Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §39 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des A in M, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. August 1992, Zl. 411.193/01-I 4/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Anbringen vom 3. Februar 1989 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Projektes beim Landeshauptmann von Burgenland (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes an der L. auf die Dauer von 90 Jahren. Dieses Projekt sah eine Unterwassereintiefung um 2 m unter der derzeitigen Flußsohle in einer Gesamtlänge von ca. 3 km sowie "eine Eindämmung in der Höhe von ca. 2 m bei Sperrbauwerk bis ca. 0,5 m bis 1 m in Richtung Stauwurzel" vor. In einem vom Beschwerdeführer vorgelegten hydrogeologischen Gutachten vom 20. März 1989 kam der vom Beschwerdeführer beigezogene Geologe zum Ergebnis, daß ein hydraulischer Zusammenhang des Projektsbereiches zum Brunnenfeld H. auszuschließen sei, daß jedoch für eventuell erweiterte Wassergewinnungsanlagen zur Vermeidung eines Grundwasserverlustes im Unterwasserbereich eine Abdichtung entlang der eingetieften L.-Ufer nötig wäre.
Am 31. März 1989 führte der LH eine Vorprüfungsverhandlung unter Beiziehung zahlreicher Amtssachverständiger sowie Behördenvertreter durch. Die Vertreter des öffentlichen Wassergutes bemängelten, daß das Projekt mangels Vorliegens von Planungen über Rückstauraum, Dammausführungen und Unterwassereintiefung noch nicht verhandlungsreif sei, und wiesen darauf hin, daß es jedenfalls eines Vertrages des Beschwerdeführers mit der Republik Österreich, Verwalter des öffentlichen Wassergutes, bedürfe. Der Amtssachverständige für Geologie verwies darauf, daß das Projekt hydrogeologisch im Wasserhoffnungsgebiet des unteren L.-Tales und im weiteren hydrogeologischen Anreicherungsbereich des Brunnenfeldes von H. liege. Er zeigte verschiedene denkmögliche Projektsauswirkungen auf das Grundwasser auf, kam jedoch zum Ergebnis, daß gegen den Aufstau kein Einwand zu erheben sei, weil eine negative Beeinflussung des Brunnenfeldes von H. durch den Aufstau auszuschließen sei; im Gefolge der vorgesehenen Unterwassereintiefung werde allerdings das Grundwassergefälle so gestört, daß es zu einem Ausfließen des Grundwassers kommen würde, weshalb im Hinblick auf spätere Nutzungsmöglichkeiten für die Trinkwasserversorgung die Anbringung eines beidseitigen Lehmeinschlages zwischen dem Wehr und einem näher bezeichneten, flußabwärts gelegenen Punkt gefordert werden müsse.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan verwies auf die Unvollständigkeit der von ihm als "Vorprojekt" bezeichneten Unterlagen und auf den Umstand, daß im betroffenen Bereich Trinkwasserreserven für 20.000 bis 30.000 Einwohner vorhanden seien. Das Projekt bewirke einen bedeutenden Eingriff in die regionale Wasserwirtschaft und in den Wasserhaushalt der L. Die Auswirkungen des Projekts auf Hochwasserabfuhr, Wassergüte der L. und die Grundwasserbegleitströme seien durch entsprechende Unterlagen zu belegen, welche näher bezeichnet wurden. Es dürfe nicht passieren, daß das Grundwasserfeld ausrinne. In bezug auf die Auswirkungen der Unterwassereintiefung auf die Grundwasserverhältnisse fehlten noch die erforderlichen hydrogeologischen Beurteilungen. Es seien gravierende Auswirkungen im übrigen auch bei Sicherungsmaßnahmen zur Stabilisierung des Grundwasserbegleitstromes zu erwarten, weil das freie Spiel zwischen L. und dem Grundwasserstrom diesfalls nicht mehr gewährleistet sei; die projektierte Unterwassereintiefung sei demnach generell abzulehnen. Auch die Auswirkungen des Aufstaus seien noch nicht vorhersehbar, weil die Gefahr einer Dotation des Grundwasserfeldes aus Uferfiltrat der L. mit der dadurch bewirkten Beeinflussung des Trinkwasserhoffnungsgebietes bestünde.
Der Vertreter der Raumplanung brachte vor, daß die landschaftsbeeinflussenden Maßnahmen eines Kraftwerksbaus mit dem im Standortbereich geplanten Landschaftsschutzgebiet nicht vereinbar wären. Gleiches machte auch der Amtssachverständige für Landschaftsschutz geltend. Der Amtssachverständige für Limnologie besorgte eine Beeinträchtigung der Gewässergüte gerade auch durch die projektsgemäß geplante Einbeziehung seitlich bestehender kleinerer Schotterteiche in den Stauraum, erachtete die im Projekt vorgesehene Fischaufstiegshilfe für unzureichend und bemängelte das Fehlen einer Reihe von Unterlagen im Projekt. Auch der Vertreter der Gewässeraufsicht wies auf fehlende Unterlagen im Projekt hin, bemerkte, daß die L. derzeit eine biologische Güteklasse II aufweise, und äußerte, daß sich auf der Basis der Projektsunterlagen die Auswirkungen des Projektes auf diese Gewässergüte nicht beurteilen ließen.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik schließlich erklärte, daß das Projekt infolge der Unvollständigkeit seiner Unterlagen auch für eine vorläufige Überprüfung des Vorhabens nicht genügend aussagekräftig sei, und zählte eine Reihe von ihm festgestellter Projektsmängel auf.
Der Beschwerdeführer beklagte, daß man ihn von der behaupteten Mangelhaftigkeit seines Projektes nicht früher in Kenntnis gesetzt habe, rügte, daß das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Aussagen treffe, für welche es nicht zuständig sei, verwies auf die für die Errichtung von Wasserkraftwerken erforderliche Gewässergüteklasse II der L. und kündigte die Vorlage eines überarbeiteten Projektes an.
Nachdem der LH die Akten am 18. April 1989 der belangten Behörde mit der Auffassung vorgelegt hatte, daß diese aus bestimmt bezeichneten Gründen die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung treffe, langten die Akten am 20. Oktober 1989 wieder beim LH mit der Mitteilung der belangten Behörde zurück, daß der vom LH gesehene Grund für eine erstinstanzliche Zuständigkeit der belangten Behörde nicht bestehe. Daraufhin beraumte der LH für den 13. Dezember 1989 über das wasserrechtliche Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers die mündliche Verhandlung an.
