Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.

(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.“

Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005) des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger lauten:

„Anmeldung

§ 6. (1) Anmeldungen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, die gemäß § 33 Abs. 1a Z 1 ASVG zu erstatten sind, gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 ASVG) in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 30c Abs. 1 Z 3 ASVG) erfolgen. Paragraph 6, (1) Anmeldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG zu erstatten sind, gelten nur dann als erstattet, wenn sie mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins, ASVG) in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) erfolgen.

(2) Anmeldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten dennoch als erstattet, wenn 1. eine Meldung über Datenfernübertragung für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist (§ 7) oder 2. wenn die Anmeldungen nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (§ 8). (2) Anmeldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten dennoch als erstattet, wenn 1. eine Meldung über Datenfernübertragung für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist (Paragraph 7,) oder 2. wenn die Anmeldungen nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (Paragraph 8,).

(3) Dies gilt auch für die Anmeldung von fallweise beschäftigten Personen im Sinne des § 33 Abs. 3 ASVG.(3) Dies gilt auch für die Anmeldung von fallweise beschäftigten Personen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, ASVG.

„Reihenfolge anderer Meldungsarten für Anmeldungen

§ 9. (1) Andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung für Anmeldungen verwendet werden dürfen, sind folgende:Paragraph 9, (1) Andere Meldungsarten, die außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung für Anmeldungen verwendet werden dürfen, sind folgende:

1. mit Telefax auf dem Formular „Vor-Ort-Anmeldung“, das beim Versicherungsträger aufliegt und an das ELDA-Call Center unter der Telefonnummer 05 780 761 gesendet wird,

2. telefonische Mitteilung an das ELDA-Call Center unter der Telefonnummer 05 780 760,

3. schriftlich mit dem Formular „Vor-Ort-Anmeldung“, das beim Versicherungsträger für Vor-Ort-Anmeldungen aufliegt.

(2) Die Reihenfolge der Meldungsarten nach Abs. 1 bezeichnet auch deren Nachrangigkeit im Sinn des § 41 Abs. 4 Z 2 ASVG. Vorrangige Meldungsarten sind, wenn sie mangels (Telefax-)Gerät nicht möglich sind, wirtschaftlich unzumutbar.(2) Die Reihenfolge der Meldungsarten nach Absatz eins, bezeichnet auch deren Nachrangigkeit im Sinn des Paragraph 41, Absatz 4, Ziffer 2, ASVG. Vorrangige Meldungsarten sind, wenn sie mangels (Telefax-)Gerät nicht möglich sind, wirtschaftlich unzumutbar.

(3) Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere mittels e-mail oder SMS (Short Message Service), gelten als nicht erstattet.“

3.3. Es steht unstrittig fest, dass am 22.11.2023 die vier unter Punkt II. 1. angeführten Personen für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin tätig geworden sind und im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am selben Tag betreten wurden. 3.3. Es steht unstrittig fest, dass am 22.11.2023 die vier unter Punkt römisch II. 1. angeführten Personen für die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin tätig geworden sind und im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am selben Tag betreten wurden.

Zunächst gilt es zu klären, ob es sich bei den vier betretenen Personen um Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG handelt: Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) – nur beschränkt ist (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130). Zunächst gilt es zu klären, ob es sich bei den vier betretenen Personen um Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelt: Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Ob bei einer Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt dabei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (zB in einem Werk- oder freien Dienstverhältnis) – nur beschränkt ist vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2015/08/0130).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, 2012/08/0170, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche etwa VwGH 11.06.2014, 2012/08/0170, mwN). Spricht also eine Vermutung der genannten Art für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche 23.10.2017, Ra 2015/08/0135, mwN).

Wie festgestellt wurden die betretenen Personen auf einer Baustelle arbeitend bei Schallungsarbeiten im Keller eines Hauses im Auftrag der Beschwerdeführerin angetroffen.

