TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/16 L511 2297475-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.08.2024
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Entscheidungsdatum

16.08.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art14 Abs7a
SchPflG 1985 §1
SchPflG 1985 §11
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
SchPflG 1985 §5 Abs1
StGG Art17 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L511 2297475–1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 12.07.2024, GZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Oberösterreich vom 12.07.2024, GZ römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins.       Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

1.1.    Die Erziehungsberechtigten des schulpflichtigen Beschwerdeführers zeigten mit Formular vom 05.07.2024, eingelangt bei der Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] am 05.07.2024, die Teilnahme des Beschwerdeführers am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2024/25 an (Aktenzahl der übermittelten Verwaltungsverfahrensaktenteile AZ 8).

1.2.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.07.2024, Zahl: XXXX , wies die Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] die Anzeige als unzulässig zurück (AZ 9).1.2.    Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.07.2024, Zahl: römisch 40 , wies die Bildungsdirektion für Oberösterreich [Bildungsdirektion] die Anzeige als unzulässig zurück (AZ 9).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 01.08.2022 sei die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt und der Schulbesuch im Sinne des § 5 Schulpflichtgesetzes [SchPflG] angeordnet worden. Eine Anordnung des Schulbesuches gelte entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht, weshalb der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule zu untersagen sei.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 01.08.2022 sei die Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt und der Schulbesuch im Sinne des Paragraph 5, Schulpflichtgesetzes [SchPflG] angeordnet worden. Eine Anordnung des Schulbesuches gelte entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die restliche Dauer der noch nicht absolvierten Schulpflicht, weshalb der Besuch einer im Ausland gelegenen Schule zu untersagen sei.

1.3.    Mit Schreiben vom 12.08.2024 erhob die Erziehungsberechtigte fristgerecht Beschwerde gegen den am 17.07.2024 zugestellten Bescheid (AZ 10, 11).

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich im untersagten häuslichen Unterricht. Man habe 2 Privatschulen vorgelegt, und könne nicht nachvollziehen wieso beide Schulen untersagt worden seien, weil sie kein dauerhaftes Öffentlichkeitsrecht nach Schulartbezeichnung verfügten.

2.       Die belangte Bildungsdirektion legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 14.08.2024 die Beschwerde samt durchnummerierten Verwaltungsaktteilen vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1 [=AZ 1-11]).).

II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1.    Der Beschwerdeführer ist am 19.11.2014 geboren und seit dem Schuljahr 2021/22 schulpflichtig.

1.2.    Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 01.08.2022, XXXX , wurde die Teilnahme des Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt und angeordnet, dass der Beschwerdeführer die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe, weil bis zum Schulschluss am 08.07.2022 kein Zeugnis über eine Externistenprüfung vorgelegt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.09.2022, GZ W203 2259318-1/2E, ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 29.11.2022, E2908/2022, abgelehnt (AZ 1-5).1.2.    Mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 01.08.2022, römisch 40 , wurde die Teilnahme des Beschwerdeführers an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2022/23 untersagt und angeordnet, dass der Beschwerdeführer die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer privaten Pflichtschule mit Öffentlichkeitsrecht zu erfüllen habe, weil bis zum Schulschluss am 08.07.2022 kein Zeugnis über eine Externistenprüfung vorgelegt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.09.2022, GZ W203 2259318-1/2E, ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 29.11.2022, E2908/2022, abgelehnt (AZ 1-5).

1.3.    Am 30.06.2023 gaben die Erziehungsberechtigten die Weiterführung des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2023/24 bekannt (AZ 6).

Die Bildungsdirektion teilte mit Schreiben vom 10.08.2023 mit, dass der Schulbesuch bescheidmäßig angeordnet worden sei und bei Nichtbefolgung ab Beginn des Schuljahres entsprechende Anzeigen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erstattet würden (AZ 7).

1.4.    Am 05.07.2024 erfolgte die gegenständliche Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht für das Schuljahr 2024/25 (AZ 8).

2.       Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt und dem Gerichtsakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

?        Bescheid der Bildungsdirektion, Erkenntnis des BVwG und Beschluss des VfGH aus dem Jahr 2022 (AZ 1-5)

?        Bescheide der Bildungsdirektion (AZ 9)

?        Anzeige gem. § 11 Abs. 3 SchPflG (AZ 8)?        Anzeige gem. Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG (AZ 8)

?        Beschwerde (AZ 11)

2.2.    Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Aktenteilen, und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.