Vor und in dieser Verhandlung wurden von zahlreichen Grundeigentümern und Brunnenbesitzern Einwendungen gegen das Projekt erhoben. Der Vertreter des öffentlichen Wassergutes brachte vor, daß ein Übereinkommen zwischen dem Beschwerdeführer und der Republik Österreich unverändert nicht vorliege.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan stellte den Bestand eines Widerstreites des Projektes des Beschwerdeführers zu dem Projekt eines Konkurrenten fest, machte einen Widerspruch des Projektes zur geplanten Schongebietsverordnung für das Brunnenfeld unteres L.-Tal und einen solchen der zu errichtenden Dämme gegen das geplante Landschaftsschutzgebiet geltend und äußerte, daß die erforderliche Abdichtung der Unterwassereintiefung gegen den vorhandenen Grundwasserbegleitstrom angesichts der geologischen Gegebenheiten technisch weder ausführbar noch kontrollierbar sei.
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik bemängelte das Fehlen entsprechender Lagepläne mit Hochwasseranschlaglinien und erklärte, daß deshalb das Abflußgeschehen im Hochwasserfalle nicht beurteilt werden könne; auch weitere Detailangaben fehlten noch im Projekt. Das vom Beschwerdeführer seinerzeit vorgelegte Gutachten des von ihm beigezogenen Sachverständigen für Geologie sei von Prämissen ausgegangen, die nach dem vom Beschwerdeführer nunmehr modifizierten Projekt nicht mehr zuträfen. Die auch von diesem Privatgutachter für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Horizontabdichtung seien im Projekt nicht ausgeführt. Der Amtssachverständige für Geologie schloß in seinem Gutachten eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Projekt auf Basis der Daten des Gutachters des Beschwerdeführers mit der Begründung aus, daß das Ausströmen von Grundwasser generell nur mehr mit maximal 3,4 l/sec. erwartet werden könne. Der zuvor geforderte Lehmschlag sei nunmehr nur noch lokal begrenzt erforderlich, was erst im Zuge von Baumaßnahmen vor Ort festgestellt werden müsse.
Der Vertreter der Raumordnung äußerte die Auffassung, daß das Kraftwerksprojekt trotz der vorliegenden "harten Regulierung" der L. in diesem Bereich dem geplanten Landschaftsschutzgebiet als widersprechend beurteilt werden müsse. Der Vertreter der Gewässeraufsicht erklärte, daß die L. zufolge ihrer Gewässergüte der Klasse II generell für einen Kraftwerksbau geeignet sei. Es müsse jedoch eine Grundwasseranspeisung durch belastete Filtrate verhindert werden; die geplante Fischaufstiegshilfe sei ungeeignet. "Problematisch" sei die Unterwassereintiefung; es bedürfe jedenfalls wirkungsvoller Abdichtungsmaßnahmen zur Verhinderung des Abflusses von Grundwasser in die L. Ebenso sei die Hochwasserfrage zu klären.
Der Amtssachverständige für Limnologie äußerte die Ansicht, daß durch den Aufstau und die Reduktion der Fließgeschwindigkeit der L. Anlandungen von Feinsedimenten in Wehranlagennähe zu erwarten seien. Da die Schwebstoffe der L. einen hohen organischen Gehalt aufwiesen, könne es zu Problemen mit dem Sauerstoff kommen, sodaß mit einer negativen Beeinträchtigung der Gewässergüte durch das Projekt gerechnet werden müsse.
Der Beschwerdeführer äußerte sich in seiner Stellungnahme zum Verhandlungsergebnis vornehmlich zum Vorbringen seines Widerstreitkonkurrenten und kündigte im übrigen an, die noch "fehlenden geringfügigen Projektsunterlagen" umgehend nach Fertigstellung der Wasserrechtsbehörde nachreichen zu wollen.
Am 19. Februar 1990 legte der Beschwerdeführer ergänzte Projektsunterlagen vor und ersuchte, die wasserrechtliche Bewilligung auf eine seinen Namen tragende Gesellschaft m.b.H. auszustellen. Am 5. März 1990 erstattete der Beschwerdeführer weiteres Sachvorbringen zu den gegen sein Projekt eingewendeten Mängeln und schloß eine Äußerung des von ihm beigezogenen geologischen Gutachters an, in welcher dieser der vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung über einen Wegfall seiner Gutachtensprämissen entgegentrat; daß nach dem nunmehr modifizierten Projekt eine Einbindung seitlich gelegener Schotterteiche in den Stauraum zu einem großflächigen See nicht mehr vorgesehen sei, ändere deswegen nichts an den Ergebnissen des seinerzeitigen Gutachtens, weil bei dessen Erstellung von der Schaffung dieses Sees zufolge Ungewißheit seiner Realisierung ohnehin nicht ausgegangen worden sei.
In seiner Stellungnahme vom 26. März 1990 teilte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik dem LH mit, daß die vorliegenden Projektsunterlagen für eine fachliche Beurteilung ausreichten, bis zur wasserrechtlichen Verhandlung allerdings noch durch ein Anrainerverzeichnis zu ergänzen seien. Die fehlenden Unterlagen über die technische und rechtliche Situation bei den Altarmen im Unterwasser sei von Amts wegen erhoben worden, eine ökologische Begleitplanung sei nur andeutungsweise vorhanden, weshalb es diesbezüglich einer Vorbegutachtung durch den Amtssachverständigen für Naturschutz bedürfe. Öffentliche Interessen würden durch das Projekt insoferne berührt, als es zu einer Grundwasserabsenkung komme, die mit maßgeblicher Bundesförderung errichtete Hochwasserschutzanlage der L.regulierung im betroffenen Bereich in ihrer Funktion nicht erhalten bleibe, Altarme trockenfallen müßten und die Gesamtanlage im Bereich des öffentlichen Wassergutes liege. Eine optimale Ausnützung der verfügbaren Wasserkraft sei zu erwarten, als Nachteile des Unternehmens seien die Grundwasserabsenkung und die Gewässergüteverschlechterung durch den Stau festzustellen. Mangels Vorhandenseins einer ökologischen Begleitplanung sei auch mit einer Verarmung des Landschaftsbildes zu rechnen; die im Projekt angedeutete Bepflanzung der Dämme sei ohne entsprechende Verstärkung der Dammdimensionierung nicht durchführbar.