In Anwendung der o.a. Grundsätze steht damit die Dienstnehmereigenschaft der vier Betretenen fest und ist ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Das Vorliegen von Dienstverhältnissen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten; insofern ist vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zur Beschwerdeführerin auszugehen. Das Vorliegen von Dienstverhältnissen wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten; insofern ist vom Vorliegen sozialversicherungspflichtiger Dienstverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG zur Beschwerdeführerin auszugehen.

3.4. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG hat die Dienstgeberin jede von ihr beschäftigte und nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. 3.4. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG hat die Dienstgeberin jede von ihr beschäftigte und nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Der Dienstgeber hat gemäß § 33 Abs. 1a ASVG die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. Vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und 2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.Der Dienstgeber hat gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar 1. Vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und 2. die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde.

Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG sowie nach § 34 Abs. 1 und 2 ASVG sind gemäß § 41 ASVG mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten.Meldungen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG sowie nach Paragraph 34, Absatz eins und 2 ASVG sind gemäß Paragraph 41, ASVG mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen zu erstatten.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin am 20.11.2023 um 09:02 Uhr ein E-Mail betreffend die Anmeldung von fünf Personen, darunter die vier Betretenen, an die E-Mail-Adresse „office@oegk.at" übermittelt. Von Seiten der belangten Behörde erging mittels Schreiben vom 22.11.2023 um 12:52Uhr die Information, dass diese Art der Meldungserstattung nicht akzeptiert werden kann.

Die belangte Behörde hat im Vorlageschreiben argumentiert, dass die Anmeldung per E-Mail nicht gesetzlich vorgesehen ist und es sich dabei nicht um eine Übermittlung mittels elektronischer Datenfernübertragung handelt. Dieser Argumentation kann nicht entgegengetreten werden.

Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 29 ASVG erfolgen. Ausnahmen, in welchen Anmeldungen auch außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung dennoch als erstattet gelten, finden sich in Abschnitt ll der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 - RMDFÜ 2005.Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 29, ASVG erfolgen. Ausnahmen, in welchen Anmeldungen auch außerhalb der elektronischen Datenfernübertragung dennoch als erstattet gelten, finden sich in Abschnitt ll der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 - RMDFÜ 2005.

Gemäß § 6 Abs. 2 RMDFÜ 2005 gelten Anmeldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung dennoch als erstattet, wenn 1. eine Meldung über Datenfernübertragung für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist (§7) oder 2. wenn die Anmeldungen nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (§8).Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, RMDFÜ 2005 gelten Anmeldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung dennoch als erstattet, wenn 1. eine Meldung über Datenfernübertragung für die meldepflichtige Stelle unzumutbar ist (§7) oder 2. wenn die Anmeldungen nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war (§8).

Von der Beschwerdeführerin wurde weder eine Unzumutbarkeit noch ein unverschuldeter Ausfall eines wesentlichen Teils der Datenfernübertragungseinrichtung eingewendet. Die belangte Behörde hat dazu nachvollziehbar argumentiert, dass vielmehr anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin sich vorab nicht hinreichend über ihre Meldeverpflichtung und insbesondere über die Form der Meldungserstattung in Kenntnis gesetzt hat. Die Beschwerdeführerin führte hierzu aus, dass sie sich erst nach der Kontrollhandlung in diversen Korrespondenzen mit der Österreichischen Gesundheitskasse über die richtige Vorgehensweise informiert habe.