2.3.    Entfall der mündlichen Verhandlung

Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt basiert zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 33 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (§ 17 VwGVG).3.1.    Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 33, Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz [BD-EG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz [VwGVG] geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Schulbehörden im erstinstanzlichen Verfahren angewendet haben oder anzuwenden gehabt hätten (Paragraph 17, VwGVG).

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG).

3.2.    Zur Abweisung der Beschwerde

3.2.1.  Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes I des Schulpflichtgesetzes 1985 [SchPflG]. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre (§§ 1 bis 3 SchPflG).3.2.1.  Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe des Abschnittes römisch eins des Schulpflichtgesetzes 1985 [SchPflG]. Diese beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre (Paragraphen eins bis 3 SchPflG).

Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Diese kann gemäß § 11 Abs. 1 und 2 SchPflG – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen. Diese kann gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 SchPflG – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Gemäß § 11 Abs. 6 SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht [gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 SchpflG] zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z1), oder gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z2), oder das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 nicht durchgeführt wurde (Z3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß § 42 Abs. 6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Z6). Gemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht [gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchpflG] zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (Z1), oder gemäß Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist (Z2), oder das Reflexionsgespräch gemäß Absatz 4, nicht durchgeführt wurde (Z3), oder eine Prüfung aufgrund der Bestimmung gemäß Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist (Z4), oder Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist (Z5), oder der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde (Z6).

3.2.2.  Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Die Änderung des § 11 SchPflG durch BGBl. I Nr. 232/2021 führte aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (vgl. VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).3.2.2.  Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Artikel 17, Absatz 3, StGG nicht die in Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Artikel 17, Absatz 3, StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Die Änderung des Paragraph 11, SchPflG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, führte aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis vergleiche VfGH 29.11.2022, E2766/2022 mwN).

Für den Fall, dass vor dem Ende des Unterrichtsjahres kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, enthält § 11 Abs. 6 SchPflG (bis 01.04.2022 § 11 Abs. 4 SchpflG) die eindeutige und klare Regelung, dass die Bildungsdirektion anzuordnen hat, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. § 11 Abs. 6 SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein (vgl. dazu VwGH 27.06.2017, Ra2017/10/0077).Für den Fall, dass vor dem Ende des Unterrichtsjahres kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, enthält Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG (bis 01.04.2022 Paragraph 11, Absatz 4, SchpflG) die eindeutige und klare Regelung, dass die Bildungsdirektion anzuordnen hat, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat. Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG räumt der Behörde bzw. dem Gericht kein Ermessen ein vergleiche dazu VwGH 27.06.2017, Ra2017/10/0077).

Im Hinblick auf die Zeitspanne in der das Kind auf Grund der Anordnung gemäß § 11 SchpflG seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass weder dem Wortlaut des seit der Stammfassung 1962, wiederverlautbart 1985, insoweit unverändert gebliebenen § 11 Abs. 4 SchpflG (nunmehr § 11 Abs. 6 SchPflG), wonach die Behörde anzuordnen hat, dass das Kind „seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“, noch den Materialien zum SchpflG 1962 (RV 732 dB IX. GP S12) entnommen werden könne, dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd § 5 SchPflG nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten solle (VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004).Im Hinblick auf die Zeitspanne in der das Kind auf Grund der Anordnung gemäß Paragraph 11, SchpflG seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass weder dem Wortlaut des seit der Stammfassung 1962, wiederverlautbart 1985, insoweit unverändert gebliebenen Paragraph 11, Absatz 4, SchpflG (nunmehr Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG), wonach die Behörde anzuordnen hat, dass das Kind „seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat“, noch den Materialien zum SchpflG 1962 Regierungsvorlage 732 dB römisch IX. Gesetzgebungsperiode S12) entnommen werden könne, dass dieser im Interesse des Kindes vorzunehmende behördliche Eingriff in Form der Anordnung des Schulbesuchs iSd Paragraph 5, SchPflG nur für einen bestimmten Zeitraum oder nur für bestimmte Teile der (restlichen) Schulpflicht gelten solle (VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004).

Liegt ein diesbezüglicher rechtskräftiger Anordnungsbescheid bereits vor, ist eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob ein Kind die Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, nicht mehr vorzunehmen (VwGH E 26.01.2023, Ro2022/10/0004).Liegt ein diesbezüglicher rechtskräftiger Anordnungsbescheid bereits vor, ist eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob ein Kind die Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, nicht mehr vorzunehmen (VwGH E 26.01.2023, Ro2022/10/0004).