Der Amtssachverständige für Naturschutz äußerte in seinem Gutachten vom 10. Mai 1990, daß das Projekt den ökologischen Anforderungen nicht entspreche. Es habe schon der in diesem Abschnitt erfolgte Ausbau der L. zu einer Reduktion der Strukturvielfalt und zu einer Monotonie der Uferbereiche geführt, wobei aber immer noch eine "Substratvielfalt" vorliege, sodaß sich noch eine entsprechende Bodenfauna entwickeln könne. Der geplante Stauraum lasse keine Strukturen im Uferbereich erkennen, wobei es durch die Reduktion der Fließgeschwindigkeit zur Anlandung von Feinsedimenten kommen müsse. Das Resultat sei ein monotoner Flußschlauch und eine Stromsohle, die über einen großen Bereich einförmig aus Schluff bestehe. Der Verlust an Sedimentvielfalt führe in der Folge zu einer Reduktion der Artenvielfalt im Fluß. Die L. habe trotz Gewässergüteklasse II eine hohe organisch reiche Schwebstofffracht. Mit der Anlandung von Feinsedimenten mit hohem organischen Gehalt zwischen Wehranlage und etwa 1 km flußaufwärts müsse gerechnet werden. Da die stark reduzierte Strömungsgeschwindigkeit nicht immer ausreichen werde, um in diesem Bereich eine atmosphärische Belüftung bis zur Stromsohle zu gewährleisten, bestehe die Gefahr einer negativen Beeinflussung der Gewässergüte. Die im Projekt geplante Fischaufstiegshilfe entspreche in keiner Weise den sachlich gebotenen Ansprüchen für den in diesem Gebiet zu erwartenden Fischbestand. Auch die Absenkung des Grundwasserspiegels stelle ein ökologisches Problem dar, weil sie bei flußabwärts rechtsufrig gelegenen Altwässern zur raschen Verlandung führen könne. Die qualitative Grundwasserbeeinflussung durch Wasser aus dem Stauraum könne durch bautechnische Maßnahmen minimiert werden, dennoch sei im flußnahen Bereich mit einer Minderung der Grundwasserqualität zu rechnen. Zu den Zielen des geplanten Landschaftsschutzgebietes stehe das vorliegende Projekt im klaren Widerspruch. Dieses Projekt sei nur auf maximales Ausnutzen der Wasserkraft hin orientiert und aus ökologischer Sicht demnach abzulehnen; die Gelegenheit, die durch die vorangegangenen Regulierungsmaßnahmen beeinträchtigte Struktur des Gewässers wieder zu verbessern, werde mit diesem Projekt nicht ergriffen.
Am 20. Mai 1990 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen dieser Gutachten Stellung. Er verwies dabei auf die positiven Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie über den Wasserverlust von lediglich 3,4 l/sec., der nicht einmal 10 % der Wasserentnahme eines einzigen Bewässerungsbrunnens entspreche, und brachte zur behaupteten Gewässergüteverschlechterung durch den Stau vor, daß der gleiche Stau bereits jetzt durch die im Zuge der Regulierung eingebauten Sohlrampen erfolge. Zur gleichen Verringerung der Fließgeschwindigkeit komme es schon durch diese Sohlrampen, aufgeteilt auf den gesamten Fluß, bei jeder Sohlstufe. Der höhere Aufstau durch das Kraftwerk betreffe die Fließgeschwindigkeit demnach nicht, sondern habe lediglich einen längeren zusammenhängenden Stauraum zur Folge, wo hingegen die Möglichkeit einer Spülung von Anlandungen bestünde, die es derzeit im Bereich der Sohlstufen technisch nicht gebe. Naturschutzüberlegungen seien bei der "hart regulierten" L. nicht überzubewerten; der Beschwerdeführer könne jedenfalls nicht dazu verpflichtet werden, Fehler der Vergangenheit zu sanieren. Die geplante Fischaufstiegshilfe werde in allen anderen Bundesländern gutgeheißen und begründe eine Verbesserung der bestehenden Situation in der L. deshalb, weil die im Zuge der Regulierung errichteten Sohlrampen ein viel größeres Fischaufstiegshindernis darstellten, als dies die geplante Fischaufstiegshilfe sein würde. Die wünschenswerte Gestaltung der Fischaufstiegshilfe ließe sich als Vorschreibungspunkt anordnen. Die mit dem Projekt verbundenen Vorteile einer dezentralen sauberen Energiegewinnung und verbesserter Hochwassersicherheit könnten nicht außer acht gelassen werden.
Am 2. Juli 1990 ersuchte der Beschwerdeführer, die wasserrechtliche Bewilligung doch nicht der von ihm seinerzeit genannten Gesellschaft m.b.H., sondern ihm persönlich zu erteilen.
Am 10. Juli 1990 fand eine neuerliche Verhandlung statt, zu der neben dem Beschwerdeführer nur die Amtssachverständigen und Behördenvertreter beigezogen wurden. In dieser Verhandlung forderte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik die Vorlage einer Standfestigkeitsberechnung der Dämme und eine Überrechnung der Hydraulik durch Nachweis der überstromfreien Abfuhr der eintretenden Wassermengen; ebenso wurde von diesem Amtssachverständigen ein Ausführungskonzept über die Verbringung des Räumgutes gefordert. Der Amtssachverständige für Geologie erinnerte an die erforderlichen Abdichtungen im Unterwasserbereich und forderte die Vorlage eines technischen Konzeptes über diese Abdichtungsmaßnahmen.
Nachdem der Beschwerdeführer geänderte Unterlagen über die Fischaufstiegshilfe vorgelegt hatte, erklärte der Amtssachverständige für Limnologie, daß seine Bedenken hinsichtlich der Eignung der ursprünglich vorgesehenen Fischaufstiegshilfe dadurch ausgeräumt seien. Der Vertreter der Raumordnung gab an, daß bei der seinerzeitigen Stellungnahme von der Errichtung eines Stausees in der Größe von ca. 40 ha ausgegangen worden sei. Das nun vorliegende Projekt sehe eine solche Stauseeerrichtung nicht mehr vor; würden durch das Kraftwerksprojekt erst die Voraussetzungen für den Begleitsee geschaffen werden, dann könne dieser Umstand als positiver Nebeneffekt eingeschätzt werden.