Ergänzend merkte die belangte Behörde im Vorlageschreiben an, dass auch wenn ein Ausnahmetatbestand vorgelegen wäre, die Anmeldung gemäß § 9 RMDFÜ 2005 zunächst an das ELDA-Call Center in Form einer „Vor-Ort-Anmeldung" über Telefax oder über eine telefonische Mitteilung erfolgen hätte müssen. Erst danach ist eine schriftliche Anmeldung möglich. Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere mittels E-Mail - wie im gegenständlichen Sachverhalt - oder SMS gelten entsprechend der Richtlinie grundsätzlich als nicht erstattet.Ergänzend merkte die belangte Behörde im Vorlageschreiben an, dass auch wenn ein Ausnahmetatbestand vorgelegen wäre, die Anmeldung gemäß Paragraph 9, RMDFÜ 2005 zunächst an das ELDA-Call Center in Form einer „Vor-Ort-Anmeldung" über Telefax oder über eine telefonische Mitteilung erfolgen hätte müssen. Erst danach ist eine schriftliche Anmeldung möglich. Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere mittels E-Mail - wie im gegenständlichen Sachverhalt - oder SMS gelten entsprechend der Richtlinie grundsätzlich als nicht erstattet.

In diesem Zusammengang wird auf § 9 Abs. 3 der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005) des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger verwiesen. Demnach gelten Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere mittels E-Mail oder SMS (Short Message Service) als nicht erstattet.In diesem Zusammengang wird auf Paragraph 9, Absatz 3, der Richtlinien über Ausnahmen von der Meldungserstattung mittels Datenfernübertragung 2005 (RMDFÜ 2005) des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger verwiesen. Demnach gelten Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere mittels E-Mail oder SMS (Short Message Service) als nicht erstattet.

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat (vgl. VwGH 22.3.1994, 93/08/0177). Dem Vorbringen, dass man versucht habe die Arbeiter rechtzeitig anzumelden und der Fehler nicht beabsichtigt war, kann aus diesen Gründen nicht beigetreten werden. Die Dienstgeberin ist verpflichtet, sich rechtzeitig zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen (termingerecht und formgerecht) erstattet werden.Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat vergleiche VwGH 22.3.1994, 93/08/0177). Dem Vorbringen, dass man versucht habe die Arbeiter rechtzeitig anzumelden und der Fehler nicht beabsichtigt war, kann aus diesen Gründen nicht beigetreten werden. Die Dienstgeberin ist verpflichtet, sich rechtzeitig zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen (termingerecht und formgerecht) erstattet werden.

Die Anmeldung der Dienstnehmer zur Pflichtversicherung erfolgte durch die Beschwerdeführerin über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger mittels einer elektronischen Meldung jeweils am 22.11.2023 um 13:53 Uhr ( XXXX ), um 13:55 Uhr ( XXXX ), um 13:58 Uhr ( XXXX ) und um 14:03 Uhr ( XXXX ).Die Anmeldung der Dienstnehmer zur Pflichtversicherung erfolgte durch die Beschwerdeführerin über das elektronische Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger mittels einer elektronischen Meldung jeweils am 22.11.2023 um 13:53 Uhr ( römisch 40 ), um 13:55 Uhr ( römisch 40 ), um 13:58 Uhr ( römisch 40 ) und um 14:03 Uhr ( römisch 40 ).

Die Anmeldung erfolgte somit nach Arbeitsantritt und nach der Kontrollhandlung und damit verspätet. Insofern erfolgte die Auferlegung eines Beitragszuschusses dem Grunde nach zu Recht. Erfolgt die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen § 33 Abs. 1 ASVG nämlich nicht vor Arbeitsantritt, können gemäß § 113 Abs. 1 ASVG nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden. Die Anmeldung erfolgte somit nach Arbeitsantritt und nach der Kontrollhandlung und damit verspätet. Insofern erfolgte die Auferlegung eines Beitragszuschusses dem Grunde nach zu Recht. Erfolgt die Anmeldung zur Pflichtversicherung entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nämlich nicht vor Arbeitsantritt, können gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG nach einer unmittelbaren Betretung Beitragszuschläge vorgeschrieben werden.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist dafür nicht relevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. Feik in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), der SV-Komm, § 113 ASVG, Rz 6; VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung („Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat („Verursacherprinzip"). Der Beitragszuschlag ist als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist dafür nicht relevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche Feik in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), der SV-Komm, Paragraph 113, ASVG, Rz 6; VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032).

Der Beschwerdef

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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