3.2.3.  Zur Novelle BGBl. I Nr. 232/2021 zum SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass diese an dem Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges der Teilnahme an häuslichem Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht durch eine Prüfung an einer in § 5 SchPflG genannten Schule nichts geändert hat und die bisherige hg. Rechtsprechung zu § 11 SchPflG weiter maßgebend bleibt (zuletzt VwGH 21.06.2023, Ra2023/10/0150 mwN). Mit der jüngsten mit BGBl. I Nr. 37/2023 erfolgten Änderung von § 11 SchPflG wurde die bisher in Abs. 4 leg.cit normierte Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht oder am Unterricht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht mit der in Abs. 6 leg.cit normierten Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 SchPflG zusammengeführt. Der Gesetzgeber führt in den Erläuternden Bemerkungen dazu aus (RV 1956 dB XXVII.GP S2): „Die Neuformulierung und -strukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule gemäß § 5 soll der Rechtsklarheit und –sicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden.“ Zumal der Gesetzgeber somit keine inhaltliche Änderung des § 11 SchPflG normieren wollte, ist die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die neue Rechtslage anzuwenden.3.2.3.  Zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 232 aus 2021, zum SchPflG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass diese an dem Erfordernis des Nachweises des zureichenden Erfolges der Teilnahme an häuslichem Unterricht oder am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule nichts geändert hat und die bisherige hg. Rechtsprechung zu Paragraph 11, SchPflG weiter maßgebend bleibt (zuletzt VwGH 21.06.2023, Ra2023/10/0150 mwN). Mit der jüngsten mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, erfolgten Änderung von Paragraph 11, SchPflG wurde die bisher in Absatz 4, leg.cit normierte Untersagung der Teilnahme an häuslichem Unterricht oder am Unterricht in einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht mit der in Absatz 6, leg.cit normierten Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, SchPflG zusammengeführt. Der Gesetzgeber führt in den Erläuternden Bemerkungen dazu aus Regierungsvorlage 1956 dB römisch 27 .GP S2): „Die Neuformulierung und -strukturierung der Untersagungsgründe und Gründe für die Anordnung des Unterrichts an einer Schule gemäß Paragraph 5, soll der Rechtsklarheit und –sicherheit dienen. Es sollen alle Gründe in einer Bestimmung zusammengefasst werden.“ Zumal der Gesetzgeber somit keine inhaltliche Änderung des Paragraph 11, SchPflG normieren wollte, ist die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die neue Rechtslage anzuwenden.

3.2.4.  Fallbezogen wurde (bereits) mit Bescheid vom 01.08.2022, XXXX , die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe rechtskräftig angeordnet. 3.2.4.  Fallbezogen wurde (bereits) mit Bescheid vom 01.08.2022, römisch 40 , die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Schuljahr oder eine bestimmte Schulstufe rechtskräftig angeordnet.

Eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat, ist nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vorzunehmen. Die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (oder an häuslichem Unterricht) ist im Fall des Beschwerdeführers daher ausgeschlossen (vgl. VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004).Eine nochmalige Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat, ist nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vorzunehmen. Die Erfüllung der Schulpflicht durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (oder an häuslichem Unterricht) ist im Fall des Beschwerdeführers daher ausgeschlossen vergleiche VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004).

3.2.5.  Die Zurückweisung der Anzeige durch die Bildungsdirektion erfolgte somit zu Recht, und die Beschwerde ist spruchgemäß abzuweisen.

III.    ad B) Zulässigkeit der Revision:römisch III.    ad B) Zulässigkeit der Revision:

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 SchpflG, insbesondere VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004. Mit BGBl. I Nr. 37/2023 erfolgte jedoch eine Novellierung von § 11 SchPflG, zu der keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, SchpflG, insbesondere VwGH 26.01.2023, Ro2022/10/0004. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, erfolgte jedoch eine Novellierung von Paragraph 11, SchPflG, zu der keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht, weshalb die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Externistenprüfung Gleichwertigkeit häuslicher Unterricht öffentliche Schule Öffentlichkeitsrecht Privatschule Revision zulässig Unterrichtserfolg Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2297475.1.00

Im RIS seit

06.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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