Die in der Folge vom LH an die beigezogenen Amtssachverständigen gerichteten schriftlichen Begutachtungsaufträge wurden von den Amtssachverständigen im wesentlichen mit folgenden Ergebnissen erledigt:
Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik erklärte in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 1990, daß das Projekt bis auf die Gestaltung der Dämme für eine fachliche Beurteilung ausreiche. Hinsichtlich der zu gewärtigenden Nachteile verwies er auf seine bisherigen Stellungnahmen sowie darauf, daß die ökologischen Nachteile des Projektes evident seien. Rein wasserbautechnisch sei die Anlage unter entsprechenden, von ihm formulierten Auflagen, machbar. Da eine gute wirtschaftliche Ausnutzung der Wasserkraft projektsgemäß vorliege, obliege der Behörde die Abwägung, ob Energienutzung höher zu bewerten sei als die zu erwartenden ökologischen Nachteile. Eine Reihe von Maßnahmen müßten der "Detailgenehmigung" vorbehalten bleiben. Ein Widerstreit sei noch zu entscheiden.
Der Amtssachverständige für Hydrographie erklärte das Projekt für grundsätzlich genehmigungsfähig, ebenso äußerte sich der Amtssachverständige für Geologie, welcher allerdings die Vorlage eines technischen Konzeptes betreffend die mehrfach geforderten Abdichtungsmaßnahmen im Bereiche der Unterwassereintiefung und entsprechende Beweissicherungsmaßnahmen als Auflagen vorschlug.
Der Amtssachverständige für Naturschutz erklärte, daß mit Ausnahme der von ihm seinerzeit geäußerten Bedenken bezüglich der Unzulänglichkeit der Fischaufstiegshilfe alle im Vorgutachten geäußerten Bedenken ihre Gültigkeit behielten; da Gewässergüteklasse II gegeben sei, seien aus limnologischer Sicht die Auflagen für die Errichtung eines Kraftwerkes allerdings erfüllt. Für den Bewilligungsfall seien näher formulierte Auflagen aus limnologischer Sicht vorzuschreiben.
Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz erklärte die Projektsgrundlagen für ausreichend, befand, daß bei Befolgung bestimmter Auflagen ein naturnaher Charakter und eine Einbindung des Projekts in das Landschaftsbild erreicht würde, und erachtete unter diesem Aspekt das Projekt für bewilligungsfähig aus Sicht des Landschaftsschutzes.
Der Vertreter der Raumordnung erklärte, daß aus Sicht der Raumordnung das Projekt zur Kenntnis genommen werden könne, wenn die nunmehr vorgesehene Uferbepflanzung zur Anwendung komme und bei geeigneter Wasserqualität die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der angrenzenden Teiche aufrechterhalten würden.
Auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erklärte in seiner Stellungnahme vom 16. August 1990 nunmehr, gegen die Bewilligung des Projektes grundsätzlich keinen Einwand zu erheben, schlug aber vor, die Frage der Unterwassereintiefung genauestens zu prüfen und im Zuge der "Detailprojektierung" die entsprechenden Beweissicherungen vor Baubeginn vornehmen zu lassen. Aus der Sicht der wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung habe nämlich die Sicherung des zukünftigen Wasserbedarfes absolute Priorität gegenüber anderen Projekten. Welche Abdichtungsmaßnahmen gegenüber dem vorhandenen Grundwasserstrom im Eintiefungsbereich getätigt werden sollten, gehe aus dem Projekt nicht klar hervor.
Der Vertreter der Gewässeraufsicht erklärte in seiner Stellungnahme vom 21. September 1990, daß auf Grund der vorliegenden Gewässergüte, des nunmehrig adaptierten Projektes und im Hinblick auf die bisherigen gutachterlichern Feststellungen es grundsätzlich möglich erscheine, im gegenständlichen Bereich ein Wasserkraftwerk zu errichten. Es seien jedoch näher formulierte Auflagen vorzuschreiben.
Der Beschwerdeführer äußerte sich in einer Stellungnahme zu den ihm bekanntgegebenen Gutachten mit Schreiben vom 22. September 1990 dahin, daß diesen Gutachten mit Ausnahme der Ausführung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik im großen und ganzen beizupflichten sei. Weshalb allerdings die Altarme der L. nunmehr Gegenstand der Überlegungen würden, verstehe er nicht. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik übersehe, daß durch die Errichtung eines Unterliegerprojektes die Eintiefung durch den Stau des Unterliegers wieder kompensiert werden würde. Eine Dotierung der sogenannten Altarme würde demnach wieder im freien Gefälle erfolgen. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Wasserrechtsnovelle 1990 die Erteilung einer wasserrechtlichen Grundsatzbewilligung. Mit den berührten Grundeigentümern sei er im Gespräch; sollte eine gütliche Einigung nicht mit allen Betroffen erzielt werden können, wären diesbezüglich Zwangsrechte einzuräumen.
Mit Schreiben vom 5. November 1990 legte der Beschwerdeführer mehrere Übereinkommen mit Grundeigentümern vor und ersuchte, eine abschließende wasserrechtliche Bewilligung und nicht lediglich eine Grundsatzbewilligung zu erteilen.
Mit Schreiben vom 22. November 1990 ersuchte die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes um kurzfristige Vorlage der Verfahrensakten. Die daraufhin vorgelegten Verfahrensakten langten beim LH am 14. Dezember 1990 unter Anschluß eines Schreibens der belangten Behörde vom 10. Dezember 1990 wieder ein, in welchem die belangte Behörde nach geraffter Darstellung des Verwaltungsgeschehens darauf hinwies, daß die Angelegenheit nach wie vor nicht im positiven Sinne entscheidungsreif erscheine und welche Fragen im einzelnen einer Klärung noch bedürften.
