Entscheidungsdatum
19.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W225 2278045-1/5E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , GZ römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , folgenden Beschluss:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitendem Antrag, eingelangt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) am XXXX .2022, beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) unter anderem die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages für Strom und Gas.1. Mit verfahrenseinleitendem Antrag, eingelangt bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) am römisch 40 .2022, beantragte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) unter anderem die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages für Strom und Gas.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX .2023 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages für Strom und Gas zurück.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2023 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages für Strom und Gas zurück.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX .2023.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde, eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 .2023.
4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am XXXX .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 .2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2024 wurde die Beschwerdeführerin zur Mängelbehebung aufgefordert. 5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2024 wurde die Beschwerdeführerin zur Mängelbehebung aufgefordert.
6. Das Bundesverwaltungsgericht holte am XXXX .2024 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, welchem zu entnehmen war, dass die Beschwerdeführerin verstorben ist.6. Das Bundesverwaltungsgericht holte am römisch 40 .2024 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, welchem zu entnehmen war, dass die Beschwerdeführerin verstorben ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom XXXX .2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages für Strom und Gas zurück (GZ. XXXX )Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages für Strom und Gas zurück (GZ. römisch 40 )
Gegen diesen Bescheid wurden mit Schreiben vom XXXX .2023, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX .2023, fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen diesen Bescheid wurden mit Schreiben vom römisch 40 .2023, eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 .2023, fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdeführerin ist verstorben.
2. Beweiswürdigung:
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen und Unterlagen, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin verstorben ist, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszug vom XXXX 2024.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin verstorben ist, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszug vom römisch 40 2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, Folgendes aus:
„Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat (vgl. in diesem Sinn – bezogen auf § 50 VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens – auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. […].“„Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat vergleiche in diesem Sinn – bezogen auf Paragraph 50, VwGVG und die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens – auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045). Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. […].“
3.2. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht grundsätzlich am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs der Beschwerdeführerin zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG, Anm. 5).3.2. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht grundsätzlich am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall des Untergangs der Beschwerdeführerin zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
3.3. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in Bezug auf den Tod eines Beschwerdeführers (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof) insbesondere Folgendes:
Zur Einstellung oder Fortsetzung eines Beschwerdeverfahrens nach dem Tod eines Beschwerdeführers (VwGH 08.09.1998, 97/08/0151):
„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG (vgl. etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen.“„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG vergleiche etwa den Beschluß vom 19. November 1996, Zl. 95/08/0323). Das Verfahren ist dann nicht als gegenstandslos einzustellen, wenn nach dem Gegenstand des Verfahrens eine Rechtsnachfolge der Erben (des Nachlasses) in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben (der Nachlaß) auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen.“
Zu höchstpersönlichen Rechten eines Verstorbenen (VwGH 20.11.2013, 2013/10/0189):
„Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN).„Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erlischt durch seinen Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte des Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt, weshalb die Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben des Verstorbenen nicht in Betracht kommt vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 26. September 2011, Zl. 2011/10/0020, mwN).
Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung – und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages – handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. September 2011 sowie den Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN).“Beim von der Beschwerdeführerin mit dem verfahrenseinleitenden Antrag geltend gemachten Recht auf Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Form eines Kostenzuschusses zu einer 24-Stunden-Betreuung – und daher auch beim Recht auf meritorische Erledigung dieses Antrages – handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht vergleiche auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluss vom 26. September 2011 sowie den Beschluss vom 9. August 2006, Zl. 2006/10/0033, mwN).“
Zur Gewährung von Sozialhilfe als höchstpersönliches Recht (VwGH 26.09.2011, 2011/10/0020):
„Im gegenständlichen Fall ist aus dem angefochtenen Bescheid eine Berechtigung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen dritten Person nicht ableitbar. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Gewährung von Sozialhilfe (in einem höheren als dem zuerkannten Ausmaß) verletzt zu sein und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend.“
Diese Grundsätze bedeuten umgelegt auf das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Befreiung um – Sozialhilfeleistung gleichzuhaltende – höchstpersönliche Rechte handelt. Die Zuerkennung der Gebührenbefreiung stellt darauf ab, dass der Bezug einer der in § 47 Fernmeldegebührenordnung angeführten sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand durch die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt. Die Gewährung einer Befreiung kann somit nur an Personen erfolgen, die Bezieher solcher Leistungen sind.Diese Grundsätze bedeuten umgelegt auf das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass davon ausgegangen werden muss, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Befreiung um – Sozialhilfeleistung gleichzuhaltende – höchstpersönliche Rechte handelt. Die Zuerkennung der Gebührenbefreiung stellt darauf ab, dass der Bezug einer der in Paragraph 47, Fernmeldegebührenordnung angeführten sozialen Transferleistungen der öffentlichen Hand durch die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt. Die Gewährung einer Befreiung kann somit nur an Personen erfolgen, die Bezieher solcher Leistungen sind.
Im vorliegenden Fall besteht damit kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr, da der angefochtene Bescheid höchstpersönliche Rechte betraf, in der eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt und daher auch eine Fortsetzung des Verfahrens über solche Rechte durch die Verlassenschaft oder die Erben der Verstorbenen nicht in Betracht kommt.
Aus alledem waren infolge des Todes der Beschwerdeführerin das gegenständliche Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben Einstellung Erledigungsanspruch Gegenstandslosigkeit höchstpersönliche Rechte Parteistellung rechtliches Interesse VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W225.2278045.1.00Im RIS seit
06.09.2024Zuletzt aktualisiert am
06.09.2024