Mit Eingabe vom 5. Februar 1991 ersuchte der Beschwerdeführer um schriftliche Mitteilung, ob noch allfällige Unterlagen beizubringen seien; die noch beizubringenden Unterlagen mögen taxativ aufgezählt werden. Dieses Ersuchen wiederholte der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 27. Februar 1991, mit dem er gleichzeitig auch eine Ergänzung des seinerzeitigen Gutachtens des von ihm beigezogenen geologischen Sachverständigen vorlegte. Dieser trat in dieser gutachterlichen Äußerung den im Schreiben der belangten Behörde vom 10. Dezember 1990 inhaltlich geäußerten Bedenken an der Aussagekraft der gewonnenen Meßdaten sachlich entgegen.
Am 21. März 1991 wurde vom LH mit dem Beschwerdeführer allein eine weitere "Verhandlung" abgehalten. In dieser trat der Beschwerdeführer den von den Vertretern des öffentlichen Wassergutes erhobenen Forderungen entgegen, verwies auf vorliegende Übereinkommen mit Grundeigentümern und ersuchte neuerlich um schriftliche Mitteilung für den Fall, daß einer Erledigung seines Ansuchens das Fehlen von Unterlagen entgegenstehen sollte.
Mit Bescheid vom 4. April 1991 wies der LH das Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 105 Abs. 1 lit. b, c, d, e und m i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ab. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Schon das vom Beschwerdeführer vorgelegte hydrogeologische Gutachten lasse erkennen, daß der Gutachter selbst nicht alle durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Kraftwerksanlage resultierenden Auswirkungen auf das Grundwasser vorher kalkuliert habe. Nach dem Inhalt dieses Gutachtens sei mit Auswirkungen auf zukünftige neue Wasserversorgungsanlagen zu rechnen. Diese Auswirkungen seien jedoch nur in quantitativer, nicht auch in qualitativer Hinsicht dargestellt worden, in welchem Zusammenhang bedenklich erscheine, daß vom Gutachter selbst begleitende Beobachtungs- und Untersuchungsmaßnahmen vor, während und nach den Bauarbeiten für notwendig erachtet worden seien.
Fasse man die Verfahrensergebnisse zusammen, ergäben sich daraus Problemkreise der Auswirkungen auf das Grundwasser, der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und des Landschaftsschutzes.
Zu den Auswirkungen auf das Grundwasser sei festzustellen, daß sämtliche relevanten Gutachten darin übereinstimmten, daß sowohl qualitative als quantitative Grundwasserbeeinträchtigungen durch das Kraftwerk zu erwarten seien. Über die Frage des Wirkungsgrades der Grundwasserbeeinträchtigungen und der Möglichkeit, diesen Auswirkungen zu begegnen, seien geteilte Auffassungen der Gutachter festzustellen. Die Abdichtung im gesamten Eintiefungsbereich sei vom geologischen Amtssachverständigen zunächst in Übereinstimmung mit dem Gutachter des Beschwerdeführers gefordert, dann aber abgeschwächt worden. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan hingegen habe geäußert, daß derartige Abdichtungsmaßnahmen technisch gar nicht beherrschbar seien. Stehe fest, daß Einwirkungen auf das Grundwasser generell nicht ausgeschlossen werden könnten, dann stehe das im § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 formulierte öffentliche Interesse der begehrten Bewilligung entgegen. Daß solche Auswirkungen auf das Grundwasser aber generell nicht ausgeschlossen werden könnten, ergebe sich insbesondere daraus, daß Abdichtungsmaßnahmen im verschiedenen Umfang und Beweissicherungsmaßnahmen für notwendig erachtet worden seien. Den durch die Unterwassereintiefung zu erwartenden Auswirkungen auf das Grundwasser könne durch entsprechende Auflagen deswegen nicht entgegengewirkt werden, weil die allfällig vorzusehenden Abdichtungsmaßnahmen zwar eine quantitative nachteilige Beeinflussung des Grundwasservorkommens verhindern würden, diese Maßnahme aber andererseits gerade dazu führe, daß das "Freispiel" zwischen Fließgewässer und Grundwasserbegleitstrom ausgeschlossen werde; auf die daraus resultierenden nachteiligen Folgen habe das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachdrücklich hingewiesen. Auch der Umstand, daß Beweissicherungsmaßnahmen für notwendig erachtet worden seien, erweise, daß mit absoluter Sicherheit nicht vorhergesagt werden könne, welche Auswirkungen negativer Natur auf das Grundwasserhoffnungsgebiet und das Schutzgebiet des Brunnenfeldes H. letztendlich zu erwarten wären.
Den Bedenken des Amtssachverständigen für Limnologie in bezug auf die zu besorgende Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers sei der Beschwerdeführer lediglich mit der Behauptung entgegengetreten, daß dieses Gutachten nicht anzuwenden sei, weil die Errichtung eines Kraftwerkes wegen der in der L. vorhandenen Gewässergüteklasse II ohne weiteres zulässig sei. Dem könne nicht beigepflichtet werden, weil auf eine ökologische Begleitplanung nicht gänzlich verzichtet werden dürfe. Der Bewilligung des Vorhabens stünde demnach auch die Bestimmung des § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 entgegen. Das Projekt sehe ein ökologisches Konzept nicht vor, ein derartiges Konzept könne auch durch behördliche Auflagen nicht ersetzt werden.
Auch Argumente des Landschaftsschutzes stünden einer Bewilligung entgegen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar bereit erklärt, entlang der Dämme entsprechende Bepflanzungen und "Behübschungsmaßnahmen" durchzuführen, um den Intentionen des Landschaftsschutzes gerecht zu werden, habe aber die in diesem Zusammenhang für die Standfestigkeit der Dämme sich ergebenden Probleme nicht ausräumen können; ein Konzept, welches einerseits die Standfestigkeit der Dämme und andererseits die landschaftsgestalterischen Erfordernisse ausweise, liege nicht vor. Auch Erwägungen der Raumordnung sprächen gegen das Projekt, weil die Errichtung eines Kraftwerkes in einer Region, welche als Fremdenverkehrshoffnungsgebiet qualifiziert sei, nicht unbedingt geeignet sei, diese Intentionen zu fördern. Das Vorhaben sei demnach auch aus dem Grunde des § 105 Abs. 1 lit. f WRG 1959 abzulehnen.
In der Abwägung zwischen der möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der Wasserkraft einerseits und den evidenten ökologischen Nachteilen des Projektes andererseits müsse festgestellt werden, daß die möglichst vollständige wirtschaftliche Ausnutzung der Wasserkraft überwiegend im privaten Interesse des Beschwerdeführers liege, alle anderen Auswirkungen des Vorhabens jedoch ausschließlich auf Kosten des Umweltschutzes und allgemeiner Interessen gehen würden. Wenngleich dem Beschwerdeführer darin beizupflichten sei, daß die Erzeugung umweltfreundlicher Energie zu bevorrangen sei, dürfe dies doch nicht um jeden Preis, insbesondere nicht um den Preis der Aufgabe eines Grundwasserhoffnungsgebietes für 20.000 bis 30.000 Einwohner geschehen. Es komme demnach die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein Kraftwerksprojekt mit Unterwassereintiefung selbst dann nicht in Frage, wenn alle übrigen Bedenken durch entsprechende Umprojektierungen ausgeräumt werden könnten.
Am Tage nach der am 9. April 1991 erfolgten Zustellung dieses Bescheides richtete der Beschwerdeführer an den LH ein Anbringen, mit welchem er um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes an der L. ohne Unterwassereintiefung ersuchte und auf die schon vorhandenen Unterlagen verwies.
Mit Schriftsatz vom 17. April 1991 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LH vom 4. April 1991 Berufung. In dieser rügte er zunächst, daß dem Bescheid des LH Äußerungen des seinerzeitigen wasserwirtschaftlichen Planungsorganes zugrundegelegt worden seien, dessen Organwalter sich aber insoweit als befangen gezeigt habe, als er nachweislich je einen Exponenten der beiden dem Umweltschutz verpflichteten politischen Gruppierungen dazu zu bewegen versucht habe, gegen das Projekt des Beschwerdeführers Stimmung zu machen. Des weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, daß im Bescheid des LH nur die negativen Aspekte der vorliegenden Gutachten einseitig und aus dem Gesamtzusammenhang losgelöst zitiert worden seien. Auf seine Gegenäußerungen sei hingegen nicht gehörig eingegangen worden. Das öffentliche Interesse sei nicht gehörig abgewogen worden. So könne angesichts der durch die Regulierung der L. geschaffenen Sohlstufen vom Vorliegen einer Unterwassereintiefung richtigerweise gar nicht gesprochen werden, weil es sich in Wahrheit nur um eine Zusammenfassung vier kleinerer Sohlstufen zu einer größeren handle. Der Bescheid des LH lasse unberücksichtigt, daß der Amtssachverständige für Hydrogeologie in seinem Gutachten Beeinträchtigungen ausgeschlossen habe; statt dessen stütze sich der LH auf von fachlich unzuständiger Stelle, nämlich vom Amtssachverständigen für Wasserbau, aufgezeigte Bedenken in hydrogeologischer Sicht. Weshalb erforderliche Abdichtungsmaßnahmen technisch nicht machbar sein sollten, werde im Bescheid des LH nicht begründet. Daß im Stauraum ökologisch eine wesentliche Verbesserung des "hart regulierten" Flusses eintreten würde, könne nicht zweifelhaft sein. Dem Amtssachverständigen für Raumplanung habe bekannt sein müssen, daß im Zuge der Errichtung des Kraftwerkes von Gemeindeseite massive Anstrengungen zur Schaffung eines naturnahen Erholungsraumes längst im Gange seien. Die nunmehr als fehlend monierten Detailplanungen lägen zwischenzeitig vor und würden der Berufung angeschlossen. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserhoffnungsgebietes sei vom zuständigen Amtssachverständigen ausdrücklich ausgeschlossen worden. Ein mittlerweile mit Verordnung festgelegtes Grundwasserschongebiet, auf welches im Bescheid des LH Bezug genommen werde, umfasse entgegen der im Bescheid des LH gegebenen Darstellung nicht den Unterwassereintiefungsbereich des Projektes. Der besorgte Wasserverlust sei minimal, auf die Verbesserung der Hochwassersituation sei ebensowenig eingegangen worden wie auf die sonstigen projektsbedingten Vorteile der Hebung des Grundwasserspiegels im Oberwasser, der Ermöglichung eines Fischaufstieges im regulierten Fluß, der Schaffung von Laichplätzen, der dezentralen und umweltschonenden Energiegewinnung, der Sanierung der problematischen Schottergruben und der harmonischen Einbindung der "hart regulierten" L. in den Stauraum. Nach herrschender Auffassung stelle die Errichtung eines Kraftwerkes an einem monoton regulierten Fluß in jeder Richtung eine Verbesserung dar. Unzählige ähnliche Kraftwerke mit viel bedeutenderen Unterwassereintiefungen seien in Österreich machbar gewesen. In allen eingeholten Gutachten seien Auflagen hinzugefügt worden, bei deren Erfüllung das Projekt als wasserrechtlich bewilligungsfähig angesehen worden sei. Schließlich sei dem LH auch vorzuwerfen, nicht nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen zu sein, nachdem der Beschwerdeführer wiederholt gebeten habe, daß ihm mitgeteilt werden möge, ob Unterlagen für die Sachentscheidung noch fehlten. Ein solcher Verbesserungsauftrag sei jedoch nie ergangen.
Angeschlossen waren der Berufung u.a. auch eine schriftliche Mitteilung eines als Amtssachverständigen im Verfahren tätig gewordenen Exponenten einer Grünbewegung über die vom seinerzeitigen Organwalter des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ihm gegenüber eingehaltene Vorgangsweise und ein Schreiben des Amtssachverständigen für Geologie an den Landeshauptmann, mit dem dieser Amtssachverständige seine Verwunderung über die im Bescheid des LH enthaltenen Interpretationen der Aussagen von Amtssachverständigen ausdrückte und die wesentlichsten Aussagen seiner eigenen positiven Begutachtung des Projektes noch einmal hervorhob.
Die belangte Behörde nahm von der Durchführung eines Begutachtungsverfahrens durch ihre Amtssachverständigen Abstand und wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH vom 4. April 1991 ab, wobei sie sich zur Begründung dieser ihrer Entscheidung auf folgende Ausführungen beschränkte:
"Im Gegensatz zu den Ausführungen des (Beschwerdeführers) geht aus der Aktenlage eindeutig hervor, daß die Erstinstanz bei der Abwägung der öffentlichen Interessen sowohl die positiven als auch die negativen Aspekte hinreichend berücksichtigt hat. Hinsichtlich der geltend gemachten angeblich mangelnden Objektivität des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes genügt es darauf zu verwiesen, daß dieser ausdrücklich allein ökologische Gründe gegen das vorliegende Projekt Dritten gegenüber hin geltend gemacht hat. Dies entspricht aber auch vollinhaltlich seinen abgegebenen Gutachten, sodaß mangelnde Objektivität in keiner Weise gegeben erscheint.
Daß eine Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse durch das gegenständliche Projekt auch nicht seitens des Konsenswerbers ganz bestritten wird, geht entgegen den Ausführungen des (Beschwerdeführers) daraus hervor, daß dieser NACH Erlassung des angefochtenen Bescheides ein abgeändertes Projekt (ohne Unterwassereintiefung) neu eingereicht hat.
Es ergibt sich daraus konkludent, daß das gegenständliche Vorhaben vom (Beschwerdeführer) nicht mehr ernstlich weiterverfolgt wird.
Eine Prüfung des wesentlich abgeänderten neuen Projektes konnte jedoch im Berufungsverfahren nicht erfolgen, da dadurch eine gesetzwidrige Verkürzung des Instanzenzuges stattgefunden hätte.
Abschließend ist zu bemerken, daß die Gewässergüte der L. grundsätzlich nach Stand von Wissenschaft und Technik einen Aufstau nicht zuläßt, da in einem solchen Fall mit Faulschlammbildung, Verkrautung und Geruchsbelästigung zu rechnen ist.
Es ergibt sich daraus, daß die Abweisung des gegenständlichen Projektes, insbesondere § 105 Abs. 1 lit. e, f und m WRG 1959 zu Recht erfolgt ist.
Bei der gegebenen Sachlage war spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist zunächst, daß der von der belangten Behörde bestätigte Bescheid des LH vom 4. April 1991 den wasserrechtlichen Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers allein aus dem Grunde eines Widerspruches seines Vorhabens zu öffentlichen Interessen nach § 105 Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen und einen Ausspruch über die von anderen Verfahrensparteien erhobenen Einwendungen nicht getroffen hat. Durch eine solche Entscheidung ist eine Berührung von Rechten anderer Verfahrensparteien als des Beschwerdeführers nicht erfolgt, weshalb andere Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als der Beschwerdeführer im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen auch nicht berührt werden und demnach dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht als mitbeteiligte Parteien beizuziehen waren.
Vorauszuschicken ist ferner, daß die Verwaltungsbehörden beider Instanzen durch die meritorische Abweisung des Bewilligungsantrages des Beschwerdeführers zu erkennen gegeben haben, daß die vom Beschwerdeführer seinem Bewilligungsantrag beigelegten Unterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 dazu ausreichten, das Vorliegen des angenommenen Widerspruchs des Vorhabens zu öffentlichen Interessen ausreichend zuverlässig beurteilen zu können.
Der Beschwerdeführer bringt vor, daß die belangte Behörde für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 lit. e, f und m WRG 1959 jegliche Begründung schuldig geblieben sei, nicht begründet habe, weshalb nicht mit der Erteilung von Auflagen das Auslangen zur Wahrung des öffentlichen Interesses gefunden habe werden können, und jegliches inhaltliche Eingehen auf das umfangreiche Berufungsvorbringen vermissen lasse. Die Behauptung der belangten Behörde über das, was "aus der Aktenlage eindeutig" hervorgehe, sei eine Scheinbegründung, welche sich nicht nur mit den Argumenten der Berufung nicht auseinandersetze, sondern auch die der Begründung des Bescheides des LH vom 4. April 1991 anhaftenden Mängel nicht wahrnehme.
Die Berechtigung dieser Verfahrensrüge liegt offen zu Tage.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend gewesen seien, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassen, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, 92/07/0076). Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten eines Gutachtens aufzuzeigen und das Gutachten durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente zu bekämpfen, ist einer Partei auch ohne Gegengutachten möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1994, 93/07/0009), weil das Postulat, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, einem mangelhaften Gutachten gegenüber nicht gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Slg. N.F. Nr. 13.703/A).
Der belangten Behörde lag eine Berufung zur Entscheidung vor, in welcher Widersprüchlichkeiten und Unvollständigkeiten der Ergebnisse des vom LH durchgeführten Begutachtungsverfahrens mit zum Teil durchaus auf fachlicher Ebene angesiedelten Argumenten aufgezeigt worden waren. Dies hätte die belangte Behörde dazu veranlassen müssen, sich mit diesen Argumenten der Berufung nicht in der von ihr vorgenommenen kursorischen Weise, sondern sachbezogen konkret auseinanderzusetzen. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, daß die Erlassung eines anderslautenden Bescheides im Falle eines Eintrittes der belangten Behörde in die sachlich gebotene Auseinandersetzung mit seinen Argumenten den Verfahrensergebnissen nach jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Verweigert ein Berufungsbescheid die der Sachlage nach gebotene Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen mit dem Ergebnis, daß bei Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen die Erlassung eines anderslautenden Berufungsbescheides nicht ausgeschlossen werden kann, dann erwächst schon daraus der Anfechtung eines solchen Berufungsbescheides der aus der Vorgangsweise der belangten Behörde resultierende Erfolg. Nicht ist es Sache des Verwaltungsgerichtshofes, darüber hinaus von sich aus in eine sachliche Beurteilung des Berufungsvorbringens im einzelnen einzutreten, weil es nicht Wesen einer bloß nachprüfenden Kontrolle sein kann, einen von der - zu einer sachbezogenen Begründung ihres Bescheides verpflichteten - Behörde nicht geleisteten Begründungsaufwand vorweg zu ersetzen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, 92/07/0076).
Nur illustrativ sei darauf hingewiesen,
.) daß den gutachterlichen Äußerungen des Amtssachverständigen
für Geologie des LH kein ausreichendes sachliches Substrat für die Annahme entnommen werden kann, daß die Beschaffenheit des Grundwassers durch das Projekt in einer Weise gefährdet wäre, der durch Auflagen nicht wirksam begegnet werden könnte,
.) daß die vom LH zur Begründung seines Bescheides
herangezogene Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes zur Bewilligungsverhandlung vom 13. Dezember 1989, wonach die Abdichtung der Unterwassereintiefung gegen den vorhandenen Grundwasserbegleitstrom bei den geologischen Gegebenheiten technisch weder ausführbar noch kontrollierbar sei, ohne Begründung geblieben ist,
.) daß es der vom LH ebenso herangezogenen Äußerung des
nämlichen Organs in der Vorprüfungsverhandlung vom 31. März 1989, wonach auch bei Sicherungsmaßnahmen zur Stabilisierung des Grundwasserbegleitstroms gravierende Auswirkungen auf das Grundwasser deswegen zu erwarten seien, weil das "freie Spiel" zwischen L. und Grundwasserstrom nicht mehr gewährleistet sei, an der sachlich gebotenen Erläuterung gefehlt hat, wie, weshalb und in welchem Ausmaß dieser als nachteilig beurteilte Umstand geeignet sein kann, auf das Grundwasser wodurch und inwieweit in relevanter Weise für die erhofften Trinkwasservorkommen Auswirkung zu nehmen,
.) daß die im Bescheid des LH enthaltene Beurteilung, wonach
Beweissicherungsmaßnahmen in einer der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehenden Weise das Vorhandensein einer Beeinträchtigungsmöglichkeit indizierten, der Schlüssigkeit entbehrt,
.) daß auf den schon im erstinstanzlichen Verfahren
vorgetragenen Einwand des Beschwerdeführers einer behaupteten Verbesserung der durch die "Hartregulierung" vorgefundenen Situation durch das Projekt und die dazu vorgetragenen Argumente nicht ausreichend nachvollziehbar eingegangen wurde,
.) daß der im Bescheid des LH monierte Umstand eines fehlenden
Konzeptes über die Standfestigkeit der Dämme und der landschaftsgestalterischen Erfordernisse sich nicht mit der der meritorischen Erledigung des Ansuchens des Beschwerdeführers zu unterstellenden Beurteilung verträgt, daß die vorgelegten Projektsunterlagen zur Sachbeurteilung ausgereicht hätten, und
.) daß die Ausführung in der Begründung des Bescheides des LH,
die Gewinnung umweltfreundlicher Energie dürfe nicht um den "Preis der Opferung eines Grundwasserhoffnungsgebietes" für 20.000 bis 30.000 Einwohner geschehen, in den Ergebnissen der dem LH vorgelegenen Gutachten keine ausreichende Deckung findet.
Soweit die belangte Behörde schließlich im angefochtenen Bescheid geäußert hat, "daß die Gewässergüte der L. grundsätzlich nach Stand von Wissenschaft und Technik einen Aufstau nicht zuläßt, da in einem solchen Fall mit Faulschlammbildung, Verkrautung und Geruchsbelästigung zu rechnen" sei, handelt es sich bei dieser Bemerkung um eine aktenmäßig und fachkundig in keiner Weise belegte Behauptung.
Mit Recht wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen das im angefochtenen Bescheid gebrauchte Argument, wonach die Einreichung eines abgeänderten Projektes ohne Unterwassereintiefung erweise, daß auch der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse durch sein Projekt nicht ganz bestreite, und daß sich aus dem Umstand der Einreichung eines abgeänderten Projektes "konkludent" ergebe, daß das gegenständliche Vorhaben vom Beschwerdeführer nicht mehr "ernstlich" weiterverfolgt werde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag diese von der belangten Behörde angestellten Überlegungen nicht nachzuvollziehen. Die Stellung eines alternativen wasserrechtlichen Bewilligungsansuchens durch den Beschwerdeführer unmittelbar nach Zustellung des sein Ansuchen abweisenden Bescheides des LH vom 4. April 1991 hatte keinen anderen "Erklärungswert" als jenen, daß dem Beschwerdeführer an der Errichtung eines Kraftwerkes im Projektsbereich so sehr gelegen war, daß er eben bereit war, auch ein Kraftwerk ohne Unterwassereintiefung in Kauf zu nehmen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine dem Gesetz entsprechende Erledigung seiner Berufung konnte ihm durch die zwischenzeitige Überreichung eines neuen Ansuchens in keiner Weise verlorengehen.
Soweit der Beschwerdeführer auch auf die in der Berufung gerügte Befangenheit des seinerzeitigen Organwalters des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes des LH zurückkommt, ist ihm zu erwidern, daß einem Erfolg dieses Arguments zwar nicht die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid attestierte Unbedenklichkeit der Vorgangsweise dieses Organwalters, wohl aber der Umstand entgegengestanden wäre, daß die Mitwirkung eines befangenen Organs bei der Entscheidung erster Instanz durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 94/07/0045); eine Befangenheit von in seiner Sache bei der belangten Behörde tätig gewordenen Organwaltern aber hat der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf die vom betroffenen Organwalter bei der belangten Behörde nunmehr bekleidete Funktion nicht tauglich aufgezeigt.
Zur Vermeidung von Mißverständen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung veranlaßt, daß den über die erhobene Beschwerde angestellten Erwägungen keine Aussage des Inhaltes entnommen werden darf, daß ein Widerspruch des zur Beurteilung anstehenden Projektes zu öffentlichen Interessen nicht bestünde. Zu einer solchen Aussage ist der Verwaltungsgerichtshof angesichts des dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Begründungsmankos ebensowenig berufen, wie er auch keine Aussage darüber zu treffen hat und trifft, ob die der behördlichen Erledigung einschlußweise zu entnehmende Annahme zutrifft, daß die dem Bewilligungsantrag angeschlossenen Unterlagen im Sinne des § 103 WRG 1959 zur Begutachtung und Beurteilung des Projektes ausreichten.
Allein die in ihrer Relevanz vom Beschwerdeführer ausreichend dargestellte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zufolge Unzulänglichkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die Beschwerde zu jenem Erfolg, in dessen Ergebnis der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich darauf, daß die Beschwerde in lediglich zweifacher Ausfertigung zu überreichen war, weil - wie oben dargestellt - andere Parteien des Verwaltungsverfahrens als mitbeteiligte Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 21 Abs. 1 VwGG nicht beizuziehen waren.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietVerfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGHBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtHeilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im BerufungsverfahrenVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Einfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070006.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.03.2011